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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 17/10 vom 24. Juni 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 24. Juni 2010 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] in dem Beschluss entfällt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 920,71 •. Gründe: [X.] Auf Antrag des Beteiligten zu 1, der Verwalter einer Wohnanlage ist, ord-nete das Amtsgericht im November 2007 die Zwangsversteigerung der Woh-nung des Beteiligten zu 2 wegen einer titulierten Wohngeldforderung von 1.559,95 • nebst Zinsen und Kosten im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an. Die Beteiligte zu 3, die Inhaberin einer auf dem Wohnungseigentum lastenden Grundschuld ist, trat dem Verfahren bei und löste die Forderung des Beteiligten zu 1 durch Zahlung ab. Dieser nahm darauf seinen [X.]. Den Wert der Wohnung setzte das Amtsgericht in dem nunmehr von der Beteiligten zu 3 und einem weiteren Gläubiger, dem Beteiligten zu 4, betriebe-nen Verfahren auf 23.800 • fest. 1 - 3 - 2 Im April 2009 hat der Beteiligte zu 1 den Beitritt zur Zwangsversteigerung wegen eines weiteren titulierten [X.] in Höhe von 477 • und festgesetzter Kosten von 706,39 • im Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bean-tragt. Das Amtsgericht hat den Beitritt zunächst - wie beantragt - beschlossen. Auf eine Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 hat es den Beitrittsbeschluss wieder aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag weiter, seinen Beitritt zu dem [X.] im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuzulassen. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dass dem Beteiligten zu 1 nach Ablösung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bevorrechtigten [X.] durch die Beteiligte zu 3 ein solches Vorrecht nicht mehr zustehe. Der Vorrang sei auf 5 % des festgesetzten Verkehrswertes begrenzt und könne wegen der weiteren Hausgeldansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. 4 II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 [X.] statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der [X.] ohne Erfolg. 5 Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat, ist inzwischen von dem Senat dahin beantwortet worden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das betragsmäßig be-grenzte Vorrecht für Hausgeldansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegen-über den Grundpfandrechtsgläubigern jedenfalls in demselben [X.] - 4 - gerungsverfahren nur einmal in Anspruch nehmen darf (Beschl. v. 4. Februar 2010, [X.] 129/09, [X.], 324, 325). Auf die Ausführungen in jenem Be-schluss wird Bezug genommen. Daran ist auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände festzuhalten. [X.] 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Gerichtskosten des [X.], ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (s. nur Senat, Beschluss v. 21. Februar 2008, [X.] 123/07, [X.], 1383, 1384). 7 2. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 3 GKG. 8 [X.] [X.]Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 K 88/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 [X.] (141) -
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. V ZB 17/10 (REWIS RS 2010, 5508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5508
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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