Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.2020, Az. X ZR 6/18

10. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11642

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Gegenstand

Bausatz


Leitsatz

Bausatz

1. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist die Sache im Falle der Aufhebung des patentgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof mangels Sachdienlichkeit regelmäßig zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen, wenn dieses eine Erstbewertung des Stands der Technik unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit noch nicht vorgenommen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13, GRUR 2015, 1095 Rn. 39, Bitratenreduktion I).

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Berufungsnichtigkeitsverfahren kann jedoch sachdienlich sein, wenn sich das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 PatG unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents befasst hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 7. Senats ([X.]) des [X.] vom 7. Dezember 2017 abgeändert.

Das [X.] Patent 1 338 711 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit Patentanspruch 1 über eine Fassung hinausgeht, in der vor dem Wort "Befestigungseinrichtung" das Wort "versenkbare" eingefügt ist, und die weiteren Ansprüche auf den so gefassten Anspruch rückbezogen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 338 711 (Streitpatents), das am 16. Januar 2003 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 26. Februar 2002 angemeldet wurde und eine Befestigungseinrichtung für wandhängende Objekte betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen elf Patentansprüche beziehen, lautet in der Verfahrenssprache:

"Bausatz mit einem an einer Wand aufzuhängenden Objekt (17) und einer Befestigungseinrichtung (10) für dieses Objekt, die ein Rohr (11), eine Spannhülse (18), ein Schraubelement (24) und ein [X.] (19) zum Herstellen eines Kontakts zwischen Hülse (18) und Objekt (17) umfasst, wobei im Gebrauchszustand

- das Rohr (11) einen mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt (12) für den Eingriff mit einem mit einem Gegengewinde versehenen Bolzen (13) zum freitragenden Befestigen an einer Wand (14) aufweist, wobei das Rohr (11) in ein entsprechendes [X.] (15) eines Teils (16) des aufzuhängenden Objekts (17) einzuführen ist,

- die Spannhülse (18) so einsetzbar ist, dass sie das auf den Bolzen (13) geschraubte Rohr (11) bis zum Anstoßen gegen eine Innenwand des Teils (16) des aufzuhängenden Objekts (17) umgibt,

- das Schraubenelement (24) in ein radiales [X.] (25) der Hülse (18) eingreift und mit dem entsprechenden Ende auf eine geneigte Fläche (27) einwirkt, die von einer entsprechenden radialen Vertiefung (28) des [X.] (11) gebildet ist,

wobei das Anziehen des [X.] (24) durch das Vorhandensein der geneigten Fläche (27) eine Zugwirkung auf das Rohr (11) und eine Schubwirkung der Hülse (18) in axialer Richtung bezüglich des Bolzens (13) auf den Teil des aufzuhängenden Objekts (17) hervorruft, um dieses gegen die Wand zu spannen."

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent mit dem Hauptantrag und mit fünf Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 sieht als zusätzliches Merkmal gegenüber der erteilten Fassung vor, dass die Befestigungseinrichtung versenkbar ist.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag [X.]a verteidigte Fassung hinausgeht, nach der in Patentanspruch 1 vor dem Wort "Befestigungseinrichtung (10)" das Wort "versenkbare" und nach dem Wort "[X.] (19)" die Wörter "mit einem becherförmigen Abschnitt (20) und elastisch verformbaren Flügeln (21) mit [X.] (22)" eingefügt und die Patentansprüche 4 und 5 gestrichen sind. Die danach verbleibenden Patentansprüche sollen sich auf die geänderte Fassung von Patentanspruch 1 rückbeziehen; Rückbezüge auf die Patentansprüche 4 und 5 der erteilten Fassung sollen entfallen.

4

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent weiterhin in der Fassung ihres erstinstanzlichen [X.] und mit den erstinstanzlichen [X.] und [X.] sowie zwei zusätzlichen Hilfsanträgen (Ia und [X.]) verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung ist begründet und führt, soweit die Beklagte das Streitpatent noch verteidigt, zur Abweisung der Klage.

6

I. [X.] betrifft einen Bausatz bestehend aus einem wandhängenden Objekt und einer hierfür vorgesehenen Befestigungseinrichtung.

7

1. In der [X.]eibung des [X.] wird ausgeführt, dass herkömmliche Sanitärobjekte zunehmend durch freitragend an der Wand befestigte Objekte ohne auf dem Boden aufstehende Stützen oder Füße (so genannte wandhängende Objekte) ersetzt würden. Diese seien den herkömmlichen Objekten in Bezug auf Hygiene, Platzverbrauch im Badezimmer und das ästhetische Erscheinungsbild in der Regel überlegen. Der einzige Nachteil der wandhängenden Objekte bestehe darin, dass bei den normalerweise hierfür vorgesehenen Befestigungssystemen die Befestigungspunkte sichtbar seien und dadurch das ästhetische Erscheinungsbild stark beeinträchtigt werde.

