Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. AK 11/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11238

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS

AK 11/15
vom
12. Mai 2015
in dem [X.]rmittlungsverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. Mai 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

[X.]ine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.

Der Beschuldigte, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des [X.]rmittlungsrichters des [X.] vom 15.
Oktober 2014 (2 [X.]) am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die in [X.] und im [X.] bestehende Vereinigung "[X.] im [X.] und in [X.]
([X.])" -
seit 29. Juni 2014 auftretend unter "[X.] ([X.])"
-, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, dadurch unterstützt, dass er

1
2
-
3
-

(1) im Juli 2013 von [X.] aus im Zusammenwirken mit dem in [X.] kämpfenden, im Januar 2014 getöteten "[X.]"-Mitglied

Ü.

die Ausreise des

G.

aus [X.] nach [X.] und dessen Auf-nahme als Mitglied der "[X.]" gefördert habe, indem er G.

absprachege-mäß über notwendige Vorbereitungsmaßnahmen informiert und ihm Kontakt-personen vermittelt habe,

(2) am 19. Dezember 2013 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten [X.]

und anderen in B.

drei Pakete mit Kleidungsstücken im Gesamtwert e-sen seien, zum Postversand an einen Mittelsmann in der [X.] aufgegeben habe,

(3) am 13. Februar 2014 einem

A.

in der [X.] [X.] habe, die zur Unterstützung des mit diesem verwandten, in [X.] kämpfenden "[X.]"-Mitglieds "

W.

" bestimmt gewesen seien,

e-sen habe, die zur Unterstützung
des in [X.] kämpfenden "[X.]"-Mitglieds

J.

bestimmt gewesen seien,

(5) am 14. März 2014 den Mitbeschuldigten [X.]

veranlasst habe, an

J.

zu überwiesen, um es [X.] zu ermöglichen, seine schwangere [X.]hefrau in der [X.] unterzubringen und den bewaffneten Kampf fortzusetzen,

3
4
5
6
7
-
4
-
(6) am 26. März 2014 im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten [X.]

und einem anderen Flüge für vier in [X.]/[X.] wegen illegalen [X.] festgenommene Mitglieder des "[X.]" nach [X.] bzw. [X.] gebucht und bezahlt habe, um deren Abschiebung in ihr Heimatland [X.] zu verhindern und ihnen so die Rückkehr nach [X.] zu ermöglichen,

(7) im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten G.

dem
17-jährigen

[X.]

, der sich dieser Vereinigung habe anschließen wollen, bei der Ausreise aus [X.] über die [X.] nach [X.] behilflich gewesen sei, indem er ihn am 10. August 2014 von [X.] zum [X.] gebracht, ihm während der bis 13. August 2014 andauernden [X.] nach [X.] telefonisch sachdienliche Anweisungen erteilt und Kontaktpersonen über ihn informiert habe;

-
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedst[X.]ten der [X.] in sieben tatmehrheitlichen Fällen, strafbar nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB -.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig.

8
9
10
11
12
-
5
-
a) Nach gegenwärtigem [X.]rkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

[X.]) "[X.] im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]/[X.])"

Beim "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]" handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das
Gebiet des heutigen [X.] und die [X.] "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Got-tesst[X.]t" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegen-setzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre [X.]inschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

Die Organisation geht zurück auf die von [X.] Anfang 2004 als [X.] gegen die [X.] im [X.] gegründete "Ja-ma'at [X.]" ("[X.] und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete [X.] die bai'at (den Treueeid) auf [X.] bin Laden und dessen "[X.]", worauf sich die Gruppierung [X.] in "[X.] fi Bilad [X.]" ("Organisation der Basis des [X.] im [X.]") und bekannt wurde als "[X.] im [X.] ([X.])". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden [X.] zu seinem Stellvertreter im [X.]. Die "[X.]" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westli-cher St[X.]ten im [X.], die Opfer von Anschlägen, [X.]ntführungen und -
auf so-dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen -
Hinrichtungen wurden. Ab 13
14
15
16
-
6
-
Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vor-nehmlich in [X.] und im [X.], aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in [X.]/[X.].

