Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 79/12

10. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1190

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Gegenstand

Patentrecht: Aufgabe einer Erfindung


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2012 verkündete Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das [X.] Patent 1 056 675 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7, im Umfang der Patentansprüche 11 bis 15, soweit sich diese auf die Patentansprüche 1 bis 7 rückbeziehen, sowie im Umfang der Patentansprüche 21 bis 29, soweit sich diese auf die Patentansprüche 1 bis 7 und 11 bis 15 rückbeziehen, mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 5, 23 und 24 entfallen und die Patentansprüche 1 und 2, auf die sich die Patentansprüche 3 und 4 rückbeziehen, sowie die Patentansprüche 6 und 7 folgende Fassung erhalten:

1. A traction drive elevator system comprising:

[X.] (12) defined by a surrounding structure (14); each of an elevator car (16) and a counterweight (48) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes;

a drive motor (42) including a drive sheave (44) aligned within a vertically extending space along [X.] [X.] (16) and a sidewall (46) of the hoist way (12), in [X.] axial dimension of the drive motor (42) [X.] (44) extends alongside the said sidewall (46) of [X.] (12), [X.] (42) [X.]; wherein:

- said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52),

- [X.] (52) is thin relative to a conventional round rope,

- the drive sheave (44) has a smaller diameter than a conventional drive sheave in [X.], and

- [X.] (52) is made from a ure-thane or rubber jacket with steel reinforcement;

and including a counterweight sheave (50) [X.] (48) and at least one elevator sheave (20, 22) [X.] an underside of the elevator car (16), [X.] (52) having first and second ends (54; 56) fixedly coupled at a top portion of [X.] (12), [X.] (52) extending downwardly from the first end (54), [X.] (50), extending upwardly and looping about the drive sheave (44), extending downwardly and underslinging the elevator car (16) via [X.] (20, 22) and extending upwardly and terminating at the second end (56).

2. A traction drive elevator system comprising:

[X.] (12) defined by a surrounding structure (14); an elevator car (16) and a counterweight (48) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes;

a drive motor (42) including a drive sheave (44) disposed in the overhead space of [X.] (12) [X.] (16) and a sidewall (46) of [X.] (12), in [X.] axial dimension of the drive motor (42) [X.] (44) extends alongside the said sidewall (46) of [X.] (12), [X.] (42) [X.]; wherein:

- said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52),

- [X.] (52) is thin relative to a conventional round rope,

- the drive sheave (44) has a smaller diameter than a conventional drive sheave in [X.], and

- [X.] (52) is made from a ure-thane or rubber jacket with steel reinforcement;

- and including a counterweight sheave (50) [X.] (48) and at least one elevator sheave (20, 22) [X.] an underside of the elevator car (16), [X.] (52) having first and seconds ends (54; 56) fixedly coupled at a top portion of [X.] (12), [X.] (52) extending downwardly from the first end (54), [X.] (50), extending upwardly and looping about the drive sheave (44), extending downwardly and underslinging the elevator car (16) via [X.] (20, 22) and extending upwardly and terminating at the second end (56).

6. An elevator system as defined in any preceding claim, wherein [X.] includes first and second elevator sheaves (20, 22) [X.] an underside of the elevator car (16) and at opposite sides relative to each other.

7. An elevator system as defined in any preceding claim, [X.] (54, 212) of [X.] (52, 210) is [X.] the support member (36).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. Februar 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität dreier [X.] Voranmeldungen vom 26. Februar 1998, 29. September 1998 und 22. Dezember 1998 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 056 675, das ein Aufzugsystem mit einem zwischen der [X.] und der [X.] angeordneten Antriebsmotor betrifft. Das Streitpatent umfasst 29 Patentansprüche, deren erster und zweiter in der Verfahrenssprache lauten:

"1. A traction drive elevator system comprising:

[X.] (12) defined by a surrounding structure (14); each of an elevator car (16) and a counterweight (48; 316) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes; and

a drive motor (42; 202; 320) aligned within a vertically extending space along [X.] [X.] (16) and a sidewall (46; 206; 308) of [X.] (12), [X.] (42; 202; 320) [X.]; wherein said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52; 210; 328).

