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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] ZA 9/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2006 durch [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte [X.]de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2006 ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). [X.] Dr. Leimert [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 41 C 1/05 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2006 - 4 S 121/05 -
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17.05.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. VIII ZA 9/06 (REWIS RS 2006, 3469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3469
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