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PDF anzeigen[X.]/03vom23. März 2004in dem [X.] 2 -Der V[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2004 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der3. Zivilkammer des [X.] vom 12. November2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahinabgeändert, daß die zu erstattenden Kosten auf 329,17 e-setzt werden.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] haben die Beklagte 7/12 und die [X.]/12 zu tragen.Der [X.] wird auf 121,41 Gründe:[X.] Klägerin, die [X.] mit dem Sitz in [X.], hatte ge-gen die Beklagte, die in [X.] ein Gastronomieunternehmen betreibt, auseinem Kauf- und [X.] sowie einem Mietvertrag eine Forderung inHöhe von insgesamt 892,23 [X.] sie eine [X.] Anwaltskanzlei, die sie in derartigen Fällen stetseinschaltet. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch [X.] 3 -gelegt hatte, gab das zuständige Mahngericht das Verfahren an das Amtsge-richt [X.] ab. Mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragte dieKlägerin eine [X.] Anwaltskanzlei.In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht [X.] erginggegen die Beklagte Versäumnisurteil; die Kosten des Verfahrens wurden [X.] auferlegt.Mit [X.] vom 10. Januar 2003 hat das Amtsge-richt die der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß wie folgt festge-setzt:[X.] Gerichtskosten 138,05 10/10 Mahnverfahrensgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.])66,47 [X.] (§ 26 [X.]) 9,97 10/10 [X.] (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.])66,47 5/10 [X.] 1 Satz 1 [X.])33,23 [X.] (§ 26 [X.])14,98 Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 [X.])15,34 Fahrtkosten (§ 28 [X.])35,10 insgesamt 379,61 Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] den[X.] abgeändert und den Erstattungsbetrag auf- 4 -258,20 tsbeschwer-de begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-dung.[X.] meint, die Klägerin sei nach dem Grundsatz der kosten-sparenden Prozeßführung gehalten gewesen, bereits für das [X.] Rechtsanwalt am Sitz des [X.] zu beauftragen; [X.] des Telekommunikationsrechts seien entgegen der Auffassung derKlägerin im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Überdies sei, wieauch das Vorgehen der Klägerin zeige, von vornherein zu erkennen gewesen,daß ein eingehendes [X.] entbehrlich gewesen sei. Unter die-sen Umständen seien die Kosten, die durch die Einschaltung der [X.]Kanzlei im Mahnverfahren und die Reise eines [X.] Rechtsanwaltes [X.] vor dem Amtsgericht [X.] entstanden seien, nicht zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Um-fang stand.1. Die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung verschiedenerRechtsanwälte einerseits für das Mahnverfahren und andererseits für das an-schließende streitige Verfahren entstanden sind, sind ihr von der Beklagtengemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Grunde nach zu erstatten. Nach dieserBestimmung sind die Kosten mehrerer Anwälte insoweit erstattungsfähig, alssie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der [X.] ein Wechsel eintreten mußte. Letzteres war hier nicht der Fall;- 5 -denn der mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragte [X.]Rechtsanwalt hätte vor dem Amtsgericht [X.] als [X.] Klägerin auftreten können. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die jenenAnwalt an der Wahrnehmung des [X.] in [X.] gehinderthätten.Eine Erstattung kommt daher nur in Betracht, soweit die durch den [X.] entstandenen Mehrkosten auch der Höhe nach notwendig warenund diejenigen Kosten nicht übersteigen, die bei Beauftragung eines einzigenAnwalts entstanden wären. Die danach erforderliche Vergleichsberechnunghängt davon ab, ob die in [X.] ansässige Klägerin für das Mahnverfahren ei-nen Rechtsanwalt an einem dritten Ort ([X.]) einschalten durfte, obwohlerkennbar war, daß bei Wahrnehmung eines [X.] in [X.]nicht unerhebliche Reisekosten oder die Kosten für einen Unterbevollmächtig-ten anfallen würden oder sogar - wie geschehen - ein Anwaltswechsel [X.] werden würde.2. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die obsiegende [X.] Anspruch auf Er-stattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die [X.] die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, obaufgewendete Prozeßkosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt esnach der Rechtsprechung des [X.] darauf an, ob eine verstän-dige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die die Kosten auslösende Maßnahmeim Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmungihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, untermehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen ([X.] vom 16. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 898 = [X.] -2003, 1617 = [X.] 2003, 152 unter [X.]; [X.], Beschluß vom11. November 2003 - [X.], [X.] 2004, 345 unter [X.]). DieZuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder [X.] stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung dar, weil ein persönliches Informations- [X.] zwischen [X.] und Anwalt mindestens zu Beginn einesMandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinn-voll ist ([X.] aaO und Beschluß vom 21. Januar 2004 - [X.] unter [X.] 1).Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt der Be-auftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-spräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschluß vom16. Oktober 2002 aaO unter [X.] (1) und (2)). Auch in diesem Fall kann [X.] aber einen vernünftigen und anzuerkennenden Anlaß haben, noch nichtsogleich einen Anwalt am Sitz des [X.] zu mandatieren. [X.] kann es auch gerechtfertigt sein, daß ein überregional tätiges Unterneh-men aus bestimmten gewichtigen Gründen einen Anwalt hinzuzieht, der [X.] seinem Geschäftsort, sondern an einem dritten Ort ansässig [X.] Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin entgegen der [X.] auch unter Berücksichtigung des Gebots der Kosteneinspa-rung nicht verpflichtet, schon für das Mahnverfahren einen Rechtsanwalt amSitz des (späteren) [X.] einzuschalten. Zwar war auch aus der [X.] Klägerin ein persönliches Informationsgespräch mit dem zu [X.] offenbar entbehrlich; denn sonst hätte sie die Sache nicht routinemäßigzur Durchführung des Mahnverfahrens an die von ihrem Sitz in [X.] weit ent-fernte [X.] Kanzlei abgegeben. Die Klägerin hat jedoch andere nach-vollziehbare, einleuchtende und wirtschaftlich sinnvolle Gründe für die Manda-tierung der [X.] Rechtsanwälte angeführt. Wie sie im einzelnen [X.] -gelegt hat, überträgt sie sämtliche für das Mahnverfahren vorgesehenen Forde-rungsfälle jener Kanzlei, weil diese personell und organisatorisch in der Lageist, die große Zahl einschlägiger Verfahren, die bei der Klägerin als einem bun-desweit tätigen Konzern mit vielen Millionen Kunden ständig anfallen, ord-nungsgemäß zu bearbeiten. Die Konzentration der Mahnverfahren auf [X.] erscheint auch deshalb sinnvoll, weil, wie die Klägerin unwider-sprochen vorgetragen hat, etwa 90 % der Verfahren ohne Widerspruch [X.] durchgeführt werden. Bei einer derartigen Sachlage ist es [X.] noch zumutbar, aus der Vielzahl der einschlägigen Fälle diejenigenherauszusuchen, in denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der [X.] einlegen wird und deshalb die Durchführung des Mahnverfahrensan sich zweckmäßigerweise sogleich am Gerichtsstand des Schuldners zu [X.] wäre.Ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder ob insbesondere in Fällen, indenen der Schuldner seinen Wohnsitz in der Nähe des Sitzes des [X.] hat, etwaige spätere Reisekosten eines am dritten Ort ansässi-gen Anwalts nicht als notwendig anzuerkennen sind, kann hier offen bleiben(vgl. dazu [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Mahnverfah-ren", Ziff. 1) a.E.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 91 Rdnr. 67 m.w.[X.]. 