2. A traction drive elevator system comprising:

[X.] (12) defined by a surrounding structure (14); an elevator car (16) and a counterweight (48) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes; and

a drive motor (42; 202) disposed in the overhead space of [X.] (12) [X.] (16) and a sidewall (46; 206) of [X.] (12), [X.] (42; 202) [X.]; wherein said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52; 210)."

2

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7, 11 bis 15 und 21 bis 29 angegriffen. Sie hat geltend gemacht, die Lehre der Patentansprüche gehe über die ursprüngliche [X.] hinaus, sie sei nicht ausführbar und ihr Gegenstand nicht patentfähig.

3

Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit sechs weiteren Anspruchsfassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Umfang für nichtig erklärt.

5

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsfassungen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

I. [X.] betrifft ein Aufzugsystem mit einem zwischen einem [X.] und einer [X.] angeordneten Antriebsmotor, der ein Seil oder Seile durch Traktion antreibt.

7

1. Nach der Patentbeschreibung ist bei herkömmlichen Aufzuganordnungen ein vom [X.] getrennter Maschinenraum vorgesehen. Die Gestaltung eines solchen Maschinenraums verursache, so erläutert die Patentschrift, erhebliche Kosten, u.a. für die Gebäudestruktur zum Tragen des Gewichts des Maschinenraums und der Ausstattungsteile der Aufzuganlage. Im Stand der Technik seien zwar auch Aufzüge mit [X.] bekannt, bei denen der Maschinenraum mit einem flachen Antriebsmotor im [X.] platziert oder die Antriebseinheit in einem oberen Teil des [X.]s gelagert sei ([X.]. Abs. 3). Der Nachteil dieser Konstruktion liegt nach dem angefochtenen Urteil aber darin, dass die Aufzugkabine das obere Ende des [X.]s nicht erreichen kann, weil die [X.] über dem Fahrweg angeordnet ist.

8

2. Die [X.]eibung gibt mehrere Ziele an, die die Lösung nach dem Streitpatent erreichen soll (Abs. 4 bis 8), u.a. die Verwendung der [X.]technik zur Reduzierung der Größe des [X.] und der [X.], so dass herkömmliche oder flache Antriebsmotoren innerhalb des Raums zwischen [X.] und Seitenwand des [X.]s untergebracht werden können. Das Patentgericht hat diese Zielangabe, die bereits Lösungselemente der Erfindung beinhaltet, als Aufgabenstellung angesehen.

9

Dies ist unzutreffend. Die Aufgabe oder das von der Erfindung zu lösende technische Problem ist durch Auslegung des Patentanspruchs aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen ([X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 607 Rn. 18 - Fettsäurezusammensetzung; Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung).

Auf dieser Grundlage betrifft das Streitpatent das technische Problem, den Antriebsmotor und andere notwendige Elemente in einem Aufzugsystem ohne gesonderten Maschinenraum möglichst kompakt und Platz sparend anzuordnen und dadurch den Raumbedarf und die Baukosten zu verringern.

3. Zur Lösung des Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Aufzugsystem vor, das folgende Merkmale aufweist (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern, kursiv die zusätzlichen oder ergänzten Merkmale des [X.]):

1. Das System ist in einem [X.] (12) [1.2] angeordnet, der von den angrenzenden Gebäudeteilen gebildet wird [1.2].

2. In dem [X.] sind an einem einzigen [X.] aufgehängt [1.5] angeordnet [1.4]

2.1 ein [X.] (16) [1.3] mit mindestens einer [X.] (20, 22), die mit der Unterseite des [X.] (16) gekoppelt ist, und

2.2 ein Gegengewicht (48) [1.3] mit einer [X.] (50), die mit einem oberen Bereich des Gegengewichts (48) gekoppelt ist.

3. Ein Antriebsmotor (42) [1.6] mit einer [X.] (44) mit einem kleineren Durchmesser als eine herkömmliche, mit ei- nem herkömmlichen [X.] zusammenwirkende Antriebs- scheibe ist

3.1 in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des [X.]s zwischen dem [X.] (16) und einer Seitenwand (46) des [X.]s (12) derart angeordnet [1.7], dass er sich einschließlich der [X.] (44) mit seiner Axialrichtung entlang der Seitenwand (46) erstreckt und

3.2 durch Traktion mit dem [X.] antriebsmäßig gekoppelt [1.8].

