Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. X ZR 79/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1189

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 79/12
Verkündet am:

13.
November 2013

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
November 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin Schuster, [X.]
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2012 [X.] Urteil des 1. Senats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das [X.] Patent 1 056 675 wird im Umfang der [X.] bis 7, im Umfang der Patentansprüche 11 bis 15, soweit sich diese auf die Patentansprüche 1 bis 7 rückbeziehen, sowie im Umfang der Patentansprüche 21 bis 29, soweit sich diese auf die Patentansprüche 1 bis 7 und 11 bis 15 rückbeziehen, mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 5, 23 und 24 entfallen und die Patentansprüche 1 und 2, auf die sich die Patentansprüche 3 und 4 rückbeziehen, sowie die Patentansprüche 6 und 7 folgende Fas-sung erhalten:
1.
A traction drive elevator system comprising:
[X.] (12) defined by a surrounding structure (14);
each of an elevator car (16) and a counterweight (48) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes;
a drive motor (42) including a drive sheave (44) aligned within a vertically extending space along [X.] be-tween the elevator car (16) and a sidewall (46) of the hoist--
3
-
way (12), in [X.] axial dimension of the drive motor (42) [X.] (44) extends along-side the said sidewall (46) of [X.] (12), [X.] (42) [X.];
wherein:
-
said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52),
-
[X.] (52) is thin relative to a conventional round rope,
-
the drive sheave (44) has a smaller diameter than a con-ventional drive sheave in [X.], and
-
[X.]
(52) is made from a ure-thane or rubber jacket with steel reinforcement;
and including a counterweight sheave (50) [X.] (48) and at least one elevator sheave (20, 22) [X.] an underside of the elevator car (16), [X.] (52) having first and second ends (54; 56) fixedly coupled at a top portion of [X.] (12), [X.] (52) extending down-wardly from the first end (54), [X.] (50), extending upwardly and looping about the drive sheave (44), extending downwardly and un-derslinging the elevator car (16) via [X.] (20, 22) and extending upwardly and terminating at the second end (56).
2.
A traction drive elevator system comprising:
[X.] (12) defined by a surrounding structure (14);
an elevator car (16) and a counterweight (48) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes;
a drive motor (42) including a drive sheave (44) disposed in the overhead space of [X.] (12) [X.] (16) and a sidewall (46) of [X.] (12), in [X.] axial dimension of the drive motor (42) [X.] (44) extends alongside the said sidewall
(46) of [X.] (12), [X.] (42) be-ing drivingly coupled by traction to said set of ropes;
wherein:
-
said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52),
-
4
-
-
[X.] (52) is thin relative to a conventional round rope,
-
the drive sheave (44) has a smaller diameter than a con-ventional drive sheave in [X.], and
-
[X.] (52) is made from a ure-thane or rubber jacket with steel reinforcement;
-
and including a counterweight sheave (50) [X.] (48) and at least one el-evator sheave (20, 22) [X.] an underside of the el-evator car (16), [X.] (52) hav-ing first and seconds ends (54; 56) fixedly coupled at a top portion of [X.] (12), [X.] (52) extending downwardly from the first end (54), [X.] (50), extending upward-ly and looping about the drive sheave (44), extending downwardly and underslinging the elevator car (16) via [X.] (20, 22) and extending upwardly and terminating at the second end (56).
6.
An elevator system as defined in any preceding claim, wherein [X.] includes first and second elevator sheaves (20, 22) [X.] an underside of the elevator car (16) and at opposite sides relative to each other.
7.
An elevator system as defined in any preceding claim, [X.] (54, 212) of [X.] (52, 210) is [X.] the support member (36).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
-
5
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 19.
Februar 1999 unter Inanspruch-nahme der Priorität dreier [X.] Voranmeldungen vom 26.
Februar 1998, 29.
September 1998 und 22.
Dezember 1998 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 1
056
675, das ein Aufzugsystem mit einem
zwischen der Aufzugkabine und der Schacht-wand angeordneten Antriebsmotor betrifft. [X.] umfasst 29
Patentansprüche, deren erster und zweiter in der Verfahrenssprache lauten:
"1.
A traction drive elevator system comprising:
[X.] (12) defined by a surrounding structure (14);
each of an elevator car (16) and a counterweight (48; 316) be-ing disposed in [X.] (12) and suspended from a single set of elevator ropes; and
a drive motor (42; 202; 320) aligned within a vertically extend-ing space along [X.] [X.] (16) and a sidewall (46; 206; 308) of [X.] (12), [X.] (42; 202; 320) [X.]; wherein said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52; 210; 328).
2.
A traction drive elevator system comprising:
[X.] (12) defined by a surrounding structure (14);
an elevator car (16) and a counterweight (48) [X.] in [X.] (12) and suspended from a single set of eleva-tor ropes; and
a drive motor (42; 202) disposed in the overhead space of [X.] (12) [X.] (16) and a sidewall (46; 206) of [X.] (12), [X.] (42; 202) [X.]; wherein said set of ropes is comprised of at least one flat rope or belt (52; 210)."
1
-
6
-
Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche
1 bis 7, 11 bis 15 und 21 bis 29 angegriffen. Sie hat geltend gemacht, die Lehre
der Patentansprüche gehe über die ursprüngliche [X.] hinaus, sie
sei nicht ausführbar und ihr Gegenstand nicht patentfähig.
Die Beklagte hat
das Streitpatent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit sechs weiteren Anspruchsfassungen verteidigt.
Das Patentgericht
hat das Streitpatent in dem beantragten Umfang für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre in erster In-stanz geltend gemachten Anspruchsfassungen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
[X.] betrifft ein Aufzugsystem mit einem zwischen einem [X.] und einer [X.] angeordneten An-triebsmotor, der ein Seil oder Seile durch Traktion antreibt.
1.
Nach der Patentbeschreibung ist
bei herkömmlichen [X.] ein vom [X.] getrennter Maschinenraum vorgesehen. Die Gestaltung eines solchen Maschinenraums verursache, so erläutert die [X.],
erhebliche Kosten,
u.a.
für die Gebäudestruktur zum Tragen des Ge-wichts des Maschinenraums und der Ausstattungsteile der [X.].
Im Stand der Technik seien zwar auch Aufzüge mit [X.] bekannt, bei denen der Maschinenraum mit einem flachen Antriebsmotor im [X.] 2
3
4
5
6
7
-
7
-
platziert oder die Antriebseinheit in einem oberen Teil des [X.]s ge-lagert sei
([X.].
Abs.
3). Der Nachteil dieser Konstruktion
liegt nach dem [X.] Urteil aber darin, dass die Aufzugkabine das obere Ende des [X.] nicht erreichen kann, weil die [X.] über dem Fahr-weg angeordnet ist.
2.
Die [X.]eibung gibt mehrere Ziele an, die die Lösung nach dem Streitpatent erreichen soll
(Abs. 4 bis 8), u.a. die Verwendung der
[X.]-technik zur Reduzierung der Größe des [X.] und der [X.], so dass herkömmliche oder flache Antriebsmotoren innerhalb des Raums zwi-schen [X.] und Seitenwand des [X.]s untergebracht wer-den können. Das Patentgericht hat diese Zielangabe, die bereits Lösungsele-mente der Erfindung beinhaltet,
als Aufgabenstellung angesehen.
Dies ist unzutreffend. Die Aufgabe oder das von der Erfindung zu [X.] technische Problem ist durch Auslegung des Patentanspruchs aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Aus der Funktion der einzel-nen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches [X.] Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen ([X.], Urteil vom 15.
April 2010

