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PDF anzeigen [X.]/04
vom 16. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2004 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 4.938,74 •
Gründe: [X.] Die Klägerin hat gegen den Beklagten Mietrückstände geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin [X.] sowohl zum [X.] als auch zum [X.] eingelegt, nachdem eine andere Kammer des [X.]s - in einer früheren Entscheidung - ihre Zuständigkeit im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] verneint und die damalige Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hatte. Nach entsprechendem Hinweis hat das [X.] die dort [X.] Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, nach § 119 Abs. 1 - 3 - Nr. 1 Buchst. [X.] sei das [X.] für die Berufung der Klägerin nicht zuständig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Verhandlung über die bei ihm anhängige Berufung bis zur Entscheidung des [X.] über die Rechtsbeschwerde [X.]. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den vom [X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] sind die Oberlandesgerichte zu-ständig für die Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in [X.] über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz im Ausland hatte. Diese Voraussetzungen hat das [X.] hin-sichtlich der Klägerin zu Recht verneint. Für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer juristischen Person wie der Klägerin ist deren Sitz maß-geblich (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da die Kläge-rin nach ihren Angaben in der Klageschrift und im Rubrum des Urteils durch einen in [X.] ansässigen Direktor vertreten wird und Hinweise darauf fehlten, daß die Verwaltung der Klägerin nicht in [X.] geführt wird und ihr Sitz im Ausland liegt, war von einem inländischen Gerichtsstand der Klägerin [X.]. Dieser - vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene - [X.] 4 - stand der Klägerin war auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ([X.] vom 28. Januar 2004 - [X.] ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
16.11.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. VIII ZB 45/04 (REWIS RS 2004, 667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 667
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