Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZA 5/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3596

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[X.]BESCHLUSS V ZA 5/08 vom 5. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des [X.]usses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1 und zu 2 (Schuldner). 1 Meistbietender im Versteigerungstermin vom 23. November 2007 war der Beteiligte zu 7, dem das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilte. 2 Gegen den Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am 7. Dezember 2007 bei dem Vollstreckungsgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben vom 2. Januar 2008 näher begründet haben. Die Kammer des [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechts-beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser [X.]uss ist zunächst auf den 28. Januar 2007 datiert worden. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben an das Beschwerdegericht vom 24. Februar 2008 beantragt, den [X.]uss vom 28. Januar 2007 aufzuheben 3 - 3 - und neu zu entscheiden, weil die Kammer ein Jahr vor der Übertragung der Sache durch den Einzelrichter entschieden habe. Das Beschwerdegericht hat mit [X.]uss vom 4. März 2008 das Datum des die [X.] wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auf den 28. Januar 2008 berichtigt. Mit am 3. April 2008 bei dem [X.] eingegangenem [X.] hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechts-beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall zu gewähren, dass das [X.] nicht rechtzeitig bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sein sollte. 4 I[X.] Das [X.] ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Den Schuldnern kann nicht wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist die von ihnen beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO gewährt werden. 5 1. Die Schuldner wären nur dann unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und die wirt-schaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hätten ([X.], [X.]. v. 4. Mai 1994, [X.], NJW 1994, 2097, 2098; [X.]. v. 16. Dezember 1997, [X.], NJW 1998, 1230, 1231 - std. Rspr.). 6 Daran fehlt es. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erst am 3. April 2008 bei dem [X.] eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelfrist 7 - 4 - nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits verstrichen war. 8 Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden [X.]usses, die hier am 7. Februar 2008 erfolgt ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung entspr. dem auch auf [X.]üsse anwendbaren § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 29, 45, 50) in einem späteren Zeitpunkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird ([X.]Z 89, 184, 186; [X.]. v. 28. Juni 2000, [X.] 157/99, NJW-RR 2001, 211; [X.]. v. 24. Juni 2003, [X.], [X.], 2991, 2992). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln des beschwerten Verfahrensbeteiligten zu bilden ([X.]Z 113, 228, 231; [X.], [X.]. v. 9. November 1994, [X.], NJW 1995, 1033). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Fehler betraf allein die Zeitangabe in dem anzufechtenden [X.]uss, der unrichtigerweise auf den Tag des Vorjahres datiert worden war. Die [X.] der Schuldner waren hiervon nicht betroffen. 9 2. Auch der Antrag der Schuldner auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist für die Einreichung eines Antrages auf [X.] ist nicht begründet. Allerdings ist bei einem verspätet eingereichten [X.] der bedürftigen [X.] eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der [X.] des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist verhindert gewesen ist und der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wird ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002, [X.] 10/01, [X.], 2180; [X.]. v. 31. August 2005, 10 - 5 - [X.] 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). 11 Daran fehlt es ebenfalls. Die Schuldner waren nicht ohne ihr Verschulden gehindert, das [X.] schon vor dem Ablauf der Rechts-beschwerdefrist beim [X.] einzureichen. Da die gesetzlichen Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit dienen und einer Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen sind, trifft auch eine juristisch nicht geschulte [X.] die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels oder einen rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei dem zu-ständigen Gericht, um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu wahren ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 1986, [X.], NJW 1987, 440, 441; [X.]. v. 19. März 1997, [X.] 139/96, NJW 1997, 1989; [X.]. v. 14. März 2003, [X.], [X.]. 4 - veröffentlicht in juris). Hierzu muss sich die [X.] über Form und Frist des zulässigen Rechtsmittels erkundigen ([X.], [X.]. v. 22. Oktober 1986, [X.], aaO; [X.]. v. 19. März 1997, [X.] 139/96, aaO; [X.]. v. 14. März 2003, [X.], [X.]. 4). Das gilt auch für den für den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist maßgebenden Zeitpunkt bei einem später zu berichtigenden [X.]uss, wenn die betroffene [X.] den Umfang ihrer Beschwer unschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage für ihr weiteres Handeln bildet (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juni 2000, [X.] 157/99, NJW-RR 2001, 211; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 375). 12 Gemessen daran war die Versäumung der Frist verschuldet. Die Schuld-ner konnten ihre Beschwer aus dem [X.]uss bereits vor dessen Berichtigung erkennen, da aus diesem zweifelsfrei hervorging, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen hatte (siehe oben 1). Bei einem verständigen Lesen des [X.]usses war auch offen-sichtlich, dass der [X.]uss nicht schon am 28. Januar 2007 ergangen sein 13 - 6 - konnte, sondern allein versehentlich unrichtig auf das Vorjahr datiert worden war. Es war evident, dass das Beschwerdegericht nicht schon nahezu ein Jahr vor dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts über die gegen diesen [X.]uss erhobene Beschwerde entschieden haben konnte, was den Schluss auf ein bloßes Schreibversehen bei der Jahreszahl geradezu aufdrängte. [X.] [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 T 234/07 -

Meta

V ZA 5/08

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZA 5/08 (REWIS RS 2008, 3596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3596

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