Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. VIII ZB 21/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3479

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 21/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2006 durch [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.187,77 • Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 3 C 1797/05 - [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 3 S 2/06 -

Meta

VIII ZB 21/06

17.05.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. VIII ZB 21/06 (REWIS RS 2006, 3479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3479

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