Xa
ZR
28/08, [X.], 607 Rn.
18

Fett-säurezusammensetzung; Urteil vom 4.
Februar 2010

[X.], [X.], 602 Rn. 27

Gelenkanordnung).
Auf dieser Grundlage betrifft
das Streitpatent das technische Problem, den Antriebsmotor
und andere notwendige Elemente in einem Aufzugsystem ohne gesonderten Maschinenraum möglichst kompakt und Platz sparend anzu-ordnen
und dadurch den Raumbedarf und die Baukosten zu verringern.
3.
Zur Lösung des Problems schlägt Patentanspruch
1 ein Aufzugsys-tem vor, das folgende Merkmale aufweist
(Gliederung des Patentgerichts in 8
9
10
11
-
8
-
eckigen Klammern, kursiv die zusätzlichen oder ergänzten Merkmale des Hilfs-antrags I):
1.
Das System ist in einem [X.] (12) [1.2] angeordnet, der von den angrenzenden Gebäudeteilen gebildet wird [1.2].
2.
In dem [X.] sind an einem einzigen [X.] aufgehängt [1.5] angeordnet [1.4]
2.1
ein [X.] (16) [1.3] mit mindestens einer Auf-zugscheibe (20, 22), die mit der Unterseite des [X.] (16) gekoppelt ist, und
2.2
ein Gegengewicht (48) [1.3] mit einer Gegengewichts-scheibe (50), die mit einem oberen Bereich des Gegen-gewichts (48) gekoppelt ist.
3.
Ein Antriebsmotor (42) [1.6] mit einer [X.] (44) mit einem kleineren Durchmesser als eine herkömmliche, mit ei-nem herkömmlichen Rundseil zusammenwirkende [X.]
ist
3.1
in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des [X.] zwischen dem [X.] (16) und ei-ner Seitenwand (46) des [X.]s (12) derart an-geordnet [1.7], dass er sich einschließlich der [X.] (44) mit seiner Axialrichtung entlang der [X.] (46) erstreckt
und
3.2
durch Traktion mit dem [X.] antriebsmäßig gekoppelt [1.8].
4.
Der [X.] ist aus mindestens einem [X.] oder Flachgurt (52) gebildet [1.9],
-
9
-
4.1

