Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2015, Az. V ZB 179/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16353

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nachholung der Berufungszulassung durch das Berufungsgericht: Umfang der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.080 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des [X.] gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 5. Juni 2013 abgewiesen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährlichen Überwachungskosten über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Die frist-und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das [X.] durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will.

II.

2

Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Nach eigenem Vortrag sei der Kläger nur in Höhe von 216 € beschwert. Die Berufung sei auch nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, [X.], 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des [X.] nicht.

6

a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der [X.] den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - [X.], juris Rn. 4 mwN). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 402 Rn. 11).

7

b) Im [X.] ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im [X.] nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im [X.] inhaltlich überprüft werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).

8

c) Danach liegt hier keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs des [X.] zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nachgekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.

9

3. Andere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.]s beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist der Gegenstandswert auf das Fünffache des Eigeninteresses des [X.] beschränkt.

[X.]                        [X.]Brückner

                        Roth                                        [X.]

Meta

V ZB 179/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 9. September 2014, Az: 2-9 S 22/14

§ 511 Abs 4 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2015, Az. V ZB 179/14 (REWIS RS 2015, 16353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16353

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 179/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 72/22 (Bundesgerichtshof)

Berufungszulassung: Nachholung der vom erstinstanzlichen Gericht unterlassenen Zulassungsprüfung durch das Berufungsgericht vor Verwerfung des Rechtsmittels …


V ZB 193/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Ermessensfehlerhafte Festsetzung der Beschwer und Rechtswidrigkeitprüfung für ein Verwalterhandeln als Zulassungsgründe


V ZB 66/15 (Bundesgerichtshof)

Pflicht zur Begründung einer nachgeholten Zulassungsentscheidung durch das Berufungsgericht


V ZB 193/10 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.