Anfang 2006 schloss sich die "[X.]" zunächst unter der Dachorganisation "[X.] der [X.] im [X.]" mit weiteren Gruppierungen zusam-men. Nach [X.] Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu [X.]yub [X.] im Oktober 2006 einen das Gebiet von [X.] und mehrere Nordwest-provinzen umfassenden islamischen St[X.]t aus und benannte den [X.] um in "[X.] fil-Iraq" ("[X.] im [X.]", "[X.]"). Die von [X.] gegen den "[X.]" ins Leben gerufene und mit Waffen ausge-rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "[X.]rwe-ckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben-
und Selbstmordanschlägen des "[X.]" im [X.] allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insge-samt etwa 3.000 Toten.

Im Frühjahr 2010 wurde [X.] bei einer [X.] und der [X.] Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich [X.]. Unter dessen Führung beteiligte sich der "[X.]" nach dem
am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen [X.]-Anführers [X.] an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am [X.]. [X.] kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "[X.]" in [X.] gegründeten, vom [X.] [X.] angeführten Kämpfergruppe "Jabhat [X.] li Ahl ash-Sham" ("[X.] für das syrische Volk"; "an-17
18
-
7
-
Nusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen [X.]inrichtungen und An-gehörige der [X.] richteten. Im April 2013 verkündete [X.] die Vereinigung von "[X.]" und "[X.]" zum "Islamischen St[X.]t im [X.] und in [X.]/[X.] fil-Iraq [X.] ([X.]/[X.])". Dem widersprach [X.] und leistete seinerseits die bai'at auf [X.], wo-rauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung -
"[X.]" im [X.], "[X.]" in [X.] -
aufrief. Dies führte zum Bruch [X.]s sowohl mit "[X.]" als auch mit "[X.]". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er [X.] die "Heiligsprechung" des [X.] vor und erklärte "[X.]" zum Teil des "[X.]" sowie [X.] zum "Abtrün-nigen".
Dem "[X.]" gelang es, sich in einigen Regionen [X.] als Ord-nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer [X.] sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den [X.] "[X.]" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrich-tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der [X.] unter der Führung des "[X.]" zu Massakern unter der regie-rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgrup-pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischen-zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "[X.]" haben andere Grup-pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch
"[X.]" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "[X.]".
19
-
8
-
Wegen der Parteinahme der [X.] "[X.]" für das Assad-Regime verübte der "[X.]" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in [X.], der vier Menschen tötete und 77 ver-letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im [X.], so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in [X.] und [X.] am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in [X.] am 29. September 2013 mit jeweils mehreren [X.].
In der Folge verlagerte der "[X.]" seine Aktivitäten zunehmend in den [X.], wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt [X.] unter seine Ge-walt zu bringen.
Die Führung des "[X.]" bestand aus [X.], dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene [X.] waren beratende "[X.]" sowie "Gerichte", die über die [X.]inhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der [X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islami-schen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer -
im Kern sunnitische Teile der ehemaligen [X.] von [X.] -
waren dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils
einem Kommandeur gegliedert.
Am 29. Juni 2014
verkündete der Sprecher des "[X.]", [X.], in einer [X.] die [X.]rnennung des "[X.]mirs" [X.] zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "[X.]" in
"[X.]/[X.] ([X.])". Dies verdeutlicht
20
21
22
23
-
9
-
-
bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung -
eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" und die [X.]rhebung ei-nes Führungs-
und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "[X.]". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für [X.], die [X.]inteilung der besetzten Gebiete in [X.] und die [X.]inrichtung eines [X.] zielen auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

(1) Der in Aa.

wohnhafte Beschuldigte verkehrte in radikalislami-schen, mit den Zielen des "[X.]" sympathisierenden Kreisen. Im Juli 2013 ent-schloss
er sich, den damals 26 Jahre alten

G.

-
den Bruder des Mitbeschuldigten Y.

G.

-
bei dessen Vorhaben zu unterstützen, aus der Bundesrepublik [X.] nach [X.] auszureisen und sich dort dem "[X.]" als Kämpfer anzuschließen. Hierzu wandte er sich an den ihm bekann-ten

Ü.

, der sich bereits im Januar 2013 nach [X.] begeben und sich dort Anfang Juni 2013 dem "[X.]" angeschlossen hatte, und bat diesen am 9.
Juli 2013, sich bei "Landsleuten" zu erkundigen, ob man

G.

auf-nehmen würde.

