Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 11/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4655

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 11/04

vom 7. März 2005 in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.] § 7

a) Der Prüfungsstoff des Fachgesprächs ist beschränkt auf die [X.]ereiche, in denen der Nachweis der in §§ 4 und 5 [X.] geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist; auf diese [X.]ereiche ist in der La-dung zum Fachgespräch hinzuweisen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

b) Zu den Anforderungen an das [X.] nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.].
c) Zur Frage, ob dem Antragsteller vor der abschließenden Entscheidung des [X.] Gelegenheit gegeben werden muß, zu einer negativen [X.]eurteilung des Fachgesprächs durch den [X.] Stellung zu nehmen.
[X.]GH, [X.]eschluß vom 7. März 2005 - [X.] ([X.]) 11/04 - [X.]

wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. März 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]s [X.] vom 24. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über den Antrag des Antragstellers auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des erken-nenden Senats erneut zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt.
- 3 - Gründe:
[X.] Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000, ihm die Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht zu verleihen. Die Antragsgegne-rin wies den Antrag mit [X.]escheid vom 17. Juli 2001 mit der [X.]egründung zurück, daß der Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 [X.] nicht geführt sei, weil von den in der Falliste aufgeführten 106 Mandaten neun Mandate nicht gezählt werden könnten und bei vier weiteren die [X.]earbeitung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums äußerst fraglich sei. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. In der mündli-chen Verhandlung vom 26. Februar 2002 wies der [X.] darauf hin, daß nach seiner Auffassung der [X.] eine Gewichtung der Fälle nach § 5 Satz 2 [X.] nicht vorgenommen und deshalb erneut zu prüfen habe, ob nicht insbesondere die Fallzahl von 76 gerichtlichen Fällen ausreiche, um die festgestellte geringe Differenz zu den geforderten 100 Fällen auszugleichen; ergäben sich bei einer solchen Gewichtung noch Zweifel, so komme das [X.] in [X.]etracht. Der Antragsteller erklärte daraufhin, daß er bereit sei, in einem Fachgespräch eventuelle Zweifel auszuräumen. Die [X.]eteiligten schlos-sen auf Vorschlag des [X.]s zur Erledigung des Verfahrens ei-nen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, den Antragsteller zu einem Fachgespräch zu laden. Die Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch enthielt den Hinweis: "Das Fachgespräch wird den gesamten [X.]ereich des Arbeitsrechts zum Inhalt haben." - 4 - Nach Durchführung des Fachgesprächs wies die Antragsgegnerin - der Empfehlung des Fachausschusses folgend - den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung durch [X.]escheid vom 30. Oktober 2002 mit der [X.]e-gründung erneut zurück, der Antragsteller habe bei der Erörterung arbeitsrecht-licher Sachverhalte und Fragen nicht darlegen können, daß er trotz der gerin-gen Anzahl von bearbeiteten arbeitsrechtlichen Mandaten ausreichend prakti-sche Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts habe. Der Antragsteller hat wiederum gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat den [X.]escheid der Antragsgegnerin aufgehoben und [X.] verpflichtet, über den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu entscheiden (veröffentlicht in [X.]RAK-Mitt. 2004, 131). Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der [X.] hat zu Recht den angefochtenen [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2002 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag auf Verlei-hung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht neu zu entscheiden. 1. Die Ladung zum Fachgespräch und das Fachgespräch selbst waren rechtswidrig, weil der in der Ladung angekündigte und im Fachgespräch erör-terte Prüfungsstoff den zulässigen Rahmen überschritt. Das Fachgespräch [X.] deshalb nicht zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden. - 5 - a) Der [X.] war nicht berechtigt, in der Ladung des Antragstel-lers "den gesamten [X.]ereich des Arbeitsrechts" als Gegenstand des [X.] anzukündigen und das anschließende Fachgespräch, wie geschehen, auf eine umfassende Prüfung im Individual- und Kollektivarbeitsrecht zu erstre-cken. [X.]) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2002 gül-tigen und damit für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im [X.]: a.F.) sollen bei der Ladung zum Fachgespräch Hinweise auf die [X.]erei-che gegeben werden, in denen der [X.] den Nachweis anhand der eingereichten Unterlagen nicht als geführt ansieht. Aus dieser [X.]estimmung, die dem Antragsteller eine gezielte Vorbereitung auf das Fachgespräch ermögli-chen soll, ist zu entnehmen, daß Gegenstand des Fachgesprächs nur die [X.]e-reiche sein sollen, in denen der Nachweis der in §§ 4, 5 [X.] geforderten theo-retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht geführt ist. Diese [X.]egrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die [X.]ereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzun-gen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 [X.] weit-gehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September 2002 - [X.]