Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. B 5 R 8/12 R

5. Senat | REWIS RS 2012, 2539

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen Erwerbsminderung - Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - Selbstständigkeit - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


Leitsatz

Angaben, auf deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit gestützt werden kann, können sich nur auf Umstände beziehen, zu deren Mitteilung der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet war.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich zuletzt gegen die Rückforderung von Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv 4244,40 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.

2

Der am 1968 geborene Kläger beantragte im August 2004 Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab er an, Gesellschafter (Kommanditist) des [X.] und [X.] zu sein und bis Februar 2004 Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte er unter dem [X.] auf dem [X.] ("Erklärung bei selbständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn") der Beklagten, im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 8.11.2004 nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts einen steuerrechtlichen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von "0 [X.]" erzielt zu haben. Dabei war er ausdrücklich dazu aufgefordert worden, für die Höhe des Gewinns erforderlichenfalls eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen und ggf eine Bescheinigung des Steuerberaters beizufügen. Der Steuerberater bestätigte die Angaben des [X.] auf demselben Dokument.

3

Mit Bescheid vom [X.] bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines "Leistungsfalls" vom 6.2.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von September 2004 bis Februar 2007. Der [X.] enthält auf Seite 4 folgenden Hinweis:

        

"Die Rente wird auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 [X.] bewilligt. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass entsprechend der Erklärung vom 03.02.2005 und dem Schreiben des Steuerberaters vom 31.01.2005 das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 [X.] seit dem [X.] die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Daher besteht die Verpflichtung, uns jeweils bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Rentenbeginns und der Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitseinkommen abzüglich der Betriebsausgaben - jedoch vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge - mitzuteilen. (…)

        

Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten."

4

Auch die Anfrage der Beklagten vom 17.5.2005 beantwortete der Kläger unter Bestätigung seines Steuerberaters unter dem 24.5.2005 dahin, dass für die Zeit vom 1.9.2004 bis zum [X.] kein Gewinn erzielt worden sei. Schließlich legte der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente den Einkommensteuerbescheid für das [X.] vom [X.] vor. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro aus.

5

Nach Anhörung des [X.] nahm die Beklagte den [X.] vom [X.] "hinsichtlich der Rentenhöhe" mit Wirkung ab dem 1.9.2004 zurück und forderte die vom 1.9. bis 31.12.2004 entstandene Überzahlung iHv 4244,40 Euro zurück (Bescheid vom [X.]). In der Begründung führte sie aus, die Rücknahme des [X.]es sei sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig, weil der Kläger sich zum einen auf Vertrauen in den [X.] nicht berufen könne (§ 45 Abs 2 S 3 [X.]) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs 3, 4 [X.] nicht abgelaufen seien. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil Umstände, die die Rücknahme und die damit verbundene Rückforderung als unbillige Härte erscheinen ließen, nach Lage der Akten nicht ersichtlich seien.

6

Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er im Jahre 2004 als Kommanditist am [X.] und [X.] beteiligt und darüber hinaus Miteigentümer eines ausschließlich an diese Firma vermieteten Grundstücks gewesen sei. [X.] habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, sodass die [X.] (27 325,00 Euro) Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten. Aus der Beteiligung an dem Autohaus D. sei ihm im Jahre 2004 ein Verlust von 19 685,29 Euro zugewiesen worden, der wegen § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werde, sondern erst später mit den Gewinnen aus der [X.] verrechnet werden könne. Dieser Verlust sei jedoch für die hier relevante Berechnung des Arbeitseinkommens in Ansatz zu bringen. Maßgeblich sei insoweit der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG vom [X.], der sich als Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid darstelle und die Höhe der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb verbindlich festlege. Aus diesem ergäben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7639,80 Euro. Damit bestehe zumindest Anspruch auf eine Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

