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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 118/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Selbst bei Annahme einer Dokumentationspflicht hinsichtlich des verwendeten Medizinprodukts hat das Berufungsgericht sich von der Verwendung eines Implantats aus [X.] überzeugt (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 [X.]/82 [X.], 354). Die Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.082,73 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 407/00 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 U 131/03 -
Meta
30.05.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. VI ZR 118/05 (REWIS RS 2006, 3322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3322
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