8

Das Patentgericht hat unter Bezugnahme auf die Formulierung der Hauptaufgabe in der [X.]chrift angenommen, das technische Problem bestehe darin, einen Bausatz mit einem an der Wand aufzuhängenden Objekt und einer Befestigungseinrichtung für dieses Objekt zur Verfügung zu stellen, der eine einfache, sichere und vollständig versenkbare Befestigung dieses Objekts an der Wand ermöglicht. Die Gestaltung der Befestigung als versenkbar gehört indessen nicht zur Aufgabe, sondern ist bereits Teil der erfindungsgemäßen Lösung. Das technische Problem ist mit Rücksicht hierauf und unter Einbeziehung der weiteren, in der [X.]chrift im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung genannten Aspekte allgemein darin zu sehen, einen Bausatz mit einem an der Wand aufzuhängenden Objekt und einer Befestigungseinrichtung für dieses Objekt zur Verfügung zu stellen, der eine nicht sichtbare aber dennoch sichere und präzise Befestigung des Objekts bei einfacher Montierbarkeit ermöglicht.

9

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der von der Beklagten mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung einen Bausatz vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unterstrichen; zusätzliche Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils [Hilfsantrag IIa] kursiv; Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1. Der Bausatz besteht aus

1.1 einem an einer Wand aufzuhängenden Objekt (17) [0] und

1.2 einer versenkbaren Befestigungseinrichtung (10) für dieses Objekt [0], die umfasst

1.2.1 ein Rohr (11) [1],

1.2.2 einen Bolzen (13) zum freitragenden Befestigen an einer Wand [1.1.1 (teilweise); 1.1.2],

1.2.3 eine Spannhülse (18) [2],

1.2.4 ein [X.] (24) [3] und

1.2.5 ein [X.] (19) [4].

2. Im [X.] gilt:

2.1 Das Rohr (11)

2.1.1 weist auf

2.1.1.1 einen mit einem Innengewinde versehenen Abschnitt (12), der in ein am Bolzen (13) vorgesehenes Gegengewinde eingreift [1.1.1], und

2.1.1.2 eine geneigte Fläche (27), die von einer entsprechenden radialen Vertiefung (28) des [X.] (11) gebildet ist [3.2], und

2.1.2 ist in ein entsprechendes [X.] (15) eines Teils (16) des aufzuhängenden Objekts (17) eingeführt ("einzuführen") [1.2];

2.2 die Spannhülse (18)

2.2.1 ist so einsetzbar, dass sie das auf den Bolzen (13) geschraubte Rohr (11) bis zum Anstoßen gegen eine Innenwand des Teils (16) des aufzuhängenden Objekts (17) umgibt [2.1];

2.3 Das [X.] (24)

2.3.1 greift in ein radiales [X.] (25) der [X.] (18) ein [3.1] und

2.3.2 wirkt mit dem entsprechenden Ende auf die geneigte Fläche (27) ein [3.2],

2.3.3 wobei das Anziehen des [X.] (25) durch das Vorhandensein der geneigten Fläche (27) hervorruft [3.3]:

2.3.2.1 eine [X.] auf das Rohr (11) [3.3.1] und

2.3.2.2 eine Schubwirkung der [X.] (18) in axialer Richtung bezüglich des Bolzens (13) auf den Teil (16) des aufzuhängenden Objekts (17) [3.3.2],

2.3.2.3 um das Objekt (17) gegen die Wand zu spannen [3.3.3].

3. Das [X.] (19)

3.1 stellt einen Kontakt zwischen [X.] (18) und Objekt (17) [4] her;

3.2 und weist auf

3.2.1 einen becherförmigen Abschnitt (20) und

3.2.2 elastisch verformbare Flügel (21) mit [X.] (22).

3. Wie das Patentgericht von den Parteien nicht beanstandet und zutreffend ausgeführt hat, ist als Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Befestigungselementen und -systemen, insbesondere im Installationsbereich, anzusehen.

4. Dieser entnimmt der erfindungsgemäßen Lehre, dass das Objekt mittels einer versenkbaren - und infolgedessen nach der Endmontage ("im [X.]") nicht mehr sichtbaren - Befestigungseinrichtung an der Wand aufgehängt wird. Die Befestigungseinrichtung umfasst dafür ein Rohr, das an seinem einen Ende auf einem in der Wand befestigten Bolzen aufgeschraubt, durch ein an einem Teil des Objekts befindliches [X.] geführt und an dessen anderem Ende eine Spannhülse angeordnet ist, die an der Innenwand des Teils des Objekts anliegt und das Objekt infolge der beim Anziehen des [X.]s ausgehenden Schubwirkung der [X.] gegen die Wand spannt und dergestalt befestigt.

