Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 2476

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSVERTRAG PERSÖNLICHKEITSRECHT PERSONALAUSWEIS ELEKTRONISCHE SIGNATUR

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte


Leitsatz

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2011 - 8 [X.] 355/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und bei ihrer Tätigkeit einzusetzen.

2

Die 1956 geborene Klägerin ist seit 1980 bei der [X.] als Angestellte beschäftigt. Sie wird im [X.] ([X.]) [X.] eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der für den [X.] geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach [X.] 5 [X.] vergütet.

3

Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 12. Juni 1996 umfasst das Aufgabengebiet der Klägerin ua. Schreibarbeiten, die Koordinierung von Terminen sowie die Durchführung des inneren Dienstes der Dienststelle einschließlich der Zusammenstellung von Ausschreibungsunterlagen. Bestandteil ihrer Tätigkeit ist die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen im Rahmen von Ausschreibungen der [X.].

4

Am 10. Dezember 2003 beschloss die [X.]esregierung, die Vergabeverfahren aller [X.]esbehörden sukzessive auf ein elektronisches Vergabesystem umzustellen. Am 8./13. März 2006 schloss das [X.]esministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden: [X.]) mit dem bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat eine „Dienstvereinbarung zur Nutzung qualifizierter digitaler Signaturen“ ([X.]).

5

Mit Erlass vom 11. Dezember 2009 verfügte das [X.], dass ab dem 1. Januar 2010 alle Vergabebekanntmachungen gemäß der [X.] (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ([X.]) über die elektronische Vergabeplattform des [X.]es zu erstellen und entsprechend zu veröffentlichen seien. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen auf der elektronischen Vergabeplattform des [X.]es ist ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur (im Folgenden: elektronische Signaturkarte) nach dem Signaturgesetz ([X.]), das nur natürlichen Personen erteilt wird (§ 2 Nr. 7 [X.]). Die Ausstellung einer elektronischen Signaturkarte setzt voraus, dass der Antragsteller von dem [X.] anhand des Personalausweises oder gleichwertiger Dokumente identifiziert worden ist (§ 5 Abs. 1 [X.], § 3 Abs. 1 SigV).

6

Mit Schreiben vom 15. März 2010 forderte die Amtsleitung des [X.] die Klägerin auf, bei der [X.], einem Tochterunternehmen der [X.], eine elektronische Signaturkarte zu beantragen. Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte die Klägerin mit, sie sei nicht bereit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, weil sie Bedenken habe, ihre persönlichen Daten einer privaten Firma zur Verfügung zu stellen. Das [X.] wandte sich daraufhin über das [X.] an die [X.]esnetzagentur. Diese teilte mit E-Mail vom 4. Mai 2010 mit, dass aus ihrer Sicht kein Anlass bestehe, an der Datensicherheit und der Integrität der Systeme des von der [X.] verwendeten [X.]s zu zweifeln. Anschließend forderte die Amtsleitung des [X.] die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erneut auf, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen. Nachdem sich die Klägerin zunächst wiederum weigerte, beantragte sie am 7. September 2010 „unter Vorbehalt und unter Protest“ eine elektronische Signaturkarte, die sie kurz darauf erhielt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen. Eine Nutzung der elektronischen Signaturkarte durch sie sei nicht erforderlich. Die [X.], welche die Ausschreibungsunterlagen erstellten, könnten diese selbst auf der elektronischen Vergabeplattform des [X.]es veröffentlichen. Außerdem gebe es andere Beschäftigte im [X.], die bereits über eine Signaturkarte verfügten und daher in der Lage seien, die Veröffentlichungen vorzunehmen. Entgegen den Vorgaben der [X.] sei die Klägerin im Umgang mit der elektronischen Signaturkarte nicht geschult worden. Darüber hinaus verletze die Weisung der [X.] das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie ihre persönlichen Daten gegen ihren Willen einer privaten Firma mitteilen müsse. Sie habe Angst, dass mit ihren Daten Missbrauch getrieben werde.

