Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 182/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1537

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[X.][X.]/04 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des [X.], 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 14.175,04 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen der [X.] Gesetzes - hier § 7 [X.] - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ([X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des [X.] berührt wäre. 1 - 3 - Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des [X.] keinen Vergütungszuschlag ([X.], [X.]. v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/06, [X.], 826, 827 Rn. 8, 9). 2 [X.] während des Eröffnungsverfahrens führt dage-gen grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat ([X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZB 158/05, [X.], 1008, 1009 Rn. 7; v. 26. April 2007 - [X.] ZB 160/06, [X.], 1330, 1332 Rn. 18), ebenso die Vorbe-reitung einer übertragenden Sanierung ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9). Von der [X.] dieser genann-ten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist jedoch auch das Be-schwerdegericht ausgegangen. 3 Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlagsgründe, wie sie die Rechtsbe-schwerde verlangt, ist nicht erforderlich ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 607/02, [X.], 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 127/04, [X.], 672, 673 f; v. 1. März 2007 - [X.] ZB 280/05, [X.], 639, 640 unter II. 2.); al-lerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis maßgebenden Umstände ([X.], [X.]. v. 26. April 2007 - [X.] ZB 160/06, aaO Rn. 16). Diese ist durch den Tatrichter erfolgt. 4 Die Rechtsbeschwerde vertritt zwar mit Recht, dass die beantragten [X.] für den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso hoch an-zusetzen seien wie bei einem endgültigen Verwalter, wenn sie damit meint, dass der Hundertsatz des Zuschlages bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso zu bemessen ist wie bei einem endgültigen Insolvenzverwalter, [X.] - 4 - gesetzt, dass die Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden ([X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZB 52/04, [X.], 2448, 2449 f unter II. 4.). Jedoch ist nicht eindeutig, dass das Beschwerdegericht hierzu einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat, wenn es auf die möglichen tatsächlichen Belas-tungsunterschiede bei [X.] - etwa unterschiedlich langer Dauer der Betriebsfortführung oder Verringerung des [X.] durch Stilllegungen oder Entlassungen - abstellen wollte. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.] auf einer von der Rechtspre-chung des [X.] insoweit abweichenden Rechtssatzbildung be-ruht. - 5 - Die Frage, inwieweit auch eine überhöhte Berechnungsgrundlage den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters beeinflussen würde, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, bedarf keiner Erörterung. 6 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - 1106 IN 1512/01 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 3 T 1771/04 -

Meta

IX ZB 182/04

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 182/04 (REWIS RS 2008, 1537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1537

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