Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZR 47/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3159

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Juni 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 676 f; [X.] §§ 96, 130 [X.]ur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von [X.] auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den [X.] be-glichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer [X.] abgetreten worden waren. [X.], [X.]eil vom 26. Juni 2008 - [X.] - [X.]
LG Oldenburg - 2 - Der [X.]. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] werden die [X.]eile des 4. [X.]ivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2005 (4 U 37/04 und 57/04) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die weitergehende Berufung der [X.] gegen das [X.] des [X.] vom 1. Okto-ber 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die [X.] verurteilt wird, an den Kläger weitere 58.742 • nebst [X.]insen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Auf die Berufung des [X.] wird unter Abänderung des [X.] des [X.] vom [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 13.553,17 • nebst [X.]insen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2004 zu zahlen. Wegen der auf den vorstehenden Hauptbetrag bezogenen [X.] [X.]insen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der am 19. November 2003 zum vorläufigen [X.] mit [X.]ustimmungsvorbehalt bestellt worden war, ist Verwalter in dem am 2. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Maschi-nenfabrik [X.] (fortan: Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin und die beklagte Bank hatten am 26. September 2001 einen Sicherungsübereignungsvertrag zur Sicherung aller bestehenden, künfti-gen und bedingten Forderungen der [X.] aus der bankmäßigen [X.] abgeschlossen. Darin sind als Gegenstand der Übereignung "sämtliche Vorräte incl. Abtretung der Forderungen" bezeichnet. Der [X.] enthält außerdem eine Verarbeitungsklausel und eine [X.] mit Vorausabtretung. 2 Ferner hatte die Schuldnerin mit Globalabtretung vom 15. Januar 2002 an die Beklagte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten [X.] aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lie-ferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis [X.] abgetreten. 3 - 4 - Der Kläger setzte den Betrieb der Schuldnerin fort und führte vorhandene Aufträge aus. Vom 19. November 2003 bis zum 7. Januar 2004 wurden 27 Rechnungen über insgesamt 105.850,72 • erteilt und von den [X.] im [X.]eitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 5. Februar 2004 beglichen. So zahlte die [X.]

GmbH & Co. oHG (fortan: [X.]) am 12. Januar 2004 den Betrag von 62.292 • auf eine Rechnung vom 7. Januar 2004 für die Lieferung eines Krans. Die Beklagte verrechnete die auf dem bei ihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin eingehenden [X.]ahlungen mit ihrer Forderung aus dem Kontokorrent, das in dem betreffenden [X.]eitraum einen Sollsaldo von mehr als 400.000 • aufwies. 4 Der Kläger hat sich auf die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der [X.] berufen und von der [X.] [X.]ahlung von 105.850,72 • nebst [X.]insen begehrt. Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage insoweit abge-wiesen, als der Kläger [X.]ahlung von 43.558,72 • nebst [X.]insen verlangt. Durch Schlussurteil hat es die Beklagte zur [X.]ahlung von 62.292 • nebst [X.]insen an den Kläger verurteilt. Die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das [X.] abgeändert und die Klage wegen des über 3.550 • nebst [X.]insen hinausge-henden Betrages abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger nach Verbindung der Verfahren sein Begehren in vollem [X.] weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, auf Grund der [X.] und des [X.] stünden die von den [X.] eingezahlten Beträge zum überwiegenden Teil der [X.] zu. Nur für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen greife die Sperr-wirkung des § 91 [X.] ein. Auch die dem Schlussurteil zu Grunde liegende Forderung sei jedoch bis auf einen vom Berufungsgericht auf 3.550 • geschätz-ten Teilbetrag mit der Auftragsbestätigung und damit vor Eröffnung entstanden, weil der von der Schuldnerin bereits vollständig hergestellte Kran nur noch auf das Fahrzeug der [X.]habe montiert werden müssen. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat verkannt, dass sich die insolvenzrechtliche [X.]ulässigkeit der Verrechnungen der [X.] gegenüber dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] richtet. 8 Die Berufungsurteile sind deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 [X.]PO). 9 - 6 - 1. In Bezug auf die [X.]ahlungseingänge der Drittschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 75.845,17 • (Positionen 9, 10, 16, 19 bis 27 nach der Aufstellung in der Klageschrift), also auch die [X.]ahlung der [X.] in Höhe von 62.292 •, ist die Sache nach den im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 [X.]PO). Insoweit ist die Verrechnung von [X.]ahlungseingängen durch die Beklagte mit dem von dem Kläger geltend ge-machten Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] insolvenzrechtlich unzulässig. Über die bereits vom Berufungsgericht zugespro-chenen 3.550 • hinaus ist daher das landgerichtliche Schlussurteil in Höhe von weiteren 58.742 • wiederherzustellen und die Beklagte ferner zur [X.]ahlung [X.] 13.533,17 • (insgesamt weitere 72.295,17 •) zu verurteilen. 10 a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt nach § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 [X.] der [X.] (so schon [X.] 70, 86, 93; 74, 253, 254 zur Konkursordnung), sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist ([X.] 170, 206, 213 Rn. 19). Die kontoführende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto des Schuldners zu verbuchen ([X.] 170, 121, 125 Rn. 12; [X.] in [X.] Schrift zur Insol-venzordnung, 2. Aufl. S. 531, 589 Rn. 94). Ein Wahlrecht des [X.] gemäß § 103 [X.] auf Erfüllung des [X.]s besteht nicht; denn die Bestimmungen der § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 [X.] ordnen das Erlöschen des [X.]es mit Wirkung für die [X.]ukunft an und verdrängen damit das Verwalter-wahlrecht nach § 103 [X.] (RG[X.] 71, 76, 77 f zu §§ 17, 23 KO; [X.] 168, 276, 280 f Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. §§ 115, 116 Rn. 12; [X.]/Prütting/[X.], [X.] §§ 115, 116 Rn. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 103 Rn. 104 f; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 116 Rn. 37). [X.] der Verwalter die Geschäftsverbindung mit der Bank fortsetzen, so muss er 11 - 7 - - woran es hier fehlt - einen neuen [X.] mit ihr abschließen (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 116 Rn. 37). b) Auch bei einem rechtlich erloschenen [X.] ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende [X.]ahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern [X.] - Konto entsprechend § 676 f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben ([X.] 170, 121, 125 Rn. 12). Der Verrechnung der [X.]n mit ihrer Saldoforderung steht nunmehr das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überwei-sung erlangten Betrages erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldig geworden ist ([X.] 74, 253, 255 f; [X.], [X.]. v. 21. März 1995 - XI [X.]R 189/94, NJW 1995, 1483, 1484, jeweils zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; Obermüller, Insolvenzrecht in der [X.] 7. Aufl. Rn. 3.141a; [X.], aaO § 96 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 96 Rn. 15). 12 c) Der Herausgabeanspruch ist gemäß § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im [X.] dieser Vorschrift erhoben wird. Damit sind nur solche Forderungen gemeint, die auf [X.]ahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind ([X.] 2006, 101; Münch-Komm-BGB/[X.], 5. Aufl. § 288 Rn. 19 in Verbindung mit § 286 Rn. 75; Pa-landt/[X.], [X.] Aufl. § 288 Rn. 8 in Verbindung mit § 286 Rn. 27). 13 - 8 - Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt der [X.] ([X.], [X.]. v. 24. Januar 1990 - VIII [X.]R 296/88, [X.], 890, 892; Pa-landt/[X.], aaO § 187 Rn. 1 a. E.), hier also mit dem 31. März 2004. 14 2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus in Bezug auf die von dem Teilurteil betroffenen [X.]ahlungseingänge vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 30.005,55 • (Positionen 1 bis 8, 11 bis 15, 17 und 18 nach der Aufstellung in der Klageschrift) nicht beachtet, dass sich der Kläger insbesondere in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung auf die [X.] der [X.] berufen hat. Da es insoweit an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen [X.] fehlt, ist die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 [X.]PO). 