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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 332/03 vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilkammer des [X.] vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es das Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern [X.] ohne Rechtsfehler [X.] als unerheblich gewertet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 37.362,87 • [X.] Greiner [X.] Pauge Zoll
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27.04.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. VI ZR 332/03 (REWIS RS 2004, 3488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3488
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