8

Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt

        

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ein qualifiziertes Zertifikat nach dem Signaturgesetz zu beantragen und im Rahmen des elektronischen Vergabeverfahrens einzusetzen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, mit ihren persönlichen Daten könne Missbrauch getrieben werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.]esarbeitsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin war verpflichtet, bei der [X.] ein qualifiziertes Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur (elektronische Signaturkarte) zu beantragen, und sie ist verpflichtet, unter dessen Nutzung Ausschreibungsunterlagen auf der elektronischen Vergabeplattform des [X.] zu veröffentlichen. Das [X.] hat die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Weisung zutreffend beurteilt.

I. Die Klage ist mit dem in der Revision noch anhängigen Feststellungsantrag zulässig.

1. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 10 [X.] 779/10 - Rn. 22). Die Wirksamkeit einer Weisung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein ([X.] 25. August 2010 - 10 [X.] 275/09 - Rn. 12, [X.]E 135, 239). Die begehrte Feststellung ist hinreichend bestimmt und geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen.

2. Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte nimmt in Anspruch, die Klägerin zur Beantragung und Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichten zu können; die Klägerin leugnet dies. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine elektronische Signaturkarte beantragt und erhalten hat und im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte nutzt. Dies erfolgte nur „unter Protest“ und damit unter erkennbarer Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung.

II. Die Klage ist unbegründet. [X.] ist wirksam.

1. Nach § 106 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

2. Die Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen unter Einsatz einer elektronischen Signaturkarte gehört zum vertraglich vereinbarten Aufgabenbereich der Klägerin.

a) Die Klägerin wird gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 13. Februar 1980 als Angestellte beschäftigt; aufgrund des 2. Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 29. Mai 1981 wurde sie in die Vergütungsgruppe [X.] höhergruppiert und später in die [X.] 5 [X.] übergeleitet. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 17. August 2011 -  10 [X.] 322/10  - Rn. 15).

b) Die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen gehört zum Aufgabenbereich der Klägerin und entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe [X.] (nunmehr [X.] 5 [X.]). Nach der Dienstpostenbeschreibung vom 12. Juni 1996, die zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit steht wie die Eingruppierung selbst, gehört zu den Aufgaben der Klägerin die Durchführung des inneren Dienstes der Dienststelle einschließlich der Zusammenstellung von Ausschreibungsunterlagen. Zu den administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit Ausschreibungsunterlagen gehört nach der Verkehrsanschauung (vgl. [X.]/Preis 13. Aufl. § 106 [X.] Rn. 5) auch deren Veröffentlichung. Dementsprechend hat die Klägerin bereits in der Vergangenheit regelmäßig Vergabeunterlagen - unter anderem im Intranet - veröffentlicht. Der geforderte Einsatz einer elektronischen Signaturkarte verändert den Aufgabenbereich der Klägerin nicht; lediglich die Art und Weise der Veröffentlichung und die dazu genutzten Arbeitsmittel werden technischen Entwicklungen angepasst.

3. [X.] ist unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte nach dem BPersVG erfolgt (vgl. zur Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Anwendungsbereich des BPersVG zuletzt: [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] 94/11 - Rn. 29). Der Hauptpersonalrat des [X.] (§ 82 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BPersVG) hat seine Rechte nach dem BPersVG im Zusammenhang mit der Einführung qualifizierter digitaler Signaturen (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) durch den Abschluss der [X.] Signaturen ausgeübt.

[X.] verstößt auch nicht gegen Vorschriften dieser Dienstvereinbarung. Insbesondere wurden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die Vorgaben für die Schulung der Beschäftigten eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob deren Verletzung überhaupt zu einer Unwirksamkeit der Weisung führen oder nur einen nachträglichen Schulungsanspruch auslösen würde. Mit dem Schreiben der Amtsleitung des [X.] vom 15. März 2010 wurde der Klägerin eine Kopie der Dienstvereinbarung übersandt. In dem Schreiben wird zudem auf eine „geplante Schulung in der [X.]“ Bezug genommen. Eine weitere Schulung fand im März 2011 statt. Dass die Klägerin an dieser krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte, stellt die Erfüllung der Pflichten aus der Dienstvereinbarung durch die Beklagte nicht infrage. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Schulung der Klägerin vorenthalten wollte oder sie nicht nachschulen würde, soweit die Klägerin hieran mitwirkt und teilnimmt.