Von zentraler Bedeutung für die einfache Montage einer solchen Befestigungseinrichtung ist, dass die Spannhülse an der Innenwand des Teils des aufzuhängenden Objekts festgelegt werden kann, an dem dieses an der Wand befestigt werden soll. Hierfür ist erfindungsgemäß ein [X.] vorgesehen, das den Kontakt zwischen der Spannhülse und dem wandhängenden Objekt herstellt (Merkmal 3.1). Zudem ist vorgesehen, dass die Spannhülse so einsetzbar sein muss, dass sie das auf den Bolzen aufgeschraubte Rohr bis zum Anstoßen gegen die Innenwand des aufzuhängenden Objekts umgibt (Merkmal 2.2.1). Daraus folgt, dass das [X.] die Spannhülse nach der Vormontage in einer Position hält, in der die Spannhülse gegen die Innenwand des Objekts anliegt, so dass es möglich wird, beide Teile bei der Endmontage auf das über den Bolzen an der Wand befestigte Rohr zu schieben und beim Anziehen des [X.]s die dadurch hervorgerufene Schubwirkung der [X.] gezielt auf die Rückwand des Objekts aufzubringen, damit dieses gegen die Wand gespannt werden kann.

Weitere Festlegungen dazu, wie das [X.] im Einzelnen ausgestaltet sein muss, enthält Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere ist es auch in das Ermessen des Fachmanns gestellt, ob er das [X.] als gegenüber der Spannhülse gesondertes Bauteil oder einstückig im Verbund mit der [X.] ausbildet. Das ergibt sich bei Heranziehung der beiden als "erfindungsgemäß" bezeichneten Ausführungsbeispiele des [X.], die, wie nachfolgend noch weiter ausgeführt wird, für beide Varianten eine mögliche Ausgestaltung offenbaren.

a) Das erste in der [X.]eibung des [X.] geschilderte Ausführungsbeispiel umfasst ein [X.], dessen Gestaltung in den Figuren 3 und 4 des [X.] wiedergegeben ist.

Abbildung

Danach weist das Gehäuse einen becherförmigen Abschnitt (20) und mehrere auseinandergehende, vorwiegend axial verlaufende und auf Biegung elastisch verformbare Flügel (21) sowie [X.] (20a) auf, die sich seitlich von der Grundfläche des becherförmigen Abschnitts (20) aus erstrecken.

Anordnung und Funktionsweise des [X.]s bei diesem Ausführungsbeispiel ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 7 des [X.]:

Abbildung

Abbildung

Danach nimmt das [X.] (19) in seinem becherförmigen Abschnitt (20) die [X.] (18) auf und wird zusammen mit dieser an dem Sanitärobjekt eingesetzt. Hierfür werden die Flügel (21) des Gehäuses in die Bohrung (15) eingeführt bis die Flügelenden (22) in den Sitz (23) eingreifen, während die [X.] (20a) des Gehäuses an der Innenseite des Objekts zur Anlage kommen. Das [X.] (24) ist dabei fast vollständig [X.] und hängt über die radialen [X.] (29) und (25) des [X.]s und der [X.] mit seinem Ende (26) innerhalb der [X.] ([X.]. Abs. 25, 26 und 29). Das Rohr (11) wird so weit auf den in der Wand (14) befestigten Bolzen (13) geschraubt, dass beim anschließenden Einführen des [X.] in die [X.] die geneigte Fläche (27) auf der Höhe des [X.]s angeordnet ist, so dass mit dem Anziehen des [X.]s die Zug- und Schubwirkung gemäß den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 ausgeübt und das Objekt gegen die Wand gespannt wird ([X.]. Abs. 35 und 36).

b) Die Befestigungseinrichtung nach dem zweiten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 9 des [X.] dargestellt ist, weist kein gesondertes Bauteil auf, mit dem der Kontakt zwischen der [X.] und dem zu befestigenden Objekt im Wege der Vormontage vermittelt wird.

Abbildung

Stattdessen ist die [X.] selbst vergleichbar dem [X.] im ersten Ausführungsbeispiel mit mehreren auseinandergehenden, vorwiegend axial verlaufenden und auf Biegung elastisch verformbaren Flügeln und [X.]n versehen, die sich einstückig von ihr erstrecken. Wie beim [X.] des ersten Ausführungsbeispiels wird der Kontakt der [X.] mit dem Sanitärobjekt in der Weise vermittelt, dass die Flügel in die für die Aufhängung des Objekts vorgesehene Bohrung (115) eingeführt werden und sich die seitlich von der Grundfläche der [X.] aus erstreckenden [X.] an die Innenseiten des Sanitärobjekts anlegen ([X.]. Abs. 42 und 43). Damit erfüllt die [X.] neben der ihr eigentlich zukommenden Funktion im zweiten Ausführungsbeispiel auch die Funktion eines Vormontagemittels. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es nach der [X.]eibung bei dieser Ausführungsform für zweckmäßig erachtet wird, wenn im Sitz (123) des Objekts zwischen zwei benachbarten Flügeln ein radialer Zahn (123a) angeordnet ist, der dort einen Vormontage-Anschlag der [X.] bildet ([X.]. Abs. 45).

