Bundespatentgericht, Urteil vom 06.12.2011, Az. 1 Ni 9/10 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2011, 788

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Traktionsseilscheibe – keine erfinderische Tätigkeit – Fachmann – Zweckangabe -


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 169 256

([X.] 20 546)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 durch die Präsidentin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]. Baumgart

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent [X.] ([X.] 20 546) wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 169 256 ([X.]), das unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität 283 046 vom 1. April. 1999 am 27. März 2000 angemeldet worden ist. Das in [X.] [X.] veröffentlichte [X.] trägt die Bezeichnung „Improved sheave design“, in [X.] Übersetzung "Verbesserter Treibscheibenentwurf", und wird hinsichtlich des [X.] Teils beim [X.] unter dem Aktenzeichen 600 20 546 geführt. Das [X.] umfasst 5 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der nach Hauptantrag unverändert verteidigten Fassung gemäß [X.] hat folgenden Wortlaut in der [X.] bzw. in [X.] Übersetzung:

2

A method for manufacturing a traction sheave (10;40 for engaging an elevator rope (24), [X.] comprising:

3

a traction surface for engaging and driving the elevator rope, [X.] having ancircumferential surface roughness in [X.] or grit blasting.

4

Verfahren zum Herstellen einer Traktionsseilscheibe (10, 40) zum Zusammenwirken mit einem [X.]element (24), wobei die Traktionsseilscheibe aufweist: eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken mit dem [X.]element und Antreiben desselben, wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwa 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist.

5

Die Beklagte hat zuletzt das [X.] hilfsweise mit den im Schriftsatz vom 12. September 2011 ([X.]. 161 d. A.) eingereichten Fassungen des Patentanspruchs 1 – an die sich jeweils die erteilten [X.] 2-5 anschließen – gemäß der [X.] bis 8 verteidigt (Änderungen jeweils gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 durch Streichung bzw. Unterstreichung gekennzeichnet).

6

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ([X.] hinzugefügt) lautet:

7

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

8

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt,

9

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

1.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

1.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die Aufzugtraktionsseil-scheibe (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das [X.] (24) aus einer Mehrzahl von [X.], die in einer einheitlichen Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

2.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

2.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das [X.] (24) aus einer Mehrzahl von [X.], die in einer einheitlichen elastomeren Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

3.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

3.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

4.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

4.6 durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) aufhängt und antreibt, zusammenwirkt,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist versehen wird mit:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

5.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

;

5.7 und wobei die [X.] (10; 40) mit dem [X.] (24) in [X.] gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das [X.] (24) aus einer Mehrzahl von [X.], die in einer einheitlichen Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist versehen wird mit:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

6.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

;

6.7 und wobei die [X.] (10; 40) mit dem [X.] (24) in [X.] gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das [X.] (24) aus einer Mehrzahl von [X.], die in einer einheitlichen elastomeren Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist versehen wird mit:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

7.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

;

7.7 und wobei die [X.] (10; 40) mit dem [X.] (24) in [X.] gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 lautet:

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist versehen wird mit:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt,

8.5 wobei die Traktionsoberfläche eine Umfangsoberflächenrauigkeit im Bereich von etwas 1,0 bis etwa 3,0 μm hat und

;

8.7 und wobei die [X.] (10; 40) mit dem elastomerbeschichteten [X.] (24) in [X.] gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen.

Die Klägerin, die das [X.] im Umfang sämtlicher Patentansprüche angegriffen hat, macht gegen den Rechtsbestand des Patents - unverändert auch gegen die hilfsweise verteidigten Fassungen - die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Sie bezieht sich unter anderem auf die nachfolgenden Druckschriften:

K2 [X.] 20 546  T2 (Übersetzung der [X.] (Streit-)Patentschrift

K5 WO 00/59 819 [X.] (internationale Voranmeldung / Ursprung des [X.]s)

K8 Dubbel, Handbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl. 1990, S. [X.] bis F26

K13 [X.] 4 905 361 A

K16 WO 98/29326 A1.

Der Senat hat ferner mit Verfügung vom 8. Februar 2011 den Parteien die vorveröffentlichte Druckschrift

Manfred Sander, [X.] für den Praktiker, Eigenverlag, ca. 1984, S. 7.19 bis 7.24

übersandt und diese zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

das [X.] Patent EP 1 169 256 mit Wirkung für die [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit den im Schriftsatz vom 12. September 2011 ([X.]. 161 d. A.) eingereichten [X.] 1 bis 8 verteidigt wird.

