Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZB 101/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 285

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[X.][X.]/07 V ZB 101/07 V ZB 102/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.]. Gründe: Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO. 1 Das [X.] hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine [X.] vom 1. August 2007 (2 [X.], 2 [X.] und 2 [X.]) zugelassen. Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig. 2 Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber ent-gegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober eingereichten [X.] konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim 3 - 3 - [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf [X.] hätte eingelegt werden können. 4 Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechts-beschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm in-folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. [X.] bliebe er allerdings inso-weit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem [X.] hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betrei-bende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungs-verfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaus-sicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von [X.] hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen. Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel [X.] hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle. 5 Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung 6 - 4 - in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein [X.] ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich. Krüger [X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 [X.] -

Meta

V ZB 101/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZB 101/07 (REWIS RS 2007, 285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 285

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