4. [X.] der elektronischen Signaturkarte verstößt nicht gegen Bestimmungen des [X.].

a) Die Beklagte selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt im Zusammenhang mit der Beantragung des qualifizierten Zertifikats mit qualifizierter elektronischer Signatur und der Erstellung der Signaturkarte keine Daten iSd. Bestimmungen des [X.].

aa) Zwar ist das [X.] als [X.]behörde (vgl. Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 GG) eine öffentliche Stelle iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Bei den Daten, welche die Klägerin im Rahmen der Beantragung der elektronischen Signaturkarte mitzuteilen hat, handelt es sich auch um personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 [X.]. In Bezug auf diese Daten ist das [X.] jedoch nicht verantwortliche Stelle iSd. [X.].

(1) Normadressat der im [X.] niedergelegten Rechte und Pflichten ist die jeweils verantwortliche Stelle ([X.]/[X.] § 1 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.] [X.] 7. Aufl. § 3 Rn. 224 f.; [X.]/Schomerus [X.] 11. Aufl. § 3 Rn. 48). Das ist gemäß § 3 Abs. 7 [X.] jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.

(2) Personenbezogene Daten, die für die Erstellung und Nutzung einer elektronischen Signaturkarte erforderlich sind, werden von dem betreffenden [X.] unter Berücksichtigung der Vorgaben des [X.] erhoben, verarbeitet und genutzt (§ 5 ff. [X.]). Hinsichtlich des Umgangs mit diesen Daten unterliegt der [X.] daher - neben den speziellen Datenschutzbestimmungen des [X.] - den Regelungen des [X.] (vgl. [X.]/[X.] Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 29). Er ist insoweit die verantwortliche Stelle iSd. § 3 Abs. 7 [X.].

(3) Das [X.] ist demgegenüber weder in die Beschaffung noch in die Verarbeitung der Daten eingeschaltet. Vielmehr wurde die Klägerin aufgefordert, die elektronische Signaturkarte direkt beim [X.] zu beantragen (vgl. Schreiben vom 15. März 2010; [X.] Signaturen „Antragstellung durch den Beschäftigten“). Diese Vorgehensweise entspricht dem Modell des [X.], wonach personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]), und den Vorgaben des Signaturgesetzes (§ 14 Abs. 1 [X.]). Das [X.] nutzt auch nicht die zur Ausstellung der elektronischen Signaturkarte durch die [X.] erhobenen Daten. Ein Nutzen von Daten iSv. § 3 Abs. 5 [X.] liegt vor, wenn die Daten mit einer bestimmten Zweckbestimmung ausgewertet, zusammengestellt, abgerufen oder ansonsten zielgerichtet zur Kenntnis genommen werden sollen ([X.]/Schomerus [X.] § 3 Rn. 42; [X.]/[X.] Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz 5. Aufl. Rn. 911). Bei einem Einsatz der elektronischen Signaturkarte durch die Klägerin werden deren personenbezogene Daten durch das [X.] nicht zielgerichtet zur Kenntnis genommen. Das [X.] hat keinen Zugriff auf diese Daten.

