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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.](B) 11/04
vom 7. März 2005 in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein [X.]§ 7
a) Der Prüfungsstoff des Fachgesprächs ist beschränkt auf die Bereiche, in denen der Nachweis der in §§ 4 und 5 [X.]geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist; auf diese Bereiche ist in der La-dung zum Fachgespräch hinzuweisen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FAO).
b) Zu den Anforderungen an das [X.]nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO.
c) Zur Frage, ob dem Antragsteller vor der abschließenden Entscheidung des [X.]Gelegenheit gegeben werden muß, zu einer negativen Beurteilung des Fachgesprächs durch den [X.]Stellung zu nehmen.
BGH, Beschluß vom 7. März 2005 - [X.](B) 11/04 - [X.]
wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, [X.]Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. [X.]und [X.]sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. März 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.][X.][X.]vom 24. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über den Antrag des Antragstellers auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des erken-nenden Senats erneut zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt.
- 3 - Gründe:
[X.]Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000, ihm die Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht zu verleihen. Die Antragsgegne-rin wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2001 mit der Begründung zurück, daß der Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 [X.]nicht geführt sei, weil von den in der Falliste aufgeführten 106 Mandaten neun Mandate nicht gezählt werden könnten und bei vier weiteren die Bearbeitung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums äußerst fraglich sei. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. In der mündli-chen Verhandlung vom 26. Februar 2002 wies der [X.]darauf hin, daß nach seiner Auffassung der [X.]eine Gewichtung der Fälle nach § 5 Satz 2 [X.]nicht vorgenommen und deshalb erneut zu prüfen habe, ob nicht insbesondere die Fallzahl von 76 gerichtlichen Fällen ausreiche, um die festgestellte geringe Differenz zu den geforderten 100 Fällen auszugleichen; ergäben sich bei einer solchen Gewichtung noch Zweifel, so komme das [X.]in Betracht. Der Antragsteller erklärte daraufhin, daß er bereit sei, in einem Fachgespräch eventuelle Zweifel auszuräumen. Die Beteiligten schlos-sen auf Vorschlag des [X.]zur Erledigung des Verfahrens ei-nen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, den Antragsteller zu einem Fachgespräch zu laden. Die Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch enthielt den Hinweis: "Das Fachgespräch wird den gesamten Bereich des Arbeitsrechts zum Inhalt haben." - 4 - Nach Durchführung des Fachgesprächs wies die Antragsgegnerin - der Empfehlung des Fachausschusses folgend - den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung durch Bescheid vom 30. Oktober 2002 mit der [X.]erneut zurück, der Antragsteller habe bei der Erörterung arbeitsrecht-licher Sachverhalte und Fragen nicht darlegen können, daß er trotz der gerin-gen Anzahl von bearbeiteten arbeitsrechtlichen Mandaten ausreichend prakti-sche Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts habe. Der Antragsteller hat wiederum gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.]hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und [X.]verpflichtet, über den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]erneut zu entscheiden (veröffentlicht in BRAK-Mitt. 2004, 131). Dagegen richtet sich die - vom [X.]zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. I[X.]Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der [X.]hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2002 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag auf Verlei-hung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht neu zu entscheiden. 1. Die Ladung zum Fachgespräch und das Fachgespräch selbst waren rechtswidrig, weil der in der Ladung angekündigte und im Fachgespräch erör-terte Prüfungsstoff den zulässigen Rahmen überschritt. Das Fachgespräch [X.]deshalb nicht zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden. - 5 - a) Der [X.]war nicht berechtigt, in der Ladung des Antragstel-lers "den gesamten Bereich des Arbeitsrechts" als Gegenstand des [X.]anzukündigen und das anschließende Fachgespräch, wie geschehen, auf eine umfassende Prüfung im Individual- und Kollektivarbeitsrecht zu erstre-cken. aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]in der bis zum 31. Dezember 2002 gül-tigen und damit für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im