Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. IX ZB 100/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5923

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[X.][X.]/10 vom 14. Juni 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 5 des [X.] vom 15. März 2010 und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der beim [X.] eingereichte Antrag auf Zulassung der [X.] ist als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen. 1 Im Verfahren nach der Insolvenzordnung findet nach der Regelung der § 4, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung über eine statthafte sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Für eine [X.] des Gerichts der sofortigen Beschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist bei einer bereits kraft Gesetzes statthaften [X.] hingegen kein Raum; eine solche Entscheidung wäre wirkungslos ([X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], [X.], 1829, 1830; [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.], 1877, 1878). Da der Schuld-ner mit seinem Antrag die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Ver-fahren der Rechtsbeschwerde begehrt hat, ist dieser als Einlegung der [X.] - 3 - beschwerde auszulegen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 2. [X.] ist statthaft. Erklärt der [X.] seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, so findet gegen die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Erledigung des [X.] festgestellt und dem Schuldner die Verfahrenskosten aufer-legt werden, die sofortige Beschwerde (§§ 6, 34 Abs. 2 [X.]) und gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde (§ 7 [X.]) statt ([X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.] ZB 131/07, [X.], 2176 f Rn. 8). 3 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem ist die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt, weil die Sache erst am 14. Mai 2010 beim [X.] einging, während die Rechtsbeschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Beschwerdeentschei-dung an den Schuldner am 22. März 2010 in [X.] gesetzt wurde. Die [X.] ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 3. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens nach § 4 [X.], § 149 ZPO ist ebenfalls unzulässig. 5 Durch das Beschwerdegericht konnte eine Aussetzung des Verfahrens nicht mehr erfolgen, weil zum Zeitpunkt des [X.] die Be-schwerdeinstanz bereits abgeschlossen war. Im Verfahren der [X.] vor dem [X.] unterliegt auch der Aussetzungsantrag 6 - 4 - dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). [X.][X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2009 - 7 IN 490/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZB 100/10

14.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. IX ZB 100/10 (REWIS RS 2010, 5923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5923

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