7

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] entsprechend dem Antrag des [X.] den Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abgeändert, "stattdessen … eine Reduzierung auf nur 3/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgenommen und den Erstattungsbetrag entsprechend gemindert". Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2012; Beschluss vom [X.]: Berichtigung des Tenors in Ziffer II wegen offenbarer Unrichtigkeit). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom [X.] sei im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten habe auf Angaben des [X.] beruht, die dieser in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Ausweislich des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides vom [X.] für das Kalenderjahr 2004 habe nämlich das Arbeitseinkommen des [X.] im [X.] oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro wie auch aller Teilrenten gelegen, sodass von Anfang an kein Rentenanspruch bestanden habe. Der von der Beklagten nicht näher informierte Kläger habe indessen auf die Angaben seines Steuerberaters vertrauen dürfen, sodass ihm weder grobe Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 [X.] noch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom [X.] vorgeworfen werden könne. Die Beklagte, die das ihr im Rahmen von § 45 [X.] zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, dürfe auch nicht nachträglich die Rechtsgrundlage für ihren Aufhebungsbescheid austauschen und sich auf § 48 [X.] berufen.

8

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 [X.] und stützt ihre Begründung nunmehr auch auf § 48 [X.]. Der [X.] vom [X.] sei rechtswidrig, weil der Kläger bzw sein Steuerberater in grob fahrlässiger Weise unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht hätten. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb, das als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 [X.] iVm den Vorschriften des Einkommensteuerrechts definiert werde, seien nicht die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft beachtet worden. Der Kläger bzw der Steuerberater, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen sei, hätten die Relevanz des § 15a EStG für den Hinzuverdienst kennen müssen. Der [X.] verweise ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Gewinn nach den allgemeinen Steuerermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den [X.] vom [X.] auch nach Ablauf von zwei Jahren zurückzunehmen und die Überzahlung zurückzufordern. Eine solche Befugnis ergebe sich auch, weil der [X.] mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden sei. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - entgegen der Ansicht des [X.] auch ihr von § 45 [X.] eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, was auch das L[X.] bestätigt habe.

9

Zudem sei vorliegend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte (L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.7.2005 - L 3 [X.]; L[X.] Niedersachsen-Bremen Urteile vom 15.8.2002 - L 12 RA 7/01 - und vom [X.] - L 2 KN 12/07; Sächsisches L[X.] Urteil vom 12.10.2010 - L 4 R 263/09) - § 48 [X.] auch dann anwendbar, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach Bekanntgabe des [X.] ergehe. Denn erst mit Erlass bzw Bekanntgabe des Steuerbescheids für das fragliche Einkommensteuerjahr werde die Steuerschuld des Steuerpflichtigen konstitutiv festgestellt und das maßgebliche Einkommen gelte als "erzielt" iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 [X.]. Dem Einkommensteuerbescheid komme insoweit [X.] zu, als sich der zuständige Rentenversicherungsträger auf die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Angaben stütze. Eine Änderung der Begründung durch den Wechsel der Rechtsgrundlage (§ 48 Abs 1 [X.] anstelle von § 45 Abs 1 [X.]) sei zulässig, § 41 Abs 2 [X.] sowie § 42 [X.] stünden nicht entgegen. Denn letztlich liege hier nur ein das Wesen des [X.] nicht verändernder Begründungswechsel vor. Eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt iS von § 43 Abs 1 S 1 [X.] stelle das nicht dar. Denn ändere sich der [X.] nicht, so werde bei gleichbleibender Regelung lediglich die Begründung ausgetauscht. Weder der Bescheid vom [X.] noch der Bescheid vom 30.10.2008 sei in seinem jeweiligen Regelungsbereich dadurch nachträglich geändert worden, dass sie - die Beklagte - ihre Begründung nunmehr (auch) auf § 48 [X.] stütze.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2012 sowie das Urteil des [X.] vom 24. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n zu Recht zurückgewiesen, weil das [X.] die angegriffenen Bescheide im Ergebnis zutreffend abgeändert hat.

Der Bescheid vom [X.] und der Widerspruchsbescheid vom [X.] verlautbaren neben der Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom [X.] die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 4244,40 [X.] für die [X.] vom 1.9. bis 31.12.2004 und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (vgl B[X.] [X.] 3-1200 § 42 [X.]). Das maßgebliche Begehren des [X.] (§ 123 [X.]G) ist auf die teilweise Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 [X.]B X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 [X.]G) von drei isolierten [X.] (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 [X.]G) gerichtet.

