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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:171115UVIZR476.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
17. November 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Aa, ZPO § 286 G
Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung.
[X.], Urteil vom 17. November 2015 -
VI [X.] -
[X.]
LG Bonn
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. November 2015
durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], die Richterinnen [X.] und von [X.] und den Richter Offen-loch
für Recht erkannt:
Die Revision
gegen das Urteil des 5. Zivilsenates
des Oberlan-desgerichts [X.]
vom 5. November 2014 wird auf Kosten der Klä-ger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu
1 ist die Witwe, der Kläger zu
2 der [X.] eines am 14.
Juni 2008 an den Folgen einer Kunstherzimplantation verstorbenen [X.]ien-ten. Sie nehmen den [X.]n wegen fehlerhafter Behandlung des [X.]ienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus ererbtem Recht sowie Ersatz von Beerdigungskosten und [X.] in Anspruch.
Der [X.]ient befand sich seit dem [X.] bei dem [X.]n, einem Arzt für innere Medizin, in hausärztlicher Behandlung. Die Behandlung des stark übergewichtigen [X.]ienten erfolgte insbesondere wegen Bluthochdrucks, Diabetes und einer Störung des Fettstoffwechsels. Am 25.
Juli 2001 führte der [X.] bei dem [X.]ienten ein EKG durch und beurteilte es als unauffällig. Am 1
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30.
Juli 2007 stellte sich der [X.]ient wegen einer zunehmenden Schwellung der Unterschenkel
erneut
beim [X.]n vor. Dieser stellte eine ausgeprägte Vari-cosis beider Beine fest. Bei der daraufhin vereinbarten Untersuchung am 3.
August 2007 erfolgten u.a. eine Blutentnahme und die Anfertigung eines EKG. Am 9.
August 2007 besprach der [X.] die Ergebnisse mit dem [X.]i-enten. In der von ihm elektronisch geführten Karteikarte vermerkte er: "[X.]: (...) bis auf [X.]. [X.] keine Befundänderung (...). Ergometrie, LZ-EKG u. ggf. [X.] erforderlich." Am 14.
August 2007 führte der [X.] eine Echokardiographie und ein Belastungs-EKG durch. In dem vom [X.]n hierzu vorgelegten Ausdruck der Karteikarte heißt es: "Beratung: Bei [X.], LZ-EKG bei [X.]. intermitt. [X.] empfohlen. [X.]. Vorstellung in S. zum Cardio MRT/[X.] wobei [X.]. diesbezüglich jedoch vorerst abwarten möch-te."
Am 15.
April 2008 klagte der [X.]ient gegenüber dem [X.]n über eine Belastungsdyspnoe und Druck im Oberbauch. Am 16.
April 2008 führte der [X.] ein EKG und am 22.
April 2008 ein Belastungs-EKG durch. Nach seiner Auswertung lag ein permanentes Vorhofflimmern vor. Die Entscheidung, ob die in den nächsten Tagen geplante [X.] in einer Klinik für Gefäßchirurgie möglich war, sollte nach der Dokumentation des [X.]n durch den zuständigen Anästhesisten getroffen werden.
Nach einer Vorstellung des [X.] am 27.
April 2008 und der Vorlage der [X.] stimmte der Anästhesist dem Eingriff nicht zu, worüber der [X.]ient den [X.]n am 28.
April 2008 informierte. Am 30.
April 2008 stellte sich der [X.]ient in der kardiologischen Ambulanz des Klinikums S. vor, wo der untersuchende Arzt nach einer Echokardiographie zur invasiv diagnostischen Abklärung riet. Während des stationären Aufenthalts des [X.]ienten im [X.] vom 6.
Mai bis 26.
Mai 2008 wurde u.a. eine Herzkatheteruntersuchung 3
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durchgeführt, die den Befund einer operationspflichtigen koronaren Dreige-fäßerkrankung mit hochgradigen Stenosen ergab. Ferner lagen eine ischämi-sche Kardiomyopathie mit hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion und ein persistierendes Vorhofflimmern vor.
Am 26.
Mai 2008 wurde der [X.]ient in das Herz-
und Diabeteszentrum O. verlegt, wo am 28.
Mai 2008 ein Linksherzunterstützungssystem implantiert wurde. Am 5.
Juni 2008 trat eine Hemiparese rechts auf. In der [X.] vom 8.
Juni 2008 zeigten sich im Gehirn ein Mediateilinfarkt und ein Posterioinfarkt. Die Computertomographie vom 10.
