Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. IX ZR 177/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5280

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]R 177/05

Verkündet am:

28. Februar 2008

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.][X.]:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 129; BGB § 398

Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderun-gen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen [X.] bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner über-nommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubi-gerbenachteiligung.

[X.], [X.]eil vom 28. Februar 2008 -
IX [X.]R 177/05 -
OLG Hamm

LG Essen

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Der IX.
[X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 27. [X.]ivilsenats des [X.] vom 6. September 2005, berichtigt durch [X.]uss vom 24. Oktober 2005, im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]

GmbH (fortan: Schuldnerin). Die [X.] hatte der Schuldnerin einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,5Mio.
DM eingeräumt. "[X.]ur Sicherung aller bestehenden, künftigen und be-dingten Ansprüche ... aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung"
hatte die Schuldnerin der [X.] mit "[X.]"
vom 9./11. August 2000 1
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ihre "sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferun-gen und Leistungen"
gegen "alle Schuldner ... mit den Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich [X.]"
abgetreten.

Im Verlauf des Jahres 2001 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Schuldnerin und ihrer Hauptauftraggeberin, der [X.] Post
AG (fortan: [X.]). Am 17.
Oktober 2001 stellte die Beklagte den Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am 26.
Oktober 2001 trafen die Schuldnerin und die [X.] eine Vereinbarung, nach welcher die [X.] zur Abgeltung aller Forderungen der Schuldnerin, der
mit der Schuldnerin verbundenen [X.]

AG (fortan: AG) sowie des Gesellschafters [X.]

persönlich insgesamt 4,5 Mio.
DM zu zahlen hatte. In der Vereinbarung heißt es:

"soweit die [X.] aufgrund der Globalzessionen
an die N.

-Bank AG vom 09./11.08.2000 ([X.]

GmbH) und vom [X.] ([X.]

AG) zu [X.]ahlungen an die N.

-Bank AG verpflichtet ist, wird die [X.]ahlung dieser Beträge direkt an die N.

-Bank AG, Konto-Nr. ..., vorgenommen, dies in Höhe von 2.374.198,61
DM."

Noch am selben Tag zahlte die [X.] den Betrag von 2.374.198,61
DM auf das angegebene Konto der Schuldnerin bei der [X.].

Bereits am 12.
Oktober 2001 hatte eine Gläubigerin beantragt, das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Am 31. Okto-ber 2001 stellte die Schuldnerin Eigenantrag. Am 1.
Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege der Insolvenzan-fechtung Rückgewähr von 1.213.908,47

nebst [X.]insen verlangt. Er hat be-2

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hauptet, den abgetretenen Forderungen hätten Werkleistungen zugrunde gele-gen, welche die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröff-nungsantrag vom 12.
Oktober 2001 erbracht habe. Mit dem Vergleich seien Forderungen und vermögenswerte Rechte in Höhe von insgesamt 33.217.234,78
DM
abgegolten worden. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur [X.]ahlung von 6.758,88

nebst [X.]insen verurteilt, die weitergehende Berufung
aber zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf [X.]ahlung der restlichen 1.207.149,59

weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.]u-rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die [X.]ahlung der [X.] habe nur in Höhe von 13.219,22
DM =
6.758,88

zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger geführt. Durch die Globalzession sei die Beklagte allenfalls in Höhe von 2.360.979,39
DM unanfechtbar gesichert gewesen; aus Mitteln der Schuld-nerin an sie gezahlt worden seien aber 2.374.198,61
DM. Die übrigen Voraus-setzungen eines Anspruchs aus §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] seien insoweit eben-falls erfüllt.

