Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. VIII ZR 65/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1342

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[X.] [X.] ZR 65/08vom 21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]in [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision des [X.] durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe: Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das [X.]surteil vom 15. Juli 2008 ([X.] ZR 211/07, [X.], 2837) beantwortet worden. Der [X.] hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Ge-sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. [X.]) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des [X.]s überein. Ein [X.] auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die [X.] - 3 - klagte den Mangel der Fliesen nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. Sie war zur Untersuchung der seitens des Herstellers verpackt gelieferten Fliesen nicht verpflichtet, und ein etwaiges Verschulden des Herstellers muss sich die Beklagte nicht gemäß § 278 [X.] zurechnen lassen ([X.]surteil vom 15. Juli 2008, aaO, [X.]. 29). 3 Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 228/04 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 U 184/06 -

Meta

VIII ZR 65/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. VIII ZR 65/08 (REWIS RS 2008, 1342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1342

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