das dünn im Verhältnis zu einem herkömmlichen Rund-seil ist und
4.2

aus einer Urethan-
oder Gummiummantelung mit Stahl-
verstärkung besteht und
4.3

ein erstes und ein zweites Ende (54, 56) aufweist, die an einem oberen Bereich des [X.]s (12) fest angebracht sind, wobei das [X.] oder der Flach-gurt (52) vom ersten Ende (54) nach unten läuft, um die Gegengewichtsscheibe (50) herumgeschlungen ist, nach oben läuft und um die [X.] (44) [X.] ist, nach unten läuft und über die Auf-zugscheibe (20, 22) unterseitig des [X.]s (16) hindurchläuft und zum zweiten Ende (56) nach oben läuft.
Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs
2 stimmen mit den Merkmalen des Patentanspruchs
1 überein mit Ausnahme des
wie folgt lauten-den
Merkmals
3.1:
3.1

in
dem oberen Freiraum des [X.]s (12) zwischen dem [X.] (16) und einer Seitenwand (46; 206) des [X.]s (12) angeordnet
[2.7].
Die erfindungsgemäße Lehre ist danach auf ein Aufzugsystem gerichtet, das mit einem [X.]
und einem Gegengewicht sowie einem Antriebsmotor ausgestattet
ist. Der Antriebsmotor befindet sich in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des [X.]s zwischen dem
[X.] und der dort benachbarten Seitenwand des [X.]s (Patentanspruch
1) oder in dem 12
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-
10
-
oberen Freiraum
des [X.]s
zwischen dem [X.] und einer Seitenwand des Schachts
(Patentanspruch
2). Der [X.] und das Gegen-gewicht sind an
einem einzigen Satz von Aufzugseilen aufgehängt, der aus mindestens einem [X.] oder Gurt
gebildet ist. Die Ausstattung des Aufzug-systems mit [X.]en
oder Gurten, die einen kleineren Biegeradius als die üblichen runden Aufzugtragseile aufweisen, soll Platz sparen (Abs. 8) und die Betriebslebensdauer der Seile erhöhen (Abs. 22).
Die nachfolgend abgebildeten [X.]uren
1 und 2 des Streitpatents