Wegen des Wortlauts der von der [X.] verteidigten Fassungen der erteilten [X.] 2 bis 5 gemäß [X.]  1 bis 8 sowie des weiteren Vorbringens der Parteien und des Inhalts der eingereichten Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 56 EPÜ), unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und fehlender Ausführbarkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) geltend gemacht werden, ist begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents auch in der verteidigten Fassung als nicht patentfähig erweist.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft nach Angaben in der [X.] Aufzüge und insbesondere ein neues Seilscheibendesign für verbesserte Leistung und Haltbarkeit, wobei hier die [X.], 10 und deren Kontaktoberflächen 12, 14, 16 mit den Reiboberflächen der Aufzugsseilelemente oder -riemen zusammenwirken.

Herkömmliche Aufzugssysteme haben lange [X.], d. h. also überwiegend Stahl-Rundseile, verwendet, um Aufzugkabinen zu halten und zu bewegen. Um eine Leistungsverbesserung in Bereichen wie Traktion, Haltbarkeit, Fahrqualität und Sicherheit zu erhalten, waren bisher die Möglichkeiten durch zahlreiche vorgegebene Parameter und [X.]ndbedingungen verschiedener Komponenten wie z. B. Motoren-, Seilscheiben- und Seilelemente auf bestimmte Größen, Gewichte und Maße beschränkt.

Aufzugsysteme neuer Generation, die den Bedarf an verschiedenen herkömmlichen Komponenten eliminieren, werden entwickelt durch die Implementierung besser arbeitender Traktions- und Antriebsysteme und anderer Fortschritte.

Ein besonderer Fortschritt ist die Implementierung von neuartigen [X.]elementen hoher Traktion und hoher Haltbarkeit, die sanft laufen, leicht im Gewicht sind und korrosionsresistent sind.

2. Vor diesem Hintergrund ist in der [X.] als Aufgabe angesprochen, ein Seilscheibendesign bereitzustellen, das spezielle Dimensions-, Geometrie- und Oberflächeneigenschaften aufweist und eine optimale Leistung und Haltbarkeit bei Verwendung mit [X.] wie z. B. elastomerbeschichteten, flachen Seilelementen garantiert (Abs. [0006] der Patentschrift bzw. [X.]).

3. Gelöst werden soll diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß [X.] ([X.]) durch ein Verfahren zum Herstellen einer hinsichtlich ihrer Anwendung, körperlichen Gestaltung und anzuwendendem Fertigungsverfahren näher definierten [X.], bezeichnet durch folgende Merkmale (Gliederung vom Senat eingefügt):

1. Verfahren zum Herstellen einer [X.] (10, 40)2. zum Zusammenwirken mit einem [X.]element (24),3. wobei die [X.] [X.] eine Traktionsoberfläche zum Zusammenwirken mit dem [X.]element und Antreiben desselben,5. wobei die Traktionsoberfläche eine [X.](h)igkeit im Bereich von etwa 1,0 bis etwa 3,0 Mikrometer hat und

6. durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen ausgebildet ist.

4. Als Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Aufzugsanlagen mit fachüblichen Kenntnissen der Antriebstechnik und Fertigungstechnik von Maschinenelementen zugrunde zu legen. Insoweit kann vernachlässigt werden, dass unter Berücksichtigung des Gegenstands der jeweilig beanspruchten Lehre sämtlicher Patentansprüche (hierzu Abschnitt I[X.]1) der objektiv zu bestimmende Fachmann ([X.] 1978, 37 – Börsenbügel; [X.] 1962, 290 - Brieftaubenreisekabine [X.]; [X.], [X.], 8. Aufl., § 4 Rdn. 48) nicht auf dieses Fachgebiet des [X.] beschränkt ist, sondern die Beklagte sich deshalb auch das Verständnis und die Kenntnisse von Fachleuten aus anderen technischen Gebieten entgegenhalten lassen muss, welche vom Gegenstand des Patentanspruchs mitumfasst sind. Denn auch wenn man zugunsten der Beklagten den angesprochenen Fachmann auf das Gebiet des [X.] beschränkt, ändert dies an der Beurteilung nichts.

I[X.]