4. Der [X.] ist aus mindestens einem [X.] oder Flachgurt (52) gebildet [1.9],

4.1 das dünn im Verhältnis zu einem herkömmlichen [X.] ist und

4.2 aus einer Urethan- oder Gummiummantelung mit Stahlverstärkung besteht und

4.3 ein erstes und ein zweites Ende (54, 56) aufweist, die an einem oberen Bereich des [X.]s (12) fest angebracht sind, wobei das [X.] oder der Flachgurt (52) vom ersten Ende (54) nach unten läuft, um die [X.] (50) herumgeschlungen ist, nach oben läuft und um die [X.] (44) herumgeschlungen ist, nach unten läuft und über die [X.] (20, 22) unterseitig des [X.]s (16) hindurchläuft und zum zweiten Ende (56) nach oben läuft.

Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 2 stimmen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 überein mit Ausnahme des wie folgt [X.] den Merkmals 3.1':

3.1' in dem oberen Freiraum des [X.]s (12) zwischen dem [X.] (16) und einer Seitenwand (46; 206) des [X.]s (12) angeordnet [2.7].

Die erfindungsgemäße Lehre ist danach auf ein Aufzugsystem gerichtet, das mit einem [X.] und einem Gegengewicht sowie einem Antriebsmotor ausgestattet ist. Der Antriebsmotor befindet sich in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des [X.]s zwischen dem [X.] und der dort benachbarten Seitenwand des [X.]s (Patentanspruch 1) oder in dem oberen Freiraum des [X.]s zwischen dem [X.] und einer Seitenwand des Schachts (Patentanspruch 2). Der [X.] und das Gegengewicht sind an einem einzigen Satz von Aufzugseilen aufgehängt, der aus mindestens einem [X.] oder Gurt gebildet ist. Die Ausstattung des Aufzugsystems mit [X.]en oder Gurten, die einen kleineren Biegeradius als die üblichen runden Aufzugtragseile aufweisen, soll Platz sparen (Abs. 8) und die Betriebslebensdauer der Seile erhöhen (Abs. 22).

Die nachfolgend abgebildeten [X.]uren 1 und 2 des Streitpatents zeigen ein Beispiel des beanspruchten Aufzugsystems in Draufsicht und in seitlicher Ansicht. Insbesondere aus [X.]ur 2 ist die platzsparende seitliche Anordnung des [X.] 42 mit der [X.] aus mindestens einem [X.] oder Gurt 52, die das Gegengewicht 48 und den [X.] 16 hält, zu erkennen.

Abbildung

II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpatents beruhe sowohl in der erteilten als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Es ist von der [X.] [X.] 7-117957 ([X.]) ausgegangen, in der ein aus einer Aufzugkabine, einem Gegengewicht, einem einzigen Satz von Aufzugseilen und einer Antriebsmaschine mit [X.] bestehendes Traktionsantriebs-Aufzugsystem gezeigt werde. Der Antriebsmotor werde durch Traktion mit einem Satz von Seilen antriebsmäßig gekoppelt und der Motor in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des [X.]s oder in dem oben liegenden Raum des [X.]s angebracht. Dadurch sei es dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des [X.] und vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit Seilen, Flachriemen und [X.]en, bereits möglich, auf einen gesonderten Maschinenraum zu verzichten und teuren umbauten Raum zu sparen. Der Umstand, dass die bei Aufzügen wichtige Lebensdauer des Aufzugseils primär vom Durchmesser des Seils in der Biegerichtung und dem zugehörigen [X.]ndurchmesser abhänge und die Größe der [X.] für die Größe des umbauten Raums sowohl zwischen der Aufzugkabine und der Seitenwand wie auch für die Größe des oben liegenden Raums verantwortlich sei, gehöre zum technischen Grundwissen des Fachmanns. Dieser werde sich bei der Auslegung der [X.] am vorgegebenen minimal zulässigen Krümmungsradius der Seile, die an den praktischen Bedarfsfall nach den üblichen Dimensionierungsregelungen anzupassen seien, orientieren und bei der Konzeption auch Lösungen berücksichtigen, die eine weitere Verkleinerung ermöglichen und sich daher nach bekannten Lösungen für im Durchmesser möglichst klein zu bauende [X.] und den zugehörigen Aufzugseilen umsehen. Die [X.] Patentanmeldung Hei 9-21084 ([X.]) lehre die Verwendung eines flach ausgebildeten Aufzugseilelements zum Zusammenwirken mit einer gegenüber einem [X.] entsprechend kleineren [X.]. Im Übrigen seien vor dem Prioritätszeitpunkt Aufzüge mit [X.]en als Alternative zur Verwendung von [X.] bekannt und auch für Personenaufzüge in Schächten vorgeschlagen gewesen, wie der Artikel "[X.]: Neue Ideen von [X.] für Aufzüge", S. 14 bis 16 ([X.]) aus dem [X.] zeige. Die Kombination der Maßnahmen nach den Schriften [X.] und [X.] führe in naheliegender Weise zu einer größeren Raumeinsparung im Gebäude ohne Abstriche an Leistungsfähigkeit und Lebensdauer des Aufzugs und damit zum Gegenstand des Streitpatents.