bb) Zwischen dem [X.] und dem [X.] besteht kein Auftragsverhältnis iSd. § 3 Abs. 7, § 11 [X.]. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich eine verantwortliche Stelle eines Dienstleistungsunternehmens bedient, das lediglich weisungsgebunden mit den Daten umgeht ([X.]/Schomerus [X.] § 11 Rn. 3; [X.]/[X.] [X.] § 11 Rn. 20). Die verantwortliche Stelle bestimmt weiterhin allein über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten und behält die uneingeschränkte Verfügungsgewalt ([X.]/[X.] Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz Rn. 983; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 11 Rn. 5). Der Bereich der [X.] wird verlassen, sobald dem Dienstleistungsunternehmen eine eigenständige rechtliche Zuständigkeit für die Aufgabe, deren Erfüllung die Datenverarbeitung oder -nutzung dient, zugewiesen wird ([X.]/Schomerus [X.] § 11 Rn. 9). Nach den Vorgaben des [X.] ist der [X.] allein für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Antragstellers verantwortlich. Er entscheidet selbst über den Umgang mit den von ihm erhobenen Daten und hat dabei die zwingenden gesetzlichen Vorgaben insbesondere des [X.] zu beachten. Das [X.] hat keinen Zugriff auf und damit keine Verfügungsgewalt über die Daten. Ihm stehen auch keinerlei Kontroll- oder Weisungsrechte im Hinblick auf den Umgang mit den Daten zu.

b) Ein Verstoß gegen Bestimmungen des [X.] im Zusammenhang mit der Datenerhebung durch die [X.] als [X.] ist nicht erkennbar.

aa) Das Unternehmen ist verantwortliche Stelle iSd. [X.], es erhebt, verarbeitet und nutzt im Zusammenhang mit der Ausstellung der elektronischen Signaturkarte als nicht-öffentliche Stelle Daten der Klägerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 7 [X.]).

bb) Die Erhebung der Daten erfolgt unmittelbar bei der Klägerin auf Grundlage der [X.] Signaturen (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]); ihre Einwilligung (§ 4a [X.]) ist deshalb nicht erforderlich.

(1) Nach § 4 Abs. 1 [X.] ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das [X.] oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind auch Tarifverträge ([X.] 25. Juni 2002 - 9 [X.] 405/00 - zu [X.] 4 d der Gründe, [X.]E 101, 357) und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ([X.] 27. Mai 1986 - 1 [X.] - zu [X.] 3 b aa der Gründe, [X.]E 52, 88; 20. Dezember 1995 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 der Gründe, [X.]E 82, 36 [jeweils zu Betriebsvereinbarungen]; [X.]/[X.] § 4 [X.] Rn. 2).

(2) Eine solche Erlaubnis enthalten die Bestimmungen der [X.] Signaturen. Danach wird jeder [X.] im Bereich der elektronischen Vergabe mit einem Kartenlesegerät und Chipkarten nach den Regelungen des [X.] ausgestattet. Durch den jeweiligen Beschäftigten persönlich erfolgt eine entsprechende Antragstellung beim [X.], die seine zuverlässige Identifizierung anhand der [X.]daten erfordert. Unter diese Dienstvereinbarung fällt auch die Klägerin; sie gilt unmittelbar und zwingend (§§ 73, 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 73 BPersVG Rn. 21). Dem steht nicht entgegen, dass die Dienstvereinbarung eine Hergabe der Daten an Dritte verlangt. Durch § 2 Nr. 7 [X.] ist vorgegeben, dass eine elektronische Signaturkarte nur von einer natürlichen Person beantragt werden kann und ihre Ausstellung durch [X.] erfolgt (§ 4 f. [X.]).

Bedenken gegen die Wirksamkeit der [X.] Signaturen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere begrenzt die Dienstvereinbarung den Kreis der [X.] auf solche, die gemäß § 15 [X.] akkreditiert sind und damit einer weiter gehenden aufsichtsbehördlichen Kontrolle unterliegen. Auch beinhaltet die [X.] Signaturen weitere Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten, wie beispielsweise eine Haftungsausschlussregelung. Die Dienstvereinbarung beschränkt insgesamt den Eingriff in das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung auf das zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben zwingend notwendige Maß; ein übermäßiger Eingriff wird durch sie nicht erlaubt (vgl. im Einzelnen zu 5 b dd).