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Hinsichtlich der verbleibenden 2.360.979,39
DM bestehe hingegen kein Anfechtungsanspruch. Eine Gläubigerbenachteiligung habe sich nicht feststel-len lassen. Es habe nämlich nicht ausgeschlossen werden können, dass die Beklagte insoweit infolge der
Globalzession unanfechtbar gesichert gewesen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die von der Globalzession erfassten Einzelforderungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag entstanden seien. Konkret vorgetragen habe er nur zu einem einzigen Vertrag, der aber bereits am 28.
Juni/4.
Juli 2001, damit mehr als drei Monate vor dem ersten Insolvenzantrag, geschlossen worden sei. Dass es sich um Forderungen aus Werkverträgen gehandelt habe, die nach der Behauptung des [X.] erst im kritischen [X.]eitraum werthaltig gemacht worden seien, sei unerheblich; denn die Erbringung von Werkleistungen durch den Insolvenzschuldner sei nicht nach §
131 Abs.
1 [X.] anfechtbar. Der Abtretungsempfänger habe zwar kei-nen Anspruch darauf, dass die Werkleistungen erbracht und die zuvor unan-fechtbar begründeten
Werklohnforderungen
durchsetzbar würden. Es handele sich jedoch nicht um
Leistungen
des Schuldners an den Abtretungsempfänger, sondern um
kongruente Leistungen
an den Vertragspartner des Schuldners. Dass im wirtschaftlichen Ergebnis der Abtretungsempfänger begünstigt werde, stelle nur einen notwendigen Reflex des anfechtungsrechtlich unbedenklichen Erwerbs der jeweiligen Forderung dar. Eine Anfechtung nach §
130 Abs.
1 Nr.
1 [X.] komme nicht in Betracht, weil der Kläger zum Forderungserwerb in kriti-scher [X.]eit innerhalb gesetzter Frist nicht ausreichend vorgetragen habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in [X.] nicht stand.
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1. Grundlage des Begehrens
des [X.] sind §§
675, 667 BGB. Der Kläger beruft sich auf die Anfechtbarkeit der Verrechnung der von der [X.] an die Beklagte gezahlten 2.360.979,39
DM mit dem Anspruch der [X.] ge-gen die Schuldnerin auf Rückführung des gekündigten Darlehens aus §
488 Abs.
1 Satz
2 BGB. Prüfungsmaßstab ist damit §
96 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Eine Anfechtung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrech-nung berufen ([X.][X.] 159, 388, 393; [X.], [X.]. v. 11.
November 2004 -
IX
[X.]R 237/03, [X.]IP 2005, 181, 182). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung ([X.], [X.]. v. 12.
Juli 2007 -
IX
[X.]R 120/04, N[X.]I 2007, 582).
Die Verrechnungslage ist
am 26.
Oktober 2001 entstanden, also nach dem Antrag vom 12.
Oktober 2001 und
innerhalb des letzten Monats vor dem Eigenantrag vom 31.
Oktober 2001. [X.] §
140 Abs.
1 [X.] kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsver-hältnis der verrechneten Forderungen begründet worden ist ([X.][X.] 159, 388, 395; [X.], [X.]. v. 14.
Juni 2007 -
IX
[X.]R 56/06, [X.]IP 2007, 1507, 1509). Das war hier mit Eingang der [X.]ahlung der [X.] am 26.
Oktober 2001 der Fall, die ei-nen zur Verrechnung geeigneten Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte aus der Gutschrift begründete (§
667 BGB). Der Anspruch der [X.] aus §
488 Abs.
1 Satz
2 BGB war zu diesem [X.]eitpunkt infolge der am 17.
Oktober 2001 erklärten Kündigung bereits fällig.

