Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 118

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 67/06 Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kir[X.]hgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 20. Dezember 2006 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Ri[X.]hterinnen [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2006 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Am 22. Dezember 2003 kam es in der Mietwohnung der Beklagten dur[X.]h einen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brands[X.]haden, den die Klä-gerin als Gebäudeversi[X.]herer dur[X.]h Zahlung von 25.751,40 • an ihren Versi-[X.]herungsnehmer (Vermieter/Eigentümer) regulierte. Die Beklagte hält eine Haftpfli[X.]htversi[X.]herung bei der Streithelferin, die für den [X.] eintrittspfli[X.]htig wäre. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des verauslagten Betrags aus übergegangenem Re[X.]ht ihres Versi[X.]herungs-nehmers. Sie ist der Ansi[X.]ht, die Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, die Kerzen auf dem Adventskranz zu lös[X.]hen, bevor sie zu Bett gegangen sei. Die Beklagte behauptet, sie habe die Kerzen vorher gelös[X.]ht; im Übrigen beruft sie si[X.]h auf einen konkludenten Regressverzi[X.]ht der Klägerin. 1 - 3 - 2 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurü[X.]kgewiesen. 3 Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung an das Berufungsgeri[X.]ht. 4 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 541 veröffentli[X.]ht ist, hat im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 5 Die Beklagte habe den Brand jedenfalls fahrlässig verursa[X.]ht, weil sie es unter Missa[X.]htung der na[X.]h den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt versäumt habe, ein Entzünden des ausgetro[X.]kneten Adventskranzes dur[X.]h entspre[X.]hende Si[X.]herheitsvorkehrungen zu verhindern. Der daraus resultieren-de S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Vermieters aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB sei gemäß § 67 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Dabei könne dahinstehen, ob auf dem Boden der vom [X.] vertretenen versi-[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung des [X.] von einem Haftungsauss[X.]hluss zugunsten des Mieters für einfa[X.]he Fahrlässigkeit auszugehen sei. Für einen sol[X.]hen [X.] - 4 - gressverzi[X.]ht des [X.] sei jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - eine Haftpfli[X.]htversi[X.]herung des Mieters bestehe, die für den S[X.]ha-den einzutreten habe. Denn wenn ein Haftpfli[X.]htversi[X.]herer dem Mieter [X.] zu gewähren habe, werde es zu keiner ernsthaften, einen Re-gressverzi[X.]ht re[X.]htfertigenden Belastung des Mietverhältnisses kommen. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 7 1. Wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Mieter, der infolge einfa[X.]her Fahrlässigkeit einen Brands[X.]haden an den vermie-teten Räumen verursa[X.]ht hat, regelmäßig vor einem Rü[X.]kgriff des [X.] ges[X.]hützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versi[X.]he-rungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversi[X.]herer abge-s[X.]hlossen hat, einen konkludenten Regressverzi[X.]ht für derartige Fälle ergibt ([X.], 393, 398 ff.). Das ist, wie der [X.] jüngst - na[X.]h [X.] des Berufungsurteils - no[X.]h einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h dann ni[X.]ht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpfli[X.]htversi[X.]herung besteht, die für den [X.] ebenfalls eintrittspfli[X.]htig wäre ([X.], Urteil vom 13. September 2006 - [X.], zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z vorgesehen, [X.], 1536 = [X.], 627, unter [X.] 2; vgl. au[X.]h bereits [X.], 393, 399; [X.], Ur-teil vom 14. Februar 2001 - [X.] ZR 292/98, [X.], 856 unter 2 b und [X.]). 8 Die Klägerin kann demna[X.]h bei der Beklagten wegen des Brands[X.]ha-dens nur dann Regress nehmen, wenn die Beklagte den Brand dur[X.]h grobe Fahrlässigkeit verursa[X.]ht hat. Dazu hat das Berufungsgeri[X.]ht, von seinem Re[X.]htstandpunkt aus folgeri[X.]htig, keine Feststellungen getroffen. 9 - 5 - 10 2. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung kei-nen Bestand haben. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Beklagten zu bewerten ist, ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden, weil die Abgrenzung zwis[X.]hen einfa-[X.]her und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatri[X.]hter obliegt und von der Revisionsinstanz nur bes[X.]hränkt darauf überprüft werden kann, ob der Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentli[X.]he Umstän-de außer Betra[X.]ht gelassen worden sind (st.Rspr., z.B. [X.]Z 131, 288, 296 m.w.Na[X.]hw.) Deswegen ist das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzu-verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 01.09.2005 - 8 O 486/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 22.02.2006 - [X.] -

Meta

VIII ZR 67/06

20.12.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06 (REWIS RS 2006, 118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 118

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