Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. AK 17/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9927

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS

AK 17/15
vom
11. Juni 2015
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 11. Juni 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

[X.]ine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 17. November 2014 (276 [X.] 43/14) -
nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vom 20.
Februar 2015 (2 B[X.] 114/15) -
am 20. November 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des [X.]rmittlungsrichters des [X.] ist der Vorwurf, der Angeschuldigte, ein [X.] und tu-nesischer St[X.]tsangehöriger, habe sich von [X.]nde Mai bis August 2014 in [X.] und im [X.] als Mitglied an der dort bestehenden Vereinigung "[X.] im [X.] und in [X.] ([X.]IG)"
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seit dem 29. Juni 2014 auftretend un-ter "[X.] ([X.])" -
beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten da-1
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rauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu bege-hen;

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mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.], strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB -.

[X.]egen dieses Sachverhalts hat der [X.] gegen den Angeschuldigten und einen [X.]n unter
dem 8. Mai 2015 Anklage zum St[X.]tsschutzsenat des [X.] erhoben.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens drin-gend verdächtig.

a) Nach gegenwärtigem [X.]rkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) "[X.] im [X.] und in [X.]/[X.]
fil-Iraq [X.] ([X.]IG/DAA[X.]H)"

Beim "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]" handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die [X.] "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden
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"Gottesst[X.]t" zu errichten. [X.]er sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entge-gensetzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher
"Feinde" oder ihre [X.]inschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

Die Organisation geht zurück auf die von [X.] Anfang 2004 als [X.] gegen die [X.] im [X.] gegründete
"Ja-ma'at [X.]" ("[X.] und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete [X.] die bai'at (den Treueeid) auf [X.] bin Laden und dessen "[X.]", worauf sich die Gruppierung um-benannte in "[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden [X.] zu seinem [X.] im [X.]. Die "[X.]" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher St[X.]ten im [X.], die Opfer von Anschlägen, [X.]ntführungen und -
auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab [X.] 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-nehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].

Anfang 2006 schloss sich die "[X.]" zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" mit weiteren Gruppierungen zusam-men. Nach Zarqawis Tod
im Juni 2006 rief dessen Nachfolger [X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nordwest-provinzen umfassenden islamischen St[X.]t aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq" ("[X.] im [X.]", "[X.]I"). Die von [X.] gegen den "[X.]I" ins Leben gerufene und mit [X.]affen ausge-rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "[X.]rwe-10
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ckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben-
und Selbstmordanschlägen des "[X.]I" im [X.] allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-samt etwa 3.000 Toten.

Im Frühjahr 2010 wurde [X.] bei
einer [X.] und der [X.] Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der "[X.]I" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen [X.]-Anführers [X.] an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am [X.]. [X.] kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "[X.]" in [X.] gegründeten, vom [X.] [X.] angeführten Kämpfergruppe "Jabhat [X.] li Ahl ash-Sham" ("[X.] für das syrische Volk"; "[X.]-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen [X.]inrichtungen und An-gehörige der [X.] richteten. Im April 2013 verkündete [X.] die Vereinigung von "[X.]I" und "[X.]" zum "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]IG/DAA[X.]H)". Dem widersprach [X.] und leistete seinerseits die bai'at auf [X.], wo-rauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung -
"[X.]IG" im [X.], "[X.]" in [X.] -
aufrief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit "[X.]" als auch mit "[X.]". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er [X.] die "Heiligsprechung" des [X.] vor und erklärte "[X.]" zum Teil des "[X.]IG" sowie [X.] zum "Abtrün-nigen".

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Dem "[X.]IG" gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer [X.] sowie
die Teile der Zivilbevölkerung, die den [X.] "[X.]IG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des "[X.]IG" zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgrup-pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen [X.]eges zwischen-zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "[X.]IG" haben andere Grup-pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch
"[X.]" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "[X.]IG".

[X.]egen der Parteinahme der [X.] "[X.]" für das Assad-Regime verübte der "[X.]IG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen [X.]ohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 ver-letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren
Todesopfern.

In der Folge verlagerte der "[X.]IG" seine Aktivitäten zunehmend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt [X.] unter seine Ge-walt zu bringen.