1. Der Gegenstand der beanspruchten Lehre in der Gesamtheit der Lösungsmerkmale besteht vorliegend nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung seinem tatsächlichen Gehalt nach in einem Verfahren zur Oberflächenbearbeitung einer [X.], so wie sie durch die kennzeichnenden Merkmale ausgebildet ist. Insoweit ist zu beachten, dass [X.]n in einem Sach- oder Verfahrensanspruch den [X.] als solchen nicht beschränken, sondern jede gemäß der erfinderischen Lehre gestaltete bzw. hergestellte Sache erfassen, unabhängig davon, zu welchem Zweck sie verwendet bzw. hergestellt wird. (vgl. [X.] 2009, 837, [X.]. 15 – Bauschalungsstütze, [X.], 923 [X.]. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; [X.], 140, 155 f. – [X.]; [X.] 1981, 259, 260 – [X.]; [X.] 1979, 149, 151 – Schießbolzen; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., 2008, § 1 Rn. 221). Die [X.]n, wie hier in den Merkmalen 2 „zum Zusammenwirken mit einem Aufzugselement“ und 4 „zum Zusammenwirken mit einem Aufzugselement und Antreiben desselben“ sind damit aber nicht etwa bedeutungslos. Sie nehmen als Bestandteil des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teil, den [X.] mittelbar zu umschreiben, und – wie vorliegend – auf solche Verfahren und verfahrensgemäß hergestellten Seilscheiben zu beschränken, deren Traktionsoberflächen so beschaffen sein müssen, dass sie zum Zusammenwirken mit einem Aufzugselement und Antreiben desselben geeignet sind. Nur insoweit leistet die [X.] eine Abgrenzung zum Stand der Technik, keineswegs beschränkt danach Patentanspruch 1 den Gegenstand auf Verfahren zur Oberflächenbehandlung von [X.] eines Aufzugssystems.

Dies gilt auch für Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 2 bis 8 und die darin beanspruchte weitere Ausgestaltung des Aufzugssystems bzw. des funktionellen Zusammenwirkens mit der [X.] und damit der technischen Erfordernisse, die zur Verwendung einer anspruchsgemäß hergestellten Traktionsscheibe in einem so ausgestalteten Aufzugssystem vorausgesetzt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann auch diese weitere Ausgestaltung des Patentanspruchs durch Sachmerkmale des Herstellungsobjekts und ihre funktionelle Beschreibung den [X.] nicht auf Verfahren zur Oberflächenbehandlung von [X.] eines Aufzugssystems im [X.]eziellen beschränken. Durch diese funktionale Ausgestaltung werden ebenfalls nur mittelbar Auswirkungen für die Durchführung des Verfahrens bestimmt und es wird auch nur insoweit eine Abgrenzung zum Stand der Technik erreicht. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Patentanspruch in seiner sprachlichen Fassung den Verwendungszweck durch eine eigenständige präpositionale Bestimmung „für einen…“ umschreibt oder durch ein entsprechend zusammengesetztes Nomen „Aufzug…“ verwendet (vgl. [X.] 2009, 837 – Bauschalungsstütze; B[X.] [X.], 1015, 1017 – Neurodermitis-Behandlungsgerät).

2. Der beanspruchte Gegenstand nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 gemäß Patentanspruch 1 mag neu sein (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ) und auch gewerblich anwendbar. Er ist aber nicht erfinderisch, da er sich für den hier angesprochenen Fachmann in naheliegender aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt (Art. 56 EPÜ).

2.1 Es bedurfte deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung und der fehlenden Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre im Hinblick auf den Begriff "Umfangsoberflächenrau(h)igkeit" in Merkmal 5 bzw. 1.5 gegeben sind, insbesondere ob dieser Begriff für den angesprochenen Fachmann offenlässt, welcher [X.] damit gemeint ist.

t (Abstand höchste Profilerhebung - tiefstes Profiltal innerhalb der Messstrecke lm ) ab, während nach [X.] 4768 mit Rz auch ein Mittelwert angegeben werden kann, der aus den [X.] fünf aufeinanderfolgender Einzelmessstrecken le, die wiederum lm entsprechen, gebildet wird. Die jeweils größte Einzelrautiefe dieser 5 Messstrecken wird mit Rmax bezeichnet. Weiterhin gibt es noch die [X.]utiefe R3z nach [X.] wie auch die [X.]e Rp (Glättungstiefe) und Rpm (gemittelte Glättungstiefe). Fraglich mag sein, ob im Anspruch 1 des Streitpatents in den Merkmalen 5 bzw. 1.5 der arithmetische [X.]  Ra gemeint ist, der aus der Summe aller Abweichungen des [X.]uheitsprofils von der mittleren Linie innerhalb der [X.] lm, gebildet wird [X.], Oberflächenmeßtechnik für den Praktiker, Eigenverlag, ca. 1984, S. 7.19 bis 7.24). Aufgrund seiner abstrakten Definition mag der [X.] Ra für den Fachmann über das tatsächliche Oberflächenprofil zudem wenig aussagefähig sein, gleichwohl ist er aber in [X.], den [X.], Großbritannien und der [X.] neben dem Wert Rz ein weit verbreitetes Maß zur Charakterisierung der Oberfläche (Sander a. a. O. S. 7.23 mittig). Zwischen den einzelnen Oberflächenkennwerten, auch für Rz und Ra, bestehen zudem keine eindeutigen mathematischen Beziehungen, so dass eine exakte Umrechnung nicht möglich ist. Wohl aber ist dem Fachmann als Praktiker eine empirische „Faustformel“ bekannt, nachdem das Verhältnis von Ra zu Rz zwischen 1:3 und 1:20 betragen kann, so dass ihm zumindest eine qualifizierte Abschätzung der mit den verschiedenen Bearbeitungsverfahren erreichbaren Oberflächengüte und eine Zuordnung zu den jeweiligen [X.]en möglich ist (S. 7.33, Abs. 1 bis 5). Letztlich kommt es auf die Definition der so bezeichneten "Umfangsoberflächenrau(h)igkeit" im [X.]eziellen jedoch nicht entscheidend an, weil unabhängig hiervon die dem Streitpatent zugrundeliegende Lehre jedenfalls für den Fachmann nahegelegt und deshalb nicht erfinderisch war.