fol-genden: a.F.) sollen bei der Ladung zum Fachgespräch Hinweise auf die [X.]gegeben werden, in denen der [X.]den Nachweis anhand der eingereichten Unterlagen nicht als geführt ansieht. Aus dieser Bestimmung, die dem Antragsteller eine gezielte Vorbereitung auf das Fachgespräch ermögli-chen soll, ist zu entnehmen, daß Gegenstand des Fachgesprächs nur die [X.]sein sollen, in denen der Nachweis der in §§ 4, 5 [X.]geforderten theo-retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht geführt ist. Diese Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzun-gen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 [X.]weit-gehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 [X.]Rdnr. 10). Wenn und soweit der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet durch die den [X.]nach §§ 4 bis 6 [X.]entsprechenden Unterlagen bereits erbracht ist, steht dem [X.]nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers in den durch die formalisierten Nachweise bereits hinreichend abge-deckten Bereichen in einem Fachgespräch nochmals zu überprüfen (vgl. Se-natsbeschluß, aaO, insbesondere unter II 4 b bb). Das Fachgespräch tritt damit - 6 - nicht als eigenständige, auf den gesamten Umfang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers durch den [X.]neben die in § 6 [X.]geforderten Nachweise, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 [X.]nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachge-wiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und prakti-scher Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senatsbeschluß, aaO unter II 4 [X.]m.w.Nachw.; Feuerich/Weyland, aaO, 5. Aufl., § 7 [X.](a.F.) Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 7 [X.](a.F.) Rdnr. 2). bb) Dies gilt - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung - weiterhin auch für die ab 1. Januar 2003 geltende Neufassung des § 7 [X.](vgl. Henssler/Prütting, aaO, § 7 [X.](n.F.), Rdnr. 5 f.; Feuerich/ Weyland, aaO, 6. Aufl., § 7 [X.](n.F.) Rdnr. 8 ff.), in der die Erteilung eines Hinweises auf den Prüfungsstoff in der Ladung - und damit auch die Stoffbe-grenzung im Fachgespräch selbst - jetzt zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 [X.]festgestellten Defizite auszuglei-chen (Feuerich/Weyland, aaO, 6. Aufl., § 7 [X.](n.F.) Rdnr. 5 f., 9), gilt auch für die Neufassung des § 7 [X.]die Begrenzung des Prüfungsstoffs im [X.]auf die Bereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoreti-schen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten [X.]nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der [X.]des-halb diesbezüglichen Klärungsbedarf sieht (Feuerich/Weyland, aaO Rdnr. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43 c Abs. 1 und 2 [X.]- die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachan-waltsordnung - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der [X.]7 - higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, son-dern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002, aaO, Feuerich/Weyland, aaO § 7 Rdnr. 10). Die mündli-che Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der Neufassung des § 7 [X.]weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der vorgelegten Nachweise bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der neuen Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]n.F. entbehrlich, wenn der [X.]seine Stel-lungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann. b) Nach den zutreffenden und von der Antragsgegnerin auch nicht im einzelnen angegriffenen Feststellungen des [X.]hatte der An-tragsteller durch die Falliste den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen jedenfalls im Individualarbeitsrecht zu den Teilbereichen Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz sowie im [X.]bereits erbracht. Danach bestand eine Verpflichtung zur Beschränkung des Umfangs des Fachgesprächs auf die Bereiche, in denen der Nachweis noch nicht geführt war, insbesondere das kollektive Arbeitsrecht und - aus dem Individualarbeitsrecht - der Schutz besonderer Personengruppen. Da es in der Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch an einem entsprechenden Hin-weis und auch im Fachgespräch selbst an einer entsprechenden Stoffbegren-zung fehlte, waren sowohl die Ladung zum Fachgespräch als auch dessen Durchführung rechtswidrig (Henssler/Prütting, aaO, § 7 [X.]n.F., Rdnr. 7). Der Umstand, daß das Fachgespräch im vorliegenden Fall nicht von der [X.]angeordnet, sondern in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart [X.]war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der [X.]hat [X.]darauf hingewiesen, daß nach dem Sinn des vor ihm geschlossenen - 8 - Vergleichs an die Durchführung des Fachgesprächs die rechtlichen Maßstäbe nach § 7 [X.]anzulegen waren. c) Das rechtswidrig durchgeführte Fachgespräch durfte nicht zum Nach-teil des Bewerbers verwertet werden (Henssler/Prütting, aaO, § 7 [X.]a.F., Rdnr. 6 und § 7 [X.]n.F., Rdnr. 7; Hartung/Holl, FAO, 2. Aufl., § 7 (a.F.) Rdnr. 27). Das Verwertungsverbot, das der Senat für den Fall eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs ausgesprochen hat ([X.]142, 97; [X.]vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 e zu § 10 Abs. 3 RAFachBezG), gilt für den hier vorliegenden Fall eines wegen Überschreitung des Prüfungsstoffs rechtswidrigen Fachgesprächs in gleicher Weise. 