243]); denn die Beklagte ist dadurch, daß die Klägerin mit der [X.] des Mahnverfahrens nicht einen an ihrem Sitz in [X.], sondern einen in[X.] ansässigen Anwalt beauftragt hat, kostenmäßig nicht beschwert.4. a) Durfte die Klägerin nach alledem eine [X.] Anwaltskanzleifür das Mahnverfahren gegen die Beklagte einschalten, dann ist für die nach§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzustellende Vergleichsberechnung zunächst daraufabzustellen, welche Reisekosten bei dem [X.] Anwalt entstanden wä-ren, wenn er den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht [X.] wahrge-- 8 -nommen hätte. Nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde wären hierfürFahrtkosten von rund 187 [X.] somit 218 HTSKU Hauf die die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen wäre (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2[X.]), der Verhandlungsgebühr von 33,23 (§ 26 [X.]) von 14,98 ä-higer Gesamtbetrag von 332,68 rgeben.b) Diesem Betrag sind allerdings nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint,die durch die Beauftragung eines [X.] Rechtsanwaltes entstandenenKosten gegenüberzustellen, sondern nur diejenigen Kosten, die angefallen wä-ren, wenn die Klägerin nach der Einlegung des Widerspruchs durch die [X.] einen am Ort des [X.] [X.] ansässigen Anwalt für dasstreitige Verfahren mandatiert hätte. Denn wenn eine [X.] von der ihr grund-sätzlich zuzubilligenden Möglichkeit Gebrauch macht, nach dem [X.] sachlichen Gründen - etwa wegen der großen Entfernung vom Sitz [X.] zum Gerichtsort - für das streitige Verfahren einen [X.] zu beauftragen, wird sie dem Gebot der Kosteneinsparung in allerRegel nur gerecht, wenn sie nicht abermals einen an einem dritten Ort ansässi-gen Anwalt auswählt, sondern einen solchen, der seinen Sitz am Ort des [X.] hat. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus; sie meint [X.], es sei ihr nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in [X.] zu beauftra-gen, der in einem früheren Verfahren möglicherweise schon einmal eine Ge-genseite vertreten habe und der überdies über keine besonderen Kenntnisseauf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts verfüge. Diese Einwände grei-fen nicht durch.Zu Recht hat schon das [X.] darauf hingewiesen, daß die Kläge-rin nichts Substantiiertes für die Gefahr einer Interessenkollision vorgetragen- 9 -hat. Im übrigen ist es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, mit Hilfe ihrerRechtsabteilung, ihrer [X.]er Niederlassung oder der im Mahnverfahrentätig gewesenen [X.] Kanzlei unter den in [X.] ansässigen An-wälten einen Prozeßbevollmächtigten auszuwählen, der noch nicht in einemfrüheren Rechtsstreit die Gegenseite vertreten hat. Auch im Hinblick auf [X.] des Verfahrens, der keine speziellen Fragen des [X.] aufwarf, war die Beauftragung einer [X.] Kanzlei [X.] erforderlich.c) Hätte die Klägerin dementsprechend einen [X.]er Rechtsanwaltals Prozeßbevollmächtigten für das streitige Verfahren vor dem [X.], wären keinerlei Reisekosten angefallen. Vielmehr wären [X.] die [X.], die Verhandlungsgebühr und die Auslagenpauschale inHöhe von insgesamt 114,68 e-bühren des [X.] Anwalts in Höhe von 76,44 43 Abs. 1 Nr. 1, 26[X.]) hätten sich notwendige Kosten der Klägerin von zusammen 191,12 errechnet. Die von der Klägerin verauslagten, ebenfalls zu erstattenden [X.] von 138,05 nung unberück-sichtigt bleiben, weil sie jeweils in gleicher Höhe anzurechnen sind.5. Nach alledem waren auch bei Beauftragung verschiedener Rechtsan-wälte für das Mahnverfahren und für das anschließende streitige Prozeßverfah-ren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin [X.] in Höhe von insgesamt 191,12 [X.] Rechtsanwalts (oben 4 a) nicht übersteigen, voll zu erstatten; angesichtsder deutlichen Differenz zur Obergrenze des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf eskeiner weiteren Feststellungen zur genauen Höhe der fiktiven Reisekosten des[X.] Anwalts. Zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten (138,05 l- 10 -betragen die als notwendig anzuerkennenden Kosten der Klägerin [X.] [X.].Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin war daher der [X.] in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang abzuändern(§ 577 Abs. 5 ZPO). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]
Meta
23.03.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2004, Az. VIII ZB 145/03 (REWIS RS 2004, 3944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3944
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