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

[X.] gehe in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Diese offenbarten kein [X.] in der Allgemeinheit, wie es nach Patentanspruch 1 der verteidigten Fassung vorgesehen sei, in der es zum [X.] lediglich heiße, dass es einen Kontakt zwischen [X.] und Objekt herstelle. Beim ersten in der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiel werde der Kontakt zwischen [X.] und Objekt durch ein [X.] vermittelt, das einen becherförmigen Abschnitt zum Aufnehmen der [X.] und mehrere auseinandergehende, vorwiegend axial verlaufende und auf Biegung elastisch verformbare Flügel habe, die außerhalb des [X.] in das für die Aufhängung des Objekts vorgesehene Loch einführbar seien, bis ihre [X.] in einen auf der anderen Seite des [X.] ausgebildeten Sitz eingriffen. Beim zweiten in der Anmeldung dargestellten Ausführungsbeispiel weise die [X.] selbst mehrere auseinandergehende, vorwiegend axial verlaufende und auf Biegung elastisch verformbare Flügel auf, die wie die Flügel des becherförmigen Abschnitts des [X.]s beim ersten Ausführungsbeispiel außerhalb des [X.] in das für die Aufhängung des Objekts vorgesehene Loch eingeführt werden könnten. Nach beiden Ausführungsbeispielen und somit unabhängig davon, ob das [X.] als gesondertes Bauteil oder einstückig durch eine entsprechende Gestaltung der [X.] ausgeführt sei, seien zur Herstellung des Kontakts zwischen [X.] und Objekt jedenfalls elastisch verformbare Flügel mit [X.] vorgesehen. Andere Möglichkeiten zur Herstellung des Kontakts seien in den Anmeldeunterlagen nicht angesprochen, so dass der Fachmann ihnen nicht die Lehre entnehmen könne, dass der Kontakt allgemein durch ein [X.] vermittelt werde. Eine Verallgemeinerung der in der Anmeldung beschriebenen Ausführungsbeispiele in diesem Sinne komme nicht in Betracht, da der Begriff "[X.]" keinen feststehenden Inhalt habe, der dem Fachmann die Vorstellung vermitteln könnte, dass außer den in den Anmeldeunterlagen beschriebenen Lösungen auch andere Möglichkeiten zur Herstellung eines Kontakts zwischen [X.] und Objekt in Frage kämen. Weitere Möglichkeiten der Kontaktherstellung hätten sich dem Fachmann nach Kenntnisnahme der Anmeldeunterlagen erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen erschlossen. Diese gehörten daher nicht zu der durch die Anmeldung vermittelten technischen Lehre.

[X.] habe indessen in der mit Hilfsantrag IIa verteidigten Fassung Bestand. Die Verteidigung in dieser Fassung sei zulässig und werde von der Klägerin auch nicht angegriffen.

III. Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, verbleibt es ohne weitere Sachprüfung bei der Nichtigerklärung. Im Übrigen hält die Beurteilung des Patentgerichts der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung beruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. Er ist zudem patentfähig.

1. Zu Unrecht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, denen die veröffentlichte Patentanmeldung ([X.]) entspricht.

a) Nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Gebiet der [X.] für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Ansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gelten für die Beurteilung der identischen [X.] die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des [X.]sgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 63 = [X.], 542 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 54 Rn. 44 - Ventileinrichtung; Urteil vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 175 Rn. 30 - Digitales Buch).

b) Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, wenn Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung lediglich allgemein ein [X.] zum Herstellen eines Kontakts zwischen [X.] und Objekt vorsieht, ohne die Merkmale des [X.]s oder des der Vormontage dienenden Teils der [X.] aus den Patentansprüchen 2 und 4 der Anmeldung bzw. der entsprechenden in der [X.]eibung der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele zu übernehmen.

aa) Die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispiele weisen als Vormontagemittel zwar durchweg Bauteile auf, die mehrere auseinandergehende, vorwiegend axial verlaufende und auf Biegung elastisch verformbare Flügel mit [X.] haben, die in einen in dem aufzuhängenden Objekt ausgebildeten Sitz eingreifen. Den Anmeldeunterlagen lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Lösung des Problems, mit dem sich die Anmeldung befasst, darauf ankommt, dass der Kontakt zwischen [X.] und aufzuhängendem Objekt mit [X.] hergestellt wird, die die bei beiden Ausführungsbeispielen übereinstimmend vorgesehenen elastisch verformbaren Flügel mit [X.] aufweisen.

Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe wird bereits in der Anmeldung dahin formuliert, eine Befestigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine präzise und sichere Befestigung ermöglicht, ohne den ästhetischen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, und dabei leicht zu montieren ist (Patentanmeldung Abs. 10-12). Ferner soll die beanspruchte Befestigungseinrichtung sowohl in Bezug auf die Art des Objekts als auch in Bezug auf die Art der Wand flexibel in der Anwendung sein (Patentanmeldung Abs. 13).