Die Klagen sind begründet. Die [X.] war zum Erlass eines Zahlungsgebots an den Kläger nicht ermächtigt, weil der [X.] des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 50 Abs 3 S 1 [X.]B X nicht erfüllt ist. Der beklagten [X.] Bund steht der von ihr festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe des Werts der dem Kläger vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Rente nicht zu. Insbesondere konnte die von der [X.]n verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag keinen Bestand haben. Nicht streitgegenständlich ist demgegenüber die zusätzlich verlautbarte Rückforderung von Zuschüssen zur Krankenversicherung des [X.].

Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 [X.]B I schon deshalb nicht, weil die [X.] im Bescheid vom [X.], dessen Auslegung auch dem Revisionsgericht obliegt (B[X.]E 67, 104, 110 mwN = [X.] 3-1300 § 32 [X.]), eine das Verwaltungsverfahren abschließende und monatliche Zahlungsansprüche des [X.] endgültig begründende Entscheidung getroffen hat. Die Typus bildenden Merkmale einer einstweiligen Regelung vom Typ eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 [X.]B I oder vom Typ der Vorwegzahlung werden dort nicht mitgeteilt. Zu Recht hat die [X.] auch während des gerichtlichen Verfahrens nichts anderes geltend gemacht. Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl auch insofern B[X.] [X.] 3-1200 § 42 [X.] f, 40 mwN sowie die Urteile des 13. Senats in B[X.] [X.] 3-1200 § 42 [X.] ff und des erkennenden Senats B[X.]E 79, 61, 63 ff = [X.] 3-1200 § 42 [X.]). Hieran gemessen wird für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten durch den Bescheid vom [X.] gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr werden mit dem Hinweis, die Rente werde auf der Grundlage einer "vorausschauenden Beurteilung" des Arbeitseinkommens iS von § 15 [X.]B IV bewilligt, ausdrücklich nach Grund und Höhe endgültige monatliche Zahlungsansprüche zuerkannt. Erst recht hat die [X.] nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im Wege der [X.] bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen Gewährung oder einer [X.] bei Ausstehen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr B[X.] [X.] 3-1300 § 32 [X.]; B[X.]E 67, 104, 109 f = [X.] 3-1300 § 32 [X.]). Dem gleichzeitig verlautbarten Vorbehalt "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für [X.]en des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen [X.]räume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten" ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Mit ihm wird gerade nicht verlautbart, dass die [X.] eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung treffen wollte. Der bloße Wille, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der Bindung des erlassenen Verwaltungsakts zu befreien, kann im Kontext eines abschließenden [X.] dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (s auch insofern B[X.]E 67, 104, 110 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen = [X.] 3-1300 § 32 [X.]). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Vorbehalt ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem [X.] beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potenziellen Bedeutung erkannt werden konnte.

Nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dem Kläger stehen jedoch die für September bis Dezember 2004 geleisteten Rentenbeträge zu, weil ihm ein Renten-Stammrecht mit entsprechendem Wert bindend (§ 77 [X.]G) zuerkannt ist und die [X.] den zugleich verlautbarten Verwaltungsakt über die Höhe des monatlichen [X.] nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte.

Zwar hat die [X.] vorliegend durch die Gesamtheit der Regelungen in dem angefochtenen "[X.]" vom [X.] und dem Widerspruchsbescheid vom [X.] noch hinreichend deutlich verlautbart, sie wolle - nur - den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im [X.] vom [X.] für die [X.] vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 aufheben. Im Blick auf die auch insofern geklärte Rechtslage kann nämlich ohne weitere Hinweise nicht angenommen werden, die Zurücknahme des "[X.] vom [X.] … hinsichtlich der Rentenhöhe" in der "Anlage 10" und die eingangs verlautbarte Neuberechnung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung könnten sich - auch - auf den gleichzeitig festgestellten Wert des [X.] beziehen (B[X.] [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]7 mwN und zur Aufhebung allein wegen fehlerhaften Entzugs des [X.] auf Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze B[X.] [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.]4). Gemäß § 96a Abs 1 S 1 [X.]B VI in der maßgeblichen Fassung vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Schon nach dem Wortlaut ("geleistet") bezieht sich die materielle Rechtsfolgenanordnung allein auf den aus dem ([X.] erwachsenden und verwaltungsverfahrensrechtlich zusammen mit diesem zuerkannten monatlichen Rentenanspruch, sodass umgekehrt auch nur diese Regelung von der Aufhebung als actus contrarius betroffen ist und vorliegend durch die Feststellung ersetzt wird, dass die monatlichen Einzelansprüche für den streitigen [X.]raum zur Vermeidung einer Übersicherung des [X.] untergegangen sind (B[X.] [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.]4).