zeigen ein Beispiel des beanspruchten Aufzugsystems in Draufsicht und in seit-licher Ansicht. Insbesondere aus [X.]ur
2 ist die platzsparende seitliche Anord-nung des [X.] 42 mit der Seilkonstruktion
aus mindestens einem [X.] oder Gurt 52, die das
Gegengewicht 48 und den [X.] 16 hält, zu erkennen.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des [X.] beruhe sowohl in der erteilten als auch in den hilfsweise verteidigten [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
14
15
-
11
-
Es
ist von der [X.] Offenlegungsschrift Hei
717957 ([X.]) aus-gegangen, in der
ein aus einer Aufzugkabine, einem Gegengewicht, einem ein-zigen Satz von Aufzugseilen und einer Antriebsmaschine mit [X.] bestehendes Traktionsantriebs-Aufzugsystem gezeigt
werde.
Der
An-triebsmotor werde durch Traktion mit einem Satz von Seilen antriebsmäßig ge-koppelt
und der
Motor in einem vertikal verlaufenden Raum entlang des [X.] oder in dem oben liegenden Raum des [X.]s ange-bracht. Dadurch sei es dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrich-tung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Auf-zugbaus und vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit Seilen, Flachriemen und [X.]en,
bereits möglich, auf einen gesonderten Maschinenraum zu verzichten und teuren umbauten Raum zu sparen. Der [X.],
dass die bei Aufzügen wichtige Lebensdauer des Aufzugseils primär vom Durchmesser des Seils in der Biegerichtung und dem zugehörigen [X.] abhänge und die Größe der [X.] für die Größe des umbauten Raums sowohl zwischen der Aufzugkabine und der [X.] wie auch für die Größe des oben liegenden Raums verantwortlich sei, gehöre zum technischen Grundwissen des Fachmanns. Dieser werde sich bei der Auslegung der [X.] am vorgegebenen minimal zulässigen Krüm-mungsradius der Seile, die an den praktischen Bedarfsfall nach den üblichen Dimensionierungsregelungen anzupassen seien, orientieren und bei der [X.] auch Lösungen berücksichtigen, die eine weitere Verkleinerung ermög-lichen und sich daher nach bekannten Lösungen für im Durchmesser möglichst klein zu bauende [X.] und den zugehörigen Aufzugseilen umsehen. Die [X.] Patentanmeldung Hei
9084 ([X.])
lehre
die Ver-wendung eines flach ausgebildeten Aufzugseilelements zum Zusammenwirken mit einer gegenüber einem Rundseil entsprechend kleineren [X.]. Im Übrigen seien vor dem Prioritätszeitpunkt Aufzüge mit [X.]en 16
-
12
-
als Alternative zur Verwendung von [X.] bekannt und auch für Perso-nenaufzüge in [X.] vorgeschlagen gewesen, wie der
Artikel "[X.]:
Neue Ideen von Conti Tech
[X.] für Aufzüge", S.
14 bis 16
([X.])
aus dem Jahr 1998
zeige. Die Kombination der Maßnahmen
nach den Schriften [X.] und [X.] führe in naheliegender Weise zu einer
größeren
Raumeinsparung im Gebäude ohne Abstriche an Leistungsfähigkeit und Lebensdauer des Auf-zugs
und damit zum Gegenstand des Streitpatents.
Entsprechendes gelte für den Gegenstand des [X.] Die [X.] lehre ferner, durch die Verwendung von [X.]en, die zumindest in [X.] um die Seilscheibe dünn im Sinne des Merkmals
4.1'
seien, auch einen kleineren [X.]ndurchmesser zu erhalten (Merkmal 3'). Ebenso sei aus der Schrift die Verwendung einer Stahlverstärkung, die mit einer Ummantelung versehen sei (Merkmal 4.2'),
bekannt, die biegsam und zäh sein solle, was den Fachmann auf die Werkstoffe Gummi (auch in [X.] erwähnt) und Polyurethan verweise. Soweit die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des [X.] die Seilführung und die Umlenkteile des Aufzugssystems beschrieben ([X.] 2.1', 2.2', 3.1'
und 4.3'), sei dem Fachmann ein Vorbild hierfür in Gestalt der veröffentlichten [X.]n
Patentanmeldung 688
735 ([X.]) präsent, in der der Aufbau
eines Traktionsantriebs-Aufzugsystems mit einer Seilführung nach dem seit der [X.] bekannten Flaschenzugsystem, bei dem Aufzug-korb und Gegengewicht mit Hilfe von Rollen aufgehängt seien, beschrieben werde und auf die der Fachmann zurückgreifen werde, wenn er, wie auch von der [X.] angestrebt, den für die Aufzugtechnik notwendigen Platz minimieren wolle.
III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Berufungsver-fahren stand, soweit der
Hauptantrag
betroffen ist, nicht aber hinsichtlich des [X.]
17
18
-
13
-
1.
[X.] in der erteilten Fassung war im angegriffenen Umfang
durch den Stand der Technik nahegelegt (Art.
56 EPÜ).
a)
Das Patentgericht hat
zutreffend und von der Berufung unbean-standet
angenommen, ein Aufzugsystem mit

