Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. V ZB 179/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16339

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 179/14

vom

29. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2015
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr.
Brückner
und die Richter [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des [X.] gegen den Be-schluss der Wohnungseigentümer vom 5. Juni 2013 abgewiesen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährli-chen
Überwachungskosten über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Die frist-
und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das [X.] durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung errei-chen will.

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II.

Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Beschwer
sei nicht er-reicht. Nach eigenem Vortrag sei der Kläger nur in Höhe von 216

Die Berufung sei auch nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorlie-ge. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, [X.], 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie
aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003

XII
ZB 191/02, [X.]Z 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des [X.] nicht.

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a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574
Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] auch erfordert, wenn die Anforderungen,
die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der [X.] den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar er-schweren
(Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 -
V [X.], juris Rn. 4
mwN).
Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Beru-fung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entschei-dung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zu-lassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012

V
ZB
242/11, [X.], 402 Rn. 11).

b) Im [X.] ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entschei-dung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im [X.] nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich -
ex post -
gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Ent-scheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte [X.] im [X.] inhaltlich überprüft werden
(zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR
2012, 82 Rn. 6 f.).

c) Danach liegt hier keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs des [X.] zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entschei-dung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nach-6
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gekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulas-sung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.

3. Andere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist der Gegenstandswert auf das Fünffache des Eigeninteresses des [X.] beschränkt.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Roth

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2014 -
2 C 1749/13 (22) -

LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2014 -
2-9 S 22/14 -

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Meta

V ZB 179/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. V ZB 179/14 (REWIS RS 2015, 16339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16339

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