Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 605/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14156

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317UVIZR605.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

14. März 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 280, § 823 I
a)
[X.], den ein Patient auf verschiedene, den Ärzten im Rahmen derselben [X.] und der damit in unmittelbarem Zusam-menhang stehenden Nachbehandlung unterlaufene Behandlungsfehler stützt, begründet einen einzigen, alle Behandlungsfehler umfassenden Streitgegenstand.
b)
Mehrere Behandlungsfehler, die den Ärzten im Rahmen derselben [X.] unterlaufen sind, begründen einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den [X.] prägenden Umstände zu bemessen ist. [X.] kann nicht in Teilbeträge zum Ausgleich einzelner im Rahmen eines einheitli-chen [X.]s unterlaufener Behandlungsfehler aufgespal-ten werden.
[X.], Urteil vom 14. März 2017 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]
-

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14. März 2017
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Wellner, die Richterinnen von [X.] und
Müller sowie
den Richter Dr.
Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
September 2015 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds teilweise als [X.] verworfen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch
genommen.
Die Klägerin befand sich im Jahre 2009 wegen Beschwerden im [X.] in gynäkologischer Behandlung. Nachdem eine ambulante Sonographie einen zystischen Adnexprozess links ergeben hatte, begab sie sich zum [X.] der operativen Entfernung der Zyste in die gynäkologische Klinik der Be-1
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klagten. Der Eingriff wurde dort am 7. August 2009
vorgenommen. Es wurde zunächst der Versuch einer laparoskopischen [X.] unternommen. [X.] zeigten sich als Folge einer hochgradigen Entzündung erhebliche Adhäsio-nen im gesamten Bauchraum. Da aufgrund der Verwachsungen die Übersicht fehlte, gingen die Ärzte zur [X.] über. Sie führten eine [X.] links, eine Salpingotomie (Eröffnung des [X.]) rechts sowie eine ausgedehnte Adhäsiolyse durch. Den rechten Eileiter beließen sie. Im [X.]sbericht wird insoweit ausgeführt:
"Da eine sichere Separation von [X.] gegenüber dem [X.] misslingt, wird zunächst die rechte Adnexe mit der [X.] rechten [X.] aus dem [X.] luxiert unter Spaltung der schleirigen Adhäsionen. Dies gelingt, die [X.] ist verschlossen, wird mit [X.] im ampullären Bereich eröffnet und ein Chlamydienabstrich ent-nommen. Eine Erhaltung der rechten [X.] erscheint hinsichtlich der Fertilität als nicht gerechtfertigt, wird jedoch aufgrund der nicht inbegriffenen Aufklärung zur [X.]nresektion rechtseitig unterlassen ...".
Bei der Adhäsiolyse wurde die [X.] an zwei Stellen verletzt. Der ca. 5 mm große Defekt wurde vom Operateur mit Einzelknopfnähten ver-sorgt. Zur Behebung einer zweiten, 5 bis 7 cm langen und ca. 5 mm breiten Verletzung wurde ein Viszeralchirurg hinzugezogen. Dieser vernähte die Sero-saläsion mit Einzelknopfnähten. Postoperativ verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Sie zeigte Symptome eines Darmverschlusses. Zunächst wurden konservative Heilversuche unternommen. Nachdem sich am zehnten
postope-rativen Tag die Situation der Klägerin zunehmend verschlechterte, wurde die Indikation zur Re-[X.] gestellt. Diese wurde am 18. August 2009 durchgeführt.
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Die Klägerin hat geltend
gemacht, dass die Lösung der Adhäsionen im Rahmen der [X.] vom 7. August 2009 fehlerhaft erfolgt sei. Der dabei aufgetretene Serosadefekt sei nicht ordnungsgemäß versorgt worden. Das Vernähen sei standardwidrig zu eng erfolgt, was zu einem vermeidbaren me-chanischen Ileus geführt habe. Außerdem hätten es die Ärzte bei der [X.] vom 7. August 2009 behandlungsfehlerhaft unterlassen, auch den rechten Eilei-ter zu entfernen, der aufgrund der massiven Chlamydieninfektion endgültig funktionsunfähig sei. Sein Belassen begründe die Gefahr einer potentiell le-bensbedrohlichen [X.]chwangerschaft. Denn infektionsbedingt sei der Eilei-ter nicht in der Lage, ein Ei in die Gebärmutter zu transportieren. Ein befruchte-tes Ei bleibe deshalb notwendigerweise im Eileiter stecken. Schließlich hätten die Ärzte zu spät auf den Ileus reagiert.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, mindestens je-der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer materiel-ler Schäden beantragt, die ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung im August 2009 künftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch überge-hen werden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin aus dem Belassen des rechten [X.] im Rahmen der [X.] vom 7. Au-gust 2009 Schadensersatz herleitet. Die weitergehende Berufung hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzens-gelds in Höhe von mindestens 8.000