abgesehen von Merkmal 4

sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann aus der
[X.] bekannt gewesen, die deshalb den
Ausgangspunkt seiner Bemühungen um eine weitere Verringerung des benötigten Raums gebildet habe.
Dies lässt kei-nen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen.
Durch die [X.] der [X.] sind nicht
nur die technischen Aspekte der [X.] bis 3 des Streitpatents verwirklicht. Sie
richtet sich auch auf die gleichen Ziele und bringt die gleichen Vorteile wie das Streitpatent, nämlich ein Aufzugsystem ohne gesonderten Maschinenraum, das weniger Platz ober-halb des [X.]es benötigt ([X.] S. 2 Abs. 57; S. 13/14 Abs. 8; [X.]0 Abs. 42).
b)
Die Berufung beanstandet die weitere Annahme des Patentgerichts, der Fachmann habe aus der [X.] sowie aus
der [X.] die Anregung erhalten, ein Aufzugsystem
wie das aus der [X.] bekannte mit einem aus einem [X.] gebildeten [X.] auszuführen. Mit dieser
Rüge dringt sie nicht durch.
aa)
Als Fachmann
befasste sich zu den Prioritätszeitpunkten ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des [X.] und Kenntnissen und Erfahrungen in der Antriebs-technik
mit dem technischen Gebiet des Streitpatents. Das Patentgericht hat angenommen, dieser Fachmann besitze vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Antriebstechnik mit Seilen, Flachriemen und [X.]en. Die Annahme besonderer Kenntnisse
des Fachmanns
in der [X.]technik erscheint jedoch zweifelhaft, da im Stand der Technik bis kurz vor dem Prioritätszeitpunkt kein 19
20
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22
-
14
-
Beispiel für ein mit [X.]en arbeitendes Traktionsantriebs-Aufzugsystem bekannt war.
Allerdings gab
die Vorstellung einer "neue(n) Aufzugtechnologie, die statt Stahlseile(n) [X.] verwendet"
in der [X.] dem Fachmann Anlass, sich mit der neuen Technologie
zu befassen und gegebenenfalls einen in dieser Hinsicht kundigeren Fachmann hinzuzuziehen.
Dem
mit dem Aufzugbau und der Antriebstechnik befassten
Maschinen-bauingenieur waren die im Stand der Technik verwendeten Bestandteile eines durch Traktion angetriebenen Aufzugsystems bekannt. Wenn die in der [X.] angegebenen Ziele weiterverfolgt und insbesondere der
Raumbedarf der be-kannten [X.] verringert werden sollten, bestand
Anlass, die [X.] einer Verkleinerung der einzelnen Komponenten der Anlage in den Blick zu nehmen
und auf ihre Machbarkeit zu überprüfen, da die Verkleinerung von Be-standteilen einer Anlage in der Regel zu einer Raum-
und Kosteneinsparung führt.
Zu den Komponenten des Aufzugsystems
gehören auch die Zugmittel, die, wie die Klägerin zutreffend ausführt, bislang
nach dem [X.]n Stan-dard
EN 81-98
vom Februar 1998
(Bkl.1)
aus einem Rundseil bestanden hat-ten.

bb)
Ausgehend von [X.] gaben [X.] und [X.] dem Fachmann Anlass, die Zugmittel als Komponenten der [X.] zu verändern.
Die Berufung zieht dies in Zweifel, weil bei der Kraftübertragung durch Traktion, wie sie bei dem erfindungsgemäßen Aufzugsystem erfolge, die an der Eingriffsfläche des auf der [X.] aufliegenden [X.]s in dessen Längsrichtung wirkende Kraft in die lasttragenden Stränge eingetragen werden müsse, die deshalb so fest in dem Material der Umhüllungsschicht verankert sein müssten, dass dieser Krafteintrag ohne Gefahr von Schäden im Inneren des [X.]s erfolgen könne. Diese Anforderungen erfülle das
in der
[X.] of-23
24
25
-
15
-
fenbarte [X.], bei dem die lasttragenden Stränge eng aneinander platziert seien, nicht und müsse sie nicht erfüllen, da das [X.] in der [X.] nicht im Zusammenwirken mit einer Traktionsseilscheibe, sondern nur im [X.] mit einer Umlenkscheibe beschrieben sei. Dieses Argument führt im Er-gebnis nicht zum Erfolg.
(1)
Der Artikel "[X.] 1998"
([X.]) gab dem Fachmann die Anregung, sich zur Ausgestaltung eines Traktionsantriebs für ein Aufzugsystem mit (Flach)Gurten anstelle
der üblichen Rundseile zu befassen.
[X.] berichtet über die [X.] als "kompetenten Partner in Sachen Kaut-schuk-
oder Kunststofftechnologie", die auf der [X.] 1998 eine neue Aufzugtechnologie präsentiert
habe. Die "neue Idee von [X.]"
be-stehe, so der Artikel,
darin,
bisher verwendete Stahlseile
zusammenzufassen und mit Kautschuk zu ummanteln. Der so entstandene
Hubgurt
werde
durch spezielle Befestigungen mit der Kabine und dem Antrieb
verbunden.

