Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 5734

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsabgeltung - rentenschädlicher Hinzuverdienst


Leitsatz

1. Hinzuverdienst ist grundsätzlich nur Arbeitsentgelt, das dem Versicherten zeitlich-rechtlich kongruent zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung zufließt.

2. Ist ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht eindeutig nach außen erkennbar beendet worden, so stellt eine während des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung gezahlte Urlaubsabgeltung ungeachtet einer andauernden Arbeitsunfähigkeit einen rentenschädlichen Hinzuverdienst dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Die 1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt ohne tarifvertragliche Bindung bei der [X.] (Arbeitgeber). Seit dem 20.11.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen solchen Fall war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Mit Bescheid vom 11.4.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom Januar 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung - zunächst befristet vom 1.1.2011 bis zum 30.11.2012, daran anschließend auf Dauer (Bescheid vom 6.9.2012). Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers beendet.

3

Im Mai 2011 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin eine Urlaubsabgeltung für das [X.], deren Höhe er im August 2012 gegenüber der Beklagten mit 5500 Euro angab. Auf das [X.] der Beklagten vom September 2012 zur beabsichtigten Anwendung der [X.] machte die Klägerin geltend, dass die Urlaubsabgeltung für einen Zeitraum vor Beginn der Rente gezahlt worden sei und sie seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe.

4

Mit Bescheid vom 2.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente ab 1.5.2011 neu und stellte eine Überzahlung iHv 729,75 Euro fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid hob die Beklagte den "[X.] vom 14.04.2011" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1.5.2011 nach § 48 [X.]B X auf und forderte die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung. Das einmalig im Mai 2011 gezahlte Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.] zu berücksichtigen, denn es stamme aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe.

5

Widerspruch und Klage der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013; Urteil vom 1.7.2014).

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das [X.] die Berufung zugelassen (Beschluss vom 10.12.2014). Anschließend hat es das Urteil des [X.] aufgehoben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 insoweit, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 in Höhe von 729,75 Euro aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde (Urteil vom 16.6.2015). Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente der Klägerin habe nicht zu erfolgen. Zwar handele es sich bei der streitigen Einmalzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a [X.] iVm § 14 [X.]B IV, jedoch stamme dieses nicht aus einer noch bestehenden Beschäftigung iS des § 96a [X.]. Obwohl das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zum Ruhen gekommen sei, liege insoweit eine vergleichbare Sachlage iS des Art 3 Abs 1 GG vor, denn es habe wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit und an einer Wahrnehmung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber gefehlt.

7

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a [X.]. Die Norm sei auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen ab Rentenbeginn zum Ruhen gebracht werde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit diesen Fällen nicht vergleichbar. § 96a [X.] solle die "[X.] der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern. Aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung solle kein höheres Gesamteinkommen erzielt werden als vor dem Rentenbezug.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 [X.] S 1 [X.]G).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]G) angegriffene Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013, mit dem die Beklagte ihren Rentenbewilligungsbescheid vom 11.4.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise mit Wirkung ab 1.5.2011 aufgehoben und die Erstattung der entstandenen Überzahlung iHv 729,75 [X.] gefordert hat.

Das [X.] hat das Urteil des [X.] und die angegriffenen Bescheide der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte war berechtigt, die der [X.]lägerin gezahlte Urlaubsabgeltung für das [X.] als Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.]B VI bei ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu berücksichtigen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

A. Der Bescheid vom 2.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 ist formell rechtmäßig.

I. Die [X.]lägerin wurde vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs 1 [X.]B X). Davon konnte schon deshalb nicht nach § 24 [X.] [X.] 5 [X.]B X abgesehen werden, weil die Beklagte von der [X.]lägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangt (vgl B[X.] Urteil vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.], Rd[X.] 19).

II. Die Entscheidung der Beklagten ist hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 [X.]B X. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 2.10.2012 unter der Überschrift "Bescheidaufhebung und deren Begründung" verfügt hat ( vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 81/11 R - [X.] Rd[X.]4). Denn auch die Anlage 10 ist Bestandteil des Bescheids.

Unschädlich ist ebenso, dass die Beklagte den teilweise aufgehobenen Bescheid als "Rentenbescheid vom 14.04.2011" (richtig: 11.4.2011) bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 [X.]B X), der keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids hat (§ 33 Abs 1 [X.]B X; vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] AS 196/11 R - [X.]-1300 § 33 [X.] Rd[X.] 18).

B. Die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 11.4.2011 ab 1.5.2011 ist § 48 Abs 1 S 2 [X.] und S 3 [X.]B X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und [X.] [X.], 3 [X.]B VI (die Bestimmungen des [X.]B VI idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] - [X.] 681; im Folgenden: aF).

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 S 1 [X.]B X). Nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 [X.]B X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das ist hier der Fall.