15 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 16 a) Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-gen Anwendung ([X.] 169, 158, 161; [X.] [X.], 1). Der insoweit maßgebliche [X.]eitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 [X.] zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des [X.] früher entstanden oder fällig geworden ist ([X.] 159, 388, 396; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.] [X.]R 56/06, [X.]IP 2007, 1507, 1508 Rn. 12). 17 - 9 - b) Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto er-warb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die [X.]ahlungseingänge sind nach den nicht angegriffenen [X.] der Vorinstanzen ab dem 1. Dezember 2003 erfolgt. 18 [X.]ur Fälligkeit der Forderung der [X.] hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Es ergibt sich aber aus den zu den Akten gereichten und in Bezug genommenen Unterlagen, dass die [X.] erst nach dem Eröffnungsantrag, und zwar zu einem [X.]eitpunkt, in dem die [X.] bereits Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte, hergestellt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. November 2003, das den Eingangs-stempel des 28. November 2003 trägt, unter Beifügung ihres Kündigungs-schreibens vom 26. November 2003 ihre Forderung mitgeteilt. 19 c) Allerdings ist die [X.]keit der Verrechnung eines [X.]ahlungsein-gangs zugunsten des späteren Insolvenzschuldners mit dem debitorischen Sal-do auf dessen Konto ausgeschlossen, wenn die Forderung, die der Überwei-sende begleichen wollte, der [X.] abgetreten war, die Bank durch die Verrechnung also nur das erhalten hat, was ihr auf Grund der Siche-rungszession ohnehin zugestanden hätte. Dann fehlt es an einer Gläubigerbe-nachteiligung im Sinne des § 129 [X.] ([X.], [X.]. v. 11. Mai 2000 - [X.] [X.]R 262/98, [X.]IP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - [X.] [X.]R 360/99, [X.], 2369, 2371). Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen des Kreditin-stituts, welches den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtre-tung als wahrer Berechtigter erhält (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 aaO). [X.]war erlischt mit der [X.]ahlung die der Bank als Sicherheit abgetretene Forde-rung (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein [X.] - 10 - recht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB ge-mäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Ein solcher unmittelbarer [X.] benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern das Kreditinstitut auf Grund der Globalabtretung an den während des Drei-Monats-[X.]eitraums vor dem [X.] entstandenen oder werthaltig gewordenen Forde-rungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 [X.]) erworben hatte ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07, [X.]IP 2008, 183, 184 Rn. 13, z.[X.]. in [X.] 174, 297). Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beur-teilung auf den [X.]eitpunkt abzustellen, zu dem die Forderungen begründet [X.] sind (vgl. [X.] 157, 350, 354; [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] [X.]R 166/02, [X.], 896, 897; v. 22. Juli 2004 - [X.] [X.]R 183/03, [X.]IP 2004, 1819, 1821; v. 8. März 2007 - [X.] [X.]R 127/05, N[X.]I 2007, 337 f Rn. 16; v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07 aaO Rn. 13). d) [X.]sverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entste-henden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung gemäß § 130 [X.] anfechtbar ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07 aaO Rn. 14). [X.]u den Voraussetzungen der [X.]keit, insbesondere zum [X.]eitpunkt des Eingangs des [X.], fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen. 21 e) Das Berufungsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass das Werthaltigmachen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Allgemein sind Rechtshandlungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung führen, als selbständig anfechtbar anzusehen. [X.] sind danach Erfül-lungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der [X.] oder die Erbringung von Dienstleistungen ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07 aaO, [X.] Rn. 36; [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 165/05, [X.]IP 2008, 372, 373 Rn. 14). Daran hält der Senat fest. 22 - 11 - Die Erfüllungshandlung des Schuldners stellt eine Rechtshandlung dar, die unter Berücksichtigung der [X.] gegenüber mehreren Personen Rechtswirkungen entfaltet. Einerseits werden dadurch vertragliche Verpflich-tungen des Schuldners im Verhältnis zu seinen Kunden erfüllt. Andererseits erhält der [X.]essionar eine Wertauffüllung seiner Sicherheit ([X.], [X.]