c) Die Klägerin hat nicht behauptet, das [X.] erhebe, verarbeite oder nutze Daten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einsatz der elektronischen Signaturkarte, Feststellungen hat das [X.] hierzu nicht getroffen. Allerdings liegt nahe, dass die bei der elektronischen Vergabe notwendigen Außenverbindungen zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitung in streng zweckgebundenen Protokolldateien registriert werden (§ 14 Abs. 4 [X.]; vgl. zum Inhalt der Zweckbindung zB [X.]/[X.] [X.] § 14 Rn. 114). Dabei ergeben sich durch den Einsatz der elektronischen Signaturkarte keine Besonderheiten. Vielmehr erhöht diese die Sicherheit, dass der [X.] unverändert übermittelt wird und Dritte von dessen Kenntnisnahme ausgeschlossen werden ([X.]/[X.] Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 16). Zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle dürfen eventuell anfallende Daten nach den Bestimmungen der [X.] Signaturen nicht genutzt werden.

5. [X.] entspricht billigem Ermessen.

a) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 29. August 2012 - 10 [X.] 385/11 - Rn. 45; 12. Oktober 2011 - 10 [X.] 746/10 - Rn. 26, [X.]E 139, 283). Das bei der Ausübung des [X.] zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. [X.] diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen (vgl. [X.] 24. Februar 2011 - 2 [X.] 636/09 - Rn. 23 mwN, [X.]E 137, 164; 13. August 2010 - 1 [X.] 173/09 - Rn. 10, [X.]E 135, 203). Dabei sind die betroffenen Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Sinne einer praktischen Konkordanz so abzuwägen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.] 23. August 2012 - 8 [X.] 804/11 - Rn. 36; 24. Februar 2011 - 2 [X.] 636/09 - aaO ). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle ( [X.] 26. September 2012 - 10 [X.] 311/11 - Rn. 28; 12. Oktober 2011 - 10 [X.] 746/10 - Rn. 46 mwN, aaO ).

b) Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den [X.] vorbehalten ([X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] 746/10 - Rn. 46, aaO; 10. Mai 2005 - 9 [X.] 294/04 - zu [X.] 3 b und [X.] 1 der Gründe; vgl. zur Kontroverse über den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung: GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 10). Unabhängig hiervon hält die Entscheidung des [X.]s auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

aa) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die Vergabe öffentlicher Aufträge mithilfe eines elektronischen Vergabesystems durchzuführen. Wie sich dem Beschluss der [X.]regierung vom 10. Dezember 2003 entnehmen lässt, dient die Einführung des elektronischen Vergabesystems der Steigerung von Effizienz und Kompetenz bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand. Durch die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge sollen erhebliche Einsparungen sowohl bei den Kosten der Vergabe als auch bei den Preisen für die beschafften Leistungen erzielt werden. Die Einführung des elektronischen Vergabesystems dient damit legitimen Zwecken.

bb) Die Amtsleitung des [X.] hat keine Möglichkeit, die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen anders zu gestalten. Das [X.] ist eine dem [X.] nachgeordnete Behörde. Der Erlass des [X.] vom 11. Dezember 2009, nach dem ab dem 1. Januar 2010 alle Vergabebekanntmachungen über die elektronische Vergabeplattform des [X.] zu veröffentlichen sind, ist daher für das [X.] bindend (vgl. [X.] in [X.]/[X.] Allgemeines Verwaltungsrecht 13. Aufl. § 2 Rn. 62 ff.). Eine Veröffentlichung der Vergabeunterlagen auf anderem Wege scheidet aus. Das betrifft alle Bediensteten der nachgeordneten Behörden gleichermaßen.

cc) Der Einwand der Klägerin, eine Veröffentlichung der Vergabeunterlagen durch sie selbst sei nicht erforderlich, weil die Unterlagen auch durch [X.] oder Beschäftigte, die bereits über ein Signaturkarte verfügen, veröffentlicht werden könnten, steht der Weisung der Beklagten nicht entgegen.