Paarung ermittelbaren sog. Reibungskoeffizienten ab, der wiederum u. a. von der Oberflächenbeschaffenheit beider Partner für sich beeinflusst wird.

Die Traktionskraftübertragung im üblichen Fall eines unter Last an einer Seilscheibe anliegenden Seils bei Aufzugsanwendungen beruht gerade auf der Anwendung dieses physikalischen Wirkprinzip, wobei das Patent die Beeinflussbarkeit über den Parameter [X.] und Oberflächenbeschaffenheit in Gestalt der „[X.](h)igkeit“ - also die in [X.] und somit Traktionskraftrichtung maßgebliche [X.]uigkeit - implizit unterstellt. Weil diese nach den Angaben des Patents durch die Fertigungsverfahren „Kugelstrahlen oder Sandstrahlen“ auszubilden ist, ist die Lehre auch insoweit so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Im Übrigen kann auch dahingestellt bleiben, ob im Kategoriewechsel von dem in der Anmeldung ausschließlich beanspruchten Sachanspruch zu dem im erteilten Streitpatent gewährten ([X.] eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Gesamtoffenbarung der Anmeldeunterlagen liegt. Denn das "zum Herstellen einer [X.]…" beanspruchte Verfahren erschöpft sich nach dem Verständnis des angesprochenen Fachmanns und den insoweit geltenden Auslegungsregeln einer am technischen Sinngehalt ([X.] 2002, 515, 517 - Schneidmesser I [X.] 2001, 232, 233 – Brieflocher, jeweils m. w. N.) und am Gesamtzusammenhang (st. Rspr. vgl. [X.] 2011, 129 - [X.]; [X.] 2004, 845 – Drehzahlermittlung, m. w. N.) orientierten Auslegung in der Oberflächenherstellung einer [X.], wie sie auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen [X.] auf Seite 3 [X.]alten 25-28 als "preferred method" offenbart ist.

2.2 Patentanspruch 1 erteilter Fassung (Hauptantrag)

Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.] 2007, 1055, [X.]. 28 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.] 2010, 607, [X.]. 18 – [X.]; [X.] 2010, 602, [X.]. 27 – Gelenkanordnung). Dabei können für die Beantwortung der Frage, ob die beanspruchte technische Lehre für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Prioritätszeitpunkt nahelag, nicht der sogenannte „nächstliegende“ Stand der Technik, sondern verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein, wobei bereits die Wahl dieses Ausgangspunkts der Rechtfertigung bedarf. Diese liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt ([X.] 2009, 382 – [X.]; [X.] 2009, 1039 – [X.]; B[X.] [X.] 2004, 317 – Programmartmitteilung).

Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt war, ein verbessertes Seilscheibendesign bereitzustellen, das insbesondere auf die Implementierung von [X.] ausgerichtet ist, welche spezielle Dimensions-, Geometrie- und Oberflächeneigenschaften aufweisen und eine optimale Leistung und Haltbarkeit u. a. bei Verwendung von elastomerbeschichteten, flachen Seilelementen garantieren (Absätze [0004] und [0006] der Patentschrift), ging bei seinen Überlegungen von einem Stand der Technik aus, wie ihn - ähnlich den Angaben in der Patentschrift zum dort als allgemein bekannt vorausgesetzten Stand der Technik (vgl. Absätze [0003] und [0004] in [X.]) - die Schrift [X.] verkörpert.