. v. 29. No-vember 2007 - [X.] [X.]R 165/05 aaO, [X.] Rn. 16). Bei einer derartigen Doppel-wirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempfän-ger er in Anspruch nimmt. [X.] sind im Verhältnis zum [X.]essio-nar die Leistungen des Schuldners nicht anders zu behandeln, als sei im [X.]eit-punkt der Werthaltigmachung eine neu entstandene bereits werthaltige Forde-rung von der [X.] erfasst worden ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 165/05 aaO [X.] Rn. 17). 23 f) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entste-henden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines [X.] ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 30/07 aaO, [X.] Rn. 40). 24 Auch die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner eingeräumten [X.] vornimmt, ist nur [X.] und soweit gemäß § 142 [X.] eingeschränkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von [X.] trifft. [X.], die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht ([X.] 150, 122, 128; [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] [X.]R 195/04, [X.]IP 2008, 237, 238 Rn. 6). 25 - 12 - g) Die Sicherungsübereignung mit [X.] vermag eine Anfechtung hier von vorneherein nicht zu hindern; denn der [X.] vom 26. September 2001 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichend bestimmte Einigung über die zu übereignenden [X.]. 26 aa) Soll bei der Sicherungsübereignung - wie hier - nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit übereignet wer-den, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann genügt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten [X.]eitpunkt kennt, ohne [X.] ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind ([X.] 73, 253, 254; [X.], [X.]. v. 13. Januar 1992 - II [X.]R 11/91, [X.], 1161). Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers, auch eines solchen mit wechselndem Bestand, werden die einzelnen Gegenstände, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine so genannte "All-Formel" hinreichend konkretisiert; denn daraus folgt, dass sich die Übereignung auf sämtliche in dem Lager vor-handenen Waren erstreckt ([X.], [X.]. v. 4. Oktober 1993 - II [X.]R 156/92, NJW 1994, 133, 134). Formeln, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen geeignet sind, die übereigneten von den anderen Gegenständen zu unterschei-den, oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen für einen Dritten nicht deutlich, welche Gegenstände übereignet werden sollen ([X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 95 Rn. 40 f). 27 - 13 - [X.]) Diesen Anforderungen genügt der Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. September 2001 nicht. Was mit sämtlichen "Vorräte(n) incl. Abtretung der Forderungen" bei dem Maschinenbauunternehmen der Schuldnerin gemeint sein soll, ist nicht für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentums-übergang vereinbarten [X.]eitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff "Vorräte" lässt nicht erkennen, welche konkreten Gegenstände erfasst sein [X.]. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Vorrat" im weitesten [X.] für etwas für den späteren Bedarf Aufgespeichertes oder [X.] verwendet ([X.]/[X.], [X.] (1984) "Vorrat"), also insbesondere für einen Lagerbestand oder eine Rücklage (Reserve). Das [X.] kennt Vorräte als Teil des auf der Aktivseite der Bilanz zu verzeich-nenden Umlaufvermögens. Nach § 266 Abs. 2 B. [X.] umfasst der Begriff der [X.], Hilfs- und Betriebsstoffe (Nr. 1), unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen (Nr. 2), fertige Erzeugnisse und Waren (Nr. 3) und geleistete Anzah-lungen (Nr. 4). Eine Beziehung zu bestimmten Sachen lässt sich damit nicht herstellen. Davon abgesehen kann dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht eindeutig entnommen werden, ob mit dem [X.]usatz "incl. Abtretung der Forde-rungen" die Abtretung von - nicht näher bestimmten - Forderungen vereinbart oder nur an die in den [X.]sbedingungen an anderer Stelle enthaltene Ver-längerungsklausel angeknüpft werden sollte. Im Übrigen sind auch die [X.] in [X.]iffer 2.4 der Vereinbarung nicht bestimmt bezeichnet. 