Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. LwZB 3/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2001, 680

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[X.]01vom9. November 2001in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den [X.]ußdes 7. Zivilsenats - [X.] - des Ober-landesgerichts [X.] vom 27. September 2001 wird abgelehnt.Gründe:[X.] Versäumnisurteil des Landwirtschaftsgerichts vom 23. [X.] ist der Beklagte zur Zahlung von 10.959,10 DM nebst Zinsen und zurHerausgabe von [X.] verurteilt worden. Sein hiergegen gerichteterEinspruch ist durch zweites Versäumnisurteil vom 25. Mai 2001 verworfen [X.]. Dieses Urteil ist ihm durch Niederlegung am 19. Juli 2001 (nicht [X.], wie das [X.] angenommen hat) zugestellt worden.Mit einem als Beschwerde bezeichneten und am 31. Juli 2001 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz hat er sich gegen die [X.] und geltend gemacht, er sei am 8. März 2001 wegen eines [X.] in eine Klinik eingeliefert worden. Auf den Hinweis der Vorsitzenden [X.] vom 7. August 2001, daß gegen das zweite [X.] 3 -nisurteil lediglich das beim [X.] einzulegende Rechtsmittel derBerufung (unter den Einschrkungen des § 513 Abs. 2 ZPO) zu [X.], hat der Beklagte mit einem am 22. August 2001 bei dem [X.]eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und [X.], [X.] ein Fall [X.] nicht vorgelegen habe. Auf den Hinweis des [X.]s vom23. August 2001, [X.] die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur durch ei-nen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, hatder Beklagte zwar mit Schreiben vom 27. August 2001 reagiert, einen [X.] und ein Prozeûkostenhilfegesuch jedoch erst mit [X.] 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, gestellt.Mit [X.] vom 27. September 2001 hat das [X.] denWiedereinsetzungsantrag gegen die Versmung der Berufungsfrist und dieBerufung als unzulssig verworfen. Die Entscheidung ist [X.] formlos [X.] gemacht worden, am 8. Oktober 2001 aber auch förmlich zugestellt [X.]. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde zu wertende, am5. Oktober bei dem [X.] eingegangene Rechtsmittel des [X.], fr das er mit am 18. Oktober eingegangenem Schreiben Prozeûko-stenhilfe beantragt.II.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe fr das Verfahren dersofortigen Beschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsge-richt hat die Berufung des [X.] gegen das zweite Versmnisurteil des- 4 -Landwirtschaftsgerichts vom 25. Mai 2001 zu Recht als unzulssig verworfen,weil sie weder frist- noch formgerecht eingelegt worden ist.1. Die von dem [X.] selbst eingelegte Berufung ist am 22. [X.] bei dem [X.] eingegangen. Da das angefochtene Urteildem [X.] durch Niederlegung am 19. Juli 2001 zugestellt worden ist, istdie Berufungsfrist nicht gewahrt (§ 516 ZPO). Die Zustellung war auch [X.] hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Zwar setzt eine - hier vorliegende -Ersatzzustellung nach § 182 ZPO voraus, [X.] die [X.] ordnungsgemû erfolgt ist. Das ist hier indes der Fall. Die Be-nachrichtigung ist in den Hausbriefkasten am Wohnort des [X.] eingelegtworden. Durch den am 8. Mrz 2001 angetretenen Klinikaufenthalt hat [X.] die Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. [X.] davon, [X.] auchein lrer Klinikaufenthalt nicht ohne weiteres dazu [X.], [X.] der Betroffeneseinen Lebensmittelpunkt von seiner bisherigen Wohnung in die Klinik verlegt(vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juli 1984, [X.], NJW 1985, 2197), ist [X.] deswegen davon auszugehen, [X.] die Zustellung an der dem [X.] bekannten Anschrift erfolgen durfte, weil jedenfalls am 19. Juli 2001 [X.] hier wieder seinen stigen Aufenthaltsort hatte. Er hat selbst nur [X.] frren Zeitraum auf seine klinikbedingte Ortsabwesenheit [X.] u.a. geltend gemacht, am 6. Juni 2001 erst die Ladung zu dem Termin vom25. Mai 2001 vorgefunden zu haben. Er hat auch auf die Zustellung des zwei-ten Versmnisurteils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, mit [X.] vom 29. Juli 2001, [X.] -2. Im rigen ist die Berufung auch nicht formgerecht eingelegt worden,da sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsan-walt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).3. Der Verwerfung der Berufung als unzulssig steht auch nicht [X.] des [X.], verbunden mit einem Antrag [X.], entgegen. Das Berufungsgericht hat mlich dem [X.] gegen die Versmung der Berufungsfrist im Ergebnis [X.] nicht entsprochen.Eine Wiedereinsetzung kam jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weilkein [X.] ersichtlich ist. Der Beklagte hatte das am 19. [X.] zugestellte zweite Versmnisurteil, wie sein Schreiben vom 29. Juli 2001belegt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in [X.] Krankheitsbedingte [X.], die ihn gehindert tten, innerhalb der Berufungsfrist das zulssigeRechtsmittel einzulegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.] auch daraus, [X.] der Beklagte in der fraglichen Zeit mit dem Berufungs-gericht korrespondiert hat (Schreiben vom 15., 27. und 28. August 2001). [X.] Beklagte sicr das zulssige Rechtsmittel und die Formerfordernissenicht im klaren war, stellt keinen [X.] dar. Auch von einernicht juristisch geschulten Partei muû erwartet werden, [X.] sie [X.], Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln rechtzeitig infor-miert (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Mrz 1997, [X.] 139/96, NJW 1997, 1989).Das galt hier um so mehr, als der Beklagte zustzlich von der Vorsitzenden [X.] mit Schreiben vom 7. August (abgegangen am8. August) 2001 [X.] informiert wurde, [X.] er nicht Beschwerde beimLandwirtschaftsgericht einlegen k, sondern nur Berufung beim [X.] 6 -desgericht und [X.] die Frist von einem Monat seit der Zustellung laufe unddurch den [X.] nicht gehemmt werde.Selbst wenn man dem [X.] aber zugute halten wollte, [X.] er- entschuldbar - davon ausgegangen ist, [X.] er die Berufung selbst einlegenk, so ist ihm mit Schreiben vom 23. August 2001 von dem [X.] Berufungsgerichts mitgeteilt worden, [X.] er die Berufung innerhalb [X.] nur durch einen bei dem [X.] zugelassenenRechtsanwalt einlegen k. Auf dieses Schreiben hat er zwar unter [X.] 2001 reagiert, einen Wiedereinsetzungsantrag aber erst mit [X.] vom 25. September 2001, eingegangen am 26. September 2001, und [X.] (§ 234 ZPO) gestellt. Auch ein Prozeûkostenhilfeantrag fr dasBerufungsverfahren ist erst in diesem Schreiben enthalten.KrrKleinGaier

Meta

LwZB 3/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. LwZB 3/01 (REWIS RS 2001, 680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 680

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