So wird in der [X.] für ein Aufzugsystem mit einem über eine [X.] („traction sheave 7“) geführtem Aufzugsseil („[X.]“) - insoweit entsprechend den [X.] 2 bis 4 zum Anwendungsgebiet - die vorteilhafte Verwendung eines kunststoffummantelten Seils herausgestellt, wobei darauf hingewiesen ist, dass die Reibungscharakteristik und das Verschleißverhalten durch Wahl des [X.] optimiert werden können, vgl. Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 11 im Zusammenhang mit [X.]ur 1. Auf Seite 7, Zeilen 6 bis 27 wird lediglich allgemein ausgesagt, dass mit einem bestimmten Mantelmaterial ein gegenüber Stahlseilen mehrfach höherer Reibungskoeffizient erzielbar sei („multifold friction coefficient as compared with a steel rope“). Die für die tatsächliche Reibkraftübertragungsfähigkeit und den Verschleiß, wie auf Seite 5, Zeilen 4 bis 8 (s. o.) angesprochen, wesentliche Frage des Reibpartners wie dessen Oberflächenbeschaffenheit spart die [X.] aus.

Riemen („belt“) mit V-förmigem Querschnitt an („triangular-belt type rope having a V-shaped cross-section“, vgl. Seite 10, Zeilen 10 bis 16). Auch in diesem Fall ist der Reibungskoeffizient und somit auch die Art beider Reibpartner wesentlicher Bestimmungsfaktor für die Vorausberechnung der Drehmomentübertragungsfähigkeit durch Reibung zwischen der Scheibe und dem anliegendem Aufzugsseil.

Getragen von dem fachüblichen, zudem in [X.] angesprochenen Bemühen einer Optimierung des Reibungs- und Verschleißverhaltens bei dieser Art reibschlüssiger Traktionskraftübertragung unter Verwendung eines kunststoffummantelten Seils, hatte sich der Fachmann insoweit entsprechend der auch in der [X.] angegebenen Aufgabe auch der Entwicklung eines gegenüber dem Stand der Technik verbesserten Seilscheibendesigns insbesondere im Hinblick auf eine Optimierung der Kraftübertragung (Traktion) und Haltbarkeit bzw. einen verringerten Verschleiß zu stellen. Hierbei richtete er sein Augenmerk im Hinblick auf seine konkrete Problemstellung insbesondere auf die reibschlüssige Kraftübertragung mittels Seilen mit Oberflächen aus [X.] bei Vorbildern im Stand der Technik, von denen er insoweit nähere Hinweise für eine Auslegung der Paarung einschließlich der Seilscheibe im Sinne der vorgegebenen [X.] erwarten konnte. Der Fachmann erkannte in diesem Zusammenhang ohne Weiteres die Relevanz der [X.], die sich mit der Herstellung von [X.]n („[X.]“) für kraftschlüssige Bewegungsübertragung mittels Treibriemen („friction belt“) befasst, vgl. [X.]. 1, Zeilen 9 bis 11.

Die [X.] beschreibt dieses Herstellungsverfahren beispielhaft für Keilriemen („V-Belt“) in der Automobiltechnik - insoweit einem Riementyp, der auch in der [X.] für Aufzugsanwendungen vorgeschlagen ist - , denen der Fachmann eine übliche Ausbildung mit [X.] im reibkraftübertragenden [X.] unterstellt. Denn für den [X.] der Paarung sind nur die Bereiche aneinander angepresst anliegenden Oberflächen (bei V-förmigen Nuten eben im Bereich der [X.]) relevant. Von der Ausrichtung hängt lediglich die unter Last tatsächlich wirksame Anpressung ab, die erst über die Reibung zwischen den Oberflächen eine Traktion ermöglicht. Gemäß [X.] sollen durch aufrauende Maßnahmen die [X.] zwischen [X.] und Treibriemen (Merkmal 4) gegenüber gewalzten („rolling“) Oberflächen verbessert werden, siehe [X.]. 1, Zeilen 38 bis 49. Dazu schlägt diese Schrift in [X.]alte 2, [X.] 13 bis 15 eine Oberflächenbearbeitung der [X.]noberfläche durch Sandstrahlen ([X.]) oder Kugelstrahlen (shot blasting) vor. Mithin schlägt diese Druckschrift ein Verfahren mit dem Merkmal 6 vor. Bei Anwendung dieses Herstellungsverfahrens konnte der Fachmann, der im [X.]hmen des [X.] neben den Abmessungen des herzustellenden Gegenstandes - einschließlich der makrogeometrischen Gestaltung - zwingend auch die mikrogeometrische, vom Herstellungsverfahren abhängige Oberflächengestalt vorab als Vorgabe für die Fertigung festzulegen hat, den in [X.] genannten Erfolg auch bei [X.] realistisch erwarten und insbesondere eine weitere Optimierung durch Auswahl genau dieser Herstellungsverfahren gegenüber einem für die gemeinsame Anwendung mit [X.] ansonsten üblichen Herstellungsverfahren unterstellen.

