Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2010, Az. 1 BvR 2349/08

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 8739

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Grenzen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung - hier: Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes (juris: StudBG HE) mit Verfassung des Landes Hessen (juris: Verf HE) - keine Rüge der Verletzung von Prozessgrundrechten


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.

2

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.

3

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ist grundsätzlich statthaft, da das [X.]als Teil der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. [X.] 13, 132 <140>; 85, 148 <157>; 96, 231 <242>). In dem betont föderativ gestalteten [X.]staat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des [X.] und der Länder jedoch grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. [X.] 4, 178 <189>). Entsprechendes gilt auch für die Verfassungsgerichtsbarkeit des [X.] und der Länder (vgl. [X.] 6, 376 <381 f.>; 22, 267 <270>; 41, 88 <118>; 60, 175 <209>). Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist daher allein Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. [X.] 6, 376 <382>; 60, 175 <209>), die nach der Landesverfassung geschaffen und von ihr zur Entscheidung eines Falles zur autoritativen Auslegung der Landesverfassung berufen sind (vgl. [X.] 64, 301 <317>). Zur vollumfänglichen Überprüfung dieser Entscheidungen ist das [X.]verfassungsgericht nicht befugt, da es keine zweite Instanz über den [X.] ist (vgl. [X.] 60, 175 <208 f.>).

4

Soweit die Beschwerdeführer rügen, der [X.] habe bei der Auslegung einer Landesverfassungsnorm die Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt, verkennen sie, dass sich die Rechtswirkung des Urteils des [X.]s in der Erklärung der Vereinbarkeit des [X.] (HStubeiG) als Art. 1 des [X.]zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 ([X.]) mit der [X.] erschöpft. Die bloß abstrakte Entscheidung des [X.]s, welcher Inhalt und welche Tragweite einer bestimmten Verfassungsnorm zukommen, ist für sich ungeeignet, in Rechtspositionen der Normadressaten zu ihrem Nachteil einzugreifen. Erst in der konkreten Anwendung der Norm kann ein Eingriff liegen, etwa in einem Verwaltungsakt, der dann unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreifen würde. Durch die Entscheidung des [X.]s als solche wurde deren Rechtsposition jedenfalls nicht verändert (vgl. [X.] 30, 112 <123 f.>).

5

Das Urteil des [X.]s nimmt den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit, sich gegen einen auf Grundlage des [X.] erlassenen Beitragsbescheid zur Wehr zu setzen. Nach Beschreiten des Rechtswegs können sie gegen die Urteile der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde beim [X.]verfassungsgericht einlegen.

6

Nicht von vornherein ausgeschlossen wäre allerdings die Prüfung der Frage am Maßstab des Grundgesetzes, ob im Verfahren vor dem [X.] das Recht auf Gehör, das prozessuale Willkürverbot oder die Gesetzlichkeit des Richters beachtet wurden; denn auch im Verfahren vor den [X.] gelten die [X.] (vgl. [X.] 60, 175 <210 ff.>). Eine Verletzung dieser Grundrechte haben die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2349/08

05.03.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11. Juni 2008, Az: P.St. 2133, Urteil

Art 1 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, StudBG HE, Verf HE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2010, Az. 1 BvR 2349/08 (REWIS RS 2010, 8739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8739

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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