Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. VIII ZR 258/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2777

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[X.] [X.] ZR 258/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2006 durch die [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur [X.] seiner Rechte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1 Der Kläger hat zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass, nachdem seine beiden bisherigen Prozessbevollmächtigten jeweils das Mandat [X.] hatten, 15 weitere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte auf Anfrage hin nicht zu seiner Vertretung bereit waren. 2 Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2005 erscheint jedoch aussichtslos. Umstände, aus denen ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden könnte, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Kauf-preiszahlung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insge-samt 267.130,62 • nebst Zinsen abgewiesen, weil der Kläger den vom ihm be-haupteten Abschluss von Kaufverträgen über die Lieferung von Ananas an die 3 - 3 - Beklagte nicht bewiesen habe. Diese Entscheidung hat keine über den Einzel-fall hinausgehende Bedeutung. Auch für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des [X.], insbesondere seines Anspruchs auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), durch das Berufungsgericht ist nichts er-sichtlich. [X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 13 O 148/99 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] -

Meta

VIII ZR 258/05

05.07.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. VIII ZR 258/05 (REWIS RS 2006, 2777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2777

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