(1) Dem Gericht obliegt nicht die Prüfung, ob die Weisung der Beklagten die beste, effizienteste oder wirtschaftlich vernünftigste Lösung darstellt. Im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber ein nach billigem Ermessen auszufüllender Entscheidungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt (lediglich) die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. [X.] 26. September 2012 - 10 [X.] 311/11 - Rn. 28; 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 28; [X.] 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, [X.]Z 174, 48).

(2) Das ist hier der Fall. Die [X.] sind für die Erstellung und den Inhalt der Vergabeunterlagen verantwortlich. Angesichts ihrer besonderen Ausbildung und Qualifikation ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte dazu entschließt, sie nicht mit rein administrativen Tätigkeiten wie der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen zu betrauen, sondern diese Aufgabe von anderen Beschäftigten erledigen zu lassen. Dass andere Beschäftigte des [X.] bereits über eine elektronische Signaturkarte verfügen, lässt das Bedürfnis für die Beantragung und Nutzung einer elektronische Signaturkarte durch die Klägerin ebenfalls nicht entfallen. Abwesenheitszeiten einzelner Mitarbeiter (zB aufgrund von Krankheit oder Urlaub) können es erforderlich machen, dass mehrere Mitarbeiter über eine elektronische Signaturkarte verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vergabeunterlagen unabhängig von den jeweils in der Dienststelle anwesenden Beschäftigten zeitnah veröffentlicht werden können. Es lag nahe, auch die Klägerin für diese Tätigkeit heranzuziehen, weil die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen bereits vor dem 1. Januar 2010 zu ihrem Aufgabengebiet gehörte.

dd) Der mit der Weisung verbundene Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ist dieser zumutbar.

(1) Das in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen und darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden ( [X.] 15. Dezember 1983 - 1 [X.], 1 [X.] ua - zu C II 1 a der Gründe, [X.]E 65, 1 ; 27. Februar 2008 -  1 [X.]/07 , 1 BvR 595/07 - Rn. 180 , [X.]E 120, 274 ). Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner [X.] Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden ( [X.] 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - Rn. 69 , [X.]E 115, 320 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Daten der Privat- oder gar der Intimsphäre handelt. Ein „belangloses“ Datum gibt es aus Sicht der Verfassung nicht (vgl. [X.] 15. Dezember 1983 - 1 [X.], 1 BvR 269/83 ua. - zu C II 2 der Gründe, aaO). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet eine Entsprechung im Unionsrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der [X.] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) In das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die streitgegenständliche Weisung eingegriffen, weil die Klägerin nicht mehr frei entscheiden kann, wann sie wem welche Daten zur Verfügung stellt. Durch die Weisung wird sie verpflichtet, einem von der Beklagten ausgewählten [X.] die aus dem [X.] ersichtlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Dieser Eingriff ist der Klägerin zumutbar (ebenso für die an einen Beamten gerichtete Anordnung, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen: [X.]. [X.] 2. November 2011 - 6 CE 11.1342 -).

(a) Die Veröffentlichung der Vergabeunterlagen durch die Klägerin ist ohne Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht möglich. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist für die Veröffentlichung von Vergabeunterlagen auf der elektronischen Vergabeplattform des [X.] der Einsatz einer elektronischen Signaturkarte unverzichtbar. Dieser Einsatz setzt wiederum zwingend voraus, dass die Klägerin selbst die Karte unter Mitteilung ihrer personenbezogenen Daten beim [X.] beantragt hat. Gemäß § 2 Nr. 7 [X.] kann eine elektronische Signaturkarte nur von einer natürlichen Person beantragt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Recht der elektronischen Medien 2. Aufl. § 2 [X.] Rn. 16). Die Beantragung einer elektronischen Signaturkarte für die gesamte Dienststelle oder auch nur für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Auch die Nutzung einer für einen anderen Beschäftigten ausgestellten elektronischen Signaturkarte durch die Klägerin kommt nicht in Betracht, weil die mit der Signaturkarte verbundenen Rechte nur von den jeweiligen Antragstellern ausgeübt werden dürfen; dies legt die [X.] Signaturen („Rechte und Pflichten“) ausdrücklich fest. Im Übrigen würde eine solche Handhabung dem Zweck der elektronischen Signaturkarte als sicherem Identifizierungsmittel des jeweiligen Absenders zuwiderlaufen.