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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung insoweit unzu-lässig, als die Klägerin Schmerzensgeld wegen
unterlassener
Entfernung ihres rechten [X.] in der [X.] vom 7.
August 2009 begehrt. Insoweit habe die Klägerin ihre Berufung nicht begründet. Sie habe sich mit der Abweisung des auf diesen Behandlungsfehler gestützten und von ihr selbst mit mindestens 8.000

spruchs in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Einer
solchen
Auseinandersetzung habe es gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 ZPO bedurft. Denn die Klägerin habe mit dem in dem Be-lassen des [X.] liegenden Behandlungsfehler einen weiteren prozessualen Anspruch geltend gemacht, der abgewiesen worden sei. Wenn ein
eigenständi-ger prozessualer
Anspruch mit der Berufung weiterverfolgt werde, bedürfe es einer entsprechenden Berufungsbegründung.
Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Auf die
angeblich fehlerhafte
Adhäsiolyse sei die Berufung nicht zurückgekommen.
Nach den überzeugen-den Ausführungen des Sachverständigen sei den Ärzten auch bei der Versor-gung des
Serosadefekts des
Dünndarms kein Behandlungsfehler unterlaufen. Aufgrund der Lage der Verletzung entlang des [X.] und der schweren Bauchfellentzündung der Klägerin sei es ausnahmsweise zulässig gewesen, die [X.] der Klägerin mit einer Längs-
und nicht mit
einer Quernaht zu versorgen. Zwar habe der Operateur
die standardgemäße Prüfung der [X.] Durchgängigkeit des Darms nach
der Versorgung der [X.] unterlassen. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, dass dieser Fehler zu
ei-nem
Gesundheitsschaden geführt
habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Lumen
bereits am 7.
August 2009 durch die Längsnaht eingeengt ge-7
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wesen sei und man dies bei dem gebotenen
Ausmelken des Darms
über die Nahtstelle hätte feststellen können. Die Nachbehandlung in der Klinik der [X.] sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Die zunächst getroffene Di-agnose eines paralytischen [X.] sei vertretbar gewesen und habe die [X.] konservative Therapie gerechtfertigt.

II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der auf eine fehler-hafte ärztliche Behandlung im Rahmen der [X.] vom 7. August 2009 ge-stützte Schmerzensgeldanspruch in einer reduzierten Größenordnung von 8000 [X.] in zulässiger Weise beschränkt. Während sie mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde, deren Einlegung infolge der (uneingeschränkten) Zulassung der Revision gemäß § 544 Abs. 6 ZPO als Einlegung der Revision gilt, ihr auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtetes Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, begehrt sie nunmehr nur noch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer -
reduzierten Höhe -

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
gegen die Abwei-sung ihres Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds
rechts-fehlerhaft hinsichtlich als unzulässig [X.]. Wie die Revision zu Recht geltend macht, fehlt es insoweit insbesonde-9
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re nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne des §
520 Abs.
3 Satz
2 ZPO.
a)
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die in erster Instanz geltend gemachten Schadensersatzan-sprüche
in der Berufungsinstanz
in vollem Umfang weiterverfolgen wollte. Sie hat auf die in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gestell-ten Anträge, d.h. auch auf den Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Bezug genommen, ohne den von ihr insoweit angegebe-nen Mindestbetrag in Höhe von 38.000

b)
Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Berufungsbegründung habe sich auch mit dem "weiteren Schmerzensgeldanspruch von mindestens 8.000

