Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. AK 2/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16378

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110216BAK2.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS

AK 2/16
vom
11. Februar 2016
in dem [X.]rmittlungsverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 11. Februar 2016 gemäß §§ 121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

[X.]ine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Der Beschuldigte wurde am 20. Juli 2015 festgenommen und befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Achim vom selben Tag (16 [X.]) in anderer Sache in Untersuchungshaft. Im vorliegenden Verfahren erging gegen ihn ebenfalls am 20. Juli 2015 der Haftbefehl des [X.] (92a [X.] 438/15), in der Folge ersetzt durch den Haftbe-fehl des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vom 14. Oktober 2015
(2 B[X.] 475/15). Dieser wird seit der Aufhebung des Haftbefehls des [X.] am 21. Dezember 2015 ununterbrochen vollzogen.

Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des [X.]rmittlungsrichters des [X.] ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich vom 2. April bis Mitte Juli 2015 in [X.] und im [X.] als Mitglied an der dort bestehenden [X.] "Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.] ([X.])"
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seit dem 1
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Juni 2014 auftretend unter
"Islamischer St[X.]t ([X.])"
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beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder [X.] (§ 212 StGB) zu begehen; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terro-ristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.], strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (vgl. zur Fristberechnung [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 121 Rn. 13) liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem [X.]rkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) "Islamischer St[X.]t im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]/[X.])".

Beim "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]" handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und
die [X.] "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Got-tesst[X.]t" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegen-setzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre [X.]inschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.
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Die Organisation geht zurück auf die von [X.] Anfang 2004 als [X.] gegen die [X.] im [X.] gegründete "Ja-ma'at [X.]" ("[X.] und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete [X.] die bai'at (den Treueeid) auf [X.] bin Laden und dessen "[X.]", worauf sich die Gruppierung [X.] in "[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden [X.] zu seinem Stellvertreter im [X.]. Die "[X.]" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westli-cher St[X.]ten im [X.], die Opfer von Anschlägen, [X.]ntführungen und -
auf so-dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab [X.] 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-nehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].

Anfang 2006 schloss sich die "[X.]" zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" mit weiteren Gruppierungen zusam-men. Nach [X.] Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger [X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nordwest-provinzen umfassenden islamischen St[X.]t aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq" ("Islamischer St[X.]t im [X.]", "[X.]"). Die von [X.] gegen den "[X.]" ins Leben gerufene und mit Waffen ausge-rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "[X.]r-weckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben-
und Selbstmordanschlägen des "[X.]" im [X.] allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem 8
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auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-samt etwa 3.000 Toten.

Im Frühjahr 2010 wurde [X.] bei einer [X.] und der [X.] Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der "[X.]" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen [X.]-Anführers [X.] an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am [X.]. [X.] kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "[X.]"
in [X.] gegründeten, vom [X.] [X.] angeführten Kämpfergruppe "Jabhat [X.] li Ahl ash-Sham" ("[X.] für das syrische Volk"; "[X.]-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen [X.]inrichtungen und An-gehörige der [X.] richteten. Im April 2013 verkündete [X.] die Vereinigung von "[X.]" und "[X.]" zum "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]/[X.])". Dem widersprach [X.] und leistete seinerseits die bai'at auf [X.], wo-rauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung -
"[X.]" im [X.], "[X.]" in [X.] -
aufrief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit "[X.]" als auch mit "[X.]". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er [X.] die "Heiligsprechung" des [X.] vor und erklärte "[X.]" zum Teil des "[X.]" sowie [X.] zum "Abtrün-nigen".

Dem "[X.]" gelang
es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die 10
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Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer [X.] sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den [X.] "[X.]" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des "[X.]" zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den [X.] Oppositionsgrup-pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischen-zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "[X.]" haben andere Grup-pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "[X.]" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "[X.]".

Wegen der Parteinahme der [X.] "[X.]" für das Assad-Regime verübte der "[X.]" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 ver-letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren [X.].

In der Folge verlagerte der "[X.]" seine Aktivitäten zunehmend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt [X.] unter seine Ge-walt zu bringen.