Entsprechendes gelte für den Gegenstand des [X.] Die [X.] lehre ferner, durch die Verwendung von [X.]en, die zumindest in Biegerichtung um die Seilscheibe dünn im Sinne des Merkmals 4.1' seien, auch einen kleineren [X.]ndurchmesser zu erhalten (Merkmal 3'). Ebenso sei aus der Schrift die Verwendung einer Stahlverstärkung, die mit einer Ummantelung versehen sei (Merkmal 4.2'), bekannt, die biegsam und zäh sein solle, was den Fachmann auf die Werkstoffe Gummi (auch in [X.] erwähnt) und Polyurethan verweise. Soweit die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des [X.] die Seilführung und die Umlenkteile des Aufzugssystems beschrieben (Merkmale 2.1', 2.2', 3.1' und 4.3'), sei dem Fachmann ein Vorbild hierfür in Gestalt der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung 688 735 ([X.]) präsent, in der der Aufbau eines [X.] mit einer Seilführung nach dem seit der [X.] bekannten Flaschenzugsystem, bei dem [X.] und Gegengewicht mit Hilfe von Rollen aufgehängt seien, beschrieben werde und auf die der Fachmann zurückgreifen werde, wenn er, wie auch von der [X.] angestrebt, den für die Aufzugtechnik notwendigen Platz minimieren wolle.

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Berufungsverfahren stand, soweit der Hauptantrag betroffen ist, nicht aber hinsichtlich des [X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung war im angegriffenen Umfang durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ).

a) Das Patentgericht hat zutreffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen, ein Aufzugsystem mit - abgesehen von Merkmal 4 -sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann aus der [X.] bekannt gewesen, die deshalb den Ausgangspunkt seiner Bemühungen um eine weitere Verringerung des benötigten Raums gebildet habe. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen. Durch die Aufzuganlage der [X.] sind nicht nur die technischen Aspekte der [X.] bis 3 des Streitpatents verwirklicht. Sie richtet sich auch auf die gleichen Ziele und bringt die gleichen Vorteile wie das Streitpatent, nämlich ein Aufzugsystem ohne gesonderten Maschinenraum, das weniger Platz oberhalb des [X.]es benötigt ([X.] S. 2 Abs. 57; S. 13/14 Abs. 8; [X.]0 Abs. 42).

b) Die Berufung beanstandet die weitere Annahme des Patentgerichts, der Fachmann habe aus der [X.] sowie aus der [X.] die Anregung erhalten, ein Aufzugsystem wie das aus der [X.] bekannte mit einem aus einem [X.] gebildeten [X.] auszuführen. Mit dieser Rüge dringt sie nicht durch.

aa) Als Fachmann befasste sich zu den Prioritätszeitpunkten ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des [X.] und Kenntnissen und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit dem technischen Gebiet des Streitpatents. Das Patentgericht hat angenommen, dieser Fachmann besitze vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit Seilen, Flachriemen und [X.]en. Die Annahme besonderer Kenntnisse des Fachmanns in der [X.]technik erscheint jedoch zweifelhaft, da im Stand der Technik bis kurz vor dem Prioritätszeitpunkt kein Beispiel für ein mit [X.]en arbeitendes Traktionsantriebs-Aufzugsystem bekannt war. Allerdings gab die Vorstellung einer "neue(n) Aufzugtechnologie, die statt Stahlseile(n) [X.] verwendet" in der [X.] dem Fachmann Anlass, sich mit der neuen Technologie zu befassen und gegebenenfalls einen in dieser Hinsicht kundigeren Fachmann hinzuzuziehen.