Beide in der Anmeldung und in Übereinstimmung mit der [X.]eibung des [X.] geschilderten Ausführungsbeispiele sehen ein Vormontagemittel vor, das den Kontakt zwischen der [X.] und dem aufzuhängenden Objekt vermittelt. Während im ersten Ausführungsbeispiel hierfür mit dem [X.] ein gesondertes Bauteil vorgesehen ist (Patentanmeldung Abs. 22), weist das zweite Ausführungsbeispiel ein mit der [X.] einstückig ausgebildetes Element auf (Patentanmeldung Abs. 39). Beim zweiten Ausführungsbeispiel wird es überdies für zweckmäßig erachtet, wenn das aufzuhängende Objekt in dem Sitz des für die Aufhängung vorgesehenen Lochs einen radialen Zahn aufweist, der sich zwischen zwei benachbarte Flügel der [X.] setzen und so einen Vormontage-Anschlag der [X.] bilden kann (Patentanmeldung Abs. 42). Zudem kann bei beiden Ausführungsbeispielen das [X.] bzw. die [X.] mehrere [X.] haben, die sich seitlich am Umfang des becherförmigen Abschnitts bzw. seitlich vom Umfang der [X.] aus erstrecken, zur Anlage an der Innenseite des Teils des aufzuhängenden Objekts (Patentanmeldung Abs. 23 und 40; Patentansprüche 3 und 5).

In Anbetracht dieser Beispiele ist es für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass ein Objekt dann sicher und dennoch auf einfache Weise ohne sichtbare Befestigungspunkte montiert werden kann, wenn ein Vormontagemittel zwischen [X.] und Objekt einen Kontakt vermittelt (Patentanmeldung Abs. 22), bei dem die [X.] nicht nur gegen die Innenwand des Objekts anstößt (Patentanmeldung Abs. 16, Anspruch 1, jeweils 2. Spiegelstrich), sondern darüber hinaus in dem Objekt sicher und korrekt so positioniert ist, dass beim Anziehen des [X.]s die dadurch hervorgerufene Schubwirkung der [X.] gezielt auf die Rückwand des Objekts aufgebracht werden kann, um dieses gegen die Wand zu spannen (Patentanmeldung Abs. 16, Anspruch 1, jeweils 4. Spiegelstrich). Dementsprechend erkennt der Fachmann, dass diese allgemeine Lehre in den ursprünglichen Unterlagen lediglich beispielhaft anhand von [X.] erläutert wird, die in das für die Aufhängung vorgesehene Loch des Objekts einführbare, elastisch verformbare Flügel aufweisen, die mit [X.]n zur Anlage an der Innenseite eines Abschnitts des aufzuhängenden Objekts ausgestattet sind, und deren hakenförmige Enden in einen entsprechenden, am Objekt ausgebildeten Sitz eingreifen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist in der Anmeldung hinreichend deutlich offenbart, dass die Erfindung allgemein Befestigungseinrichtungen umfasst, die ein [X.] zum Herstellen eines Kontakts zwischen Spannhülse und aufzuhängendem Objekt aufweisen. Folglich war die Beklagte nicht gehindert, die in den Patentansprüchen 2 und 4 und den Ausführungsbeispielen der Anmeldung bezeichneten Vormontagemittel in Patentanspruch 1 in verallgemeinerter Form mit der Formulierung "[X.] zum Herstellen eines Kontakts zwischen [X.] und Objekt" aufzunehmen, ohne die in den Ausführungsbeispielen dargestellten Gestaltungselemente im Einzelnen zu benennen.

c) Eine unzulässige Erweiterung liegt auch nicht darin, dass Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung einen Bausatz bestehend aus einem an einer Wand aufzuhängenden Objekt und einer versenkbaren Befestigungseinrichtung zum Gegenstand hat, und nicht lediglich eine Befestigungseinrichtung für ein solches Objekt betrifft.

Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, ist ein solcher Bausatz bereits in den Anmeldeunterlagen offenbart. Patentanspruch 12 der Anmeldung betrifft ein Objekt zum Aufhängen, das eine (Befestigungs-)Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche verwendet.

2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

a) Eine Entscheidung des [X.] in der Sache selbst ist im Streitfall sachdienlich (§ 119 Abs. 5 [X.]).

Nach dem Grundgedanken des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens soll die Patentfähigkeit zunächst durch das mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Patentgericht bewertet werden. Eine Entscheidung durch den [X.] hierüber ist danach regelmäßig nicht sachgerecht, wenn es an einer Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit fehlt ([X.], Urteil vom 7. Juli 2015 - [X.], [X.], 1095 Rn. 39 - Bitratenreduktion I).

Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass sich das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 [X.] unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des [X.] befasst und diese bejaht hat. Insbesondere die Klägerin hat auch im [X.] eingehend zu der dort niedergelegten Auffassung des Patentgerichts Stellung genommen. Unter diesen Umständen ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst sachdienlich.

b) Ob die in Abs. 11 der [X.]eibung des [X.] genannte [X.] Patentanmeldung 9 401 071 ([X.]) oder - wie die Klägerin meint - das [X.] Gebrauchsmuster 79 10 865 ([X.]) als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns anzusehen ist, der vor der Aufgabe steht, eine Befestigungseinrichtung für ein wandhängendes Objekt zur Verfügung zu stellen, die eine nicht sichtbare aber dennoch sichere und präzise Befestigung des Objekts bei einfacher Montierbarkeit ermöglicht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Dem Fachmann wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung durch keine dieser beiden Druckschriften, auch nicht in Kombination nahegelegt.

aa) [X.] betrifft eine [X.] zur Befestigung einer wandhängenden Toilette sowie eine Toilette, die für die Verwendung einer derartigen [X.] geeignet ist. In Figur 2 ist ein Ausführungsbeispiel der Befestigungseinrichtung im montierten Zustand im Querschnitt dargestellt:

Abbildung

Danach umfasst die [X.] einen Traghaken (4), der zumindest zum Teil mit einem Gewinde (8) versehen ist, ein Hilfsteil (9) mit einem mit dem Gewinde des Traghakens korrespondierenden Innengewinde und ein [X.] (11), das aus zwei [X.]nsegmenten (12 und 13) besteht, die durch eine axial spannbare Schraube (14) zusammengehalten werden. Nach der [X.]eibung wird zunächst der Traghaken an der Wand (2) angebracht und das Hilfsteil auf das Gewinde des Traghakens geschraubt. Anschließend wird die Toilettenschüssel (1) mit ihren Aufhängeösen (6) über die Hilfsteile geschoben, bis die Rückwand (5) der Toilette an der Wand anliegt. Über die [X.] (17) wird das [X.] (11) durch die [X.] (10) des Traghakens und des [X.] gesteckt und die Spannschraube festgedreht, wodurch das untere [X.]nsegment (12) gegen den äußeren Teil des [X.] und das obere [X.]nsegment (13) über den [X.] (16) gegen die Rückwand (5) der Toilettenschüssel drückt und so die Toilettenschüssel gegen die Wand gespannt wird.

(1) Damit sind von der Merkmalsgruppe 1 alle Merkmale bis auf Merkmal 1.2.5 offenbart. Ebenso sind die Merkmale 2.1.1.1 und 2.1.2 offenbart.

(2) Nicht offenbart sind dagegen Merkmal 2.1.1.2 sowie die [X.] und 2.3. Anders als beim Streitpatent umgibt die Klemmvorrichtung nicht das dem Rohr nach Merkmal 1.2.1 entsprechende Hilfsteil, auf das die Toilettenschüssel aufgeschoben wird, sondern ist in einer Queröffnung dieses [X.] angeordnet. Der beim Anziehen der Spannschraube entstehende Druck wird über an den [X.]nsegmenten des [X.]s ausgebildete [X.] (15) an das Hilfsteil und die Rückwand der Toilette weitergegeben, während beim Streitpatent die [X.] auf das Rohr und die Schubwirkung auf die Innenwand des Objekts nicht durch eine an der Spannhülse, sondern durch eine am Rohr ausgebildete geneigte Fläche hervorgerufen wird.

(3) Ebenso wenig offenbart [X.] ein [X.] nach Merkmal 3.1. Da das [X.] über eine [X.] in die Queröffnung des [X.] eingeführt werden kann, nachdem die Toilette bereits mit ihren Aufhängeösen über das Hilfsteil geschoben ist, ist bei dieser Konstruktion ein [X.] im Sinne von Merkmal 3.1, das zur Erleichterung der Montage eine Verbindung von [X.] und aufzuhängendem Objekt ermöglicht, bevor dieses auf das mit dem Bolzen verschraubte Rohr aufgeschoben wird, nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht vorgesehen.

(4) Aus [X.] selbst ergab sich für den Fachmann weder ein Anlass noch eine Anregung, die Spannmittel wie in Merkmal 3 anzuordnen. Wie das Streitpatent strebt auch [X.] eine Befestigung an, die das Erscheinungsbild des Sanitärobjekts von außen möglichst nicht beeinträchtigt ([X.] Übers. S. 3 oben), und offenbart hierfür eine Lösung, bei der nicht anders als beim Streitpatent lediglich Montagelöcher, nicht aber die einzelnen Elemente der Befestigungsvorrichtung von außen sichtbar sind und so eine im Wesentlichen glatte Außenwand beibehalten werden kann.

bb) [X.] betrifft ein Regal mit mehreren parallelen vertikalen Stützwänden, zwischen denen Einlegeböden oder andere Elemente, wie Türen oder Vitrinen, angeordnet sind. In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 ist ein Profil dargestellt, das eine verdeckte Verbindung zwischen Regalbrett und vertikaler Stützwand und das Aufbringen einer hohen Spannkraft ermöglichen soll:

