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PDF anzeigen[X.](B) 40/01vom23. September 2002in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein[X.]§ 43 [X.]§§ 4 bis 7Der zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis besonderertheoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet nach §§ 4 bis 6[X.]ist weitgehend formalisiert.Dem Fachausschuß, der die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vorbereitet,steht nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers, der die [X.]nach §§ 4 bis 6 [X.]entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, an-hand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiellzu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation [X.]für ein Fachgespräch (§ 7 FAO) zu nehmen.BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - [X.](B) 40/01 - AGH Nordrhein-Westfalenwegen Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin [X.]und [X.]Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, [X.]unddie Rechtsanwältin [X.]nach mündlicher Verhandlungam 23. September 2002beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden derBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des [X.]vom 15. Juni 2001 und der Bescheid der An-tragsgegnerin vom 27. April 2000 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die [X.]zu erteilen, die Bezeichnung "Fachanwältin für Familien-recht" zu führen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. [X.]Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf12.782,30 DM) [X.]-Gründe:[X.]am 26. März 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstelle-rin besuchte in den Jahren 1994 und 1995 bei der Deutschen Anwaltsakademie(DAA) einen "Fachlehrgang Familienrecht", in dem sie drei Klausuren bestand.Am 4. September 1997 beantragte die Antragstellerin die Verleihung der [X.]für das Familienrecht. Der bei der Antragsgegnerin gebil-dete [X.]Familienrecht verlangte Arbeitsproben, welche von der [X.]vorgelegt und vom Ausschuß geprüft wurden. Der Ausschuß teilteder Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 1999 mit, daß er den Nachweisder besonderen theoretischen Kenntnisse in den Bereichen Ehegattenunterhalt,Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich nicht als geführt ansehe, und luddie Antragstellerin zu einem Fachgespräch. Dies lehnte die Antragstellerin ab.Auf Empfehlung des Ausschusses wies die Antragsgegnerin den Antragmit Bescheid vom 27. April 2000 zurück. Zur Begründung führte die [X.]aus, aufgrund der - im Bescheid näher dargelegten - "Mangelhaftig-keit" der von der Antragstellerin im Rahmen des [X.]erstell-ten Klausuren und der von ihr vorgelegten Arbeitsproben könne der Nachweisder besonderen theoretischen Kenntnisse und der besonderen praktischen Er-fahrungen nicht als erbracht gelten. Da sich die Antragstellerin geweigert habe,an dem vom Ausschuß anberaumten Fachgespräch teilzunehmen, könne [X.]Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht nicht verliehen werden.Der [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerdeder [X.]4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat der Antrag-stellerin die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht zu führen,zu Unrecht versagt. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, daß sie über die in§ 43 c Abs. 1 Satz 1 [X.]in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 [X.]gefordertenbesonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Famili-enrecht verfügt, ohne daß es hierfür eines Fachgesprächs nach § 7 Abs. 1 [X.]Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der [X.][X.]der Antragstellerin nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung(FAO) beurteilt, die die von der [X.]eingerichtete Sat-zungsversammlung (§ 191 a Abs. 1 BRAO) aufgrund der ihr in § 59 b Abs. 1,Abs. 2 Nr. 2 [X.]verliehenen Satzungskompetenz beschlossen hat und dieam 11. März 1997 in [X.]getreten ist ([X.]vom 21. Juni 1999- [X.](B) 85/98, NJW 1999, 2678 unter II 1 a). Denn die Antragstellerin hatihren Antrag nach dem Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung gestellt. Die [X.]des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 ([X.]I S. 369),die bis zu einer Regelung durch die genannte Berufssatzung weiterhin [X.]waren (Art. 21 Abs. 11 des [X.]Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, [X.]IS. 2278), sind deshalb für den Antrag nicht mehr maßgebend.2. § 1 [X.]läßt - über die in § 43 c Abs. 1 Satz 2 [X.]gesetzlich zu-gelassenen Fachanwaltsbezeichnungen hinaus - die Verleihung der [X.]zu. Diese satzungsmäßige [X.]5 -der Fachanwaltsbezeichnungen ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 a [X.]zulässig.3. Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachan-waltsbezeichnung sind in §§ 2 bis 14 [X.]im Rahmen der auch insoweit verlie-henen Satzungskompetenz (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO) in Anlehnung an dieaufgehobenen Bestimmungen des [X.]geregelt worden. §§ 4 bis 6[X.]bestimmen im einzelnen, auf welche Weise besondere theoretischeKenntnisse und praktische Erfahrungen in einem Fachgebiet zu erwerben undnachzuweisen sind. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt.a) Die Antragstellerin hat durch die von ihr vorgelegten Unterlagen [X.]des Erwerbs besonderer theoretischer Kenntnisse im Familienrechterbracht. Sie hat durch die Zeugnisse der [X.]vom4. April 1996 - das "Zertifikat Fachlehrgang Familienrecht" und das "Klausuren-zertifikat Fachlehrgang Familienrecht" - in Verbindung mit der ergänzenden Be-scheinigung der [X.]vom 13. September 2002 die [X.]Teilnahme an einem Lehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.]belegtund die in § 6 Abs. 2 [X.](in der seit 1. September 1999 geänderten Fassungdieser Vorschrift) dafür im einzelnen umschriebenen Anforderungen an die vor-zulegenden Nachweise erfüllt. Insbesondere hat die Antragstellerin auch nach-gewiesen, daß sie sich in dem Lehrgang mindestens drei schriftlichen [X.]erfolgreich unterzogen hat (§ 6 Abs. 2 c FAO). Drei Aufsichts-arbeiten der Antragstellerin wurden trotz vorhandener Mängel, auf die in [X.]zweier Klausuren hingewiesen wurde, als bestanden be-wertet. Dies wird von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.b) Ebenso hat die Antragstellerin die zum Nachweis der besonderenpraktischen Erfahrungen geforderten [X.]mit den nach § 6 Abs. 3 [X.]6 -erforderlichen Angaben vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Antragstelle-rin, wie es § 5 [X.]verlangt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der [X.]Fälle im Familienrecht - davon die Hälfte gerichtliche Verfahren -als Rechtsanwältin selbständig bearbeitet hat. Auch dies ist nicht mehr Ge-genstand der gerichtlichen Auseinandersetzung.4. Zu Unrecht hält die Antragsgegnerin gleichwohl den Nachweis der be-sonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Antrag-stellerin im Familienrecht nicht für erbracht. Die Antragsgegnerin stellt [X.]die fachliche Qualifikation des [X.]und der Dozentennoch die inhaltliche Ausgestaltung des Lehrgangs und der Klausuraufgaben [X.]und macht auch nicht geltend, daß die Klausurbewertungen unsachge-mäß und nicht vertretbar seien. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht zu beur-teilen, inwieweit die Antragsgegnerin berechtigt wäre, vorgelegte Nachweiseunter diesen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.Sie macht statt dessen geltend, eine dem Ausschuß obliegende fachlicheBeurteilung sowohl der bestandenen Lehrgangsklausuren als auch der von derAntragstellerin vorgelegten Arbeitsproben habe Zweifel an einer besonderenQualifikation der Antragstellerin im Familienrecht hervorgerufen und deshalb [X.]zu einem Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) gerechtfertigt. Dem [X.]gefolgt werden. Die Antragstellerin hatte den Nachweis besonderer theo-retischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Familienrecht bereitsdurch die vorgelegten schriftlichen Unterlagen erbracht. Für die Anordnung ei-nes Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung ([X.]vom19. Juni 2000 - [X.](B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter [X.]zu § 7 Abs. 1FAO; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99 zu § 10 RAFachBezG).- 7 -a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 [X.]in Verbindung mit den [X.]von der Rechtsanwaltskammer zu treffendeBeurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die ge-setzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechts-gebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grund-sätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ([X.]vom 19. Juni 2000 - [X.](B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter [X.]Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - [X.](B) 29/96, NJW 1997,1307 unter [X.]b). Grenzen sind der richterlichen Nachprüfung allerdings inso-weit gezogen, als es um prüfungsspezifische Wertungen geht (BGHZ 142, 97,99; [X.]vom 26. Januar 1998 - [X.](B) 55/97, BRAK-Mitt. 1998,153 unter II 5). Dazu gehört die Beurteilung des in einem [X.]nie-dergelegten Fachgesprächs ([X.]vom 26. Januar 1998, [X.]mag es gerechtfertigt sein, die Entscheidung über die Anordnung einesFachgesprächs nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen,sofern diese ausnahmsweise - etwa für die Beurteilung außerhalb eines Lehr-gangs erworbener theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 3 FAO; früher § 8 Abs. 3RAFachBezG) - eine umfassende Bewertung und Gewichtung der vom Bewer-ber vorgelegten Nachweise erfordert (BGHZ 142, 97, [X.]und dem ihre Entscheidung vorbereitenden[X.]steht damit - auch nach Ablösung des [X.]durch die Fachanwaltsordnung - in der Regel kein derrichterlichen Nachprüfung entzogener, persönlicher Beurteilungsspielraum fürdie Beantwortung der Frage zu, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichenUnterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu befür-worten, oder ob zuvor ein Fachgespräch anberaumt werden muß. § 43 [X.]keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren [X.]8 -gung ([X.]vom 18. November 1996, aaO unter [X.]b). Die Ent-scheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 43 c Abs. 2 BRAO) istvielmehr in vollem Umfang rechtlich gebunden. Darin, daß die Kammer die [X.]zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung verleihen kann (§ 43 cAbs. 1 Satz 1 BRAO), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber ver-liehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessens- oder [X.]sie damit - von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erhalten([X.]vom 18. November 1996, aaO unter [X.]b aa). Vielmehr hatjeder Anwalt, der - wie in § 43 c [X.]gefordert - besondere Kenntnisse [X.]in einem Rechtsgebiet erworben hat und dies in der dafür in §§ 4bis 6 [X.]vorgesehenen Form nachweist, einen Anspruch darauf, daß ihm [X.]erteilt wird, die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen(vgl. [X.]vom 18. November 1996, [X.]anderes ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigungsgrundlage in§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO, auf der die Fachanwaltsordnung beruht. § 59 bAbs. 2 Nr. 2 [X.]ermächtigt nur zur Konkretisierung der in § 43 c [X.]um-schriebenen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeich-nung. Die Fachanwaltsordnung enthält als Satzung - ebenso wie das [X.]- nur Ausführungsbestimmungen zu§ 43 c [X.]und könnte dem [X.]und der Rechtsanwaltskammerdeshalb keine weitergehenden Befugnisse verleihen, als ihnen nach § 43 c[X.]zustehen.b) Der Argumentation der Antragsgegnerin, der Ausschuß sei zur Siche-rung eines qualifizierten beruflichen Standards für die Fachanwaltschaft [X.]und verpflichtet, die Rechtskenntnisse des Bewerbers anhand der [X.]Lehrgangsklausuren und Arbeitsproben persönlich zu beurteilen unddabei erkannte Defizite zum Anlaß für ein Fachgespräch zu nehmen, vermag- 9 -der Senat nicht zu folgen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hin-sichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren und Arbeitsproben,wie es die Antragsgegnerin für den Ausschuß beansprucht, ist weder § 43 cAbs. 2 [X.]noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung selbst zu ent-nehmen. Die dem [X.]obliegende Prüfung der theoretischen Kennt-nisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden [X.]43 c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt dem Fach-ausschuß keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qua-lifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 [X.]geforderten Nachweiseerbracht hat. Insbesondere steht es dem [X.]nicht zu, die durch eineerfolgreiche [X.]nachgewiesenen besonderen theoretischenKenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen [X.]vorgelegten Arbeitsproben zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen.aa) § 43 c Abs. 2 [X.]spricht zwar davon, daß ein Ausschuß [X.]die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Er-werb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen "geprüft" hat, läßt aber denkonkreten Inhalt der vorzulegenden Nachweise und damit auch den Gegen-stand der Prüfung durch den Ausschuß offen.bb) Nach §§ 4 bis 6 [X.]kann der Rechtsanwalt die gesetzlich gefor-derten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet weiter-hin in der Regel bereits durch Vorlage schriftlicher Unterlagen nachweisen, [X.]§ 43 c Abs. 2 [X.]vorsieht.Die Voraussetzungen für den Erwerb der besonderen theoretischenKenntnisse und praktischen Erfahrungen sind in §§ 4 und 5 [X.]in [X.]die früheren Bestimmungen in §§ 8 und 9 [X.]geregelt und inso-weit formalisiert, als für den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse eine- 10 -erfolgreiche [X.](§ 4 Abs. 1 FAO) und für den Erwerb beson-derer praktischer Erfahrungen eine quantitativ bestimmte Anzahl selbständigerFallbearbeitungen (§ 5 FAO) in der Regel erforderlich, aber auch ausreichendist ([X.]vom 13. März 2000 - [X.](B) 25/99, NJW 2000, 1645 zu§ 5 FAO). In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den ent-sprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen -zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß oblie-gende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnenBewerbers im Vordergrund steht (vgl. [X.]vom 18. November1996, aaO unter [X.][X.]zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durch-setzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohnevorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 [X.]genanntenVoraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ142, 97, 102 zu §§ 8, 9 [X.]m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: [X.]vom 19. Juni 2000, aaO unter [X.]d).Die Fachanwaltsordnung hat insoweit keine Rechtsänderung gegenüberden Vorschriften des [X.]gebracht. Eine ausdrückliche Bestimmung,daß die Antragsgegnerin etwa auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 4Abs. 1 und § 5 [X.]durch die in § 6 [X.]geforderten Unterlagen nachgewie-sen sind, noch berechtigt und verpflichtet wäre, die - als bestanden bewerte-ten - Klausurleistungen auf Mängel hin zu untersuchen und die in der erforderli-chen Anzahl nachgewiesenen Fallbearbeitungen anhand von Arbeitsproben aufihre fachliche Qualität hin zu überprüfen, enthält die Fachanwaltsordnung nicht.Ein dahingehendes fachliches Prüfungsrecht der Antragsgegnerin istauch nicht mittelbar daraus abzuleiten, daß der Bewerber nunmehr - anders [X.]