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Gläubigerbe-nachteiligung infolge der Verrechnung nicht verneint werden.

a) Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, die revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat die [X.] nicht auf die Darlehensfor-derung, sondern auf die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen geleistet. 10
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Aufgrund der Sicherungsabtretung hat die Beklagte den Erlös als wahre Be-rechtigte erhalten. [X.]war sind mit der [X.]ahlung die der [X.] als Sicherheit abgetretenen
Forderungen erloschen (§§
362, 407 Abs.
1 BGB). Die Beklagte hat an deren Stelle jedoch ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus §
667 BGB gem. Nr.
14 Abs.
1 AGB-Banken erworben. Der Austausch der einen insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere be-nachteiligt die Gläubiger nicht ([X.][X.] 147, 233, 239
f; [X.], [X.]. v. 5.
Dezember 1985 -
IX
[X.]R 165/84, [X.]IP 1986, 452, 454
f). Eine Bank ist deshalb auch in der Krise anfechtungsrechtlich zur Verrechnung von [X.]ahlungseingängen berechtigt, die aus ihr zur Sicherheit abgetretenen Forderungen stammen ([X.], [X.]. v. 1.
Oktober 2002 -
IX
[X.]R 360/99, [X.], 2369, 2371; v. 2.
Juni 2005 -
IX
[X.]R 181/03, [X.], 1790, 1791; v. 19.
Januar 2006 -
IX
[X.]R 154/03, [X.], 915, 916). In den Vorinstanzen haben die [X.]en deshalb darum gestritten, ob
und in welcher Höhe
die Beklagte aufgrund der Globalzession ein anfechtungs-festes Absonderungsrecht (§
51 Nr.
1 [X.])
an den abgetretenen Forderungen erworben hatte.

b) Selbst wenn der [X.]
im [X.]eitpunkt der [X.]ahlung
ein anfechtungs-festes Absonderungsrecht an den Forderungen zugestanden hat, ist auf der Grundlage des für die Revision maßgeblichen Klägervortrags eine Gläubiger-benachteiligung eingetreten, weil die Schuldnerin danach zur Tilgung der an die [X.] abgetretenen Forderungen über deren Wert hinausgehendes zusätz-liches Vermögen eingesetzt hat.

aa) Die
[X.] hat die fragliche [X.]ahlung aufgrund des am 26.
Oktober 2002 geschlossenen Vergleichs
erbracht, in welchem sie
sich
zur sofortigen [X.]ahlung des Betrages von 2.374.198,61
DM an die [X.] verpflichtet hatte. Mit der
Vergleichssumme von insgesamt 4.500.000
DM
wurden nicht nur die an 13
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die Beklagte abgetretenen Werklohnforderungen
abgegolten, sondern auch eigene Forderungen und Rechte der Schuldnerin, der AG und des Geschäfts-führers [X.]

persönlich. Der Kläger beziffert den Gesamtwert der [X.] auf 33.217.234,78
DM. Nach seiner Darstellung wurden dabei die an die Beklagte abgetretenen Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert angesetzt. Der Wert der einzelnen Positionen sei nicht gesondert ermittelt worden; eine Auslegung des Vergleichs ergebe jedoch, dass auf die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin nur ein Teilbetrag von 319.950
DM (7,11%) entfallen sei. Trifft dies zu, ist die Verrechnung nur in Höhe dieses Teil-betrags masseneutral; soweit darüber hinaus eigene Forderungen und Rechte der Schuldnerin aufgegeben wurden,
hat sie die Gläubiger benachteiligt

bb) Im Regelfall der Verrechnung eines [X.]ahlungseingangs, dem die [X.]ah-lung des Drittschuldners auf eine zur Sicherheit abgetretene Forderung [X.] liegt, erlöschen mit [X.]ahlung und Verrechnung die abgetretene (=
sichernde) und die gesicherte Forderung. Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank frei. Im Gegenzug verliert er zwar den Anspruch auf Rück-übertragung der Sicherheit nach Ablösung des Darlehens und damit die
si-chernde
Forderung endgültig. Jedoch hat der Schuldner zur Tilgung des [X.] nur den Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen eingesetzt. Die Gläubigergesamtheit erleidet durch diesen Vorgang keinen Nachteil.