([X.]) 40/01, [X.]RAK-Mitt. 2003, 25; [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 7 [X.] Rdnr. 10). Wenn und soweit der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet durch die den [X.] nach §§ 4 bis 6 [X.] entsprechenden Unterlagen bereits erbracht ist, steht dem [X.] nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines [X.]ewerbers in den durch die formalisierten Nachweise bereits hinreichend abge-deckten [X.]ereichen in einem Fachgespräch nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], [X.]O, insbesondere unter II 4 [X.]). Das Fachgespräch tritt damit - 6 - nicht als eigenständige, auf den gesamten Umfang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des [X.]ewerbers durch den [X.] neben die in § 6 [X.] geforderten Nachweise, sondern hat [X.]edeutung nur als ergänzende [X.]eurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 [X.] nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachge-wiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und prakti-scher Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senatsbeschluß, [X.]O unter II 4 [X.] m.w.Nachw.; [X.]/[X.], [X.]O, 5. Aufl., § 7 [X.] (a.F.) Rdnr. 2 m.w.Nachw.; [X.], [X.]RAO, 2. Aufl., § 7 [X.] (a.F.) Rdnr. 2). [X.]) Dies gilt - bei verfassungskonformer Auslegung der [X.]estimmung - weiterhin auch für die ab 1. Januar 2003 geltende Neufassung des § 7 [X.] (vgl. [X.], [X.]O, § 7 [X.] (n.F.), Rdnr. 5 f.; [X.]/ [X.], [X.]O, 6. Aufl., § 7 [X.] (n.F.) Rdnr. 8 ff.), in der die Erteilung eines Hinweises auf den Prüfungsstoff in der Ladung - und damit auch die Stoffbe-grenzung im Fachgespräch selbst - jetzt zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 [X.] festgestellten Defizite auszuglei-chen ([X.]/[X.], [X.]O, 6. Aufl., § 7 [X.] (n.F.) Rdnr. 5 f., 9), gilt auch für die Neufassung des § 7 [X.] die [X.]egrenzung des Prüfungsstoffs im [X.] auf die [X.]ereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoreti-schen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten [X.] nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der [X.] des-halb diesbezüglichen Klärungsbedarf sieht ([X.]/[X.], [X.]O Rdnr. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43 c Abs. 1 und 2 [X.]RAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachan-waltsordnung - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der [X.] 7 - higkeiten des einzelnen [X.]ewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, son-dern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002, [X.]O, [X.]/[X.], [X.]O § 7 Rdnr. 10). Die mündli-che Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der Neufassung des § 7 [X.] weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der vorgelegten Nachweise bezogenen [X.]eurteilung und ist deshalb auch nach der neuen [X.]estimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F. entbehrlich, wenn der [X.] seine Stel-lungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann. b) Nach den zutreffenden und von der Antragsgegnerin auch nicht im einzelnen angegriffenen Feststellungen des [X.] hatte der An-tragsteller durch die Falliste den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen jedenfalls im Individualarbeitsrecht zu den Teilbereichen Inhalt und [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz sowie im [X.] bereits erbracht. Danach bestand eine Verpflichtung zur [X.]eschränkung des Umfangs des Fachgesprächs auf die [X.]ereiche, in denen der Nachweis noch nicht geführt war, insbesondere das kollektive Arbeitsrecht und - aus dem Individualarbeitsrecht - der Schutz besonderer Personengruppen. Da es in der Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch an einem entsprechenden Hin-weis und auch im Fachgespräch selbst an einer entsprechenden Stoffbegren-zung fehlte, waren sowohl die Ladung zum Fachgespräch als auch dessen Durchführung rechtswidrig ([X.], [X.]O, § 7 [X.] n.F., Rdnr. 7). Der Umstand, daß das Fachgespräch im vorliegenden Fall nicht von der [X.] angeordnet, sondern in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart [X.] war, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Der [X.] hat [X.] darauf hingewiesen, daß nach dem Sinn des vor ihm geschlossenen - 8 - Vergleichs an die Durchführung des Fachgesprächs die rechtlichen Maßstäbe nach § 7 [X.] anzulegen waren. c) Das rechtswidrig durchgeführte Fachgespräch durfte nicht zum Nach-teil des [X.]ewerbers verwertet werden ([X.], [X.]O, § 7 [X.] a.F., Rdnr. 6 und § 7 [X.] n.F., Rdnr. 7; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 7 (a.F.) Rdnr. 27). Das Verwertungsverbot, das der Senat für den Fall eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs ausgesprochen hat ([X.]GHZ 142, 97; [X.] vom 18. November 1996 - [X.]