Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2016, Az. B 13 R 67/16 B

13. Senat | REWIS RS 2016, 11268

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Gegenstand

Zulässigkeit einer durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde - vorherige Verwerfung einer wegen Missachtung des Vertretungszwanges unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - fehlendes Verschulden - Gehörsrüge - Verstoß gegen eine faire Verfahrensgestaltung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die Rechtmäßigkeit von Bescheiden bestätigt, mit denen der beklagte Rentenversicherungsträger in Umsetzung eines am 1.2.2010 vor dem [X.] geschlossenen gerichtlichen Vergleichs den Einbehalt von monatlich 300 Euro von der laufenden Witwenrente der Klägerin zur Erfüllung eines der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Rückzahlungsanspruchs aufgrund in der Vergangenheit - wegen unterlassener Angaben über den Bezug von Verletztenrente - überzahlter Witwenrente verfügte.

2

Die Klägerin hat sich mit zwei von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben an das [X.] gewandt, welche nach Weiterleitung durch das Berufungsgericht am [X.] beim [X.] eingegangen sind; darin hat sie "Einspruch" bzw "Berufung" gegen das ihr am [X.] zugestellte [X.]-Urteil erhoben. Der [X.] hat dies als Nichtzulassungsbeschwerde gedeutet und das Rechtsmittel mit Beschluss vom [X.] wegen Missachtung des Vertretungszwangs vor dem [X.] (§ 73 Abs 4 [X.]) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle am 16.3.2016 abgesandt und der Klägerin am 21.3.2016 zugestellt.

3

Mit Telefax vom [X.] hat die Klägerin durch einen Rechtsanwalt nochmals Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]-Urteil vom [X.] eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde beantragt. Sie trägt vor, sie habe sich "in der [X.]" beim [X.] einen Beratungshilfeschein besorgen wollen, wegen massiver Kreislaufbeschwerden die im 4. Stock des Gerichtsgebäudes angesiedelte Beratungshilfeabteilung jedoch nicht aufsuchen können. Aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung nehme sie starke Morphiumpräparate ein und sei bereits in [X.]. Die Klägerin rügt, das [X.] habe ihr "trotz ihres Hinweises vom 14.01.2016" keine Möglichkeit gegeben, in der Sache gehört zu werden; zur Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens sei die Verlegung des [X.] zwingend erforderlich gewesen.

4

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.]).

5

1. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der [X.] mit Beschluss vom [X.] die von der Klägerin selbst erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat und das [X.]-Urteil somit rechtskräftig geworden ist (§ 160a Abs 4 [X.] [X.]). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Rechtskraft bereits im Zeitpunkt der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gericht an die Post (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 6 C 2.92 - [X.], 64, 67; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 23, und unter Bezugnahme auf diese Kommentierung auch [X.] Beschluss vom 18.1.2012 - B 5 R 41/11 BH - BeckRS 2012, 66189 RdNr 10) oder - wofür insbesondere der Aspekt der Rechtssicherheit spricht - erst mit Zustellung des Beschlusses eintritt (so [X.] Urteil vom 19.10.2005 - [X.] - [X.]Z 164, 347, 350 ff - unter Bezugnahme auf [X.] Beschluss vom 17.2.2003 - [X.]/02 - [X.]/NV 2003, 1063). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beschluss vom [X.] möglicherweise bereits vor Eingang der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Telefax vom [X.] erhobenen Beschwerde beim [X.] von der Poststelle des Gerichts zur Zustellung durch die Post aus dem Haus gegeben worden war. Allerdings ist die erforderliche Dokumentation dieses Zeitpunkts (vgl [X.], 64, 69 f) in der Gerichtsakte nicht vorhanden; sie ist jedenfalls nicht mit dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle gleichzusetzen, der Beschluss sei am 16.3.2016 aus ihrem Bereich abgesandt worden. Diesen tatsächlichen Umständen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn der Verwerfungsbeschluss vom [X.] bereits vor Eingang der weiteren Beschwerde am [X.] rechtskräftig geworden wäre, wäre hiervon nur der Formmangel einer fehlenden Postulationsfähigkeit der Klägerin erfasst (vgl [X.] Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a [X.]/07 B - [X.] 4-1500 § 73a [X.]). Das hindert einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten nicht, später noch eine formgerechte Beschwerde einzulegen und hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen ([X.] aaO; s auch [X.] Beschluss vom 19.5.1976 - 12 [X.] - [X.] 1500 § 67 Nr 5 [X.]7).