z 10 bis 100 Mikrometer erreichbar, vgl. [X.], Tabelle 1 auf Seite [X.], dort zur Hauptgruppe „Trennen“ das Verfahren „Strahlen“. Diese durch Mittelung erhaltenen Kenngrößen entsprechen aufgrund des dem Praktiker geläufigen Umrechnungsfaktors von 3 bis 20 für die Umrechnung Rz in Ra (s. o. im Abschnitt [X.]/2.1) ungefähr einem [X.] Ra von 0,5 bis 30 Mikrometer. Damit liegt der mit dem Merkmal 5 beanspruchte Teilbereich der so verstandenen „Umfangsoberflächenrauigkeit“ im Bereich der fachüblich durch diese Verfahren erreichbaren [X.]uhtiefe. Sie entspricht somit der von der [X.] für die Herstellung von [X.]n implizit über das Herstellungsverfahren empfohlenen Oberflächenrauheit, die sich bei Anwendung dieser Verfahren zwangsläufig einstellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die für die Reibkraftübertragung maßgebliche Umfangsrichtung, weil diese Verfahren eine ungerichtete Oberflächenstruktur ohne Vorzugsrichtung erzeugen. Weil in der [X.] ebenfalls keine Besonderheiten hinsichtlich Strahlmittel und Verfahrensführung offenbart sind, kann im Umkehrschluss das Merkmal [X.] auch keinen besonderen Teilbereich oder außerhalb des Üblichen liegenden Bereich bezeichnen.

Der mit dem Merkmal [X.] bezeichnete Bereich kann auch deshalb keine in der Auswahl liegende erfinderische Tätigkeit begründen, weil der Fachmann, der den Vorschlag der [X.] aufgrund der dort herausgestellten Vorteile aufgreift, bei Anwendung dieser Herstellungsverfahren den für den konkreten Anwendungsfall jeweils optimalen Wert durch Versuche feststellen kann. Diese Optimierung hinsichtlich Traktion und Verschleiß - die gegenläufig von der Oberflächenbeschaffenheit der Traktionsscheibe gepaart mit einem Aufzugsseil vorgegebener Oberflächenbeschaffenheit beeinflusst wird, gehört zum normalen Können und routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns. Somit lag die Auffindung der Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nahe.

Auf die [X.] war nicht einzugehen, da ausweislich der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung kein isolierter Schutz hierfür geltend gemacht wurde und das Patent abschließend im Umfang gesonderter Hilfsanträge verteidigt wurde (B[X.] [X.] 2009, 46, 49 – Ionenaustauschverfahren; B[X.] [X.] 2012, 99 T[X.] 92 - Lysimeterstation)

2.3 Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit den geänderten Merkmalen 1.1 bis 1.4 ([X.] zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar, die unveränderten Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag verbleiben als Merkmale 1.5 bis 1.6 unverändert):

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) eines Aufzugsystems (10),

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt,

Aufzugtraktionsseilscheibe (10; 40) aufweist:

zum Zusammenwirken , welche im Betrieb mit dem [X.] (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der geänderte Anspruch zulässig ist, insbesondere ob er im Hinblick auf die Aufnahme weiterer kategoriefremder Sachmerkmale, die keine weitere Ausgestaltung des Verfahrens bewirken den Anforderungen des Art. 84 EPÜ an einen deutlichen und knapp gefassten Patentanspruch, genügt ([X.] 2010, 709 - Proxyserversystem).

Förderseils zur Mitnahme eines gesonderten, lediglich über eine Umlenkrolle geführten Tragseils mit daran anhängendem Aufzugskorb und Gegengewicht. So bezeichnet die [X.] für das in [X.]ur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel mit dem Tragseil 3 („suspension rope“) und dem Förderseil 5 („[X.]“) den Vorteil (nochmals) kleinerer [X.]n in Verbindung mit flachbandförmigen Seilen („flat band-like shape of the rope), weil bei einem derartigen Aufzugssystem nur geringere Antriebsdrehmomente erforderlich sind, vgl. Seite 4, Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 11. Das physikalische Wirkprinzip der reibschlüssigen Krafteinleitung von der Scheibe in den Riemen bleibt von dieser gestalterischen Maßnahme unberührt und wirkt sich bei einer [X.] wie einer [X.] gleich aus.