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Die Führung des "[X.]IG" bestand aus [X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene [X.] waren beratende "[X.]" sowie "Gerichte", die über die [X.]inhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der [X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islami-schen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer -
im Kern sunnitische Teile der ehemaligen [X.] von [X.] -
waren dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "[X.]IG", [X.], in einer [X.] die [X.]rnennung des [X.]s"
Abu Bakr
[X.] zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "[X.]IG" in "[X.]/[X.] ([X.])". Dies verdeutlicht
-
bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" und die [X.]rhebung ei-nes Führungs-
und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "[X.]". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für [X.], die [X.]inteilung der besetzten Gebiete in [X.] und die [X.]inrichtung eines [X.] zielen auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen.

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bb)
Die Tathandlungen des Angeschuldigten

Der Angeschuldigte und der [X.] B.

bewegten sich in [X.] Kreisen im Umfeld der "D.

"-Moschee in [X.]

, wo sie mit dem "[X.]IG"-Mitglied

O.

in Kontakt kamen.
Von diesem [X.] erklärten sie sich im Mai 2014 bereit, nach [X.] auszureisen und sich dort dem "[X.]IG"
anzuschließen. Den Anweisungen O.

s folgend flogen sie am 28. Mai 2014 von [X.] nach [X.]/[X.], reisten weiter nach [X.] und ließen sich in der Nacht vom 30. Mai auf 1. Juni 2014 durch [X.] nach [X.] einschleusen. Nach dem Grenzübertritt wurden sie von "[X.]IG"-Mitgliedern in [X.]mpfang genommen, nach [X.] in ein "Auffanglager"
gebracht, einer "Sicherheitsüberprüfung"
unterzogen und in die Organisation aufgenommen, der sie auch einen hierzu mitgeführten, gemeinsam [X.]"[X.]"
über ihre Zugehörigkeit zum "[X.]IG"
und bezogen in der Folge monatli-chen Sold. Vom [X.]"
des Lagers -
Deckname "A.

"
-
vor die [X.]ahl gestellt, für die Organisation als Kämpfer oder als Selbstmordattentäter tätig zu werden, entschieden sie sich für den bewaffneten Kampf und wurden Mitte Juni 2014 in ein vom "[X.]IG"
in [X.] unterhaltenes Ausbildungslager eingewiesen.

[X.]ährend des Aufenthalts dort erklärte sich der Angeschuldigte nunmehr bereit, für den "[X.]IG"
im [X.] einen Selbstmordanschlag zu begehen, weshalb er nach [X.]/[X.] verlegt wurde. In [X.] beteiligte er sich zunächst an den Aktivitäten der [X.] weiterer ausländischer Kämpfer, wozu er unter anderem ein Foto in sein "Facebook"-Profil einstellte, das ihn bewaffnet vor einer Flagge des "[X.]"
zeigt und mit dem Kommentar versehen war "[X.], [X.] Armee wird kommen", sowie zumindest zwei Per-sonen in [X.] aufforderte, nach [X.] zu reisen und sich dem "[X.]IG"
anzu-18
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schließen. Im August 2014 begab sich der Angeschuldigte sodann weisungs-gemäß nach [X.], um dort zusammen mit weiteren Personen den geplanten Selbstmordanschlag vorzubereiten und durchzuführen. Das Unternehmen scheiterte indes an der Verhaftung mehrerer seiner Mittäter.

[X.]nde August 2014 wurde der Angeschuldigte schließlich beauftragt, ei-nen verletzten "[X.]"-Kämpfer zur Behandlung nach [X.]/[X.] zu brin-gen. Mittlerweile mit den Verhältnissen unzufrieden nutzte er diesen Aufenthalt außerhalb des vom "[X.]"
kontrollierten Gebietes aus, um am 3. September 2014 über [X.] nach [X.] zu fliegen, von dort nach [X.] und [X.] wei-terzureisen und am 29. September 2014 nach [X.] zurückzukehren.