Der Einwand
der Berufung, [X.] ziele nicht auf eine Verringerung des Platzbedarfs ab und halte an dem Durchmesser herkömmlicher Rundseile fest, verfängt nicht. Die hervorgehobenen anderweitigen Vorteile

der Antrieb sei
weniger wartungsintensiv und kostengünstiger, im Hubgurt ließen
sich Trans-ponder integrieren, die wichtige Daten für die Wartung speicherten, die Aufzüge seien
leiser, weil wegen der Ummantelung mit Kautschuk nicht Metall auf Metall laufe
-
gaben dem Fachmann hinreichend Anlass, die Verwendung von Flach-seilen für die Ausgestaltung eines Aufzugantriebs in Erwägung zu ziehen
und sich auch mit der Entgegenhaltung [X.] zu befassen.
(2)
Die Drahtseilstruktur der [X.] ist
darauf ausgerichtet, auch sehr ho-hen Kräften standzuhalten. Dafür spricht der in der Schrift genannte Anwen-dungsbereich, der neben den [X.] auch die [X.] von 26
27
28
-
16
-
Schiffen und Kranen
nennt, bei deren Bewegung unzweifelhaft hohe Kräfte auf-gebracht werden müssen. Der Anwendungsbereich ist zwar bis auf die genann-ten Einsatzgebiete im Einzelnen nicht spezifiziert und lässt deshalb kaum Schlüsse auf die Verwendbarkeit des in der [X.] dargestellten [X.]s bei einem Traktionsantriebs-Aufzugsystem zu. Die [X.] sind
in [X.] aber jedenfalls
erwähnt. Dem
Fachmann, der
aufgrund seiner Fachkennt-nisse einen
Zusammenhang zwischen der Seilstruktur und dem Krümmungsra-dius und damit auch der Größe der [X.] herstellte,
war es -
notfalls mit Hilfe
eines
hinsichtlich des [X.] kundigeren Spezialisten
-
möglich zu erkennen, inwieweit das in der [X.] beschriebene [X.] anders aufgebaut oder dimensioniert werden muss, um es mit
gleichwohl platzsparendem [X.] bei einem Traktionsantriebs-Aufzugsystem verwenden zu können.
2.
Demgegenüber war der Gegenstand der mit Hilfsantrag I
verteidigten Anspruchsfassung, die im [X.] wiedergegeben ist,
durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

a)
Die Anspruchsfassung ist zulässig, insbesondere ist die [X.] der Ansprüche weder unklar noch unbestimmt. Mit dem Begriff "herkömm-liches Rundseil"
ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ersichtlich ein Seil gemeint, das zum Prioritätszeitpunkt nach dem [X.]n Standard EN
8198 üblicherweise verwendet wurde und dementsprechend mit einer "her-kömmlichen [X.]"
zusammenarbeiten konnte. Es trifft zu, dass we-der das Streitpatent noch
die Anmeldeunterlagen ein Maß für die Dicke des [X.]s oder des [X.] angeben. Der Inhalt des hier in Bezug genom-menen Merkmals 4.1 ist aber deswegen nicht unklar.
b)
Nach Hilfsantrag I weist der Antriebsmotor eine [X.] auf und ist derart angeordnet, dass er sich mit der [X.] mit seiner Axial-29
30
31
-
17
-
richtung entlang der Seitenwand des [X.]s erstreckt. Die [X.] hat einen kleineren Durchmesser als eine herkömmliche mit dem Rundseil in Eingriff befindliche [X.]. Das mindestens eine [X.] oder der eine Flachgurt ist dünn im Vergleich zu einem herkömmlichen Rund-seil und besteht aus einer Urethan-
oder Gummiummantelung mit [X.]. Es weist ein erstes und ein zweites Ende auf, die an einem oberen Be-reich des [X.]s fest angebracht sind. Das [X.] läuft vom ersten Ende nach unten, wird um die Gegengewichtsscheibe herumgeschlungen, läuft nach oben, wird um die [X.] herumgeschlungen, läuft nach unten und über die Aufzugsscheibe unterseitig des [X.] hindurch und zum zweiten Ende nach oben.
c)
Selbst wenn sich jedes einzelne der so beschriebenen Merkmale 3, 4.1,
4.2 und 4.3 des eingeschränkten Patentanspruchs 1, wie das Patentgericht angenommen hat,
aus einer der [X.] [X.],
[X.] und [X.] ergab, war ihre
Kombination miteinander und mit den weiteren Merkmalen des [X.] für den Fachmann nicht nahegelegt.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts handelt es sich der bei Zu-sammenstellung der einzelnen Merkmale nicht um eine reine Aggregation, also um eine bloße Aneinanderreihung von Merkmalen, die keinen aus ihrer Kombi-nation folgenden technischen Effekt ergeben (vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl. §
4 Rn. 86
mwN). Vielmehr tragen sie insgesamt dazu bei, eine besonders raumsparende Anordnung des [X.]naufzugs im [X.] zu ermöglichen. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung mit der Verwendung eines [X.]s, einer 2:1-Seilführung und einem unter-schlungenen [X.] dient einem einheitlichen Ziel und erreicht eine einheitli-che Wirkung. Durch sie wird eine maximale Verkleinerung des [X.] ermöglicht und die Anordnung insgesamt raumsparend gestaltet. Auch wenn 32
33
-
18
-
das zu lösende technische Problem oder das verfolgte Ziel