Abbildung

In den Stützwänden (2) sind offene Metallprofile (7) eingelassen. Die zu der Stützwand hinweisende Seite des Profils (8) ist breiter als die gegenüberliegende Seite (9) und ist mit in gleichen Abständen voneinander angeordneten Durchbrechungen (12) versehen. In der Seite (9) ist über die gesamte Länge des Profils eine Öffnung (10) ausgebildet. Zur Befestigung der Regalbretter (3), die gleichzeitig die Festigkeit des gesamten Regals sicherstellen sollen, werden Muttern (14) verwendet. Jeder Mutter ist eine Madenschraube (16) zugeordnet, die in eine der Durchbrechungen (12) eingreifen kann, um die Mutter in der gewünschten Höhe zu positionieren. Der Bolzen (18) wird mit dem [X.] (17) in die Mutter eingeschraubt, bis er mit dem sich an den [X.] anschließenden Teil, dessen Umfang größer ist als die Öffnung (10), an der Außenfläche des [X.] zur Anlage kommt und den [X.] (9) des [X.] einklemmt. Mit dem anderen Ende wird der Bolzen in einer [X.] (20) festgelegt, die in eine Bohrung (23) am [X.] (24) eines Regalbretts eingesetzt wird und dort mit dem [X.] des in ihrem hinteren, auf der Außenseite gerieften Abschnitt befindlichen [X.] findet. Die [X.] ist mit einer radial verlaufenden Gewindebohrung (25) versehen, in die ein Gewindestift (26) eingeschraubt werden kann. Dadurch wird das Regalbrett mit seinem [X.] gegen die vertikale Stützwand gespannt, an der der Bolzen befestigt ist ([X.] S. 12-14).

(1) Damit ist zwar eine nicht sichtbare Befestigungseinrichtung offenbart, die einen Bolzen, eine [X.] und Spannmittel aufweist. Dem Fachmann wird hierdurch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung indessen nicht nahegelegt.

(2) Nicht offenbart wird ein Rohr im Sinne von Merkmal 1.2.1. Aber auch wenn man mit der Klägerin annimmt, dass der Bolzen (18) in der [X.] von seiner Konstruktion und seinem Aufbau her mit dem Rohr nach Merkmal 1.2.1 vergleichbar ist und weiter davon ausgeht, dass das Vertauschen von Innen- und Außengewinde eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme ist, fehlt es an einer [X.] der Merkmale 1.2.2 und 2.2.1. Statt des Bolzens nach Merkmal 1.2.2 ist bei der [X.] der [X.] lediglich eine Mutter vorgesehen. Merkmal 2.2.1 ist bei der Befestigungseinrichtung der [X.] nicht verwirklicht, da die [X.] nicht so eingesetzt ist, dass sie an einer Innenwand des Einlegebodens anstößt, der in diesem Fall als das aufzuhängende Objekt anzusehen wäre, sondern vielmehr auf das Profil an der Stützwand auftrifft, an der das Objekt zu befestigen ist. Die Wandung der Bohrung (23) in dem in die Stützwand einzuhängenden Regalbrett stellt keine Innenwand des aufzuhängenden Objekts im Sinne von Merkmal 2.2.1 dar, sondern ist allenfalls mit dem in Merkmal 2.1 erwähnten [X.] vergleichbar. Auch wenn der Begriff "Innenwand" - wie die Klägerin geltend macht - weder in Patentanspruch 1 des [X.] noch in der [X.]eibung näher definiert ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass damit die der Wand, an der das Objekt aufgehängt werden soll, abgewandte Seite gemeint ist.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die [X.] (20) als [X.] im Sinne von Merkmal 3.1 anzusehen ist, was ohnehin nur in der Variante in Betracht käme, dass das [X.] einstückig mit der [X.] ausgebildet ist.

(3) Aus [X.] ergab sich für den Fachmann keine Anregung, die Anordnung von [X.], Bolzen und Mutter in der [X.] so abzuändern, dass Merkmal 2.2.1 erfüllt wird.

c) Auch das [X.] Gebrauchsmuster 91 14 083 ([X.]), die US-Patentschrift 5 096 349 ([X.]), die [X.] [X.] 198 09 856 ([X.]) und die [X.] Patentschrift 195 09 408 ([X.]) enthalten unter Berücksichtigung der Ausführungen des Patentgerichts in seinem gerichtlichen Hinweis nach § 83 [X.] keine Anregung, in dem Bausatz nach Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein [X.] entsprechend Merkmal 3.1 vorzusehen. Auf die Frage, ob - wie die Klägerin meint - der Fachmann aus der US-Patentschrift 2 442 184 ([X.]) oder aus der [X.] Patentanmeldung 485 757 ([X.]) die Anregung erhalten hätte, die in [X.], [X.], [X.] oder [X.] vorgesehenen Befestigungsmittel durch die in [X.] oder in [X.] offenbarten Befestigungsmechanismen, die ähnlich wie das Streitpatent Bolzenelemente, [X.]tücke und Spannmittel umfassen, zu ersetzen, kommt es daher nicht mehr an.