Dem mit dem Aufzugbau und der Antriebstechnik befassten Maschinenbauingenieur waren die im Stand der Technik verwendeten Bestandteile eines durch Traktion angetriebenen Aufzugsystems bekannt. Wenn die in der [X.] angegebenen Ziele weiterverfolgt und insbesondere der Raumbedarf der bekannten Aufzuganlage verringert werden sollten, bestand Anlass, die Möglichkeit einer Verkleinerung der einzelnen Komponenten der Anlage in den Blick zu nehmen und auf ihre Machbarkeit zu überprüfen, da die Verkleinerung von Bestandteilen einer Anlage in der Regel zu einer Raum- und Kosteneinsparung führt. Zu den Komponenten des Aufzugsystems gehören auch die Zugmittel, die, wie die Klägerin zutreffend ausführt, bislang nach dem [X.] Standard EN 81-98 vom Februar 1998 ([X.]) aus einem [X.] bestanden hatten.

bb) Ausgehend von [X.] gaben [X.] und [X.] dem Fachmann Anlass, die Zugmittel als Komponenten der Aufzuganlage zu verändern.

Die Berufung zieht dies in Zweifel, weil bei der Kraftübertragung durch Traktion, wie sie bei dem erfindungsgemäßen Aufzugsystem erfolge, die an der Eingriffsfläche des auf der [X.] aufliegenden [X.]s in dessen Längsrichtung wirkende Kraft in die lasttragenden Stränge eingetragen werden müsse, die deshalb so fest in dem Material der Umhüllungsschicht verankert sein müssten, dass dieser Krafteintrag ohne Gefahr von Schäden im Inneren des [X.]s erfolgen könne. Diese Anforderungen erfülle das in der [X.] offenbarte [X.], bei dem die lasttragenden Stränge eng aneinander platziert seien, nicht und müsse sie nicht erfüllen, da das [X.] in der [X.] nicht im Zusammenwirken mit einer [X.], sondern nur im Zusammenwirken mit einer Umlenkscheibe beschrieben sei. Dieses Argument führt im Ergebnis nicht zum Erfolg.

(1) Der Artikel "[X.] 1998" ([X.]) gab dem Fachmann die Anregung, sich zur Ausgestaltung eines Traktionsantriebs für ein Aufzugsystem mit (Flach)Gurten anstelle der üblichen [X.]e zu befassen. [X.] berichtet über die [X.] als "kompetenten Partner in Sachen Kautschuk- oder Kunststofftechnologie", die auf der [X.] 1998 eine neue Aufzugtechnologie präsentiert habe. Die "neue Idee von [X.]" bestehe, so der Artikel, darin, bisher verwendete Stahlseile zusammenzufassen und mit Kautschuk zu ummanteln. Der so entstandene [X.] werde durch spezielle Befestigungen mit der Kabine und dem Antrieb verbunden.

Der Einwand der Berufung, [X.] ziele nicht auf eine Verringerung des Platzbedarfs ab und halte an dem Durchmesser herkömmlicher [X.]e fest, verfängt nicht. Die hervorgehobenen anderweitigen Vorteile - der Antrieb sei weniger wartungsintensiv und kostengünstiger, im [X.] ließen sich Transponder integrieren, die wichtige Daten für die Wartung speicherten, die Aufzüge seien leiser, weil wegen der Ummantelung mit Kautschuk nicht Metall auf Metall laufe - gaben dem Fachmann hinreichend Anlass, die Verwendung von [X.]en für die Ausgestaltung eines Aufzugantriebs in Erwägung zu ziehen und sich auch mit der Entgegenhaltung [X.] zu befassen.

