Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 14/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5346

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[X.][X.] ([X.]) 14/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.] §§ 7, 9 a) [X.]ei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Überprüft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gesprächs dienen und ob das Verfah-ren im Übrigen beachtet ist. b) Genügen die praktischen Nachweise den Anforderungen des § 5 [X.] nicht, können die Themen aus dem gesamten nicht durch [X.] abgedeck-ten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den §§ 8 bis 14k [X.] vorgese-henen Stoff gewählt werden; für die durch [X.] abgedeckten [X.]erei-che gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben. (Fortführung von Senat, [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 11/04, NJW 2005, 2082) [X.]GH, [X.]eschl. v. 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 14/07 - [X.]wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] in der [X.] vom 12. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1990 im [X.]ezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 3. September 2003 bei der Antragsgegnerin, ihm die [X.]efugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbe-zeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen, und legte dazu am 27. Okto-1 - 3 - ber 2004 zwei Zertifikate der [X.] aus dem Jahre 2001 und eine [X.] mit 50 Eintragungen vor. Diese ergänzte er auf [X.]eanstandung der Antragsgegnerin am 16. Februar 2005. Aufgrund des Ergebnisses eines Fachgesprächs am 5. September 2005 empfahl der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags, die die Antragsgegnerin am 17. November 2005 aussprach. Die [X.] genüge als Praxisnachweis nicht; in dem Fachgespräch habe der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht nachgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit der von dem [X.] zugelassenen sofortigen [X.]e-schwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. I[X.] Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung seines Antrags auf Verleihung der [X.]efugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "[X.]" durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht. 2 1. Die Verleihung der [X.]efugnis zur Führung der [X.] "Fachanwalt für Steuerrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchstabe b [X.]RAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 [X.] besondere theoretische Kenntnisse in den in § 9 [X.] bezeichneten Einzelbereichen und praktische Er-fahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach § 5 Satz 1 [X.]uchstabe b [X.] min[X.] 50 Fälle aus diesen [X.]ereichen persönlich und weisungsfrei bearbei-tet haben. Dabei müssen nach § 5 Satz 1 [X.]uchstabe b Satz 2 [X.] jeweils min-3 - 4 - [X.] fünf Fälle min[X.] drei der in § 9 Nr. 3 [X.] bezeichneten Steuerar-ten erfassen. Min[X.] zehn Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren ([X.] und Klageverfahren) sein. 2. Der Antragsteller hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig-keiten nachgewiesen. Er hat zwar seinen Antrag nicht in demselben Jahr ge-stellt, in dem der Lehrgang endete. Das führte aber nicht dazu, dass er zusätz-lich noch einen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (des [X.]eschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat-zungsversammlung bei der [X.]undesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006, [X.]RAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn für die [X.]escheidung seines Antrags gilt nach § 16 Abs. 1 [X.] in der vorgenannten Fassung noch das bis dahin maßgebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah. 4 3. Der Antragsteller hat aber die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Er hat zwar eine [X.] vorgelegt, die in ihrer ergänzten Fassung 51 Fälle aufwies. Dieser [X.] fehlte aber die in § 5 Satz 1 [X.]uchsta-be b [X.] geforderte Spezifikation. Die Vorschrift verlangt die [X.]earbeitung von jeweils min[X.] fünf Fällen in min[X.] drei der in § 9 Nr. 3 [X.] genann-ten Steuerarten. Dieses Quorum erreicht auch die ergänzte [X.] des [X.]s nur in zwei Steuerarten, nämlich bei der Umsatzsteuer mit 20 Fall-bearbeitungen und bei der Lohn- und Einkommensteuer mit 16 Fallbearbeitun-gen. In den anderen Steuerarten wird das Quorum dagegen nicht erreicht. Im [X.]ereich der Körperschaftsteuer weist die Liste lediglich vier [X.] aus, im [X.]ereich der Gewerbesteuer zwei und in dem [X.] in § 9 Nr. 3 [X.] nicht genannten [X.] [X.]ereich der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls nur zwei Fallbearbei-tungen. Das genügt den Anforderungen nicht. 5 - 5 - 4. Der Antragsteller hat die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auch nicht in dem Fachgespräch nachgewiesen. 6 a) Die Antragsgegnerin durfte das Fachgespräch anordnen. Eine solche Anordnung wäre zwar, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht zuläs-sig, wenn die erforderlichen praktischen Erfahrungen in einer den Anforderun-gen des § 5 [X.] genügenden [X.] nachgewiesen sind (Senat, [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; [X.]eschl. v. 6. März 2006, [X.] ([X.]) 36/05, [X.], 1513, 1515, insoweit in [X.]GHZ 166, 292 nicht ab-gedruckt). Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin war deshalb berechtigt, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die erforderli-chen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespräch nachzuweisen. 7 b) Die [X.]estimmung des Gegenstands des Fachgesprächs durch den zu-ständigen Fachausschuss der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu [X.]