lassen des nicht mehr funktionsfähigen [X.] befassen müssen, um insoweit zur Zulässigkeit der Berufung zu führen.
aa) Gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 bis 4 ZPO muss die Berufungsb[X.] die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung be-zweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsb[X.]en auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Be-schleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die [X.] muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstre-cken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. [X.], Senatsurteile
vom 5. Dezember 2006 -
VI [X.], [X.], 414
Rn. 10; vom 10.
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2015 -
VI
ZR 215/14,
[X.], 811 Rn.
7; [X.], Urteil vom 23.
Juni 2015 -
II
ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11).
Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zu-grunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte -
unterstellt erfolgreiche -
Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Ent-scheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 13.
November 2001 -
VI
ZR 414/00, [X.], 999, 1000 f.; Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2005 -
VI
ZB 81/04, [X.], 285
Rn. 8 f.; [X.], Urteile vom 5.
Oktober 1983 -
VIII ZR 224/82, [X.] 1983, 1510 f.; vom 23.
Juni 2015 -
II
ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12; Beschluss vom 25. Januar 1990 -
IX ZB 89/89, VersR
1990, 543).

[X.]) Im Streitfall begründet der Schmerzensgeldanspruch, den die Kläge-rin aus der angeblich standardwidrig durchgeführten [X.] und
der damit in
unmittelbarem
Zusammenhang stehenden
Nachbehandlung
abgeleitet hat,
ei-nen einzigen, alle Behandlungsfehler umfassenden Streitgegenstand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin "mit dem gynäkologi-schen Behandlungsfehler" keinen eigenständigen prozessualen Anspruch gel-tend gemacht.
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(1) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das [X.] (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Klä-ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im
Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen
Tatsachen des Le-bensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (vgl. [X.], Urteile vom 26. April 2012 -
VII ZR 25/11, [X.], 992
Rn. 15; vom [X.] -
XI ZR 42/12, [X.]Z 198, 294 Rn. 15; vom 23.
Juni 2015 -
II
ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn.
14; vom 10. November 2016 -
IX ZR 119/14, [X.] 2016, 2479 Rn. 11, jeweils mwN).
(2) Danach bildet der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, den die Klägerin auf den angeblich standardwidrig durchge-führten Eingriff vom 7.
August 2009 und die damit in
unmittelbarem
Zusam-menhang stehende fehlerhafte Nachbehandlung
gestützt
hat, einen einheitli-chen Streitgegenstand. Von ihm werden alle bei dem Eingriff und in der Nach-behandlung
unterlaufenen Behandlungsfehler umfasst. Denn bei natürlicher Betrachtung können die Behandlungsfehler nicht isoliert beurteilt werden. Sie wurzeln sämtlich in einem einheitlichen Geschehen, das nicht in einzelne Be-handlungsfehler aufgespalten werden
kann. Die Klägerin hat
ihren Schmer-zensgeldanspruch der Sache nach darauf
gestützt, dass die sie behandelnden 17
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Ärzte während der und im [X.] an die
[X.] in einer dem medizini-schen Standard nicht entsprechenden Weise auf die durch die massive [X.] in ihrem Bauchraum verursachte unerwartete Situation (umfangreiche Adhä-sionen, Peritonitis, Zerstörung der Eileiter, Ileus) reagiert haben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die [X.] des Patienten im [X.] nur maßvolle Anforderun-gen zu stellen. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das [X.] und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des [X.]. Die [X.] darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermu-tung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den [X.] gestattet (vgl. Senatsurteile vom 8.
Juni 2004 -
VI
ZR 199/03, [X.]Z 159, 245, 252 f.; vom 24.
Februar 2015 -
VI
ZR 106/13, [X.], 712 Rn.
19; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 -
VI [X.], [X.], 1380 Rn. 14; [X.], [X.], 193, 195). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass sich der Patient ihm günstige Angaben in einem medizini-schen Sachverständigengutachten zumindest konkludent zu Eigen macht (vgl. Senatsurteil vom 8.
Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, [X.], 467, 468 m. Anm. Jaeger; Senatsbeschlüsse vom Senatsbeschluss vom 16. August 2016 -
VI [X.], [X.], 1380 Rn. 12; vom 13. September 2016 -
VI
ZR 239/16, [X.], 43 Rn. 9; [X.], [X.], 193, 195). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich aus einem Sachverständigengutachten ergibt, dass der [X.] im Rahmen des dem Gericht zur [X.] unterbreiteten [X.]s ein anderer als der vom Kläger ursprünglich behauptete oder ein weiterer Behandlungsfehler unterlaufen ist. Die Stellungnahmen der Gutachter sind darüber hinaus nicht nur für die Bewer-tung des ärztlichen Vorgehens als solchem, sondern auch für die Feststellung der hieraus resultierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich (vgl. Senatsurteil vom 13.
November 2001 -
VI
ZR 414/00, [X.], 999, 1001). 19
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-