auch zur Verwendung als Tragseil vorschlägt („The suspension ropes can also be made of synthetic fibres and they may consist of […] only one flat rope“) - vgl. Seite 10, Zeilen 7 bis 19 im Zusammenhang mit Seite 4, Zeilen 2 bis 10 -, war der Fachmann jedenfalls veranlasst, auch bei der Konstruktion einer [X.] entsprechend Merkmal 1.1 für die Anwendung [X.] in einem Aufzugssystem entsprechend Merkmal 1.2 die Oberflächenbeschaffenheit der Traktionsoberfläche durch Festlegung des Fertigungsverfahrens nach den hergebrachten Regeln des Ingenieurwesens konstruktiv festzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag verwiesen.

Der Hilfsantrag 1 konnte danach keinen Erfolg haben.

2.4 Zum Hilfsantrag 2

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem gegenüber Merkmal 1.2 geänderten Merkmal 2.2 ([X.] zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar):

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das [X.] (24) aus einer Mehrzahl von [X.], die in einer einheitlichen Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist.

Auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist das Streitpatent nicht patentfähig. Das geänderte Merkmal 2.2 betrifft den Aufbau des Aufzugsseils, der für das patentgemäße Herstellungsverfahren wie auch für die nach diesen Anweisungen oberflächenbearbeitete [X.] keine Änderungen impliziert, die diese unterscheidbar machen könnten von Scheiben - bzw. deren Herstellung -, die dem Fachmann bereits durch die [X.] [X.] dem Inhalt der [X.] nahegelegt sind. Im Übrigen definiert die [X.] das Optimierungsziel einer verbesserten Traktion ja gerade beispielhaft für die Anwendung eines Seils entsprechender Ausbildung. Dort wird in [X.]. 2 und zugehöriger Beschreibung Seite 7, Abs. 2 ein Aufzugsseil im Schnitt aufgezeigt, dessen [X.], dort als „load bearing strands 13“ bezeichnet, in einer einheitlichen Isolationshülle (sheat 14) enthalten sind. Mithin gelten vorstehende Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sinngemäß; der Hilfsantrag 2 konnte danach ebenfalls keinen Erfolg haben.

2.5 Zum Hilfsantrag 3

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 mit dem geänderten Merkmal 3.2 ([X.] zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar):

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt, wobei das [X.] (24) aus einer Mehrzahl von [X.], die in einer einheitlichen elastomeren Isolationshülle enthalten sind, gemacht ist.

Auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch Einfügung des Wortes „elastomeren“ ist das Streitpatent nicht patentfähig, weil das hinzugekommene [X.] keine Änderung der von der Kategorie auf ein Herstellungsverfahren mit den Merkmalen 5 und 6 gerichteten Lehre bedingt. Im Übrigen benennt die [X.] Polyurethan als Werkstoff für die Umhüllung (vgl. Seite 7, Abs. 2, Zeilen 18 und 19), ein dem Fachmann allgemein bekanntes Elastomer für technische Anwendungen.

Mithin gelten vorstehende Ausführungen zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowie 2 sinngemäß; der Hilfsantrag 3 konnte danach ebenfalls keinen Erfolg haben.

2.6 Zum Hilfsantrag 4

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem aus Hilfsantrag 2 bekannten geänderten Merkmalen 4.2 und 4.4 ([X.] zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar):

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem elastomerbeschichteten [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) antreibt und aufhängt, zusammenwirkt,

zum Zusammenwirken, welche im Betrieb mit dem elastomerbeschichteten Aufzugflachseil (24) und Antreiben desselben zusammenwirkt und dasselbe antreibt.

Aus vorstehenden Ausführungen zu diesen hier im geltenden Anspruch 1 zusammengefassten Merkmalen der bezogenen Ansprüche 1 der jeweiligen Anträge folgt unmittelbar, dass die die erzeugnistechnische Ausgestaltung des Seils betreffenden [X.] dem beanspruchten Verfahren nichts hinzufügen. Sie definieren zwar mittelbar das nach dem Verfahren hergestellte Erzeugnis insoweit näher, als die durch Kugelstrahlen oder Sandstrahlen (Merkmal 6/6.6) erzeugte Oberfläche für ein Zusammenwirken mit einem Aufzugsflachseil (Merkmal 4.4) geeignet sein muss. Die mikrogeometrische Oberflächenbeschaffenheit ist durch die benannten Fertigungsverfahren indes unabhängig von deren makrogeometrischer Gestalt zu erzeugen, weil es nur auf die [X.]uigkeit der Kontaktfläche ankommt.