b) Zum
dringenden Tatverdacht nimmt der Senat Bezug auf das in der Anklageschrift des [X.]s vom 8. Mai 2015 ausführlich darge-stellte [X.]rgebnis der [X.]rmittlungen und die dort im [X.]inzelnen bezeichneten Be-weismittel. Zu dem auch durch objektive Beweisanzeichen belegten äußeren Geschehensablauf ist der Angeschuldigte ebenso wie der [X.] B.

im [X.]esentlichen geständig. Soweit beide behaupten, sie seien von einer Anwerbung für humanitäre Hilfe in [X.] ausgegangen und hätten sich sodann vor
Ort dem Zwang des "[X.]IG"
fügen müssen, steht dem ihre eigene [X.]inlas-sung entgegen, wonach ihnen die Mitgliedschaft des

O.

im "[X.]IG"
und sein Tätigwerden für diese Organisation schon vor ihrer Abreise bekannt war.

c) Die nach § 129b
Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche [X.]rmächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der [X.] "[X.]IG", die [X.] St[X.]tsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik [X.] aufhalten oder hier tätig werden, hat 21
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das [X.] am 6. Januar 2014 erteilt (4030 [X.] (1027) -
21 1158/2013). Diese [X.]rmächtigung erfasst das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen insgesamt, denn die mit der Ausru-fung des "Khalifats [X.]"
am 29. Juni 2014 einhergehenden Ver-änderungen lassen die Identität der Vereinigung unberührt.

2. [X.]s besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs.
3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklä-rung der Tat gefährdet wäre.

Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Seine bestehen-den [X.] Bindungen an die Bundesrepublik [X.] erscheinen nicht tragfähig genug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich [X.] zu können. Zwar lebte der Angeschuldigte bis zu seiner [X.] -
lediglich unterbrochen durch seinen Aufenthalt in [X.] und im [X.] -
mit seinen [X.]ltern und seiner jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt in [X.]

. Dies hat ihn jedoch nicht daran gehindert, die [X.]ltern durch Vorspie-gelung einer Arbeitsaufnahme in M.

über seine
wahren Absichten zu täuschen und entgegen deren [X.]arnung nach [X.] auszureisen. Die [X.] eines etwaigen [X.]ntschlusses, [X.] zu verlassen und sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, wäre dem Angeschuldigten nicht zuletzt dadurch wesentlich erleichtert, dass er vom Kleinkindalter bis zum 14. Lebens-jahr in [X.] lebte, die Familie nach dorthin verwandtschaftliche Beziehun-gen unterhält und seine [X.]ltern dort nach wie vor über ein [X.]ohnhaus verfügen.

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Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Der Angeschuldigte hat nach seiner Festnahme bei insgesamt sieben Vernehmungen eingehende Angaben zur Sache gemacht, die zunächst mit den bereits vorliegenden [X.]rkenntnissen abgeglichen werden mussten. [X.] wa-ren beim Angeschuldigten zeitgleich mit dessen Festnahme sichergestellte elektronische Datenträger auszuwerten, weitere Zeugen zu vernehmen und Finanzermittlungen zur näheren Abklärung der an die Vereinigung geflossenen Geldbeträge zu führen. Ferner musste zwecks [X.]rhebung der Daten des Face-book-Profils des Angeschuldigten ein Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten St[X.]ten von Amerika vorbereitet und gestellt werden. Das mit den [X.]rmittlungen beauftragte [X.] legte am 28. April 2015 den [X.] vor. Die -
nach Übernahme des [X.]rmittlungsverfahrens
von der St[X.]tsanwaltschaft [X.] am 20. Januar 2015 -
unter dem 8.
Mai 2015 ge-fertigte Anklageschrift des [X.]s ging am 11. Mai 2015 beim zuständigen St[X.]tsschutzsenat des [X.] ein. Dessen Vor-sitzender verfügte am 12. Mai 2015
die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger und bestimmte dabei eine [X.]rklärungsfrist von einem Monat. Für den Fall der [X.]röffnung des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung im August 2015 beginnen.

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Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu [X.] Strafe.

[X.] Pfister

Mayer

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Meta

AK 17/15

11.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. AK 17/15 (REWIS RS 2015, 9927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9927

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