([X.]) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 e zu § 10 Abs. 3 RAFach[X.]ezG), gilt für den hier vorliegenden Fall eines wegen Überschreitung des Prüfungsstoffs rechtswidrigen Fachgesprächs in gleicher Weise. 2. Da die sofortige [X.]eschwerde bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen keinen Erfolg, hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der angefochtene [X.]escheid, wie der [X.] angenommen hat, auch wegen Mängeln des über das Fachgespräch geführten [X.]s und wegen dem Antragsteller vorenthaltener Gelegenheit, zum ablehnenden Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen, rechtswidrig war. Hierzu weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß der [X.] die An-forderungen an das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu führende [X.] überspannt hat und daß aus der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsge-richts ([X.]VerfGE 84, 34 ff.) entgegen der Auffassung des [X.]s nicht herzuleiten ist, daß dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor der Entscheidung des [X.] über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen. - 9 - a) Das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu führende [X.] hat die Aufgabe, den tatsächlichen Verlauf des Fachgesprächs zu dokumentieren. [X.] soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Stellungnahme des [X.] gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§ 24 Abs. 10 Satz 1 [X.]) und die - daran nicht gebundene - Entscheidung des [X.] über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hinsichtlich des Ergebnisses des Fachgesprächs auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhen. Aus der [X.]eweisfunktion des [X.]s ist aber ent-gegen der Auffassung des [X.]s nicht die Forderung abzuleiten, das [X.] müsse so ausgestaltet sein, daß es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer allein anhand des [X.]s - also unabhängig von der abschließenden Stellungnahme des Fachausschusses (§ 24 Abs. 10 Satz 1 [X.]) - möglich sei, das Fachgespräch Schritt für Schritt nachzuvollzie-hen und anhand der protokollierten Fragen und Antworten im einzelnen zu überprüfen, ob der [X.] die Antworten des [X.]ewerbers mit Recht als richtig, falsch oder vertretbar bewertet hat. Eine so weitgehende Dokumentation des tatsächlichen Verlaufs einer mündlichen Prüfung ist bei berufsbezogenen Prüfungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten und hinsichtlich des Fachgesprächs auch nicht deshalb zu fordern, weil § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] ein [X.] ausdrücklich verlangt. Die Anforderungen, die an das In-haltsprotokoll nach § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu stellen sind, werden dadurch be-schränkt, daß die Protokollierung des Fachgesprächs im Interesse eines unge-störten Prüfungsablaufs nur in begrenztem Umfang möglich und sachgerecht ist. Ein Wortprotokoll, wie es der [X.] in der Sache fordert, wird von § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht verlangt und könnte im übrigen den tatsächli-chen Ablauf des mündlichen [X.] auch nicht umfassend zum Ausdruck bringen. - 10 - [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts verlangen weder das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ([X.]VerwG, [X.]eschluß vom 31. März 1994 - 6 [X.] 65/93, DV[X.]l 1994, 641 m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das [X.]undesverfassungsgericht mit [X.]eschluß vom 14. Februar 1996 - 1 [X.]vR 961/94 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das [X.]undesverwaltungsgericht hat die sachlichen Gründe, die einer umfassenden Protokollierung des mündli-chen [X.] entgegenstehen, aus den tatsächlichen Gegeben-heiten der mündlichen Prüfung abgeleitet (dazu näher [X.]VerwG, [X.]O unter 1). Dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich wirk-same gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung ([X.]VerfGE 84, 34, 49) muß deshalb nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß bei mündlichen Prüfungen das gesamte [X.] einschließlich der Fragen und Antworten umfassend zu dokumentieren wäre ([X.]VerwG, [X.]O). Den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn hinreichende verfahrensmä-ßige Vorkehrungen getroffen sind, um das [X.] nachträglich noch aufklären zu können ([X.]VerwG, [X.]O; [X.]VerwGE 99, 185 unter 1 a und 1 [X.]). [X.]) Was nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts für Prüfungen gilt, die den Zugang zu einem [X.]eruf regeln und damit die [X.]erufs-wahlfreiheit einschränken, hat erst recht für die [X.]estimmungen der Fachan-waltsordnung über das Fachgespräch zu gelten, die lediglich die anwaltliche [X.]erufsausübung regeln und einschränken. Auch im Fachgespräch ist eine Pro-tokollierung