6

2. Offenbleiben kann vorliegend auch, ob die am [X.] erhobene und zugleich kurz begründete Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des [X.]-Urteils an die Klägerin (am [X.]) eingelegt wurde (§ 160a Abs 1 S 2 [X.]). Ob der Klägerin insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 [X.]) gewährt werden kann, erscheint zweifelhaft. Sie hat zwar als Grund für die Versäumung der Frist ihre Krebserkrankung angeführt. Hierzu hat sie auf anwaltlich versicherte Beobachtungen ihres Prozessbevollmächtigten an einem nicht näher bezeichneten Tag "in der [X.]" - also im Zeitraum 7. bis 13.3.2016 - und anlässlich eines Besuchs im [X.] am [X.] Bezug genommen. Daraus ergibt sich aber ebenso wenig wie aus dem nachfolgend vorgelegten Arztbericht über eine stationäre Behandlung im Zeitraum 25.4. bis [X.], dass die Klägerin innerhalb der bereits am [X.] abgelaufenen Beschwerdefrist infolge ihres Gesundheitszustands weder in der Lage war, selbst die nötigen Schritte zu unternehmen, noch einen Dritten damit zu beauftragen (vgl [X.] Beschluss vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - Juris RdNr 2; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - 9a [X.]/91 - Juris RdNr 2 mwN; [X.] Beschluss vom 15.7.1991 - 5 BJ 309/90 - Juris RdNr 2). Dagegen, dass letzteres der Fall war, spricht insbesondere der Umstand, dass die Klägerin bereits am 15.2.2016 sämtliche Unterlagen ihrem [X.], der laut dem genannten [X.] Vorsorgevollmacht hat, zur Klärung der Angelegenheit übergab. Sie selbst hat noch am 20.2.2016 zwei Schreiben in dieser Sache verfasst und auf den Weg gebracht; dass die Entschluss- und Handlungsfähigkeit der Klägerin wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre, lässt dies nicht erkennen. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Betreuung durch eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b [X.]) in Anspruch nimmt, belegt für sich genommen noch kein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung von Fristen.

7

Weitere Ermittlungen zur Entschluss- und Handlungsfähigkeit der Klägerin in dem hier relevanten Zeitraum bis zum [X.] sind hier indes nicht erforderlich. Denn selbst wenn Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist die von ihrem Prozessbevollmächtigten erhobene Beschwerde vom [X.] gleichwohl unzulässig.

8

3. Die Klägerin hat innerhalb der bis zum [X.] verlängerten Frist die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] beruft, nicht formgerecht begründet (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]).

9

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines [X.] müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 4; [X.]; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], RdNr 202 ff).

Diese Anforderungen erfüllt ihre Beschwerdebegründung nicht. Sie trägt lediglich vor, das [X.] habe ihr "trotz ihres Hinweises vom 14.01.2016 keine Möglichkeit gegeben , in der Sache gehört zu werden"; eine Verlegung des [X.] vom [X.] sei zwingend erforderlich gewesen, um den Anforderungen an ein faires Verfahren und dem Grundsatz rechtlichen Gehörs zu entsprechen. Zudem habe es das [X.] versäumt, sie darauf hinzuweisen, was Gegenstand der Verhandlung sein werde.

Hieraus ergibt sich keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG). Die Ausführungen lassen nicht erkennen, was Inhalt des "Hinweises vom 14.01.2016" war. Somit bleibt offen, ob die Klägerin überhaupt - zumindest sinngemäß - eine Verlegung des [X.] beantragt oder ob sie dem Berufungsgericht lediglich mitgeteilt hat, dass sie an der Verhandlung vom [X.] nicht teilnehmen werde. Unklar bleibt auch, ob die Klägerin gegenüber dem [X.] zum Ausdruck gebracht hat, trotz ihres Gesundheitszustands voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt einen Verhandlungstermin wahrnehmen zu wollen. Nur dann hätte eine Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs beitragen können. Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann aber nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 3268/07 - [X.]K 17, 479 - Juris RdNr 28).

Nichts anderes gilt für die von der Klägerin aufgrund derselben Umstände zusätzlich gerügte Verletzung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren. An diesem "Auffanggrundrecht" sind alle Beschränkungen zu messen, die von den spezielleren grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht erfasst werden ([X.] Beschluss vom 9.12.2015 - 1 BvR 2449/14 - Juris RdNr 4). Da die Klägerin aber im [X.] eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend macht, kommt hier dem Aspekt des fairen Verfahrens keine eigenständige Bedeutung zu. Jedenfalls können die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der [X.] nicht dadurch umgangen werden, dass zusätzlich ein Verstoß gegen eine faire Verfahrensgestaltung beanstandet wird.

Schließlich ist auch eine Verletzung der Hinweispflichten des Gerichts (§ 106 Abs 1 [X.]) nicht ausreichend dargetan. Es fehlt an jeglicher Darstellung, inwiefern die Entscheidung des [X.] darauf beruhen kann, dass es auf den - nicht näher bezeichneten - Hinweis vom [X.] der Klägerin nicht nochmals schriftlich erläutert hat, was genau Gegenstand der mündlichen Verhandlung am [X.] sein werde.

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 67/16 B

17.05.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Leipzig, 17. Januar 2012, Az: S 24 KN 1170/10, Urteil

§ 62 SGG, § 67 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 4 S 3 SGG, § 37b SGB 5, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2016, Az. B 13 R 67/16 B (REWIS RS 2016, 11268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11268

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1 BvR 3268/07

1 BvR 2449/14

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