(b) Die Weisung stellt keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die aus dem [X.] ersichtlichen Daten betreffen den äußeren Bereich der Privatsphäre. Insbesondere Name, Alter und Adresse gehören zu den „Stammdaten“ des Arbeitnehmers, deren Erhebung für die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig erforderlich ist ([X.] 23. August 2012 - 8 [X.] 804/11 - Rn. 38 mwN). Diese Daten werden auch im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig eingesetzt. Bei den Angaben im [X.] handelt es sich nicht um besonders sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 [X.], für die nach § 4a Abs. 3, § 28 Abs. 6 bis Abs. 9 [X.] erhöhte Anforderungen an die Erhebung und Speicherung zu stellen sind (vgl. zum Umgang mit solchen Daten im Rahmen der Personalaktenführung: [X.] 12. September 2006 - 9 [X.] 271/06 - [X.]E 119, 238). Dass die Angaben - insbesondere das Passfoto und die ausgewiesene Staatsangehörigkeit - mittelbar Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft zulassen, reicht für eine Anwendung der genannten Vorschriften nicht aus, weil eine entsprechende Auswertungsabsicht nicht besteht; die Datenerhebung dient allein der Identifizierung (vgl. [X.]/Schomerus [X.] § 3 Rn. 56a; zur Abgrenzung von Staatsangehörigkeit und ethnischer Herkunft: [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 31).

Darüber hinaus werden die Daten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer unbestimmten Anzahl von Personen bekannt gegeben, sondern nur einem einzigen [X.] übermittelt. Dieser darf die Daten zudem nur insoweit erheben und nutzen, als dies für Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn das [X.] es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

(c) Der Schutz der personenbezogenen Daten der Klägerin wird durch Vorschriften des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sichergestellt. Einen Zertifizierungsdienst darf danach nur anbieten, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und der zuständigen Behörde ein Sicherheitskonzept vorgelegt hat, in dem die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach dem [X.] und der [X.] im Einzelnen aufgezeigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4 [X.], § 2 [X.]). Der [X.] hat für die Ausübung der [X.] zuverlässiges Personal und zuverlässige Produkte für elektronische Signaturen einzusetzen (§ 5 Abs. 5 [X.], § 5 Abs. 3 [X.]). Die Daten eines Antragstellers dürfen nur unmittelbar bei diesem selbst und grundsätzlich nur für Zwecke einer elektronischen Signaturkarte erhoben werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der [X.] hat das Sicherheitskonzept einschließlich etwaiger Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragstellern zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1 [X.], § 8 [X.]). Dem Antragsteller ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die ihn betreffenden Daten zu gewähren (§ 10 Abs. 2 [X.]).

Über diese zwingenden gesetzlichen Vorgaben hinaus bestimmt die [X.] Signaturen, dass als [X.] nur solche in Betracht kommen, die sich gemäß § 15 ff. [X.] bei der zuständigen Behörde freiwillig akkreditiert haben. Die freiwillige Akkreditierung beinhaltet eine regelmäßige Überprüfung des Sicherheitskonzepts des [X.]s durch öffentlich anerkannte fachkundige Dritte (§ 15 Abs. 2, § 18 [X.]) und gewährleistet damit ein Sicherheitskonzept von besonders hoher Qualität (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Recht der elektronischen Medien § 15 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] Handbuch Datenschutzrecht Abschnitt 7.7 Rn. 26). Der von der Beklagten ausgewählte [X.] entspricht diesen Vorgaben.