Die Führung des "[X.]" bestand aus [X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene [X.] waren beratende "[X.]" sowie "Gerichte", die über die [X.]inhaltung 12
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der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der [X.]" produziert
und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit
dem islami-schen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer -
im Kern sunnitische Teile der ehemaligen [X.] von [X.] -
waren dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "[X.]", [X.], in einer [X.] die [X.]rnennung des "[X.]mirs" [X.] zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "[X.]" in "[X.]/Islamischer St[X.]t ([X.])". Dies verdeutlicht
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bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" und die [X.]rhebung ei-nes Führungs-
und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "[X.]". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für [X.], die [X.]inteilung der besetzten Gebiete in [X.] und die [X.]inrichtung eines [X.] zielen auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

Der Beschuldigte, ein zum Islam konvertierter [X.] St[X.]tsangehöri-ger und Anhänger eines radikalen jihadistischen Verständnisses dieser Religi-on, hielt es für seine Pflicht, nach [X.] zu reisen und sich dort dem "[X.]" anzu-schließen. [X.]in erster Versuch, die [X.] zu überschreiten, 15
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endete am 20./21. April 2014 mit seiner Festnahme durch die [X.] Be-hörden und seiner anschließenden Abschiebung nach [X.]. [X.]nde März 2015 entschloss sich der Beschuldigte zur erneuten Ausreise zusammen mit dem anderweitig verfolgten

S.

. Am 2. April 2015 machten sich beide zunächst auf den Weg nach [X.] und gelangten von dort aus mit Hilfe von Schleusern nach [X.]/[X.], wo sie von [X.] des "[X.]" in [X.] genommen und über die [X.] in ein sog. Safe-House im [X.] Grenzort [X.] gebracht wurden. Bei einer Befragung durch den Befehlshaber erklärten sie sich zum
Dienst in einer hinter den Frontlinien kämpfenden Spezialeinheit bereit und wurden darauf in ein Ausbildungslager des "[X.]" bei [X.] eingewiesen.

Dort erhielt der Beschuldigte ein vom "[X.]" ausgestelltes, als Passier-schein dienendes Ausweispapier und absolvierte eine etwa vierwöchige [X.] und ideologische Grundausbildung, während der er auch Wachdienste verrichtete. Den zweiten der in der Spezialeinheit vorgesehenen insgesamt zehn Ausbildungsabschnitte, der insbesondere Nahkampftechniken umfasste, begann der Beschuldigte sodann in einem Lager bei ath-Thaura, folgte dann aber dem [X.]

, diese [X.]inheit wegen des hohen Risikos zu verlas-sen. Hierauf wurde er nach [X.] zurückversetzt, wo er sich, unterbrochen durch einen mehrtägigen Aufenthalt in der Region [X.]/[X.], in der Folge aufhielt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der Beschuldigte von dort zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung [X.] Herkunft nach [X.] gebracht, wo er zunächst als Zuschauer
der [X.]xekution von acht Gefangenen des "[X.]" beizuwohnen hatte. In einer anschließend bei [X.] aufgenommenen Szene für das sich an [X.] Adressaten wendende [X.] "Der Tourismus dieser Umma" trat der Beschuldigte weisungs-gemäß als Träger einer Flagge des "[X.]" auf.
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Zurück in [X.] entschloss sich der Beschuldigte unter dem [X.] der [X.]rlebnisse in [X.] und wegen einer zwischenzeitlich diagnosti-zierten [X.]rkrankung an Hepatitis C, nach [X.] zurückzukehren. Ohne die Genehmigung seines "[X.]mirs"
begab er sich in die [X.] und flog am 20.
Juli 2015 von [X.] aus nach [X.], wo er bei der [X.]inreise festgenommen wurde.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl des [X.]r-mittlungsrichters des [X.] sowie im Antrag des Generalbundes-anwalts vom 14. Januar 2016 bezeichneten Beweismitteln, insbesondere aus der geständigen [X.]inlassung des Beschuldigten bei seiner st[X.]tsanwaltschaftli-chen Vernehmung am 15. Dezember 2015.

c) Das [X.] hat am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen [X.]rklärungen die nach §
129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche [X.]rmächtigung zur strafrechtlichen Ver-folgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer St[X.]t im [X.] und [X.]" sowie als "Islamischer St[X.]t" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt ([X.] zu 4030 [X.] (1326) -
21 495/2015).