aa) Das [X.] Gebrauchsmuster 91 14 083 ([X.]) betrifft eine [X.] für eine Stockschraube zur wandhängenden Befestigung eines Sanitärobjekts. Die Stockschraube greift auf der einen Seite mit einem [X.] in einen Dübel ein. Auf der anderen Seite, die ein metrisches Gewinde aufweist, nimmt sie das Sanitärobjekt auf, das über entsprechende Aussparungen aufgeschoben wird. Die anschließend aufgesetzte [X.] ist auf der Innenseite mit Vorsprüngen versehen, um das Sanitärobjekt vorläufig festzuhalten und gegen Abrutschen zu sichern, bis die Mutter auf die Stockschraube geschraubt ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der [X.] nicht um ein [X.] im Sinne von Merkmal 3.1, da dieses anders als die [X.] nicht dazu dient, das Sanitärobjekt während der Montage gegen Abrutschen zu sichern, sondern vielmehr den Kontakt zwischen Spannhülse und aufzuhängendem Objekt in dem Sinne vermitteln soll, dass die [X.] als Spannmittel hinreichend sicher mit dem Objekt verbunden ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob - wie die Klägerin meint - der Fachmann aus der US-Patentschrift 2 442 184 ([X.]) oder aus der [X.] Patentanmeldung 485 757 ([X.]) die Anregung erhalten hätte, die bei der in [X.] als Befestigungsmittel vorgesehene Mutter durch den in [X.] oder in [X.] offenbarten Befestigungsmechanismus zu ersetzen, nicht mehr an.

bb) Die US-Patentschrift 5 096 349 ([X.]) offenbart eine Mutternbefestigungstülle als Ersatz für eine Mutternplatte. Diese Entgegenhaltung befasst sich mit dem Problem, wie ein mit einem Gewinde versehenes Befestigungsmittel, wie beispielsweise ein Bolzen, in Wänden angebracht werden kann, die - wie die Wände in einem Flugzeug - die Verwendung einer Gewindeöffnung nicht zulassen. Anstelle der in diesem Fall verwendeten Mutternplatte, die eine Mutter mit einer Gewindeöffnung zur Aufnahme eines mit einem Gewinde versehenen Bolzens aufweist, und die Bohrung von mindestens drei Öffnungen in der Wand erfordert (eine als Durchgang für den Bolzen und mindestens zwei für die Befestigungselemente, um die Platte an der Wand anzubringen), schlägt [X.] eine Mutternbefestigungstülle vor, die über eine einzige Öffnung mit der Wand verbunden werden kann. Abgesehen davon, dass [X.] damit ein technisches Problem betrifft, das nicht Gegenstand des [X.] ist, offenbart diese Schrift insbesondere kein [X.] im Sinne von Merkmal 3.1. Eine diesbezügliche Anregung ergibt sich auch nicht aus den [X.] [X.] und [X.].

cc) Die [X.] [X.] 198 09 856 ([X.]) betrifft einen Bausatz zur Befestigung von wandhängenden Sanitärobjekten, der eine [X.] aus weichelastischem Material sowie weitere Elemente umfasst. Die Entgegenhaltung bezeichnet es als ihre Aufgabe, einen Bausatz so auszubilden, dass er mit verhältnismäßig geringem Fertigungsaufwand hergestellt und einfach vormontiert werden kann. Dementsprechend beschreibt die Schrift lediglich den Aufbau des Bausatzes im vormontierten Zustand, befasst sich aber nicht mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden Frage nach einer Befestigung ohne sichtbare Befestigungspunkte, so dass sich hieraus keine Anregung für eine versenkbare Befestigungseinrichtung ergibt, wie sie Gegenstand des [X.] ist.

dd) Die [X.] Patentschrift 195 09 408 ([X.]) betrifft ein Befestigungselement zur schallentkoppelten Anbringung von [X.]. [X.] schlägt hierfür einen Bolzenhalter vor, der als [X.] mit einem Innen- und Außengewinde ausgebildet ist, auf der zwischen dem [X.] und einer auf das Außengewinde aufgeschraubten Mutter ein Schallschutzelement angeordnet ist. Hinweise darauf, wie das Sanitärobjekt ohne sichtbare Befestigungspunkte an der Wand befestigt werden kann, ergeben sich aus dieser Entgegenhaltung indessen nicht. Insbesondere fehlt es auch insoweit an einer Anregung, ein [X.] entsprechend Merkmal 3.1 vorzusehen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 92 Abs. 2 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Kober-Dehm

      

Rombach     

      

Rensen     

      

Meta

X ZR 6/18

13.02.2020

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

§ 83 PatG, § 119 Abs 5 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.2020, Az. X ZR 6/18 (REWIS RS 2020, 11642)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 870 REWIS RS 2020, 11642

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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