I. Die von § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X vorausgesetzte wesentliche Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Zahlung der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 eingetreten. Bei der Urlaubsabgeltung für das [X.] handelt es sich um Arbeitsentgelt nach § 96a Abs 1 [X.]B VI aF iVm § 14 [X.]B IV (1.), das als Hinzuverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis während des [X.] anzusehen ist (2.). Aufgrund dessen stand der [X.]lägerin der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Monat Mai nur in geminderter Höhe zu, so dass der Rentenbewilligungsbescheid insoweit aufzuheben war (3.).

1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Urlaubsabgeltung grundsätzlich Arbeitsentgelt iS von § 96a Abs 1 [X.]B VI aF iVm § 14 [X.]B IV ist.

Nach § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI aF wird die in § 96a [X.] [X.]B VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in [X.] aaO genannten Beträge nicht übersteigt. Danach ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Was als Arbeitsentgelt iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 [X.]B IV (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.]0 mwN). Ergänzend sind die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 [X.]B IV erlassenen "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt" (Sozialversicherungsentgeltverordnung - [X.] vom 21.12.2006, [X.] 3385) heranzuziehen (vgl B[X.] Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - [X.] 2200 § 1241 f [X.] S 8 - [X.] Rd[X.] - noch zu der am 31.12.2006 außer [X.] getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s auch [X.] in [X.] [X.]ommentar, § 34 [X.]B VI Rd[X.] 19, Stand der Einzelkommentierung Mai 2017; [X.]amprad in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 96a Rd[X.] 11, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 34 Rd[X.]4, Stand der Einzelkommentierung April 2013). Schließlich ist grundsätzlich zu untersuchen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 [X.]B IV das Arbeitsentgelt abweichend regeln (§ 1 Abs 3 [X.]B IV, vgl hierzu zB [X.]nospe in [X.]/[X.], [X.]B IV, [X.] § 14 Rd[X.] 70, Stand der Einzelkommentierung Februar 2016). Aus den beiden letztgenannten Prüfungsschritten ergeben sich für die Urlaubsabgeltung jedoch keine Erkenntnisse (s aber Parallelentscheidung des Senats zum [X.] [X.] R 33/16 R).

Nach § 14 Abs 1 S 1 [X.]B IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im [X.]rankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15; B[X.] Urteil vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - B[X.]E 83, 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]; B[X.] Urteil vom 12.3.1986 - 5a R[X.]nU 2/85 - B[X.]E 60, 39, 40 = [X.] 2200 § 571 [X.]5 S 58). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 [X.]B IV). Solche Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die [X.] nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen (vgl Senatsurteile vom 14.12.2016 - [X.] R 34/15 R - [X.]-2600 § 181 [X.] Rd[X.]6; vom 2.11.2015 - [X.] R 17/14 R - [X.]-2600 § 181 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.] 15; B[X.] Urteil vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - B[X.]E 83, 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.], [X.] Rd[X.] 15; B[X.] Urteil vom 21.2.1990 - 12 R[X.] 20/88 - B[X.]E 66, 219 = [X.] 3-2400 § 14 [X.], [X.] Rd[X.] 13; B[X.] Urteil vom 29.8.1984 - 11 R[X.] 5/83 - [X.] 5420 § 2 [X.]1, [X.] Rd[X.] 11; [X.]nospe in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand Februar 2016, [X.] § 14 Rd[X.]6; [X.] in [X.]reikebohm, [X.]B IV, 2. Aufl 2014, § 14 Rd[X.] 6 f).

Nach diesen Maßstäben sieht der Senat Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.]B IV an (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.]3 mwN ). Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen (a), stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (b). An diesem Ergebnis ändert sich durch die Aufgabe der sog [X.] nichts (c). Auf die Rechtswidrigkeit der hier erfolgten vorzeitigen Urlaubsabgeltung kommt es nach § 14 [X.]B IV nicht an (d). Eine spezialgesetzliche Ausnahme von der Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt liegt nicht vor; sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs 1 S 3 [X.]B IV (in der bis zum 22.4.2015 geltenden Fassung) oder § 17 [X.]B IV iVm § 1 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 10.11.2010 ([X.] 1751).

a) Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs 4 [X.] zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl [X.] Urteil vom 9.8.2011 - 9 [X.] - [X.]E 139, 1-14, [X.] Rd[X.]; vgl bereits B[X.] Urteil vom 26.1.1967 - 3 R[X.] 44/64 - B[X.]E 26, 68, 70 = [X.] [X.]1 zu § 160 [X.], [X.] Rd[X.]1) in einen [X.] um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl [X.] Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - [X.]E 81, 339, [X.] Rd[X.]3). Es handelt sich bei § 7 Abs 4 [X.] auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub (§ 3 [X.]) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs 1 [X.]). Dies gilt ebenso für tarifliche Regelungen (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] - [X.] Rd[X.] 12). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des [X.] soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann (vgl [X.] Urteil vom 16.3.2006 - [X.]/04 ua [X.], [X.] - [X.] Rd[X.] 60).

b) Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.]B IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird.

Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem [X.] werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] verfallen Urlaubsansprüche - auch im Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit - nach § 7 Abs 3 S 3 [X.] 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen [X.]alenderjahres, dh am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres ([X.] Urteil vom 7.8.2012 - 9 [X.] - [X.] Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 15.10.2013 - 9 [X.] - [X.] Rd[X.] 11; [X.] Urteil vom 22.11.2011 - [X.]/10 <[X.]HS> Slg 2011, [X.] -Rd[X.] 44). Sofern sich eine besondere arbeitsvertragliche Regelung ausschließlich auf solche Urlaubsansprüche bezieht, die wegen [X.]ablaufs schon verfallen sind, kommt eine - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende - Abgeltung ausnahmsweise auch im bestehenden Arbeitsverhältnis in Betracht ([X.] Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 - [X.] Rd[X.]1).

Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/06 > - [X.] Rd[X.] 61; vgl § 11 [X.]). Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung (so schon B[X.] Urteil vom 26.1.1967 - 3 R[X.] 44/64 - B[X.]E 26, 68 = [X.] [X.]1 zu § 160 [X.], [X.] Rd[X.]1), die aus Gründen des [X.] erst mit dem Verfall bzw der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der [X.] als Sekundäranspruch (vgl [X.] in: Henssler/[X.]/[X.]alb, Arbeitsrecht [X.]ommentar, 7. Aufl 2016, § 7 [X.] Rd[X.] 110) an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt.

c) Soweit sich frühere Entscheidungen bei ihrer Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]B IV (vgl ua B[X.] Urteil vom 1.4.1993 - 1 R[X.] 38/92 - [X.] 3-2200 § 182 [X.] 16, S 75f, [X.] Rd[X.] f; B[X.] Urteil vom 29.7.1993 - 11 [X.] - [X.] Rd[X.] 15; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 117, 231-247, [X.] Rd[X.] 51) auf die sog [X.] des [X.] bezogen haben, ändert sich durch deren Aufgabe (ua Urteile des [X.] vom 13.12.2011 - 9 AZR 399/10 - Rd[X.] 15; vom 19.6.2012 - 9 [X.] - [X.]E 142, 64 in Folge der Rechtsprechung des [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/06 und [X.]/06 - Slg 2009, [X.]) an dem hier gefundenen Ergebnis nichts.

Nach der sog [X.] (vgl hierzu zusammenfassend [X.] Urteil vom 19.6.2012 - 9 [X.] - [X.]E 142, 64, [X.] Rd[X.] 16) blieb der [X.] an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Danach wurde vorausgesetzt, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis (hypothetisch) weiter bestünde. Der Arbeitnehmer sollte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell in die Lage versetzt werden, Freizeit zur Erholung zu nehmen (vgl [X.] Urteil vom 23.6.1983 - 6 [X.] - [X.]E 44, 75, [X.] Rd[X.] 18).

Nunmehr wird der [X.] dagegen als ein reiner Geldanspruch verstanden, der einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers bildet und sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet ([X.] Urteil vom 19.5.2015 - 9 AZR 725/13 - [X.] Rd[X.] 18; [X.] Urteil vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14 - [X.]E 152, 308). Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch "erfüllbar" wäre.

Damit bleibt trotz der Aufgabe der [X.] für die grundsätzliche Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS von § 14 [X.]B IV entscheidend, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eine seiner Grundvoraussetzungen und seinen Umfang dem laufenden Arbeitsverhältnis verdankt. Der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis kann durch die Aufgabe der [X.] demnach als gestärkt betrachtet werden. Der Zweck der Urlaubsabgeltung wird nicht mehr gedanklich mit einer fiktiven nachträglichen Urlaubszeit verknüpft und damit von der [X.] nach dem Arbeitsverhältnis gelöst.

Insoweit lässt sich auch aus der speziellen Vorschrift des § 157 [X.] [X.]B III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, die für die Urlaubsabgeltung einen [X.]raum beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ansetzt (vgl insoweit auch die vorübergehend vom [X.] bis 31.12.1985 geltenden Vorschriften des § 1227 [X.] [X.], § 2 Abs 3 [X.], § 168 Abs 1 S 2 [X.], § 311 S 3 [X.]), kein für § 14 [X.]B IV verallgemeinerungsfähiger Gedanke ableiten. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich auf ihren Regelungsbereich.