den Raumbedarf und die Kosten gering zu halten

bei
den [X.] [X.],
[X.] und [X.]
ähnlich gelagert sein mag, betrachtet keine das Aufzugsystem und seine einzelnen technischen Komponenten insgesamt unter diesem Blickwinkel. [X.] hinaus
zeigt die [X.] anders als die anderen [X.] zwar eine 2:1-Seilführung und einen unterschlungenen [X.], will jedoch das aus-drücklich angestrebte Ziel, eine Anordnung für eine [X.], bei welcher der erforderliche Raumbedarf so gering wie möglich ist, dadurch erreichen, dass die Traktionsaufzugmaschine an der Längsseite einer der Führungsschienen des Aufzugs oder des Gegengewichts montiert ist. Die Seilaufhängung und -führung nimmt demgemäß in den Ausführungsbeispielen 4 und insbesondere 5 beträchtlichen Raum in Anspruch. Hierzu fügt sich, dass die vom Streitpatent aufgezeigte und mit Hilfsantrag II in Patentanspruch 1 auf-genommene gleichsinnige Drehrichtung von [X.] und Gegenge-wichtsscheibe, die es erlaubt, das Seilende zu einer Befestigungsstelle zwi-schen den beiden anderen Seilabschnitten zu führen, wie [X.]ur 2 des [X.] verdeutlicht, und damit eine weitere Platzersparnis zu erzielen, in der [X.] ebenfalls nicht offenbart ist.

Es ist hiernach weder von der Klägerin aufgezeigt noch sonst ersichtlich, was den

von der [X.] ausgehenden -
Fachmann hätte veranlassen sollen, die gesamte Anlage einschließlich der Möglichkeiten der Seilführung in den Blick zu nehmen und die Kräfte-
und Platzverhältnisse, die mit der erfindungsgemäß vorgenommenen Kombination von
Komponenten und Maßnahmen möglich wurden, zu berechnen und zu prüfen, ob sich daraus Vorteile ergaben. Die [X.] bestehen u.a. in einer Halbierung des Drehmoments durch die 2:1-Seil-führung des [X.]s

was auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat

die mit einer geringeren Abnutzung der [X.]
und
einer Verringerung des Seilquerschnitts und damit des [X.]ndurchmes-34
-
19
-
sers einhergeht ([X.]. Abs. 4, 21); dadurch kann Material eingespart werden
und die Gesamtvorrichtung beansprucht nur relativ geringen Raum, obwohl durch die
2:1-Seilführung mehrere Abschnitte des [X.]s oder [X.] nebeneinander in dem Raum zwischen [X.] und benachbarter
[X.] des [X.]s untergebracht werden
müssen.
Für diese Kombinati-on
bietet der Stand der Technik keine Anregung.
3.
Die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der unzu-lässigen Erweiterung, die das Patentgericht -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
nicht abgehandelt hat, liegen nicht vor.
a)
[X.] offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II §
6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art.
138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Die Behauptung der Klägerin, der Fachmann wisse nicht, wo der jeweils beanspruchte Raum im [X.] liege, wo er beginne und ende, trifft nicht zu.
Die [X.]eibung und die Zeichnungen des Streitpatents ([X.]. 2 und 4) zeigen dem Fachmann die Möglichkeit auf, den Antriebsmotor sowohl im [X.] als auch
im unteren Bereich des [X.]s, der zwischen dem Fahr-korb und einer Seitenwand liegt, anzuordnen. Nach dem [X.] kann der Antriebsmotor an verschiedenen Punkten, die sich über die gesamte Länge des [X.]bereichs erstrecken, angebracht werden. Die Anord-nungen am oberen und am unteren Ende des Schachts sind als Möglichkeit vorgegeben. Den geeigneten Ort für die Befestigung des [X.] aus-zuwählen, liegt im Bereich fachmännischen Handelns.
b)
[X.] geht auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen 35
36
37
38
-
20
-
Anmeldung WO 99/43589 ([X.]) nach Art.
II §
6 Abs.
1 Nr.
3 [X.], Art.
138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ hinaus.
aa)
Der
Begriff "Traktionsantriebs-Aufzugsystem"
(traction drive elevator system) findet sich zwar nicht in den ursprünglichen Unterlagen, in denen ledig-lich von einem Aufzugsystem (elevator system) die Rede
ist. Die Anmeldung erwähnt aber eine Traktionsseilscheibe (traction sheave; [X.], [X.] 30 bis 33) und erläutert, dass [X.]e, die um die Seilscheibe geschlungen werden, eine geringe Biegespannung aufwiesen. Dadurch werde der Einsatz von Traktions-seilscheiben mit kleinerem Durchmesser ermöglicht, wodurch wiederum das Drehmoment des [X.] reduziert werde ("Being thin, there is less bending stress in the fibers when the belt is wrapped around a given diameter sheave. This allows the use of sma