Diese Besonderheiten des [X.]es lassen erkennen, dass grundsätzlich das gesamte konkrete [X.], aus dem der Klä-ger seine Ansprüche herleitet, den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Der Sachverhalt würde unnatürlich zersplittert, wenn jeder bei einem operativen Eingriff und der damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden
Nachbe-handlung unterlaufene
Behandlungsfehler einen eigenen Streitgegenstand [X.] (vgl. [X.], [X.], 193, 194
= [X.], 1317, 1318 f.
m. Anm. [X.]; [X.]/Wagner, 7. Aufl., §
630 h Rn. 126; [X.]/[X.], [X.], 2009, §
823 Abs.
1 Rn.
[X.]; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13.
Aufl., Rn. 720; Geiß/[X.], [X.], 7.
Aufl., S.
392; [X.]/[X.]/[X.], Arzthaftungsrecht, 5.
Aufl., Rn.
265; [X.], [X.], 2.
Aufl., S.
156).
cc) Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch bildet auch keinen teilbaren Streitgegenstand in dem Sinne, dass auf die verschiedenen, den [X.] nach der Behauptung der Klägerin bei der [X.] vom 7.
August 2009 unterlaufenen Behandlungsfehler unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge ent-fielen und diese einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich wären. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zieht nicht jeder Behandlungs-fehler einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch nach sich. Mehrere Be-handlungsfehler, die den Ärzten im Rahmen derselben [X.] unterlaufen sind, begründen vielmehr nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände zu bemessen ist. Der dem Patienten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zustehende Schmerzensgeldanspruch kann nicht in [X.] zum Ausgleich einzelner im Rahmen eines einheitlichen Behandlungs-geschehens
unterlaufener Behandlungsfehler aufgespalten werden. Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung entgegen (vgl. Senatsurteile
vom 20. Januar 2004 -
VI [X.], [X.], 1334 20
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Rn.
7; vom 14.
Februar 2006 -
VI
ZR 322/04, [X.], 1090 Rn.
7; vom 20.
Januar 2015 -
VI
ZR 27/14, [X.], 772 Rn.
7
f.).

c)
Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsbegründung den An-forderungen des §
520 Abs.
3 Satz
2 ZPO. Die Klägerin wendet sich darin ge-gen die Aberkennung eines auf den operativen Eingriff vom 7.
August 2009 und die Nachbehandlung gestützten
Schmerzensgeldanspruchs und setzt sich mit der Auffassung des [X.]s auseinander, wonach den behandelnden [X.] dabei keine Behandlungsfehler unterlaufen seien. Der Umstand, dass sie sich ausdrücklich nur mit der Versorgung der im Rahmen der Adhäsiolyse ein-getretenen [X.] und der Nachbehandlung befasst und auf das an-geblich fehlerhafte Lösen der Adhäsionen und das Belassen des funktionsun-tüchtigen rechten [X.] nicht zurückgekommen ist, führt zu keiner abwei-chenden Beurteilung. Schon die [X.] gegen die Beurteilung des ärztlichen Vorgehens im Zusammenhang mit der Versorgung der Darmverlet-zung und der Nachbehandlung waren geeignet, der Begründung des angefoch-tenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 38.000 u-zuerkennen.

III.
Das Berufungsurteil war im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, damit es sich mit der Begründetheit der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmer-zensgelds
unter dem Gesichtspunkt des angeblich behandungsfehlerhaften 21
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Belassens ihres rechten [X.] befassen kann

562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1, Abs. 3 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Ärzten der Beklagten seien weder bei der Adhäsiolyse noch bei der Versorgung des Sero-sadefekts des Dünndarms noch bei der Nachbehandlung Behandlungsfehler unterlaufen, die zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt hätten, nimmt die Revision ausweislich der Revisionsbegründung hin.
Galke
Wellner
von [X.]

Müller
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
6 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
1 [X.] -

Meta

VI ZR 605/15

14.03.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. VI ZR 605/15 (REWIS RS 2017, 14156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14156

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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