Vereinbar mit dem gefundenen Ergebnis sind insbesondere auch die Entscheidungen anderer Senate, wonach die Urlaubsabgeltung nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts für die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegende [X.] hat und das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis insoweit nicht durch die Urlaubsabgeltung verlängert wird (vgl bereits B[X.] Urteil vom 22.11.1960 - 7 [X.]/58 - B[X.]E 13, 155, 158 = [X.] [X.] zu § 85 AV[X.]; soweit sich das Urteil des B[X.] vom 4.3.2014 - B 1 [X.]R 68/12 R - [X.]-2500 § 5 [X.]2 [X.] Rd[X.] 13 mit der Aussage, die Urlaubsabgeltung stelle kein Arbeitsentgelt dar, auf die Entscheidungen des B[X.] vom 20.3.1984 - 8 R[X.] 4/83 - B[X.]E 56, 208, 210 = [X.] 2200 § 189 [X.] 4, [X.] Rd[X.] 13 und B[X.] Urteil vom 27.6.1984 - 3 R[X.] 9/83 - [X.] 2200 § 189 [X.] 5 [X.] Rd[X.] 10 ff bezieht, geht es dort im [X.] darum, dass die Urlaubsabgeltung kein "mit der [X.]rankengeldzahlung zeitlich konkurrierendes [X.]" sei, weil im [X.]rankheitsfall der Urlaub und damit auch der Abgeltungszeitraum unterbrochen werde, sodass während dieser [X.] der [X.]rankengeldanspruch nicht ruhe).

d) Im konkreten Fall bestehen an der grundsätzlichen Einordnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt (§ 14 [X.]B IV) umso weniger Zweifel, als diese bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geleistet wurde.

Insoweit ist unerheblich, dass die vorzeitige Zahlung - jedenfalls in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub - rechtswidrig erfolgt ist (§ 134 BGB). Da der Mindesturlaubsanspruch für 2010 im Mai 2011 noch nicht verfallen war, war dessen Abgeltung vor Ende des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht zulässig (vgl a bzw b). Im Rahmen des § 14 [X.]B IV kommt es jedoch ausdrücklich nicht darauf an, ob auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht. In einem solchen Fall genügt es, dass die [X.]lägerin - wie hier - die Leistung im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erhalten hat (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 [X.]R 13/01 R - [X.] 3-2400 § 14 [X.]4 S 64, [X.] Rd[X.]2).

2. Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem [X.] auch um einen Hinzuverdienst iS des § 96a [X.]B VI aF, der während des [X.] (a) ungeachtet einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung (b) aus einem noch nicht beendeten Beschäftigungsverhältnis (c) erzielt wurde.

a) Ein Hinzuverdienst liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des [X.] tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser [X.] auch rechtlich zugeordnet werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Wortlaut und Systematik (aa) sowie aus Sinn und Zweck des § 96a [X.]B VI aF ([X.]) und ist bei der Urlaubsabgeltung als einmaligem Arbeitsentgelt unter wertender Betrachtung von deren Art und Charakter hier grundsätzlich gegeben (cc).

aa) Die erforderliche zeitlich-rechtliche [X.]ongruenz der beiden Geldleistungen lässt sich bereits aus dem Begriff "Hinzuverdienst" und der systematischen Einordnung des § 96a [X.]B VI aF im Unterabschnitt "Zusammentreffen von Renten und Einkünften" schlussfolgern.

Sowohl die Rente (vgl § 63 Abs 6, § 64 [X.]B VI) als auch das laufende Arbeitsentgelt werden grundsätzlich monatsweise bezogen. Indem das Gesetz in § 96a Abs 1 [X.]B VI aF auf das Arbeitsentgelt "im Monat" und damit auf denselben Bezugszeitraum wie für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abstellt, geht es ersichtlich von dem Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt und damit von gleichzeitig für denselben [X.]raum erzielten Geldleistungen aus (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] - [X.] 3-2600 § 96a [X.] 1 [X.] Rd[X.]5). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Hinzuverdienst auf die [X.] des [X.] entfallen muss, ergeben sich aus der speziellen Regelung des § 96a Abs 3 S 1 und 2 [X.]B VI aF zur Berücksichtigung bestimmter Sozialleistungen. Dort wird einleitend formuliert, dass diese bei der Feststellung eines [X.], der "neben" einer Rente wegen teilweiser bzw voller Erwerbsminderung "erzielt" wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstehen.

[X.]) Allein die gleichzeitige Erzielung von Hinzuverdienst und Rente entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 96a [X.]B VI aF.

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995 ([X.] 1824) zum 1.1.1996 eingeführt. Der Gesetzgeber (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.10.1995, [X.]) ließ sich im Wesentlichen von der Funktion der Rente wegen Erwerbsminderung als "Lohnersatz" leiten. Ziel der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden könne, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspreche. Durch die Hinzuverdienstgrenze solle verhindert werden, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne als vor dem Rentenbezug (vgl [X.] f).