(2) Die Drahtseilstruktur der [X.] ist darauf ausgerichtet, auch sehr hohen Kräften standzuhalten. Dafür spricht der in der Schrift genannte Anwendungsbereich, der neben den [X.] auch die Vertäuung von Schiffen und Kranen nennt, bei deren Bewegung unzweifelhaft hohe Kräfte aufgebracht werden müssen. Der Anwendungsbereich ist zwar bis auf die genannten Einsatzgebiete im Einzelnen nicht spezifiziert und lässt deshalb kaum Schlüsse auf die Verwendbarkeit des in der [X.] dargestellten [X.]s bei einem Traktionsantriebs-Aufzugsystem zu. Die [X.] sind in [X.] aber jedenfalls erwähnt. Dem Fachmann, der aufgrund seiner Fachkenntnisse einen Zusammenhang zwischen der Seilstruktur und dem Krümmungsradius und damit auch der Größe der [X.] herstellte, war es - notfalls mit Hilfe eines hinsichtlich des [X.] kundigeren Spezialisten - möglich zu erkennen, inwieweit das in der [X.] beschriebene [X.] anders aufgebaut oder dimensioniert werden muss, um es mit gleichwohl platzsparendem Ergebnis bei einem Traktionsantriebs-Aufzugsystem verwenden zu können.

2. Demgegenüber war der Gegenstand der mit Hilfsantrag I verteidigten Anspruchsfassung, die im [X.] wiedergegeben ist, durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

a) Die Anspruchsfassung ist zulässig, insbesondere ist die Formulierung der Ansprüche weder unklar noch unbestimmt. Mit dem Begriff "herkömmliches [X.]" ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ersichtlich ein Seil gemeint, das zum Prioritätszeitpunkt nach dem [X.] Standard EN 81-98 üblicherweise verwendet wurde und dementsprechend mit einer "herkömmlichen [X.]" zusammenarbeiten konnte. Es trifft zu, dass weder das Streitpatent noch die Anmeldeunterlagen ein Maß für die Dicke des [X.]s oder des [X.] angeben. Der Inhalt des hier in Bezug genommenen Merkmals 4.1 ist aber deswegen nicht unklar.

b) Nach Hilfsantrag I weist der Antriebsmotor eine [X.] auf und ist derart angeordnet, dass er sich mit der [X.] mit seiner Axialrichtung entlang der Seitenwand des [X.]s erstreckt. Die [X.] hat einen kleineren Durchmesser als eine herkömmliche mit dem [X.] in Eingriff befindliche [X.]. Das mindestens eine [X.] oder der eine Flachgurt ist dünn im Vergleich zu einem herkömmlichen [X.] und besteht aus einer Urethan- oder Gummiummantelung mit Stahlverstärkung. Es weist ein erstes und ein zweites Ende auf, die an einem oberen Bereich des [X.]s fest angebracht sind. Das [X.] läuft vom ersten Ende nach unten, wird um die [X.] herumgeschlungen, läuft nach oben, wird um die [X.] herumgeschlungen, läuft nach unten und über die Aufzugsscheibe unterseitig des [X.]s hindurch und zum zweiten Ende nach oben.

c) Selbst wenn sich jedes einzelne der so beschriebenen Merkmale 3, 4.1, 4.2 und 4.3 des eingeschränkten Patentanspruchs 1, wie das Patentgericht angenommen hat, aus einer der [X.] [X.], [X.] und [X.] ergab, war ihre Kombination miteinander und mit den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahegelegt.