§§ 8, 9 [X.]- alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen [X.]beizufügen (§ 6 Abs. 2 c Satz 4 FAO) und auf Verlangen des [X.]-schusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FAO).Diese Bestimmungen dienen - wie die Vorschrift des § 6 [X.]insgesamt - nurdem Nachweis der in § 4 Abs. 1 und § 5 [X.]für den Erwerb besondererKenntnisse und Erfahrungen geregelten Voraussetzungen, ermächtigen [X.]aber nicht dazu, den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisseund praktischer Erfahrungen trotz des dafür erbrachten - formalisierten - Nach-weises materiell zu überprüfen und in Frage zu stellen.Der Sinn der Bestimmung des § 6 Abs. 2 c Satz 4 [X.]liegt darin, daßder Ausschuß hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten nachprüft, ob die Angaben indem Zeugnis des [X.]über die Gegenstandsbereiche undBewertungen der Klausuren zutreffend sind und den Anforderungen des § 6Abs. 2 c Satz 1 [X.]in Verbindung mit §§ 8 bis 14 [X.]entsprechen. [X.]nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]vorzulegenden Arbeitsproben kann etwaigenZweifeln an den in den [X.]enthaltenen Angaben des Bewerbers zu deneinzelnen Fällen und deren selbständiger Bearbeitung durch ihn nachgegangenwerden. Nicht dagegen ist aus diesen beiden Bestimmungen herzuleiten, daßdem Bewerber auch dann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 FAOerfüllt, abweichend von der früheren Rechtslage ein Rechtsanspruch auf dieVerleihung der Fachanwaltsbezeichnung noch nicht zusteht, sondern dies dar-über hinaus davon abhängen soll, ob der [X.]sich anhand der [X.]Nachweise auch persönlich von einer besonderen fachlichen Qualifi-kation des Bewerbers zu überzeugen vermochte.Ein solches zusätzliches Erfordernis für die Verleihung der [X.]über die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 [X.]hinaus ergibt sichauch nicht aus § 7 Abs. 1 FAO. Wenn dort davon die Rede ist, daß der [X.]zum Fachgespräch lädt, wenn er seine Stellungnahme gegenüber [X.]nach dem "Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftli-- 12 -chen Unterlagen nicht abgeben" kann, so hat dies nur Bedeutung für die Fälle,in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 [X.]nicht bereits durch dieschriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoreti-scher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines [X.]aber noch aussichtsreich erscheint (vgl. [X.]vom18. November 1996, aaO unter [X.]c a.E. zu § 10 RAFachBezG).Sind die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-rungen im Fachgebiet dagegen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 [X.]- wie hier -bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen, dann kann (und muß)der Ausschuß seine (befürwortende) Stellungnahme zu dem Antrag gegenüberdem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch nach der Regelung des § 7Abs. 1 [X.]abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch anzu-ordnen ([X.]vom 19. Juni 2000, aaO unter [X.]d).Da es somit an einem rechtfertigenden Grund für die Ladung der Antrag-stellerin zum Fachgespräch fehlte, hätte die Antragsgegnerin der [X.]Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht schon aufgrund der von ihrvorgelegten, für den Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen nach§§ 4 bis 6 [X.]ausreichenden schriftlichen Unterlagen verleihen müssen.Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was aus einem [X.]eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen könnte. Solche Um-stände sind auch für den Senat nicht erkennbar. Daher ist die Antragsgegnerinzu verpflichten, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen.Da die Antragstellerin den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnis-se im Familienrecht erst im Beschwerdeverfahren durch die ergänzende Be-scheinigung der [X.]vom 13. September 2002 geführt- 13 -hat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung ihrer außergerichtlichenKosten anzuordnen (§ 40 Abs. 4 [X.]i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).Deppert [X.][X.]Schott Kappelhoff
Meta
23.09.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. AnwZ (B) 40/01 (REWIS RS 2002, 1492)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1492
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 62/07 (Bundesgerichtshof)
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