Wird die Rente als [X.]ompensation für die mit den gesundheitlichen Leistungseinschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile verstanden, ist eine Minderung der Rente aber nur durch einen solchen Hinzuverdienst angebracht, den der Versicherte trotz bzw mit der geminderten Erwerbsfähigkeit im jeweiligen Zahlungsmonat der Rente "gleichzeitig" erwirtschaften kann. Das von der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgedeckte Risiko hat sich dann in dem jeweiligen Bezugszeitraum nicht voll verwirklicht. Als Regelung zur Vermeidung einer Übersicherung durch den "gleichzeitigen Bezug" von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 154/05 - [X.] Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] - [X.] 3-2600 § 96a [X.] 1 [X.] Rd[X.]7) stellt § 96a [X.]B VI aF auch eine verhältnismäßige Bestimmung von Inhalt und Schranken iS von Art 14 Abs 1 GG dar. Erforderlich ist daher über den (ggf zeitlich zufälligen) Zufluss des Arbeitsentgelts nach Rentenbeginn hinaus auch eine rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum [X.]raum der Rentenleistung.

cc) Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Danach ist die Urlaubsabgeltung für das [X.] hier während des [X.] erzielt worden.

Während laufende Leistungen (zB Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch zeitlich zugeordnet werden können, ist die Einordnung einer einmaligen Einnahme - wie hier der Urlaubsabgeltung - schwieriger. Denn einmalige Einnahmen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 [X.]B IV).

Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen (vgl oben zu a). Endet das Arbeitsverhältnis (zum Beschäftigungsverhältnis s unter c) vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des [X.] - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (vgl [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], [X.]B VI, Stand Februar 2008 - § 96a Rd[X.] 15c, 15d; [X.]omGRV, Stand März 2013, § 96a [X.]B VI Rd[X.]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin endete erst am 31.12.2012.

Aus dem Charakter des Urlaubsabgeltungsanspruchs ergibt sich außerdem, dass die Urlaubsabgeltung nicht dem ursprünglichen Urlaubsjahr (hier 2010) zugeordnet werden kann. Denn die Urlaubsabgeltung setzt nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Jahr, sondern vielmehr auch dessen weitere Übertragung im Rahmen eines [X.] von 15 Monaten voraus (so a, [X.]). Die Abgeltung erfolgt gerade deshalb, weil der Urlaub in dem Jahr seiner Entstehung und auch darüber hinaus nicht gewährt werden konnte. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird in dem Urlaubsjahr "[X.]". Ein [X.] Urlaubsanspruch setzt allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus und steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat ([X.] Urteil vom 7.8.2012 - 9 [X.] - [X.]E 142, 371, [X.] Rd[X.] mwN).

Es handelt sich bei der Urlaubsabgeltung um einen besonders geregelten Fall des [X.] (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2017 - 9 AZR 572/16 - NJW 2017, 2638, 2639). Die [X.]lägerin hat den Urlaubsabgeltungsanspruch somit trotz bzw im Zusammenhang mit der geminderten Erwerbsfähigkeit während des [X.] im laufenden Arbeitsverhältnis erzielt.

b) Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum [X.]raum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI aF nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des [X.] beruht. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der [X.] (aa), dem Zusammenhang mit der aufgehobenen Vorschrift des § 94 [X.]B VI aF ([X.]) sowie aus einem Vergleich mit anderen Arten des Hinzuverdiensts (cc). Die Bezugnahme des § 96a [X.]B VI aF iVm § 14 [X.]B IV auf die "Beschäftigung" ändert daran nichts (dd).

aa) Zwar hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 96a [X.]B VI aF insbesondere mit Blick auf die "Einkünfte aus sogenannter Arbeit auf [X.]osten der Gesundheit" (vgl [X.] zu [X.]) eingeführt. Die Versicherten sollten nicht mehr neben dem vollen Lohn für eine Arbeit auf [X.]osten ihrer Gesundheit zugleich noch eine volle Rente beziehen können. Diese bislang bestehende Möglichkeit habe die [X.] der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehöhlt (vgl [X.]). Auf Anregung des [X.] wurde daher erstmals die Anrechnung gleichzeitig erarbeiteter Einkünfte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geregelt.

Die tatsächliche Arbeit auf [X.]osten der Gesundheit stellt aber nach dem Wortlaut des § 96a [X.]B VI aF sowie nach dessen umfassenderer Zielsetzung (Stärkung der [X.] bzw [X.]) nur einen Anwendungsfall des Hinzuverdiensts unter mehreren dar.