cc) Hat der Schuldner die [X.]ahlung des Drittschuldners auf die siche-rungshalber abgetretenen Forderungen jedoch nur dadurch erlangt, dass er eine über die ursprüngliche vertragliche Verpflichtung hinausgehende [X.]usatz-leistung erbracht hat, so bewirkt die Tilgung der Verbindlichkeit eine Benachtei-ligung der Gläubigergesamtheit, weil ihr ein die zedierten Forderungen über-steigendes Vermögen entzogen worden ist. Im Streitfall sind die Gläubiger folg-15
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lich benachteiligt, soweit die [X.]ahlung der [X.] den Betrag überstieg, der auf die abgetretenen Forderungen nach dem Inhalt des Vergleichs vom 26.
Oktober 2001 entfiel.
Dass die
Schuldnerin
infolge
der Abtretung nicht mehr zu Verfü-gungen über die Forderungen berechtigt war, diese der [X.]
also nicht gegen oder ohne ihren
Willen entzogen werden konnten, ändert daran nichts. Die Sicherungszession hinderte die [X.] nicht daran, im Innen-verhältnis zu vereinbaren, auf welche Weise sie zu der Pauschalsumme von 4.500.000
DM gelangten und welcher Anteil
daran auf die abgetretenen [X.] entfiel.

c) Die nach dem Vorbringen des [X.] auf dem Vergleich beruhende Gläubigerbenachteiligung ist nicht vorrangig von der Drittschuldnerin, der [X.], auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] richtet sich die Anfechtung
dann, wenn der Schuldner eine [X.]wischenper-son eingeschaltet hat, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine [X.]uwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende Vermögen vermindert hat,
jedenfalls auch gegen den [X.]ahlungsempfänger, sofern
es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelt ([X.][X.] 142, 284, 287; [X.], [X.]. v. 29.
November 2007 -
IX
[X.]R 121/06, [X.]IP 2008, 190, 191
f, z.V. in [X.][X.]
bestimmt). Auf der Grundla-ge des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens des [X.] könn-te
zwar auch eine Anfechtung des mit der [X.] geschlossenen Vergleichs nach §
133 Abs.
1 [X.] oder
§
134 Abs.
1 [X.] in Betracht
kommen
(zu den Voraussetzungen vgl. [X.], [X.]. v. 16.
November 2006 -
IX
[X.]R 135/05, [X.]IP 2006, 2391, 2393). Dadurch wäre eine Anfechtung der [X.]ahlung selbst jedoch nicht ausgeschlossen.
Wie der [X.] bereits entschieden hat, können Anfech-tungsansprüche gegen den Angewiesenen und gegen den [X.]uwendungsemp-fänger dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nebeneinander 17
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bestehen ([X.], [X.]. v. 29.
November 2007, aaO). [X.] und [X.]uwen-dungsempfänger haften in einem solchen Fall
als Gesamtschuldner (§
426 BGB).
Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn der Insolvenz-verwalter den [X.]uwendungsempfänger deshalb in Anspruch nimmt, weil die von jenem erklärte Verrechnung gemäß §
96 Abs.
1 Nr.
3 [X.] unwirksam ist; denn die Interessenlage der Beteiligten ist dann nicht anders
zu beurteilen.

III.

Das angefochtene [X.]eil kann damit
keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§
562 Abs.
1 [X.]PO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 [X.]PO). Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgende rechtlichen Gesichtspunkte hin:

1. Vorrangig wird zu klären sein, in welchem Umfang der am 26.
Oktober 2001 zwischen der Schuldnerin und der [X.] vereinbarte Betrag von 4.500.000
DM nach der Vorstellung der Vertragsparteien auf die an die [X.] abgetretenen Forderungen entfiel. Dies ist unabhängig davon, ob die [X.]summe, wie die Beklagte meint, sich aus einer Addition von Altforderun-gen ergibt, oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, im Wege der [X.] begründet worden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die [X.] sämtliche in die Verhandlungen eingebrachten Ansprüche unter-schiedslos in die Pauschalsumme haben einfließen lassen oder ob die abgetre-tenen Forderungen voll oder zu einem
bestimmten Anteil berücksichtigt wurden. Darlegungs-
und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteili-gung (§
129 [X.]) ist der Insolvenzverwalter.