Juni 2008 ergab einen [X.] ischämischen Insult. Der [X.]ient verstarb am 14.
Juni 2008.
Das [X.] hat die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob es als Befunderhebungsfehler zu werten ist, wenn eine diagnostische Maßnahme zwar empfohlen und angeraten wird, der Arzt den
[X.]ienten aber fehlerhaft nicht über ihre Notwendigkeit und Dringlichkeit aufklärt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1173 veröffentlicht ist,
hat Ansprüche der Kläger auf Schmerzensgeld sowie auf
Ersatz von Beer-digungskosten und
eines [X.]s verneint. Es ist zwar auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen davon ausgegan-gen, dass ab August 2007 ein Behandlungsfehler vorgelegen habe, weil der [X.] den [X.]ienten nicht ausreichend über die Notwendigkeit und Dring-5
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lichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung informiert habe. Dieser sei jedoch weder als grober Behandlungsfehler noch als Befunderhebungsfehler zu [X.]. Die dementsprechend von den Klägern zu beweisende Kausalität des Behandlungsfehlers für den Tod des [X.]ienten sei nicht festzustellen.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Ansprüche der Kläger gegen den [X.]n auf Schadensersatz gemäß §
280 Abs.
1, § 823 Abs.
1, § 253 Abs.
2, § 1922 Abs.
1, § 844 Abs.
1 und 2 BGB scheiterten am fehlenden Kausalitätsnachweis des angenommenen Behandlungsfehlers für den Tod des [X.]ienten, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
1. Das Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei einen Behandlungsfehler da-rin gesehen, dass der [X.] den
[X.]ienten nicht ausreichend über die [X.] und Dringlichkeit der Abklärung einer koronaren Herzerkrankung aufgeklärt hat.
a) Es hat sich dabei auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen bezogen, wonach eine weitere Abklärung einer koronaren Herzerkrankung bin-nen eines
Zeitraums von einigen
Wochen notwendig gewesen sei, weil nach den bis dahin vorliegenden Befunden ein nicht unerhebliches Risiko eines Herz-infarkts bestanden habe. Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] den [X.]ienten über diesen Hintergrund seiner Empfehlung weiterer Befunderhebungen und über das bestehende Herzinfarktrisiko
nicht aufgeklärt.
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b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war ein solcher Hinweis auch nicht deshalb entbehrlich, weil der [X.] -
nach seinem nicht widerlegten Vortrag
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mit dem [X.]ienten einen Termin für ein Langzeit-EKG für den 16.
August 2007 vereinbart
hatte, den der [X.]ient jedoch aus beruflichen Gründen abgesagt hatte. Allein aus der Kurzfristigkeit des vereinbarten Termins für ein Langzeit-EKG lässt sich noch nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass dadurch dem [X.]ienten die Dringlichkeit
einer Diagnostik
im Hinblick auf ein bestehendes Herzinfarktrisiko bewusst geworden
ist. Entsprechendes gilt für die weitere Empfehlung, ggf. eine [X.] bzw. eine Koronar-angiographie durch einen Kardiologen oder eine Klinik durchführen zu lassen.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, den Klägern käme hinsicht-lich des Ursachenzusammenhangs eine Umkehr der Beweislast zugute, weil bereits das Unterlassen des gebotenen Hinweises auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterführender Untersuchungen als grober Behandlungsfehler zu beurteilen
sei.
a) Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. [X.] ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Streitstoff außer [X.] gelassen oder [X.] gewürdigt hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 5.
November 2013 -
VI
ZR 527/12, [X.], 247
Rn.
30 mwN). Einer solchen Nachprüfung hält das Berufungsurteil stand.
b) Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachver-ständigen obliegt (vgl. Senatsurteil
vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 139/10, [X.], 362 Rn.
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mwN). Dabei muss diese wertende Entscheidung des 11
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Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des [X.] durch den Sachverständigen stützen können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24.
Februar 2015 -
VI
ZR 106/13, [X.], 712 Rn.
16 mwN).
Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur
dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche [X.] oder gesicherte medizinische [X.] verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil
er
einem Arzt
schlechterdings nicht [X.] darf (vgl. etwa Senatsurteil vom 25.
Oktober 2011 -
VI
ZR 139/10, [X.], 362 Rn.