des mündlichen [X.] nur in beschränktem Umfang möglich und sachgerecht. Daran ändert nichts, daß § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.] die Führung eines [X.]s ausdrücklich verlangt. Diese Regelung macht - 11 - es nicht entbehrlich, auch bei der Protokollierung des Fachgesprächs zwei wi-derstreitende [X.]elange gegeneinander abzuwägen und zu einem sinnvollen Ausgleich zu bringen: einerseits das [X.]estreben nach einer Verbesserung der [X.]eweislage in der mündlichen Prüfung durch eine möglichst umfassende und genaue Protokollierung des [X.] und andererseits die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und auch nachteiligen Folgen für den Prüfungsablauf und die Prüfungsatmosphäre, die umso größer sind, je mehr die Dokumentation des mündlichen [X.] - etwa durch den Einsatz technischer [X.] (Tonband, Video) - perfektioniert wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluß vom 31. März 1994, [X.]O unter 1). In Anbetracht dieser Kon-fliktlage und der Möglichkeit verschiedenartiger Strukturen eines [X.] (z.[X.]. [X.], vom Prüfling selbständig zu entwickelnde Fallösung, gemeinsame Problemerörterung zwischen Prüfer und Prüfling), ver-bietet sich die vom [X.] erhobene Forderung zum Umfang und zur Detailgenauigkeit des [X.]s über das Fachgespräch. Sie liefe auf ein Wortprotokoll hinaus, das den Ablauf des Fachgesprächs und die [X.] stören würde, ohne die Gesamtheit des mündlichen Prüfungsge-schehens angemessen erfassen zu können. b) Zu Unrecht hat der [X.] schließlich angenommen, der Antragsteller sei in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt worden, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem nega-tiven Votum des Fachausschusses gegenüber dem Vorstand der Antrags- gegnerin Stellung zu nehmen. Das [X.]undesverfassungsgericht, auf das sich der [X.] be-ruft, hat in seinem [X.]eschluß vom 12. Februar 1998 ([X.]RAK-Mitt. 1998, 145) ausgeführt, daß dem Rechtsanwalt, der zum Fachgespräch geladen wird, schon vom [X.] mitgeteilt werden müsse, warum der [X.] - 12 - den Nachweis praktischer Erfahrungen nicht als geführt ansehe ([X.]O unter [X.]). Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann ([X.]/[X.], [X.]O , § 7 [X.] Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom [X.]undesverfassungsgericht damit begründet worden, daß es zum [X.] grund-rechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen [X.]ürger rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, [X.] wirksam vorzubringen ([X.]eschluß vom 12. Februar 1998, [X.]O unter II 1mit [X.]ezugnahme auf [X.]VerfGE 84, 59, 72; ebenso [X.]VerfGE 84, 34, 46). [X.] folgt entgegen der Auffassung des [X.]s für den hier vorlie-genden Fall aber nicht, daß der [X.] seine [X.]eurteilung des [X.] dem Antragsteller vorab bekannt zu geben hatte, um diesem Gelegen-heit zu geben, seine Einwände gegen die [X.]eurteilung noch vor der abschlie-ßenden Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin vorzubringen. Für berufsbezogene Abschlußprüfungen wie die juristischen St[X.]tsprü-fungen hat das [X.]undesverfassungsgericht es als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, daß die Prüflinge nach Erlaß des [X.] das Recht haben, ihre Einwände gegen die [X.]ewertung der Leistungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam vorzubringen ([X.]VerfGE 84, 34, 47). Aus dieser Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts hat das [X.]undesverwaltungsge-richt hergeleitet, daß auch bei juristischen St[X.]tsprüfungen, deren gerichtlicher Überprüfung nach den landesrechtlichen Regelungen ein förmliches Wider-spruchsverfahren nicht vorgeschaltet ist, ein Anspruch des Prüflings darauf be-steht, daß die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung unter [X.]erücksichti-gung substantiiert vorgebrachter Einwände des Prüflings vorgerichtlich in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren "überdenkt" ([X.]VerwGE 92, 132). Weder das [X.]undesverfassungsgericht noch das [X.]undesverwaltungsgericht haben da-gegen die Prüfungsbehörde für verpflichtet gehalten, den Prüflingen bereits vor - 13 - der förmlichen Prüfungsentscheidung die [X.]ewertungen von Prüfungsleistungen zu dem Zweck bekannt zu geben, um ihnen Gelegenheit zu geben, bereits in diesem Verfahrensstadium Einwände gegen die [X.]ewertungen vorzubringen. Danach sieht der Senat keine Veranlassung, der Auffassung des [X.] beizutreten, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren, wie es das [X.]undesverfassungsgericht und das [X.]undesverwaltungsgericht nach Erlaß des [X.] bei juristischen St[X.]tsprüfungen fordern, bei der [X.] der Fachanwaltsbezeichnung bereits vor der abschließenden Entschei-dung des [X.] durchzuführen sei.
[X.]
Salditt Wosgien [X.]

Meta

AnwZ (B) 11/04

07.03.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2005, Az. AnwZ (B) 11/04 (REWIS RS 2005, 4655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4655

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.