Indem § 96a Abs 1 [X.]B VI aF den Begriff des Arbeitsentgelts (§ 14 [X.]B IV) verwendet, umfasst die Regelung gerade nicht nur die Gegenleistungen für eine bestimmte Arbeitsleistung, sondern auch die nicht im synallagmatischen Verhältnis stehenden Zuwendungen des Arbeitgebers wie etwa die Entgeltfortzahlung, das Urlaubsgeld oder wie hier die Urlaubsabgeltung. Hätte der Gesetzgeber ein von § 14 [X.]B IV abweichendes begriffliches Verständnis des "Arbeitsentgelts" gewollt, hätte er den Begriff durch entsprechende Formulierung (etwa: "ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt") einschränken müssen (Senatsurteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - B[X.]E 91, 277 = [X.]-2600 § 96a [X.], Rd[X.]2). Statt dessen hat er in § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI eine Regelung zum zulässigen zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze getroffen, von der gerade schwankende Einkommensverhältnisse aufgrund einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erfasst werden.

Auch nach dem Zweck des § 96a [X.]B VI aF, Doppelleistungen bzw eine Übersicherung zu verhindern, kann die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelt ohne unmittelbar zugrunde liegender Arbeitsleistung nicht in Abrede gestellt werden. Gerade wenn Arbeitsentgelt in [X.]en (weiter)gezahlt wird, in denen eine Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird, hat es dieselbe unterhaltssichernde bzw lohnersetzende Funktion wie die Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 1 RA 33/86 - B[X.]E 62, 77, 79 f = [X.] 2200 § 1284 [X.], [X.] Rd[X.] 16 - zu § 61 [X.]).

[X.]) Dies entspricht auch grundsätzlich der bis zum 31.12.2007 (vorrangig) geltenden Vorschrift des § 94 [X.]B VI aF, wonach auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben [X.]raum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet wurde, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist (vgl auch die bis zum 31.12.1991 geltenden ähnlichen Vorschriften des § 61 [X.] bzw § 1284 [X.]). Mit Streichung des § 94 [X.]B VI aF durch das [X.] vom 20.4.2007 ([X.] 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 sollten die darin geregelten Fälle nicht von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgeschlossen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass § 94 [X.]B VI und § 96a [X.]B VI aF "dem Grunde nach ziel- und wirkungsgleich" seien (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.] und [X.] vom 12.12.2006 eines [X.]es, BT-Drucks 16/3794 [X.] zu [X.]7 - § 94). Dabei schließt § 96a [X.]B VI aF - anders als § 94 Abs 1 S 2 [X.]B VI aF - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Fall einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht aus (vgl oben aa). Insoweit decken sich § 94 [X.]B VI aF und § 96a [X.]B VI aF nur "dem Grunde" nach.

cc) Auch beim "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (§ 96a Abs 1 S 2 Alt 2 [X.]B VI aF) kommt es nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des [X.] an. Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (B[X.] Urteil vom 9.10.2012 - [X.] R 8/12 R - B[X.]E 112, 74 = [X.]-1300 § 45 [X.] 10, Rd[X.]2). Die Gewinnermittlung erfolgt auf Basis des Wirtschaftsjahres (vgl § 4 Abs 1 S 1 Einkommensteuergesetz). Anders als bei monatlich abgerechneten [X.] aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der [X.]alendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (B[X.] Urteil vom 9.10.2012 - [X.] R 8/12 R - B[X.]E 112, 74 = [X.]-1300 § 45 [X.] 10, Rd[X.]3 mwN). Danach ist es bei selbstständig Tätigen unbeachtlich, ob sie die Arbeitsleistung während des [X.] tatsächlich erbracht haben.

Letztlich zeigt auch die Einbeziehung von Sozialleistungen in den anrechenbaren Hinzuverdienst nach § 96a Abs 3 [X.]B VI aF, dass es dem Gesetzgeber bei der Erzielung von anrechenbaren Leistungen nicht wesentlich auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit während des [X.] ankommt.

dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme in § 96a Abs 1 [X.]B VI aF iVm § 14 [X.]B IV auf den Begriff der "Beschäftigung" entgegen, der an § 7 Abs 1 [X.]B IV anknüpft ( Senatsurteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.]9 mwN ). Merkmale einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 [X.]B IV). [X.]ennzeichnend für den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses sind damit insbesondere die grundsätzliche Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 73, 90 = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 4, [X.] Rd[X.] 19). Dies erfordert aber nicht zwingend den tatsächlichen Einsatz der Arbeitskraft.