the use of a smaller diameter traction sheave reduces motor torque", [X.] [X.], [X.] 28
bis 33). Der in der Anmeldung angegebene Einsatz von [X.] weist den Fachmann darauf hin, dass das Aufzugsystem mit einem Antrieb durch Zugkraft betrieben werden soll.
bb)
Auch
die Ausstattung des Aufzugsystems mit einem einzigen Satz von Aufzugseilen (Merkmal 2; [1.4, 1.5]) ist
ursprünglich offenbart. In [X.] der Anmeldung ist zwar nur davon die Rede, dass der [X.] und das Gegengewicht über mindestens einem flachen Seil aufgehängt sind ("[X.] via at least one flat rope", [X.] S. 14, [X.] 7,
8). Die [X.]eibung spricht davon, dass das Gegengewicht und der [X.] mittels eines flachen Seils oder eines [X.] verbunden sind ("", [X.] [X.], [X.] 14, 15). Danach ist eine Verbindung oder Aufhängung von Aufzugfahr-korb und Gegengewicht über mindestens ein [X.] oder einen Gurt [X.]. Von der Angabe "mindestens"
(at least)
umfasst ist das Vor-39
40
-
21
-
handensein mehrerer Seile, was in dem Begriff "Satz von Seilen", der sich in den erteilten Patentansprüchen findet, zum Ausdruck kommt. Der Ausdruck "Satz"
(set) bedeutet, dass mehrere Seile vorhanden sein können, die parallel verlaufen und die gleiche Funktion, nämlich die Aufhängung von Aufzugfahr-korb und Gegengewicht haben. Damit ist nichts anderes als in den Anmel-dungsunterlagen ausgesagt, nämlich, dass eines oder mehrere [X.]e oder Gurte verwendet werden können.
cc)
Auch das Merkmal 3.2 [1.8], wonach der Antriebsmotor durch [X.] mit dem Satz von Seilen antriebsmäßig gekoppelt ist, ist
ursprungsoffenbart. In dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist zwar nur von einer antriebsmäßi-gen Kupplung (drivingly coupling, [X.] S. 14, [X.] 6) die Rede. In der [X.]eibung sind aber [X.] erwähnt und ihre Funktion erläutert, die den Fachmann auf den Antrieb durch Zugkraft hinweisen ([X.]
[X.], [X.] 28
bis 33).
[X.])
Nach Merkmal 3.1 [1.7] ist der Antriebsmotor in einem vertikal verlau-fenden Raum zwischen dem [X.] und einer Seitenwand des [X.] ausgerichtet (aligned). Im ursprünglichen Patentanspruch wird der Begriff located
(angeordnet) verwendet. Die Annahme der Klägerin, der Begriff "ausgerichtet"
meine
etwas völlig anderes als die ursprünglich mit dem Begriff located
beanspruchte Positionierung, trifft schon deswegen nicht zu, weil in den ursprünglichen Unterlagen der
Begriff aligned
enthalten ist und aus der dortigen [X.]eibung der maßgebliche Satz des erteilten Patentanspruchs 1 unmittel-bar hervorgeht
("

is aligned within a vertically extending space along [X.] [X.] and a sidewall oft [X.]", [X.] [X.], [X.] 6 bis 9).
41
42
-
22
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs. 2 [X.] und §
92
Abs.
1 Satz 1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2012 -
1 [X.] (EP) -

43

Meta

X ZR 79/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. X ZR 79/12 (REWIS RS 2013, 1189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1189

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Ni 9/10 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Traktionsseilscheibe – keine erfinderische Tätigkeit – Fachmann – Zweckangabe -


I-2 U 6/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

17 W (pat) 17/15

Zitiert

X ZR 79/12

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x

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