8 mwN).
c) Zwar kann dem Berufungsgericht
nicht darin beigetreten werden, es handele sich im Regelfall nicht um einen besonders schweren Fehler, der ei-nem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe, wenn der Arzt dem [X.]ienten die richtige Vorgehensweise empfehle
und allein eine Unterrichtung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit unterbleibe. Die
Frage, ob in dem unterlasse-nen Hinweis auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist, unterliegt vielmehr der gesonderten Beurteilung im jeweiligen Einzelfall
(vgl. Senatsurteil vom 25.
April 1989 -
VI
ZR 175/88, [X.]Z 107, 222, 225 f.). Die fehlerhafte Hilfsbegründung wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, weil das Berufungsgericht in erster [X.] fallbezogen
unter Bezugnahme auf das Gutachten des Gerichtssachver-ständigen in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler einen groben Be-handlungsfehler verneint hat. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht der Einschätzung des Gerichtssach-verständigen gefolgt ist, es liege (aus ärztlicher Sicht) kein grober Behandlungs-fehler vor, nicht entnommen werden, dass es eine eigene juristische Wertung nicht vorgenommen hat. Der Sachverständige hat -
in Übereinstimmung mit der 15
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Bewertung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler
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insoweit darauf abgestellt, dass
in der Dokumentation nicht die notwendige Diagnostik an sich, sondern nur der
notwendige Hinweis auf deren Dringlichkeit fehle, weshalb
(aus ärztlicher Sicht)
bei sonst sorgfältigem Vorgehen
(adäquate pri-mär diagnostische Maßnahmen, differentialdiagnostische Würdigung einer möglichen koronaren Herzerkrankung, korrekte Benennung weiterführender diagnostischer Maßnahmen einschließlich der potentiell durchzuführenden Kli-nik) nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden
könne. Vor dem Hintergrund des genannten [X.], das einem [X.]i-enten bereits aus sich heraus
wenn auch nicht die Dringlichkeit so doch die Notwendigkeit
der empfohlenen
diagnostischen Maßnahmen
vermitteln konnte, hält sich die Verneinung eines groben Behandlungsfehlers
im Rahmen einer möglichen und rechtsfehlerfreien Würdigung durch das Berufungsgericht.
3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt den Klägern eine [X.] hinsichtlich der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers des [X.]n für den Tod des [X.]ienten auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers zugute.
a) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast hin-sichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesund-heitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die [X.] hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizufüh-ren (vgl. etwa Senatsurteil vom 2.
Juli 2013 -
VI
ZR 554/12, [X.], 1174
Rn.
11 mwN). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im 16
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Streitfall das Unterlassen einer Aufklärung über die Dringlichkeit der weiter an-geratenen diagnostischen Maßnahmen
rechtsfehlerfrei
nicht als Befunderhe-bungsfehler,
sondern als (im Streitfall einfachen) Fehler im Rahmen der thera-peutischen Aufklärung gewertet, welcher eine Beweislastumkehr nicht begrün-den kann.
b) Unterlässt es ein Arzt, den [X.]ienten über die Dringlichkeit der -
ihm ansonsten zutreffend empfohlenen
-
medizinisch gebotenen Maßnahmen
zu
informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des [X.]ienten vor (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1989 -
VI
ZR 175/88, [X.]Z 107, 222, 225, 227 und vom 16.
November 2004 -
VI
ZR 328/03, [X.], 228, 229; in diesem Sinne auch: [X.], [X.], 66; [X.], [X.], 837 mit Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 9.
März 2004 -
VI
ZR 269/03, [X.], 837 f.; [X.], [X.] 2015, 118,
119). Denn in diesen Fällen
liegt der Schwerpunkt der [X.] ärztlichen Fehlverhaltens re-gelmäßig nicht in der unterbliebenen
Befunderhebung
als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen
zum Zwecke der Sicherstellung des Be-handlungserfolgs.
4. Da zu Gunsten der Kläger keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des unterlassenen Hinweises über die Dringlichkeit der diagnosti-schen Abklärung einer koronaren Herzerkrankung für den Tod des [X.]ienten eingreift, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kläger den ihnen
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gemäß §
286 ZPO obliegenden Kausalitätsbeweis nicht geführt haben, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Galke
[X.]
[X.]
von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
9 [X.]/12 -
[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
5 [X.]/13 -
Meta
17.11.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. VI ZR 476/14 (REWIS RS 2015, 2249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2249
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 476/14 (Bundesgerichtshof)
Arzthaftungsprozess: Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung bei Notwendigkeit und Dringlichkeit …
5 U 152/13 (Oberlandesgericht Köln)
VI ZR 144/10 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 213/19 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 106/13 (Bundesgerichtshof)