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses erlangt je nach Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, unterschiedliche Bedeutung. Erforderlich ist eine funktionsdifferente Auslegung, bei der die [X.] eines Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen können (vgl B[X.] Beschluss vom 11.12.1973 - [X.] 1/73 - B[X.]E 37, 10 = [X.] [X.] 62 zu § 1259 [X.], [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 18.4.1991 - 7 [X.]/90 - B[X.]E 68, 236, 240 = [X.] 3-4100 § 104 [X.] 6, [X.] Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 73, 90 = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 4, [X.] Rd[X.] 19; B[X.] Urteil vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126 = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 5, [X.] Rd[X.] 13; B[X.] Urteil vom 29.4.1998 - B 7 [X.] 32/97 R - B[X.]E 82, 118 = [X.] 3-4100 § 101 [X.], [X.] Rd[X.]). Vor dem Hintergrund der jeweiligen Norm kann insbesondere die Auslegung dazu differieren, welche Bedeutung die reale Arbeitsleistung für die Beschäftigung hat. Insoweit hat sich schon früh eine Betrachtungsweise entwickelt, nach der der Begriff der "Beschäftigung" nicht nur in einem tatsächlichen Sinn zu deuten ist (vgl bereits B[X.] Beschluss vom 11.12. 1973 - [X.] 1/73 - B[X.]E 37, 10 = [X.] [X.] 62 zu § 1259 [X.], [X.] Rd[X.]3). Vielmehr wird je nach beitrags- oder leistungsrechtlicher Fallkonstellation von einem mehr oder weniger an das Arbeitsverhältnis angenäherten "Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen. Ein Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls auch in [X.]en fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird, sofern nur der Arbeitsvertrag fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (so zur beitragsrechtlichen Beschäftigung s B[X.] Urteil vom 18.4.1991 - 7 [X.]/90 - B[X.]E 68, 236, 240 = [X.] 3-4100 § 104 [X.] 6, [X.] Rd[X.]4; so aber auch zur leistungsrechtlichen Beschäftigung B[X.] Urteil vom 11.3.2014 - B 11 [X.] 5/13 R - [X.] Rd[X.] 12).

Da § 96a [X.]B VI aF iVm § 14 [X.]B IV nach seinem Sinn und Zweck (s oben aa) gerade keine während des [X.] fortbestehende tatsächliche Arbeitsleistung fordert und auch einmaliges Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nicht grundsätzlich ausschließt, ist hier von einem eher verrechtlichten Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" als Grundlage der jeweiligen Einkünfte auszugehen. Das "tatsächliche Substrat" des Beschäftigungsverhältnisses hat damit für § 96a [X.]B VI aF weniger Bedeutung als für die Voraussetzung der [X.] beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl hierzu etwa B[X.] Urteil vom 28.9.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 126 = [X.] 3-4100 § 101 [X.] 5, [X.] Rd[X.]).

Erst recht kommt es nicht auf das Fortbestehen der tatsächlichen "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" an, für die die spezielle Vorschrift des § 7 Abs 3 [X.]B IV (bei fortdauerndem Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt) eine zeitlich auf einen Monat begrenzte Fiktion regelt (vgl [X.], [X.]B IV, Stand Juli 2010, § 7 Rd[X.] 55).

c) Sinn und Zweck des [X.]ongruenzprinzips erfordern jedoch, dass das während des [X.] erzielte Arbeitsentgelt noch dem laufenden Beschäftigungsverhältnis als einer der in § 96a [X.]B VI aF iVm § 14 [X.]B IV genannten Quellen des Hinzuverdiensts zugerechnet werden kann. Dieser Zusammenhang ist allerdings erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.

Ein Beschäftigungsverhältnis iS von § 96a [X.]B VI aF (vgl oben [X.]) endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - [X.] R 81/11 R - [X.] Rd[X.]9, 33 ff; vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.] 45). Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer [X.]ündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten ([X.] Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - [X.]E 80, 308, 315 - [X.] Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 117, 231, 238 - [X.] Rd[X.]8).

Vergleichbare Anhaltspunkte für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin war nach den bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] nicht durch eine tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Ruhen gekommen. Auch ein stillschweigend vereinbartes oder auch nur faktisches Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann nach den Feststellungen des [X.] nicht angenommen werden.

Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl [X.] Urteil vom 23.8.1990 - 6 [X.] - [X.]E 66, 34 - [X.] Rd[X.] ; [X.] Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - [X.]E 80, 308 - [X.] Rd[X.] 19 ff; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 117, 231, 239 - [X.] Rd[X.]3 f ). Eine durch [X.]rankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur [X.]ündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 96a [X.]B VI aF oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden ([X.] in [X.]ittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl 2005, § 54 Rd[X.]9; [X.] Urteil vom 23.8.1990 - 6 [X.] - [X.]E 66, 34).

Ebenso wenig folgt bereits aus dem Rentenantrag gegenüber der Beklagten oder der - hier zunächst befristet bewilligten - Erwerbsminderungsrente, dass die [X.]lägerin ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansah. Vielmehr kommt auch die Deutung in Betracht, dass die [X.]lägerin für den Fall einer Behebung der Erkrankung oder Nicht-(weiter-)Bewilligung der Rente grundsätzlich an der Dienstbereitschaft festhalten wollte. Für die Annahme einer (konkludenten) Ruhensvereinbarung wären darüber hinaus besondere Anhaltspunkte für eine Willensbildung gerade zwischen den Vertragsparteien erforderlich.

