Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. IX ZB 58/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 993

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[X.][X.] vom 6. November 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des [X.], Zivilkammer 1, vom 30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.772,74 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen der [X.] Gesetzes - hier § 7 [X.] - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ([X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des [X.] berührt wäre. 1 - 3 - Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04 ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4 m.w.[X.]). 2 Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der [X.] bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtspre-chung des [X.] verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die kurze Dauer des [X.] bei der Vergütung des [X.] Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann ([X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZB 302/05, [X.], 284, 286 unter II. 2. f), der sich hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen. Zu Lasten des weiteren Beteiligten ist ebenfalls geklärt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen An-gelegenheiten von bis zu 20 Beschäftigten keinen Anspruch auf einen Vergü-tungszuschlag begründet ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZB 55/06, Z[X.] 2007, 1272, 1273 Rn. 15), während das Beschwerdegericht dies zu sei-nen Gunsten besonders berücksichtigt hat. 3 [X.], das [X.] habe den Vortrag des weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 übergangen, zeigt nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerde-führer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können. 4 - 4 - Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwer-degericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV für erforderlich gehalten hat. 5 Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000 ([X.]Z 146, 165, 177) wäre hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befas-sung mit dem beträchtlichen Immobilienvermögen des Schuldners ein deutli-cher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen zum Ausdruck kommt. Richtigerweise hätte die Vergütung des Beklagten nur 6 - 5 - auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 • berechnet werden dürfen (vgl. [X.]Z 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grundsätze sind hier jedenfalls nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter maßgebend (vgl. [X.], Festschrift für [X.] S. 547, 565). [X.] Raebel Gehrlein

Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.11.2003 - [X.] IN 321/03 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 T 12/04 -

Meta

IX ZB 58/05

06.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. IX ZB 58/05 (REWIS RS 2008, 993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 993

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