2. [X.]s besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs.
3 [X.]). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklä-rung der Tat gefährdet wäre.

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Der am 29. Juni 2011 zu einer -
bis auf einen Strafrest verbüßten -
Frei-heitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren Raubes vorverurteilte Beschuldig-te hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Auch wenn er sich zwischenzeitlich vom "[X.]"
gelöst hat, bleibt nach den Umständen zu besorgen, dass er den von dieser [X.] ausgehenden Fluchtanreizen schließlich nachgeben wird. So haben ihn weder die Beziehungen zu seiner Mutter noch die zu seiner in [X.] wohnhaften [X.]hefrau von einer wiederholten, jeweils auf Dauer angelegten Aus-reise abgehalten. Die hieraus entspringenden Zweifel, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren zuverlässig zur Verfügung halten, werden dadurch ver-stärkt, dass er sich zu einer erneuten, nunmehr erfolgreich verlaufenden Aus-reise nach [X.] entschloss, obwohl die Freie Hansestadt [X.] ihm nach seiner Abschiebung aus der [X.] durch vollziehbare Verfügung vom 18. Juni 2014 unter Beschränkung der Geltung seines Personalausweises auf das Ge-biet der Bundesrepublik [X.] den Reisepass entzogen und zwangs-geldbewehrte Meldeauflagen erteilt hatte.

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 [X.]).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

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Nach der Ausreise des Beschuldigten und des anderweitig verfolgten S.

leitete die St[X.]tsanwaltschaft [X.] am 9. April 2015 gegen diese und zwei andere ein [X.]rmittlungsverfahren wegen des Verdachts der [X.] einer schweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat u.a. ein. Bei [X.] wurden zahlreiche elektronische Speichermedien sichergestellt, mit deren Sichtung das [X.] noch im April 2015 beauftragt wurde. Im
Mai 2015 ordnete das Amtsgericht [X.] desweiteren umfangreiche Maß-nahmen der Telekommunikationsüberwachung an, deren [X.]rgebnisse zunächst der Auswertung bedurften.

Da die weiteren [X.]rmittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sich der Beschuldigte in [X.] der terroristischen Vereinigung "Islami-scher St[X.]t"
angeschlossen hatte, legte die St[X.]tsanwaltschaft [X.] das Verfahren am 20. Juli 2015 dem [X.] vor, der es, soweit es den Beschuldigten betrifft, am 10. August 2015 übernahm.

Anfang Oktober 2015 erklärte sich der bis dahin schweigende Beschul-digte mit einer Befragung durch das [X.] in [X.] zu seinem Aufenthalt in [X.] einverstanden. Diese fand am 8. und am 13. Oktober 2015 statt; die etwa 100 Seiten umfassende, im Strafverfahren [X.] allerdings nicht verwertbare Niederschrift
ging dem Generalbundesan-walt am 18. November 2015 zu. Am 26. November 2015 konnten die von der St[X.]tsanwaltschaft [X.] veranlasste Sichtung der sichergestellten Daten-träger sowie die Auswertung der aufgezeichneten Telekommunikation abge-schlossen werden.
Nachdem der Beschuldigte am 1. Dezember 2015 schließ-lich auch seine Aussagebereitschaft im Strafverfahren bekundet hatte, wurde er am 15. Dezember 2015 st[X.]tsanwaltschaftlich vernommen; seine Angaben machten eine Nachvernehmung am 15. Januar 2016 erforderlich. Derzeit berei-26
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tet der [X.] die Anklageschrift vor. Die Anklage soll im Laufe des Monats März 2016 erhoben werden.

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

[X.] Tiemann

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Meta

AK 2/16

11.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2016, Az. AK 2/16 (REWIS RS 2016, 16378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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