. [X.]) Der zuständige Fachausschuss der Antragsgegnerin hat dem [X.] als Gegenstand des Fachgesprächs die Themen "allgemeines [X.], Außensteuerrecht, Umsatzsteuer, [X.]uchführung und [X.]ilanzen" genannt. Diese Auswahl ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt über-prüfbar. Das Fachgespräch hat zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse und Er-fahrungen wie in einer mündlichen Prüfung festzustellen; es dient lediglich da-zu, die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 [X.] festgestellten Defizite auszugleichen (Senat, [X.]eschl. v. 6. März 2006, [X.] ([X.]) 36/05, aaO). In [X.] Rahmen lässt sich der Gegenstand des Fachgesprächs nur im Rahmen einer dem zuständigen Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer übertrage-nen fachlichen Wertung bestimmen. Diese Wertung ist, ähnlich wie die [X.]estim-mung des Prüfungsstoffs einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung (dazu: 9 - 6 - [X.]VerwGE 51, 331, 338 f.), nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Überprüft werden kann, wie bei Prüfungen im Allgemeinen, nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten ([X.]VerwG NJW 1998, 323, 327 [X.] für Prüfung zum vereidigten [X.]uchprü-fer), zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind ([X.]VerwG [X.]uchholz 421.0 [X.] Prüfungswesen Nr. 407 S. 75 [X.] für ärztliche Prüfung), dem Zweck des [X.] dienen ([X.]VerwGE 78, 55, 57 [X.] für juristische Staatsprüfung) und ob das Verfahren beachtet ist. bb) In diesem Rahmen ist die [X.]estimmung der Themen nicht zu [X.]. 10 (1) Das Fachgespräch ist keine eigenständige, auf den gesamten Um-fang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des [X.]e-werbers durch den Fachausschuss neben den in § 6 [X.] geforderten [X.], sondern hat [X.]edeutung nur als ergänzende [X.]eurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 [X.] nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonde-rer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 11/04, aaO). Deshalb ist sein Stoff auf die [X.]ereiche beschränkt, in denen der Nachweis der geforderten theoretischen Kenntnisse und prakti-schen Erfahrungen noch nicht geführt ist (Senat, wie vor). Diese Grenzen hat der Fachausschuss der Antragsgegnerin eingehalten. 11 (2) Es war nicht zu beanstanden, dass der Ausschuss das Umsatzsteu-errecht zum Thema des Fachgesprächs gemacht hat. Das Umsatzsteuerrecht hat der Antragsteller allerdings mit 20 [X.] abgedeckt. Diese gro-ße Zahl von [X.] erfüllt zwar das geforderte Quorum von fünf 12 - 7 - [X.] auf diesem Gebiet, hinderte die Antragsgegnerin aber gleichwohl nicht daran, das Umsatzsteuerrecht zum Thema des Fachgesprächs zu machen. [X.]ei 17 der aufgeführten 20 [X.] bestand nämlich [X.], an deren Eignung zum Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen im [X.]ereich der Umsatzsteuer zu zweifeln. Neun dieser [X.] hatten nach der [X.]eschreibung der Liste die Verhängung von [X.] wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung oder Vorsteuerberichtigungen zum Gegenstand; in weiteren acht [X.] geht es nach der Liste um Um-satzsteuervorauszahlungen, ohne dass erkennbar wird, weshalb der [X.] als Rechtsanwalt damit befasst wurde und um welche steuerrechtliche Fra-gestellung es geht. (3) Entsprechendes gilt für das Thema "Allgemeines Verfahrensrecht". Auch auf diesem Gebiet weist die von dem Antragsteller vorgelegte [X.] sieben [X.] aus. Nach der von dem Antragsteller gegebenen [X.]e-schreibung waren Gegenstand dieser Fallbearbeitung aber überwiegend nicht typische Fragestellungen aus dem allgemeinen Steuerverfahrensrecht, sondern sehr spezielle Fragen aus dem Steuervollstreckungsrecht. Schon das [X.] es, dieses Thema für das Fachgespräch vorzusehen. Hinzu kommt, dass das allgemeine Steuerverfahrensrecht für das Steuerrecht und damit für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung auf diesem Gebiet derart elementar ist, dass es in einem Fachgespräch zum Steuerrecht kaum ausgeklammert werden kann. 13 (4) Nicht zu beanstanden ist auch die Auswahl der Themen Außensteu-errecht und [X.]uchführungs- und [X.]ilanzrecht. [X.]eide Themen gehören zu den Gebieten, auf denen ein Fachanwalt für Steuerrecht nach § 9 [X.] die [X.] theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen muss. Sie würden als Themen eines Fachgesprächs nur ausscheiden, wenn die 14 - 8 - vorgelegte [X.] entsprechende [X.] ausweisen und insoweit keinen Anlass zu Zweifeln geben würde. So liegt es hier nicht. Die von dem [X.] vorgelegte [X.] weist keine Fallbearbeitung aus, die ihrem Ge-genstand nach die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in den nach § 9 Nr. 1 und 4 [X.] abzudeckenden [X.]ereichen [X.]uchführung und [X.]ilanzen und Grundzüge des Verbrauchssteuer-, Außensteuer- und Steuerstrafrechts nach-weisen würde. Die beiden Themenbereiche gehören auch zu den [X.]ereichen, die der Satzungsgeber bei der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht, was auch nicht zu beanstanden ist, als wesentlich angesehen hat. (5) Die vorgesehenen Themen sind dem Antragsteller auch rechtzeitig vor dem Gespräch mitgeteilt worden. 15 d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Ausschuss der An-tragsgegnerin in dem Fachgespräch auch keine allgemeine theoretische münd-liche Prüfung abgehalten. Er hat eine Unterlage über den Verlauf des [X.] angefertigt, die erkennen lässt, was gefragt wurde und wie der [X.] geantwortet hat. Danach hat sich der Ausschuss an die vorgegebe-nen Themen gehalten und auf diesen Gebieten praktisches Grundlagenwissen 16 - 9 - eines Fachanwalts für Steuerrecht abgefragt, das der Antragsteller nicht hat belegen können. [X.] [X.][X.] Roggenbuck Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - [X.] -

Meta

AnwZ (B) 14/07

25.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 14/07 (REWIS RS 2008, 5346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5346

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