2. Da die sofortige Beschwerde bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen keinen Erfolg, hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid, wie der [X.]angenommen hat, auch wegen Mängeln des über das Fachgespräch geführten [X.]und wegen dem Antragsteller vorenthaltener Gelegenheit, zum ablehnenden Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen, rechtswidrig war. Hierzu weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß der [X.]die An-forderungen an das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]zu führende [X.]überspannt hat und daß aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts ([X.]84, 34 ff.) entgegen der Auffassung des [X.]nicht herzuleiten ist, daß dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor der Entscheidung des [X.]über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen. - 9 - a) Das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]zu führende [X.]hat die Aufgabe, den tatsächlichen Verlauf des Fachgesprächs zu dokumentieren. [X.]soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Stellungnahme des [X.]gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§ 24 Abs. 10 Satz 1 FAO) und die - daran nicht gebundene - Entscheidung des [X.]über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hinsichtlich des Ergebnisses des Fachgesprächs auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhen. Aus der Beweisfunktion des [X.]ist aber ent-gegen der Auffassung des [X.]nicht die Forderung abzuleiten, das [X.]müsse so ausgestaltet sein, daß es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer allein anhand des [X.]- also unabhängig von der abschließenden Stellungnahme des Fachausschusses (§ 24 Abs. 10 Satz 1 FAO) - möglich sei, das Fachgespräch Schritt für Schritt nachzuvollzie-hen und anhand der protokollierten Fragen und Antworten im einzelnen zu überprüfen, ob der [X.]die Antworten des Bewerbers mit Recht als richtig, falsch oder vertretbar bewertet hat. Eine so weitgehende Dokumentation des tatsächlichen Verlaufs einer mündlichen Prüfung ist bei berufsbezogenen Prüfungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten und hinsichtlich des Fachgesprächs auch nicht deshalb zu fordern, weil § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.]ein [X.]ausdrücklich verlangt. Die Anforderungen, die an das In-haltsprotokoll nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]zu stellen sind, werden dadurch be-schränkt, daß die Protokollierung des Fachgesprächs im Interesse eines unge-störten Prüfungsablaufs nur in begrenztem Umfang möglich und sachgerecht ist. Ein Wortprotokoll, wie es der [X.]in der Sache fordert, wird von § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]nicht verlangt und könnte im übrigen den tatsächli-chen Ablauf des mündlichen [X.]auch nicht umfassend zum Ausdruck bringen. - 10 - aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]verlangen weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 [X.]65/93, DVBl 1994, 641 m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das [X.]mit Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das [X.]hat die sachlichen Gründe, die einer umfassenden Protokollierung des mündli-chen [X.]entgegenstehen, aus den tatsächlichen Gegeben-heiten der mündlichen Prüfung abgeleitet (dazu näher BVerwG, aaO unter 1). Dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich wirk-same gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung ([X.]84, 34, 49) muß deshalb nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß bei mündlichen Prüfungen das gesamte [X.]einschließlich der Fragen und Antworten umfassend zu dokumentieren wäre (BVerwG, aaO). Den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn hinreichende verfahrensmä-ßige Vorkehrungen getroffen sind, um das [X.]nachträglich noch aufklären zu können (BVerwG, aaO; BVerwGE 99, 185 unter 1 a und 1 b dd). bb) Was nach der Rechtsprechung des [X.]für Prüfungen gilt, die den Zugang zu einem Beruf regeln und damit die Berufs-wahlfreiheit einschränken, hat erst recht für die Bestimmungen der Fachan-waltsordnung über das Fachgespräch zu gelten, die lediglich die