Ü.

forderte den Beschuldigten auf,

G.

zu-nächst auf die Reise und auf die Situation in [X.] vorzubereiten, damit er
-
der Beschuldigte -
nicht dadurch sein Gesicht verliere, dass dieser die [X.] nicht erfülle. In der Folge bewog er [X.]", der wie

G.

tschetschenischer Herkunft war, zu dessen Aufnahme. Der Be-schuldigte erteilte

G.

am 17. Juli 2013 die von

Ü.

für erfor-derlich gehaltenen Instruktionen und benannte ihm weitere Kontaktleute. Am 25. Oktober 2013 reiste

G.

zusammen mit seiner [X.]hefrau und drei 24
25
-
10
-
Kindern nach [X.] aus, nahm dort Kontakt zu

Ü.

auf und schloss sich in der Folge wie geplant dem "[X.]"
an.

(2) Im Dezember 2013 plante der Beschuldigte zusammen mit dem [X.] [X.]

sowie den gesondert verfolgten

[X.]

,

Ka.

und

S.

,

Ü.

eine Sendung mit [X.] -
27 Jacken, 10 P[X.]r Schuhe und 73 Stück Unterwäsche im Ge--
zukommen zu lassen, die für die Ausstattung von [X.] des "[X.]" bestimmt waren. Sie verpackten die Kleidungsstücke in drei Pakete und gaben diese am 19. Dezember 2013 in B.

zur Post. Als [X.]mpfänger bezeichneten sie den in [X.]/[X.] wohnhaften und als Mittels-mann zum "[X.]" fungierenden

Sa.

. Dieser löste die Pakete [X.] Januar 2014 bei einer [X.] Zollbehörde aus und verbrachte sie am 11.
Februar 2014 zur [X.]. Da

Ü.

bei Kampfhandlungen im Januar 2014 getötet worden war, konnte er die Sendung zwar nicht mehr selbst in [X.]mpfang nehmen, sie gelangte jedoch wie beabsichtigt in den Besitz des "[X.]". Die ae-.

am 29. Januar 2014 auf Anweisung des Beschuldigten über [X.] an Sa.

, den der [X.] nochmals darauf hinwies, dass alles, was er ihm in die [X.] schicke, für die "dawla" bestimmt sei.

(3) Weiter beabsichtigte der Beschuldigte, dem in [X.] kämpfenden "[X.]"-Mitglied "

W.

" und dessen Familie über deren in der [X.] wohnhaften Verwandten

A.

finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Mit Hilfe des gesondert verfolgten

Ka.

überwies der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Februar 2014 aus einem lnternetcafé in Aa.

über [X.] .

, übermittelte diesem telefonisch 26
27
-
11
-
die Transaktionsnummer und teilte ihm den Verwendungszweck mit. A.

ließ sich den Betrag am 24. Februar 2014 in einer Postfiliale in [X.]/[X.] auszahlen und leitete ihn sodann wie erbeten weiter.

(4) In gleicher Weise überwiesen der Beschuldigte und

Ka.

Sa.

in [X.]/[X.], der zur Unterstützung des in [X.] kämpfenden "lSlG"-Mitglieds

J.

("

T.

") und dessen Familie bestimmt war. Sa.

ließ das Geld in der Folge durch einen Kurier namens "

Ab.

" zu

J.

nach [X.] bringen.

(5) Am 19. Februar 2014 äußerte der sich in dem umkämpften Ort [X.] in der syrischen [X.] aufhaltende

J.

die Absicht, sei-ne hochschwangere [X.]hefrau zu ihrer Sicherheit in der [X.] unterzubringen. Um J.

der Sorge um seine Familie zu entheben und ihm so die weitere Teilnahme am bewaffneten Kampf für den "lSlG" zu erleichtern, nahm der Be-schuldigte darauf am 6. März 2014 erneut Kontakt mit Sa.

auf und veran-lasste diesen, eine Wohnung in der [X.] anzumieten und die Frau dorthin zu verbringen. Weiter veranlasste
er den Mitbeschuldigten [X.]

, am 14. März 2014 zwei der für die Wohnung zu bezahlenden Monatsmieten und einen Be-, über [X.] an Sa.

zu überweisen. Sa.

ließ sich das Geld am 17. März 2014 in [X.]/[X.] auszahlen.