Die [X.] kann diese Aufhebung nicht auf den Vorbehalt stützen "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für [X.]en des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen [X.]räume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten." Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht hat, ist der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen und umfasst seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts (s bereits B[X.] [X.] 3-1300 § 32 [X.]). Ein derartiger Vorbehalt wäre im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Die [X.] hat mit dem Bescheid vom [X.] neben der abschließenden Entscheidung über [X.], Rentenbeginn und Rentenhöhe ua auch eine das damalige Verwaltungsverfahren abschließende (§ 8 [X.]B X) und die Beteiligten bindende (§ 77 [X.]G) endgültige Regelung des hieraus erwachsenden monatlichen [X.] getroffen. Der genannte Vorbehalt wäre - unterstellt er beträfe auch die Rücknahme - keine "gesetzliche Regelung" iS von § 77 [X.]G, die die Verbindlichkeit der gewährten Begünstigung aufheben oder reduzieren und die Anwendung von §§ 45, 48 [X.]B X hintanhalten könnte. Er hätte daher ursprünglich nicht beigefügt werden dürfen und dürfte nunmehr nicht ausgeübt werden. Eine Rechtsvorschrift iS von § 32 Abs 1 Regelung 1 [X.]B X, auf die sich die [X.] stützen könnte, gibt es nicht. Um einen Fall der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs 1 Regelung 2 [X.]B X) handelt es sich schon deshalb nicht, weil endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- 20 Abs 1, 2 [X.]B X) und Rechtslage ergehen dürfen, sich der genannte Vorbehalt der [X.]n aber gerade die Berücksichtigung erst nachträglich gewonnener Erkenntnisse vorbehält, um ggf zu ihren Gunsten in die Verbindlichkeit des Verwaltungsakts einzugreifen. Dies gilt aufgrund des umfassenden Verbots dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufender Nebenbestimmungen (§ 32 Abs 3 [X.]B X) insbesondere auch für die in § 32 Abs 2 [X.]B X genannten Nebenbestimmungen. Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 [X.]B X ins Leere laufen (vgl zu alledem bereits ausführlich B[X.]E 67, 104, 117 = [X.] 3-1300 § 32 [X.]).

Die [X.] kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 Abs 1 und Abs 4 S 1 [X.]B X stützen, die die Rücknahme eines (im [X.]punkt seiner Bekanntgabe) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 erlauben. Zwar begünstigt die [X.] im Bescheid vom [X.], auf die sich die nach Grund und Höhe endgültige Zuerkennung monatlicher Zahlungsansprüche gründet, den Kläger doppelt rechtswidrig. Der Bescheid vom [X.] war im hier maßgeblichen Umfang schon deshalb rechtswidrig, weil die [X.] gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs 1 und 2 [X.]B X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des [X.] entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das Kalenderjahr 2004 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vom [X.] vorlag, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl grundlegend B[X.] [X.] 3-1300 § 32 [X.] f). Zudem durfte eine derartige Entscheidung ausgehend von dem bei Erlass des genannten Verwaltungsakts objektiv bereits feststehenden Sachverhalt auch [X.]rechtlich nicht erlassen werden (s auch B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6).

Ein (teilweises) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen setzt voraus, dass das für denselben [X.]raum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 [X.]B VI genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs 1a [X.]B VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt (§ 96a Abs 1a [X.] [X.]B VI aF), wobei die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2004 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße - 345,00 [X.] - betrug (§ 96a Abs 2 [X.] [X.]B VI aF).