Bei der Bearbeitung einer in ihrer Form für Flachseile angepassten Scheibe ist die Strahleinrichtung zur Bearbeitung der in diesem Fall zylindrischen [X.] insgesamt zwar anders auszurichten als beim Sandstrahlen der Flankenseiten einer V-förmigen Nut - unter der Voraussetzung jeweils gleicher Strahlrichtung relativ zum bearbeiteten Oberflächenabschnitt. Selbst wenn man hierin ein implizit definiertes Abgrenzungsmerkmal für das beanspruchte Verfahren gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.] sähe, ergibt sich keine Besonderheit, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Denn diese Anpassung an den praktischen Bedarfsfall - hier beim Herstellen einer für das Zusammenwirken mit einem Flachseil konzipierten Seilscheibe wie aus [X.] bekannt - nimmt der mit der Herstellung nach den Vorgaben des Fachmanns betraute Facharbeiter im [X.]hmen seiner handwerklichen Fähigkeiten vor.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zu den anderen Anträgen verwiesen. Mithin konnte der Hilfsantrag 4 danach ebenfalls keinen Erfolg haben.

2.7 Zum Hilfsantrag 5

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit den geänderten Merkmalen 5.2, 5.3 und 5.7 ([X.] zusätzlich eingefügt, Streichungen erkennbar):

zum Zusammenwirken in welchem die [X.] (10; 40) mit einem [X.] (24), welches einen Aufzugfahrkorb (22) und ein Gegengewicht (30) aufhängt und antreibt, zusammenwirkt,

aufweist versehen wird mit:

und wobei die [X.] (10; 40) mit dem [X.] (24) in [X.] gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen.

Auch in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist das Streitpatent nicht patentfähig.

Mit den Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist lediglich der Aufbau im Sinne des bereits zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag gebotenen Verständnisses klargestellt. Die Darlegungen dort zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit gelten insoweit gleichermaßen. Somit konnte der Hilfsantrag 5 ebenfalls keinen Erfolg haben.

2.8 Zum Hilfsantrag 6

Patentanspruch 1 Hilfsantrag 6 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 mit dem im Anspruch 1 des [X.] benannten Merkmal 2.2. Es gilt deshalb das dazu in den [X.] 5 und 2 Gesagte, mithin ist die solchermaßen über diese [X.] definierte Lehre nicht patentfähig mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit. Somit konnte der Hilfsantrag 6 keinen Erfolg haben.

2.9 Zum Hilfsantrag 7

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 mit dem im Anspruch 1 des [X.] angeführten Merkmal 3.2. Die jeweiligen Ausführungen hierzu gelten sinngemäß, mithin konnte auch der Hilfsantrag 7 keinen Erfolg haben.

2.10 Zum Hilfsantrag 8

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit dem aus Hilfsantrag 5 bekannten Merkmal 5.3 sowie dem Merkmal 8.7:

elastomerbeschichteten [X.] (24) in [X.] gebracht wird, um den Aufzugfahrkorb (22) und das Gegengewicht (30) anzutreiben und aufzuhängen.

Wie aus den umfassenden Darlegungen in vorstehenden Abschnitten 1 bis 2.2 sowie 2.6 und 2.7 folgt, ist es für den [X.] in der [X.] und hierbei insbesondere für die Erzeugung einer definierten Oberflächenrauigkeit der Traktionsscheibenoberfläche entsprechend den Merkmalen 5 und 6 völlig belanglos, ob ein Aufzugsflachseil wie aus [X.] bekannt nun ummantelt oder beschichtet ist, zumal diese Druckschrift auch die Alternative einer Beschichtung anspricht, vgl. [X.]alte 5, Zeile 5 („coated with various materials“) bzw. Anspruch 3 („having a sheath of plastic material“). Im Übrigen gelten die entsprechenden Ausführungen zu den jeweiligen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 sinngemäß, mithin konnte auch der Hilfsantrag 8 keinen Erfolg haben.

3. Unteransprüche der jeweiligen Fassungen

Mit Patentanspruch 1 fallen auch die abhängigen Ansprüche der jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag und den [X.], da die Beklagte erklärt hat, diese nicht gesondert verteidigen zu wollen. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den verteidigten Fassungen der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 rückbezogenen [X.] vorgesehen sind, aufgrund eines etwaigen eigenen erfinderischen Gehalts zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hätten führen können, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

[X.][X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

1 Ni 9/10 (EP)

06.12.2011

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 06.12.2011, Az. 1 Ni 9/10 (EP) (REWIS RS 2011, 788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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