(6) Am 22. März 2014 erhielt der Beschuldigte einen Anruf des ihm bis dahin unbekannten "lSIG"-Mitglieds

Bo.

, der sich als Freund des "

T.

" vorstellte.

Bo.

erklärte, er und drei weitere "[X.], [X.].

,

D.

und

[X.].

, seien 28
29
30
-
12
-
wegen illegaler [X.]inreise in die [X.] in [X.] in Haft. Ihre Abschiebung in ih-ren Heimatst[X.]t [X.] und ihre anschließende Inhaftierung dort könnten sie nur durch den Nachweis von Flugtickets in einen anderen -
für sie sicheren -
St[X.]t bis spätestens 26. März 2014 abwenden. Um den Genannten die Rück-kehr nach [X.] und die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes auf Seiten des "[X.]"
zu ermöglichen, veranlasste der Beschuldigte den Mitbeschuldigten [X.]

und den gesondert verfolgten

[X.]

, am 26. März 2014 in einem [X.] in B.

auf deren Namen für den Folgetag vier Flüge von [X.] nach [X.] bzw. [X.] zu buchen, von wo aus jeweils die Weiterreise über [X.] geplant war. Die Flugesondert verfolgte

[X.]

in bar.

Bo.

flog wie geplant nach Maure-tanien, wurde dort aber später festgenommen; den anderen wurde in [X.] die [X.]inreise verweigert, worauf sie in die [X.]
zurückgeflogen wurden. Jeden-falls D.

und [X.].

gelangten von dort aus im Mai 2014 nach [X.], wo sie sich erneut dem "lSlG"
anschlossen.

(7) Im August 2014 verabredeten der Beschuldigte und der Mitbeschul-digte Y.

G.

, den 17-jährigen

[X.]

bei seinem Vorhaben zu unterstützen, über die [X.] nach [X.] auszureisen und sich dort dem "[X.]"
als Kämpfer anzuschließen. Beide beschafften [X.]

das Ticket für einen Flug nach [X.] und brachten ihn am 10. August 2014 zum [X.]. Weiter übergaben sie ihm einen Geldbetrag unbekannter Höhe, der zur Unterstützung des sich weiterhin als "[X.]"-Mitglied in [X.] aufhaltenden

G.

bestimmt war. Nach der Ankunft in [X.] erhielt [X.]

vom Beschuldigten telefonische Hinweise zur Unterkunft dort und zur [X.]. Am 12. August 2014 nahm der in [X.]/[X.] angelangte [X.]

erneut telefonischen Kontakt zum Beschuldigten auf. Dieser wies ihn an, eine [X.] Rufnummer zu wählen und den Gesprächspartner unter 31
-
13
-
Berufung auf einen "

I.

"
zu bitten, einen Taxifahrer mit der Weiterfahrt zu beauftragen. Während der Fahrt versicherte sich der Beschuldigte telefo-nisch über den ordnungsgemäßen Reiseverlauf
und teilte [X.]

mit, er werde laut Auskünften von [X.] wohl in ein Militärlager nach
[X.]/[X.] gebracht. Am 13. August 2014 reiste [X.]

nach [X.] ein und wurde dort von Mitgliedern des "[X.]"
in [X.]mpfang genommen, um ihn wie
vorgesehen nach [X.] zu verbringen. Hiervon in Kenntnis gesetzt forderte der Beschuldigte [X.]

telefonisch auf, seinen Begleitern zunächst den Wunsch nach einem Treffen mit

G.

zum Zwecke der Geldübergabe vorzutragen.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich, wie im Haftbefehl des [X.]rmitt-lungsrichters des [X.] vom 15. Oktober 2014 im [X.]inzelnen dar-gestellt, aus den [X.]rgebnissen der Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, der Nachverfolgung und Öffnung der Postsendung (Tat 2) und den Auskünften der [X.] Payment Services (Taten 2 bis 5). Zu Tat 6 werden diese [X.]rkenntnisse bestätigt durch die am 18.
Oktober 2014 im Pkw des Mitbeschuldigten [X.]

sichergestellten [X.] nebst Quittung des Reisebüros und eines [X.] betreffend die Übermittlung der Tickets durch das Reisebüro an eine [X.] Rufnummer (Vermerk des [X.] vom 24. November 2014, Auswertung [X.]). Im Übrigen waren in einem am selben Tag in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Smartphone die jeweils für die Kommunikation benutzten Rufnummern von "

T.