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts handelt es sich der bei Zusammenstellung der einzelnen Merkmale nicht um eine reine Aggregation, also um eine bloße Aneinanderreihung von Merkmalen, die keinen aus ihrer Kombination folgenden technischen Effekt ergeben (vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl. § 4 Rn. 86 mwN). Vielmehr tragen sie insgesamt dazu bei, eine besonders raumsparende Anordnung des [X.]naufzugs im [X.] zu ermöglichen. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung mit der Verwendung eines [X.]s, einer 2:1-Seilführung und einem unter-schlungenen [X.] dient einem einheitlichen Ziel und erreicht eine einheitliche Wirkung. Durch sie wird eine maximale Verkleinerung des [X.] ermöglicht und die Anordnung insgesamt raumsparend gestaltet. Auch wenn das zu lösende technische Problem oder das verfolgte Ziel - den Raumbedarf und die Kosten gering zu halten - bei den [X.] [X.], [X.] und [X.] ähnlich gelagert sein mag, betrachtet keine das Aufzugsystem und seine einzelnen technischen Komponenten insgesamt unter diesem Blickwinkel. Darüber hinaus zeigt die [X.] anders als die anderen [X.] zwar eine 2:1-Seilführung und einen unterschlungenen [X.], will jedoch das ausdrücklich angestrebte Ziel, eine Anordnung für eine Aufzugmaschine anzugeben, bei welcher der erforderliche Raumbedarf so gering wie möglich ist, dadurch erreichen, dass die Traktionsaufzugmaschine an der Längsseite einer der Führungsschienen des Aufzugs oder des Gegengewichts montiert ist. Die Seilaufhängung und -führung nimmt demgemäß in den Ausführungsbeispielen 4 und insbesondere 5 beträchtlichen Raum in Anspruch. Hierzu fügt sich, dass die vom Streitpatent aufgezeigte und mit Hilfsantrag II in Patentanspruch 1 aufgenommene gleichsinnige Drehrichtung von [X.] und [X.], die es erlaubt, das Seilende zu einer Befestigungsstelle zwischen den beiden anderen Seilabschnitten zu führen, wie [X.]ur 2 des Streitpatents verdeutlicht, und damit eine weitere Platzersparnis zu erzielen, in der [X.] ebenfalls nicht offenbart ist.

Es ist hiernach weder von der Klägerin aufgezeigt noch sonst ersichtlich, was den - von der [X.] ausgehenden - Fachmann hätte veranlassen sollen, die gesamte Anlage einschließlich der Möglichkeiten der Seilführung in den Blick zu nehmen und die Kräfte- und Platzverhältnisse, die mit der erfindungsgemäß vorgenommenen Kombination von Komponenten und Maßnahmen möglich wurden, zu berechnen und zu prüfen, ob sich daraus Vorteile ergaben. Die Vorteile bestehen u.a. in einer Halbierung des Drehmoments durch die 2:1-Seil-führung des [X.]s - was auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die mit einer geringeren Abnutzung der [X.] und einer Verringerung des Seilquerschnitts und damit des [X.]ndurchmessers einhergeht ([X.]. Abs. 4, 21); dadurch kann Material eingespart werden und die Gesamtvorrichtung beansprucht nur relativ geringen Raum, obwohl durch die 2:1-Seilführung mehrere Abschnitte des [X.]s oder [X.] nebeneinander in dem Raum zwischen [X.] und benachbarter Seitenwand des [X.]s untergebracht werden müssen. Für diese Kombination bietet der Stand der Technik keine Anregung.

3. Die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung, die das Patentgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht abgehandelt hat, liegen nicht vor.

a) [X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Die Behauptung der Klägerin, der Fachmann wisse nicht, wo der jeweils beanspruchte Raum im [X.] liege, wo er beginne und ende, trifft nicht zu.

Die [X.]eibung und die Zeichnungen des Streitpatents ([X.]. 2 und 4) zeigen dem Fachmann die Möglichkeit auf, den Antriebsmotor sowohl im oberen als auch im unteren Bereich des [X.]s, der zwischen dem [X.] und einer Seitenwand liegt, anzuordnen. Nach dem [X.] kann der Antriebsmotor an verschiedenen Punkten, die sich über die gesamte Länge des [X.]bereichs erstrecken, angebracht werden. Die Anordnungen am oberen und am unteren Ende des Schachts sind als Möglichkeit vorgegeben. Den geeigneten Ort für die Befestigung des [X.] auszuwählen, liegt im Bereich fachmännischen Handelns.

b) Der Gegenstand des Streitpatents geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung WO 99/43589 ([X.]) nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatUbkG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ hinaus.