§ 96a [X.]B VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung"). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. § 96a [X.]B VI bestimmt das insofern maßgebliche "Arbeitseinkommen" nicht selbst, sodass die auch insofern einschlägige (§ 1 [X.]B IV) allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV heranzuziehen ist. Hiernach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Neben der Frage der Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß § 15 Abs 1 S 2 [X.]B IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des [X.]B als Arbeitseinkommen bezeichnet wird. [X.] als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (B[X.] [X.] 4-2400 § 15 [X.] Rd[X.]1). Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ([X.]), aus Gewerbebetrieb ([X.]) und aus selbstständiger Arbeit ([X.]) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 [X.]B IV zu bewerten.

Wie in anderen Fällen der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Bemessung - des [X.] - einer Sozialleistung steht der Gesetzgeber bei einem jeweils für den Bezugsmonat vorzunehmenden Vergleich des Erwerbseinkommens Selbstständiger wie des [X.] mit der individuellen Hinzuverdienstgrenze vor rechtlichen und verwaltungspraktischen Problemen. Das einkommensteuerrechtliche [X.] (§§ 4 Abs 1 S 1, 36 Abs 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und "für" das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem "Einkommen" Selbstständiger gesprochen werden kann, ergibt sich sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des [X.] der Sozialleistung. Dies entspricht der originären Funktion der Einkommensarten, die ihrerseits nach § 38 AO iVm § 36 Abs 1 EStG erst mit Ablauf des [X.], das heißt nach § 25 Abs 1 EStG des Kalenderjahres, entstehende Steuerschuld als maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen mit zu begründen (vgl [X.] 127, 31, 48 mwN). Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a [X.]B VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei monatlich abgerechneten [X.] aus abhängiger Beschäftigung kann folglich bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate nicht jeweils parallel ermittelt und unterjährig laufend der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Vielmehr besteht - jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln (B[X.]E 94, 286 Rd[X.]6 = [X.] 4-2600 § 96a [X.]).

Im Einzelfall und unter besonderen Voraussetzungen vermeidet oder vermindert der Gesetzgeber zwar Arbeitsaufwand und Verfahrensverzögerungen, die sich aus der Inkorporation des Einkommensteuerrechts ergeben, indem er ausnahmsweise [X.]rechtlich die abschließende Verbindlichkeit eines unter erleichterten Bedingungen festgestellten Sachverhalts anordnet. Indessen fehlt es vorliegend an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle des erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelte Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen (s auch bereits B[X.] [X.] 4-2600 § 313 [X.]). Ebenso wenig gibt § 96a [X.]B VI Anlass zu der Annahme, Teile eines in einem abgelaufenen Kalenderjahr erzielten und festgestellten einkommensteuerrechtlichen Gewinns dürften auf fiktiver Grundlage auch im laufenden Kalenderjahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl etwa § 18b Abs 2 S 1 [X.]B IV). Schließlich durfte die [X.] mangels gesetzlicher Grundlage Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für ein abgelaufenes Kalenderjahr zur abschließenden Feststellung der hierfür entstandenen Ansprüche auch nicht - wie im Bescheid vom [X.] - auf lediglich hypothetischer Grundlage abschließend feststellen. Der [X.]rechtliche Tatbestand von § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI erfordert vielmehr für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen [X.] stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung (§ 20 [X.]B X) und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (B[X.]E 94, 286 Rd[X.]5 f = [X.] 4-2600 § 96a [X.]). Eine lediglich hypothetische [X.] des Versicherten selbst und/oder eines zugezogenen Sach- und Rechtskundigen genügt insofern entgegen der Vorgehensweise der [X.]n von [X.] nicht.

Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2004 ein monatlicher Rentenzahlbetrag zuerkannt war, der ihm von Gesetzes wegen nicht zustand. Die [X.] ist zu seinen Gunsten von einem "objektiv" unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 [X.] erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 2277,08 [X.]. Der Hinzuverdienst lag damit oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 [X.] sowie aller Teilrenten (3/4-Rente = 1001,30 [X.], 1/2-Rente = 1328,64 [X.], 1/4-Rente = 1655,99 [X.]). Der für dasselbe Kalenderjahr durch den ebenfalls unangefochtenen Bescheid vom [X.] über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG zugewiesene Verlust aus der Beteiligung am [X.] in Höhe von 19 685,29 [X.] kann steuerrechtlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werden, sondern erst später mit den Gewinnen aus der [X.] verrechnet werden. Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen. Abs 1 der Norm bestimmt, dass Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe des [X.] des Kommanditisten mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Der Verlust kann zudem auch nur mit Gewinnen späterer Jahre, die aus der Beteiligung dieses Kommanditisten fließen, verrechnet werden (Abs 2 aaO). Anders als beim Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag), der "wie eine Sonderausgabe" vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt (s hierzu Urteil des Senats in B[X.]E 88, 117, 121 f = [X.] 3-2600 § 97 [X.] 4), handelt es sich hier um eine Regelung zur Bestimmung allein des einem Kommanditisten aus Gewerbebetrieb erwachsenden Gewinns, die damit auch Teil der "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" iS von § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV ist.

Dennoch kommt eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht in Betracht. Die Feststellungen des [X.] geben von [X.] keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 [X.]B X (Vorliegen von [X.] entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom [X.] beruht auch nicht auf "Angaben", die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X). Ebenso wenig kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder ist ihm dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 [X.] Halbs 1 [X.]B X).

Die [X.] hat als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die von ihr jeweils anzuwendenden Rechtssätze in eigener Verantwortung festzustellen und den von ihr ohne Bindung an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten umfassend und vollständig zu ermittelnden 20 Abs 1, 2 [X.]B X) einschlägigen Lebenssachverhalt unter den Tatbestand der von ihr für einschlägig erachteten Normen zu subsumieren. Dies gilt auch für die Anwendung fachfremder Normen zur Beantwortung von Vorfragen wie vorliegend aus dem Bereich des Einkommensteuerrechts. Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (§ 21 Abs 2 [X.]B X, §§ 60 ff [X.]B I) ändern hieran grundsätzlich nichts und beschränken sich verfahrensrechtlich ausdrücklich auf die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 21 Abs 2 S 1 [X.]B X). § 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X trägt dem Rechnung, indem er das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts dann mit der Folge der Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit als nicht schutzwürdig ansieht, wenn der Begünstigte selbst vorsätzlich oder fahrlässig durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben ursächlich zum Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsakts beigetragen hat. Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs "Angaben" im Zusammenhang der Norm fehlen, ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Angabe von Tatsachen (vgl [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 45 Rd[X.]2) gemeint ist, zu denen der Antragsteller [X.] und verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs 2 S 3 [X.]B X, § 60 [X.]B I) verpflichtet ist. Hiervon ist ohne nähere Erläuterung auch die bisherige Rechtsprechung ausgegangen (s etwa B[X.]E 61, 278, 281 = [X.] 1300 § 45 [X.]9 und B[X.]E 96, 285 = [X.] 4-4300 § 122 [X.] 4, Rd[X.]3). Damit ergibt sich umgekehrt, dass weder die Anwendung von Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe auf den Antragsteller überwälzt werden dürfen. Die entsprechenden Äußerungen des [X.] im Verwaltungsverfahren sind folglich bereits keine "Angaben" iS von § 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X und damit auch von [X.] nicht geeignet, insofern sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu bestimmen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] dem Kläger vorliegend aufgegeben, auf der Grundlage einer gewissenhaften Schätzung eine "Erklärung bei selbstständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn" abzugeben. Soweit der Kläger dem auf dem Formblattvordruck der [X.]n durch die Angabe "0 [X.]" nachgekommen ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe. Wie nämlich schon der Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV zeigt, ist "Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die entsprechenden Feststellungen beziehen sich damit stets auf das Vorliegen eines Rechtsbegriffs (vgl etwa B[X.]E 93, 226 = [X.] 4-2400 § 15 [X.], Rd[X.] 9, und B[X.]E 94, 174 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.]2) und sind umgekehrt einer unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Übertragung entsprechender Aufgaben der Behörde auf den Antragsteller scheidet folglich auch dann von [X.] aus, wenn diesem - wie vorliegend - gleichzeitig aufgegeben wird, seine Angaben durch einen Steuerberater bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Zuziehung einschlägig Rechtskundiger ist nicht Bestandteil von Mitwirkungspflichten des Antragstellers iS der §§ 60 ff [X.]B I.