"
(Taten 4 und 5) und "So.

"
([X.]

, Tat 7) eingespeichert, desweiteren die [X.] Ruf-nummer eines "

Ab.

"
(Tat 4), unter "

Tu.

"
die an [X.]

in die [X.] übermittelte Rufnummer (Tat 7) sowie eine [X.] Rufnummer, die nach polizeilichen [X.]rkenntnissen einem unter "

I.

"
32
-
14
-
auftretenden Kontaktmann des "[X.]"
zuzuordnen ist (Tat 7; im [X.]inzelnen Ver-merk des [X.] vom 26. Januar 2015, Auswertung [X.] 1.1.2.4.2.1.1 Smartphone Samsung).

c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche [X.]rmächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der [X.] "[X.]", die [X.] St[X.]tsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik [X.] aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (4030 [X.] (1027) -
21 1158/2013). Diese [X.]rmächtigung erfasst auch das unter (7) geschilderte Tatgeschehen, denn die mit der Ausrufung des "Kha-lifats [X.]"
am 29. Juni 2014 einhergehenden Veränderungen [X.] die Identität der Vereinigung unberührt.

2. [X.]s besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden [X.] Bindungen an die Bundesrepublik [X.] erscheinen nicht tragfähig ge-nug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar unterhält der Beschuldigte in Aa.

einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner [X.] [X.]hefrau und seinen ehelichen Töchtern. Nach den Umständen ist jedoch zu besorgen, dass ihn seine familiä-ren Verhältnisse nicht daran hindern würden, Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. Wie oben dargelegt, ist der Beschuldigte dringend verdächtig, eng in ein konspirativ arbeitendes Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisanten des "[X.]"
eingebunden zu sein, das ihm ein Untertauchen auch zusammen mit seiner Familie wesentlich erleichtern könnte. So ergibt sich aus den dem Be-33
34
35
-
15
-
schuldigten bekannten Ausreiseplänen des Mitbeschuldigten [X.]

, dass eine Beteiligung dieser Vereinigung an der Schleusung auch von Familienangehöri-gen nicht ungewöhnlich ist. [X.]benso ist dem Beschuldigten der Gebrauch [X.] Personaldokumente nicht
fremd. So meldete er sich nach den polizeili-chen Feststellungen am 1. Oktober 2009 unter Vorlage eines auf Aliaspersona-lien lautenden totalgefälschten [X.] Reisepasses beim [X.]inwohner-meldeamt in Aa.

an. Am 17. Oktober 2009 versuchte er, mit einem ge-fälschten [X.] Reisepass in die [X.] einzureisen, weshalb er an die Bundesrepublik [X.] [X.] wurde.

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Bei der zeitgleich mit der Festnahme des Beschuldigten und der [X.] G.

und [X.]

am 18. Oktober 2014 durchgeführten [X.] von insgesamt 20 Objekten wurden über 400 [X.]e sichergestellt,
darunter 118 Datenträger mit einem Gesamtvolumen von 18 Terabyte, teilweise verschlüsselt oder passwortgeschützt. [X.]twa 4.000 Skype-Chat-[X.]reignisse, überwiegend in [X.], waren zu sichten. Die Auswertung der [X.] konnte zwischenzeitlich im Wesentlichen abgeschlossen werden. Am 9.
April 2014 hat das mit den [X.]rmittlungen beauftragte [X.] in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten insgesamt 36
37
38
-
16
-
48 Ordner [X.]rmittlungsakten vorgelegt; die Vorlage der noch ausstehenden [X.] hat es für Mai 2015 angekündigt. Der [X.] beabsichtigt, noch vor der nächsten Haftprüfung durch den Senat Anklage zum [X.] zu erheben.

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu [X.] Strafe.

Becker Hubert

Mayer

39
40

Meta

AK 11/15

12.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. AK 11/15 (REWIS RS 2015, 11238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11238

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AK 2/16 (Bundesgerichtshof)


StB 16/15 (Bundesgerichtshof)

Untersuchungshaft: Haftverschonung bei dringendem Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung eines Heranwachsenden an der Terror-Organisation "IS"


StB 16/15 (Bundesgerichtshof)


AK 16/15 (Bundesgerichtshof)


AK 15/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.