Entgegen der Ansicht des [X.] ist ein Arbeitnehmer, der längere [X.] arbeitsunfähig erkrankt ist, einem Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hat, auch nicht gleichzustellen. Denn in einer solchen Abrede liegt ein sachlicher [X.], der eine nach außen verlässliche Rechtslage schafft.

3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die [X.]lägerin nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 11.4.2011 im Mai 2011 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung der Rentenhöhe um die Hälfte geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X). Der Rentenbewilligungsbescheid war daher in dieser Höhe aufzuheben (b); es lagen weder ein atypischer Fall (c) noch eine Fristüberschreitung (d) vor.

a) Die Urlaubsabgeltung ist in dem [X.]alendermonat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es zugeflossen ist ([X.] in [X.], [X.]B VI, Stand April 2014, § 96a Rd[X.] 79). Nach § 48 Abs 1 S 3 [X.]B X iVm § 100 Abs 1 S 1 [X.]B VI ist die Rente bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines [X.]alendermonats bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten - dh hier ab Anfang Mai.

b) Die [X.]lägerin hat mit der Urlaubsabgeltung im Mai 2011 die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten und damit Einkommen erzielt, das zur Minderung des Rentenanspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X).

Nach § 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI aF wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in [X.] genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach [X.] im Laufe eines jeden [X.]alenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs 1 S 2 [X.]B VI idF vom 27.12.2003 - [X.] 3019). Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist "rentenunschädlich", wenn der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] R 10/10 R - [X.]-2600 § 96a aF [X.] 13 Rd[X.]2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a [X.] [X.]B VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet.

Das im Mai 2011 zugeflossene Entgelt in Höhe von 5500 [X.] überschreitet zwar die doppelte Hinzuverdienstgrenze der Vollrente (800 [X.]) bzw der Rente in Höhe von drei Vierteln (5208,90 [X.]), nicht jedoch die doppelte individuelle Hinzuverdienstgrenze der halben Rente (7047,34 [X.]). Das hat zur Folge, dass der [X.]lägerin die Rente gemäß § 96a Abs 1a [X.], [X.] [X.]b [X.]B VI aF im Mai 2011 nur in Höhe der Hälfte zugestanden hat. Statt 1459,83 [X.] wären insoweit nur 729,92 [X.] zu zahlen gewesen. Dies führt zur Aufhe[X.]arkeit des Bescheids vom 1.4.2011 in dieser Höhe (dass die Beklagte die Überzahlung um 0,17 [X.] niedriger festsetzte, beschwert die [X.]lägerin nicht). Die Beschränkung einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] [X.]B X auf die Höhe des nachträglich zugeflossenen Hinzuverdiensts (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] 3-1300 § 48 [X.]7 [X.] Rd[X.] 47) kommt hier nicht zum Tragen, da der Hinzuverdienst, der zur Minderung der bereits erhaltenen Vollrente geführt hat, die weggefallene [X.] (729,92 [X.]) bei weitem überschreitet. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob hier auch der Tatbestand des § 48 Abs 1 S 2 [X.] bzw 4 [X.]B X gegeben ist.

4. Ein atypischer Fall, der die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung hätte veranlassen müssen (§ 48 Abs 1 S 2 [X.]B X), ist nach den für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G), nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht zu erkennen.

5. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 [X.]B X iVm § 48 Abs 4 [X.]B X eingehalten. Denn sie erlangte erst auf Grundlage der Bescheinigung des Arbeitgebers im August 2012 [X.]enntnis über die Höhe der Urlaubsabgeltung und damit über eine für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erhebliche Tatsache (vgl B[X.] vom 11.6.2003 - [X.] RJ 28/02 R - [X.]-1300 § 24 [X.] 1 Rd[X.]1), während der angefochtene Bescheid bereits am 2.10.2012 erging.

C. War demnach die Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig, steht zugleich fest, dass der angefochtene Bescheid vom 2.10.2012 auch insoweit nicht zu beanstanden ist, als er die Rückforderung der zu viel gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Monat Mai 2011 zum Inhalt hat (§ 50 Abs 1 [X.]B X).

D. Die [X.]ostenentscheidung ergibt sich aus § 193 [X.]G und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Meta

B 13 R 21/15 R

06.09.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Konstanz, 1. Juli 2014, Az: S 1 R 3196/13, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 3 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 05.08.2010, § 17 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23a Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV, § 94 SGB 6 vom 19.02.2002, § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1a Nr 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 157 Abs 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 21/15 R (REWIS RS 2017, 5734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5734

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Jahressondersonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses


B 5 R 199/21 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - Beantwortung einer die alte Fassung des § 96a SGB …


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