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2. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass nach dem Inhalt des Vergleichs vom
26.
Oktober 2001 die abgetretenen Forderungen von der [X.] ganz oder teilweise zu begleichen waren,
wird weiter zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Beklagte im [X.]eitpunkt der [X.]ahlung am 26.
Oktober 2001 ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an den
Forderungen erlangt hatte, die Grundlage der [X.]ahlung und der Verrechnung waren. Prüfungsmaßstab ist insoweit §
130 Abs.
1 [X.]. Mit [X.]eil vom 29.
November 2007 (IX
[X.]R 30/07, [X.]IP 2008, 183
ff, z.V. in [X.][X.] bestimmt) hat der [X.] entschieden, dass [X.] auch hinsichtlich der künftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar sind. Das Werthaltigma-chen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies
für das Entstehen der Forderung zutrifft.

Darlegungs-
und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes, damit auch für das Entstehen der Forderungen im kritischen [X.]eitraum, ist der Insolvenzverwalter (vgl. [X.], [X.]. v. 11.
Mai 2000 -
IX
[X.]R 262/98, [X.]IP 2000, 1061, 1063; v. 17.
Juni 2004 -
IX
[X.]R 124/03, [X.], 1576, 1578; v. 22.
Juli 2004, aaO). Die Frage einer Verspätung des Vorbringens des [X.] im Schriftsatz vom 20.
Juni 2005 stellt sich nach der [X.]urückverweisung nicht mehr. Soweit die Revision
allerdings
meint, das [X.] hätte gemäß §
142 [X.]PO der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG die Herausgabe von
Vertragsunterlagen aufgeben müssen, trifft diese Ansicht
nicht zu. Gemäß §
142 Abs.
1 Satz
1 [X.]PO kann das Gericht zwar anordnen, dass ein Dritter die in seinem Besitz befindlichen Ur-kunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine [X.] bezogen hat, vorlegt. Dadurch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, sich im Interesse der Sach-20
21
-
12
-
aufklärung möglichst früh einen umfassenden Überblick über den dem [X.] zugrunde liegenden Sachverhalt zu verschaffen (BT-Drucks. 14/4722, S.
78). In Grenzen kann die Vorlagepflicht sogar der Bereitstellung von [X.] dienen ([X.], [X.]. v. 26.
Oktober 2006 -
III
[X.]B 2/06, [X.], 155). Auf die Darlegungslast der darlegungs-
und beweispflichtigen [X.] wirkt sie sich jedoch nicht aus ([X.], [X.]. v. 26.
Juni 2007 -
XI
[X.]R 277/05, [X.], 1651, 1654). Im allgemeinen [X.]ivilprozess ist es nicht Aufgabe der Gerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Beiziehung von Unterlagen Dritter selbst zu ermitteln. Vielmehr bleibt es insoweit bei dem schon für §
142 [X.]PO a.F. geltenden Grundsatz, dass die Vorlageanordnung ausreichenden [X.]-vortrag voraussetzt und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, bis dahin nicht vorgetragenen Sachverhalts ausufern darf (BT-Drucks. 14/6036, S.
121; [X.]/Jonas/Leipold, [X.]PO 22.
Aufl. §
142 Rn.
9; zum früheren Recht vgl. [X.], [X.]. v. 11.
Juli 2000 -
X
[X.]R 126/98, [X.], 3488). Die gegenteilige

-
13
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Ansicht des X.
[X.]ivilsenats des [X.] betrifft ausdrücklich nur Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte ([X.][X.] 169, 30, 37
ff, 40
f).

Ri[X.] [X.] ist in Urlaub

und daher verhindert
zu unterschreiben.

Dr. [X.] [X.] Dr. [X.]

Lohmann

Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2004 -
4 O 416/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom [X.] -
27 [X.] -

Meta

IX ZR 177/05

28.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. IX ZR 177/05 (REWIS RS 2008, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5280

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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