Die [X.] kann eine rückwirkende Aufhebung auch nicht auf § 45 Abs 2 S 3 [X.] [X.]B X stützen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, gegen den die Revision keine Einwendungen erhebt, gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts im maßgeblichen [X.]punkt des [X.] (B[X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7a AL 30/07 R - Juris Rd[X.]7) positiv bekannt gewesen sein könnte. Ebenso hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts nicht wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch an diese Feststellungen ist der erkennende Senat im Blick darauf, dass das [X.] die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen der "groben Fahrlässigkeit" zutreffend zugrunde gelegt hat, gebunden (§ 163 [X.]G).

Schließlich kann sich die [X.] ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Umdeutung in Betracht kommt, auch nicht auf § 48 Abs 1 S 2 [X.]B X stützen, nach dem - unter weiteren Voraussetzungen - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden soll. Eine derartige Änderung ist nach dem Eingang des Bescheides vom [X.] beim damaligen Bevollmächtigten des [X.] nicht eingetreten. § 48 Abs 1 [X.]B X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher - rechtlich wesentlicher - Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlass des früheren Verwaltungsakts gegeben waren. Im [X.]punkt des Erlasses des Bescheides vom [X.] waren aber alle Umstände bereits objektiv gegeben, die nach § 96a [X.]B VI für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für das Kalenderjahr 2004 rechtlich erheblich waren. Darauf, wann der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom [X.] der [X.]n vorlag, kommt es entgegen der Revision und der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht an (so auch bereits B[X.] [X.] 3-1300 § 32 [X.] 4 S 33). Die Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV nicht in Bezug genommen. Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische (exemplarisch [X.], 103, 109 und [X.], 430, 431) Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die [X.] anstelle eigener Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können. Lediglich verfahrensrechtlich darf die Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen [X.] der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt und muss dies im Blick auf § 20 Abs 1, 2 [X.]B X auch, wenn sie die erforderlichen [X.]rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher selbst auf der Grundlage des einschlägigen Steuerrechts getroffen hat.

Etwas anderes gölte von [X.] selbst dann nicht, wenn man die von der [X.]n zu Unrecht zur Grundlage ihrer Ausgangsentscheidung erhobene Hypothese als Vergleichsmaßstab heranziehen wollte. Derartige Schätzungen des monatlichen Einkommens auf der Basis aller bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens verfügbaren einschlägigen Umstände repräsentieren - wo sie rechtlich zulässig sind - die abschließende und endgültige tatsächliche Grundlage einer hierauf beruhenden endgültigen und vorbehaltslosen Entscheidung. Die ursprüngliche Rechtsfolgenfeststellung durch die Verwaltung beruht damit von [X.] nicht auf sich erst später realisierenden tatsächlichen Gegebenheiten und wird durch erst nachträglich eintretende Umstände und Entwicklungen auch nicht im Sinne einer wesentlichen Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerlegt (B[X.] [X.] 3-2600 § 97 [X.] S 15 mwN). Derartige Schätzungen (Prognosen und Hypothesen) können demgemäß nur anfänglich unrichtig sein, wenn sie etwa die zum [X.]punkt der Vornahme vorhandenen und erkennbaren Umstände und Zahlen nicht vollständig berücksichtigen und/oder die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt (s B[X.] [X.] 3-7833 § 6 [X.]5 S 88).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 8/12 R

09.10.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 24. September 2010, Az: S 4 R 81/08, Urteil

§ 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 60 SGB 1, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 43 SGB 6, § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 96a Abs 1a SGB 6, § 96a Abs 2 SGB 6, § 20 Abs 1 SGB 10, § 20 Abs 2 SGB 10, § 32 Abs 1 SGB 10, § 32 Abs 2 SGB 10, § 32 Abs 3 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 50 Abs 3 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.10.2012, Az. B 5 R 8/12 R (REWIS RS 2012, 2539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2539

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