(d) Angesichts der Sicherheitsvorkehrungen bestehen keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der Klägerin, mit ihren Daten könnte Missbrauch getrieben werden. Konkrete Tatsachen, die auf die Möglichkeit eines Missbrauchs hindeuten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagte hat die Bedenken der Klägerin dennoch aufgegriffen und sich bei der gemäß § 3 [X.] zuständigen [X.]netzagentur nach der Reputation der [X.] erkundigt. Auch nach Auskunft der [X.]netzagentur besteht kein Anlass, an der Datensicherheit und der Integrität der Systeme zu zweifeln.

ee) [X.] stellt zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit (vgl. [X.] 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 21 mwN) der Klägerin dar, weil sie verpflichtet wird, gegen ihren Willen ein Vertragsverhältnis mit dem [X.] einzugehen. Dieser Eingriff ist der Klägerin aber ebenfalls zumutbar. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der vom Arbeitgeber geforderte Vertragsschluss einen unmittelbaren Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung aufweist und der Klägerin durch ihn keine Zahlungspflichten auferlegt werden. Sämtliche Kosten für die Leistungen des [X.]s trägt nach der [X.] Signaturen die Beklagte.

ff) Soweit die Weisung die Verpflichtung der Klägerin beinhaltet, die elektronische Signaturkarte bei der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen zu nutzen, begegnet sie ebenfalls keinen Bedenken. Besondere, speziell mit der dienstlichen Nutzung der elektronischen Signaturkarte für sie verbundene Gefahren benennt die Klägerin nicht. Die Klägerin hat nach den Bestimmungen der [X.] Signaturen einen Schulungsanspruch gegenüber der Beklagten; die Dienstvereinbarung legt bestimmte Verhaltensweisen zur sicheren Nutzung durch die Beschäftigten fest. Den Interessen der Klägerin wird zudem durch eine Haftungsfreistellung Rechnung getragen: Nach der [X.] Signaturen stellt das [X.] die Beschäftigten von etwaigen Haftungsansprüchen des [X.]s oder anderer Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Nutzung der Signaturkarte zu dienstlichen Zwecken erhoben werden können. Die [X.] Signaturen („Anwendung“) stellt schließlich klar, dass aufgrund des Einsatzes der elektronischen Signaturkarte beim Arbeitgeber gewonnene Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden dürfen. Eine Nutzung der elektronischen Signaturkarte über den dienstlichen Einsatz hinaus, insbesondere zu privaten Zwecken, wird von der Klägerin nicht verlangt.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    [X.]    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Simon    

        

    A. Effenberger    

                 

Meta

10 AZR 270/12

25.09.2013

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stade, 22. Februar 2011, Az: 2 Ca 426/10, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 EUGrdRCh, § 1 Abs 2 BDSG 1990, § 2 BDSG 1990, § 3 Abs 9 BDSG 1990, § 4 Abs 1 BDSG 1990, § 4 Abs 2 S 1 BDSG 1990, § 4a BDSG 1990, § 14 Abs 4 BDSG 1990, § 11 BDSG 1990, § 28 BDSG 1990, § 73 BPersVG, § 75 Abs 3 Nr 17 BPersVG, § 106 S 1 GewO, § 2 Nr 7 SigG 2001, § 3 SigG 2001, § 4 SigG 2001, § 5 SigG 2001, § 10 SigG 2001, § 14 Abs 1 SigG 2001, § 15 SigG 2001, § 18 SigG 2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12 (REWIS RS 2013, 2476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2476

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2606/11, 2 BvR 2607/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine an Patentprüfer gerichtete dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter …


6 ZB 14.291 (VGH München)

Dienstrechtliche Weisung zur Beantragung einer Signaturkarte bei einem ausgewählten Zertifizierungsdiensteanbieter rechtmäßig


6 ZB 14.314 (VGH München)

Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur in Behörde


VII ZB 112/08 (Bundesgerichtshof)

Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bei elektronischen Dokumenten


VII ZB 112/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

6 ZB 14.314

6 ZB 14.291

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.