anwaltliche Berufsausübung regeln und einschränken. Auch im Fachgespräch ist eine Pro-tokollierung des mündlichen [X.]nur in beschränktem Umfang möglich und sachgerecht. Daran ändert nichts, daß § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]die Führung eines [X.]ausdrücklich verlangt. Diese Regelung macht - 11 - es nicht entbehrlich, auch bei der Protokollierung des Fachgesprächs zwei wi-derstreitende Belange gegeneinander abzuwägen und zu einem sinnvollen Ausgleich zu bringen: einerseits das Bestreben nach einer Verbesserung der Beweislage in der mündlichen Prüfung durch eine möglichst umfassende und genaue Protokollierung des [X.]und andererseits die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und auch nachteiligen Folgen für den Prüfungsablauf und die Prüfungsatmosphäre, die umso größer sind, je mehr die Dokumentation des mündlichen [X.]- etwa durch den Einsatz technischer [X.](Tonband, Video) - perfektioniert wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994, aaO unter 1). In Anbetracht dieser Kon-fliktlage und der Möglichkeit verschiedenartiger Strukturen eines [X.](z.B. Frage-Antwort-Schema, vom Prüfling selbständig zu entwickelnde Fallösung, gemeinsame Problemerörterung zwischen Prüfer und Prüfling), ver-bietet sich die vom [X.]erhobene Forderung zum Umfang und zur Detailgenauigkeit des [X.]über das Fachgespräch. Sie liefe auf ein Wortprotokoll hinaus, das den Ablauf des Fachgesprächs und die [X.]stören würde, ohne die Gesamtheit des mündlichen Prüfungsge-schehens angemessen erfassen zu können. b) Zu Unrecht hat der [X.]schließlich angenommen, der Antragsteller sei in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt worden, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem nega-tiven Votum des Fachausschusses gegenüber dem Vorstand der Antrags- gegnerin Stellung zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht, auf das sich der [X.]be-ruft, hat in seinem Beschluß vom 12. Februar 1998 (BRAK-Mitt. 1998, 145) ausgeführt, daß dem Rechtsanwalt, der zum Fachgespräch geladen wird, schon vom [X.]mitgeteilt werden müsse, warum der [X.]- 12 - den Nachweis praktischer Erfahrungen nicht als geführt ansehe (aaO unter II 2). Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann (Feuerich/Weyland, aaO , § 7 [X.]Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom [X.]damit begründet worden, daß es zum [X.]grund-rechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen Bürger rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, [X.]wirksam vorzubringen (Beschluß vom 12. Februar 1998, aaO unter II 1mit Bezugnahme auf [X.]84, 59, 72; ebenso [X.]84, 34, 46). [X.]folgt entgegen der Auffassung des [X.]für den hier vorlie-genden Fall aber nicht, daß der [X.]seine Beurteilung des [X.]dem Antragsteller vorab bekannt zu geben hatte, um diesem Gelegen-heit zu geben, seine Einwände gegen die Beurteilung noch vor der abschlie-ßenden Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin vorzubringen. Für berufsbezogene Abschlußprüfungen wie die juristischen Staatsprü-fungen hat das [X.]es als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, daß die Prüflinge nach Erlaß des [X.]das Recht haben, ihre Einwände gegen die Bewertung der Leistungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam vorzubringen ([X.]84, 34, 47). Aus dieser Entscheidung des [X.]hat das Bundesverwaltungsge-richt hergeleitet, daß auch bei juristischen Staatsprüfungen, deren gerichtlicher Überprüfung nach den landesrechtlichen Regelungen ein förmliches Wider-spruchsverfahren nicht vorgeschaltet ist, ein Anspruch des Prüflings darauf be-steht, daß die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung unter Berücksichti-gung substantiiert vorgebrachter Einwände des Prüflings vorgerichtlich in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren "überdenkt" (BVerwGE 92, 132). Weder das [X.]noch das [X.]haben da-gegen die Prüfungsbehörde für verpflichtet gehalten, den Prüflingen bereits vor - 13 - der förmlichen Prüfungsentscheidung die Bewertungen von Prüfungsleistungen zu dem Zweck bekannt zu geben, um ihnen Gelegenheit zu geben, bereits in diesem Verfahrensstadium Einwände gegen die Bewertungen vorzubringen. Danach sieht der Senat keine Veranlassung, der Auffassung des [X.]beizutreten, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren, wie es das [X.]und das [X.]nach Erlaß des [X.]bei juristischen Staatsprüfungen fordern, bei der [X.]der Fachanwaltsbezeichnung bereits vor der abschließenden Entschei-dung des [X.]durchzuführen sei.
[X.]
Salditt Wosgien [X.]
Meta
07.03.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 11/04 (REWIS RS 2005, 4655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4655
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