28 h) Soweit die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit [X.]u-stimmung des [X.] in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt hat, steht diese [X.]ustimmung ei-ner Anfechtung der Werthaltigmachung der an die Beklagte abgetretenen [X.] nach § 130 [X.] nicht entgegen. 29 - 14 - aa) Eine Erfüllungswahl kommt von vorneherein erst ab dem [X.]eitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 2. Januar 2004 in Betracht. Das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 [X.] steht ausschließlich dem [X.] zu, nicht dem vorläufigen Insolvenzverwalter ([X.] 97, 87, 90; 130, 38, 42, jeweils zur Konkursordnung; [X.], [X.]. v. 8. November 2007 - [X.] [X.]R 53/04, [X.]IP 2007, 2322, 2323 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 103 Rn. 149; [X.] in [X.] Schrift zur Insolvenzordnung aaO, S. 539 f Rn. 9). Auf das Verhältnis der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 [X.] zur Ab-tretung künftiger Forderungen (vgl. im Übrigen [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 165/05 aaO, [X.] Rn. 27) kommt es deshalb nicht an. 30 [X.]) [X.] wäre nur dann ausgeschlos-sen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutz-würdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hätte und dieser infolgedessen nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen dürfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben ([X.] 161, 315, 319; [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 165/05, [X.]IP 2008, 372, 374 Rn. 30). 31 (1) In den Fällen des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (§ 1 Abs. 1 [X.]) wird der vorläufige Insolvenzverwalter die für die [X.] notwendigen [X.]spartner nur finden, wenn diese grund-sätzlich darauf vertrauen können, dass die mit dem vorläufigen Verwalter ge-troffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (Ganter in Festschrift für [X.], 237, 243). Die deshalb nach Sinn und [X.]weck notwen-dige Einschränkung der [X.]keit von Erfüllungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Rechtshandlungen generell der Deckungsanfechtung zu entzie-hen, wenn ihnen der vorläufige, mit [X.]ustimmungsvorbehalt ausgestattete Insol-venzverwalter zuvor zugestimmt hat. Der Vertrauensschutz steht der [X.] - 15 - barkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Leistungsempfänger - hier die von der Wertauffüllung begünstigte Bank - auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist ([X.] 161, 315, 320; 165, 283, 286; [X.], [X.]. v. 29. [X.] 2007 - [X.] [X.]R 165/05 aaO, [X.] Rn. 31). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit [X.]ustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenz-verwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zustimmt, die nicht im [X.]u-sammenhang mit einem neuen [X.]sschluss steht ([X.] 161, 315, 322; [X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] [X.]R 165/05 aaO). Dabei ist unerheblich, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter [X.] besteht ([X.] 161, 315, 322). (2) Das Verhalten des [X.] in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insol-venzverwalter berechtigte die Beklagte nicht zu der Annahme, eine Anfechtung des Erwerbs zukünftiger Forderungen im Rahmen der [X.] werde un-terbleiben. Das gilt insbesondere für die Erklärung in dem Schreiben an die [X.] vom 3. Dezember 2003, der vorläufige Insolvenzverwalter erkenne die [X.] als weiteren Sicherungsvertrag an. Für einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei der [X.] ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraussetzungen des § 130 [X.] vorliegen (vgl. [X.], [X.]. v. 29. November 2007 aaO, [X.] Rn. 31). 33 - 16 - 3. Die [X.]urückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den unter 2 a - h angeführten Punkten zu ergänzen. 34 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2004 - 2 O 935/04 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 4 U 57/04 -

Meta

IX ZR 47/05

26.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. IX ZR 47/05 (REWIS RS 2008, 3159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3159

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