aa) Der Begriff 'Traktionsantriebs-Aufzugsystem" ([X.]) findet sich zwar nicht in den ursprünglichen Unterlagen, in denen lediglich von einem Aufzugsystem (elevator system) die Rede ist. Die Anmeldung erwähnt aber eine [X.] (traction sheave; [X.], [X.] 30 bis 33) und erläutert, dass [X.]e, die um die Seilscheibe geschlungen werden, eine geringe Biegespannung aufwiesen. Dadurch werde der Einsatz von [X.]n mit kleinerem Durchmesser ermöglicht, wodurch wiederum das Drehmoment des [X.] reduziert werde ("Being thin, there is less bending stress in the fibers when the belt is wrapped around a given diameter sheave. [X.] [X.]... the use of a smaller diameter traction sheave reduces motor torque", [X.] [X.], [X.] 28 bis 33). Der in der Anmeldung angegebene Einsatz von [X.]n weist den Fachmann darauf hin, dass das Aufzugsystem mit einem Antrieb durch Zugkraft betrieben werden soll.

bb) Auch die Ausstattung des Aufzugsystems mit einem einzigen Satz von Aufzugseilen (Merkmal 2; [1.4, 1.5]) ist ursprünglich offenbart. In Patentanspruch 1 der Anmeldung ist zwar nur davon die Rede, dass der [X.] und das Gegengewicht über mindestens einem flachen Seil aufgehängt sind ("[X.] via at least one flat rope", [X.] S. 14, [X.] 7, 8). Die [X.]eibung spricht davon, dass das Gegengewicht und der [X.] mittels eines flachen Seils oder eines [X.] verbunden sind ("[X.]...", [X.] [X.], [X.] 14, 15). Danach ist eine Verbindung oder Aufhängung von [X.] und Gegengewicht über mindestens ein [X.] oder einen Gurt ursprungsoffenbart. Von der Angabe "mindestens" (at least) umfasst ist das Vorhandensein mehrerer Seile, was in dem Begriff "Satz von Seilen", der sich in den erteilten Patentansprüchen findet, zum Ausdruck kommt. Der Ausdruck "Satz" (set) bedeutet, dass mehrere Seile vorhanden sein können, die parallel verlaufen und die gleiche Funktion, nämlich die Aufhängung von [X.] und Gegengewicht haben. Damit ist nichts anderes als in den Anmeldungsunterlagen ausgesagt, nämlich, dass eines oder mehrere [X.]e oder Gurte verwendet werden können.

cc) Auch das Merkmal 3.2 [1.8], wonach der Antriebsmotor durch Traktion mit dem Satz von Seilen antriebsmäßig gekoppelt ist, ist ursprungsoffenbart. In dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist zwar nur von einer antriebsmäßigen Kupplung (drivingly coupling, [X.] S. 14, [X.] 6) die Rede. In der [X.]eibung sind aber [X.]n erwähnt und ihre Funktion erläutert, die den Fachmann auf den Antrieb durch Zugkraft hinweisen ([X.] [X.], [X.] 28 bis 33).

dd) Nach Merkmal 3.1 [1.7] ist der Antriebsmotor in einem vertikal verlaufenden Raum zwischen dem [X.] und einer Seitenwand des [X.]s ausgerichtet (aligned). Im ursprünglichen Patentanspruch wird der Begriff located (angeordnet) verwendet. Die Annahme der Klägerin, der Begriff "ausgerichtet" meine etwas völlig anderes als die ursprünglich mit dem Begriff located beanspruchte Positionierung, trifft schon deswegen nicht zu, weil in den ursprünglichen Unterlagen der Begriff aligned enthalten ist und aus der dortigen [X.]eibung der maßgebliche Satz des erteilten Patentanspruchs 1 unmittelbar hervorgeht ("[X.] motor... is aligned within a vertically extending space along [X.] between the elevator car and a sidewall oft [X.]", [X.] [X.], [X.] 6 bis 9).

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Meier-Beck                          Gröning                                 Schuster

                     Deichfuß                          [X.]

Meta

X ZR 79/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 24. Januar 2012, Az: 1 Ni 10/10 (EP), Urteil

§ 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 79/12 (REWIS RS 2013, 1190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-2 U 6/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

4 Ni 22/12 (EP)

X ZR 74/11

X ZR 79/12

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