Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZR 444/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2728

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. Juni [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 208 a.[X.] Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses [X.].[X.], Urteil vom 20. Juni 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mliche [X.] 20. Juni 2002[X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. August 2000 aufgeho-ben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 3. Februar 2000 wird [X.].Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzzu tragen.Von Rechts [X.] [X.] hat den [X.] anwaltlich beraten undvertreten. Nachdem eine Vielzahl an Grenforderungen aufgelaufen war,vereinbarten die Parteien am 1./20. April 1996 folgendes:"1.... 2.Frau [X.] ... ([X.]) und ... (Beklagter) ... verein-baren, daß ... (die [X.]) [X.] die unter Ziffer 1 genannten- 3 -Rechnungen und betreuten Mandate einschließlich der weite-ren Beratungsttigkeit bis Ende Mai 1996 ein Gesamthonorarin Höhe von brutto [X.] 200.000,00 ... erhalten wird. Das [X.] ist zum 31.05.1996 fllig ... 3.... 4.Zur Sicherung des offenen Honoraranspruchs tritt ... (Beklag-ter) einen Darlehensrckzahlungsanspruch, den er gegenHerrn [X.] ... hat, an Frau [X.] ... ([X.])ab. Frau ... ([X.]) nimmt die Abtretung an."Auf die Abtretung erhielt die [X.] keine Zahlungen. Zum [X.] teilte sie dem Beklagten die neue [X.] mit 315.577,42 [X.]. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 28. April 1997 wie [X.] haben [X.] einen Betrag von 260.000,00 [X.] genannt, [X.] folgt beglichen wird.1.Abtretung meiner Ansprche gegen [X.] ..., welche [X.] angenommen haben. Dabei handelt es sich um eineSumme von 200.000,00 [X.].2.Den Restbetrag von 60.000,00 [X.] werde ich schnellstmöglichrealisieren."Wegen des unter Ziffer 1 genannten Betrages von 200.000 [X.] hat die[X.] am 30. Dezember 1998 einen [X.] beantragt.Das Amtsgericht hat diesen sowie [X.] einen [X.] erlassen. Gegen den letzteren hat der Beklagte rechtzeitig Einsprucheingelegt. Das [X.] hat den [X.] au[X.]echt erhalten.Das [X.] hat ihn aufgehoben und die Klage wegen [X.]abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung deserstinstanzlichen Urteils.- 4 -EntscheidungsgrDas Rechtsmittel hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt [X.]:Die Forderung der [X.] sei verjrt. Die [X.] habe am 31. [X.] um 24.00 Uhr begonnen und am 31. Dezember 1998 [X.] Uhr geendet. Der Antrag auf Erlaß des [X.] Unterbrechung der [X.] bewirken k, weil der [X.] wirksam zugestellt worden sei. Dem Schreiben des Beklagten vom28. April 1997 kkein verjrungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinnedes § 208 BGB entnommen werden. Im Hinblick auf den Wortlaut diesesSchreibens kweder der Umstand, daß am 1./20. April 1996 nur eine Si-cherungsabtretung vereinbart worden sei, noch die dem Schreiben vom28. April 1997 vorausgegangene Korrespondenz Bedeutung gewinnen. [X.] Schreiben vom 28. April 1997 sei "nicht unzweideutig" formuliert. Es seizumindest unklar, ob sich der Beklagte am 28. April 1997 des bloßen Siche-rungscharakters der Abtretung nicht mehr bewußt gewesen sei und er gemeinthabe, den Betrag von 200.000 [X.] nicht mehr zu schulden. Offensichtlich seiauch die [X.] nicht von einem Schuldanerkenntnis ausgegangen, weil sie[X.] der Ansicht gewesen sei, ihre Forderung verjre Ende 1998.- 5 -- 6 -II.Diese Begrlt einer rechtlichen Überprfung nicht stand. [X.] Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, [X.] der [X.] nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, kann offenbleiben.Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines verjrungsunterbrechen-den Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. zu Unrecht verneint.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] t [X.] eine[X.]sunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch rein tatschliche -Verhalten des Schuldners r dem Gliger, aus dem sich das Be-wuûtsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - [X.] ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gligers [X.],[X.] sich der Schuldner nicht nach Ablauf der [X.]s[X.]ist alsbald auf Ver-jrung berufen wird ([X.], Urt. v. 21. November 1996 - [X.], NJW1997, 516, 517 m.w.[X.]; v. 27. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1101,1103).2. Ob eine bestimmte Erklrung die Voraussetzungen eines [X.] Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. erfllt,ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die revisionsrechtlich nur [X.] auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungs-stzen und Verfahrensvorschriftrprfbar ist (vgl. [X.]Z 131, 136, 138;[X.], Urt. v. 14. Juni 2000 - [X.], [X.], 3130, 3131 [X.] Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 28. April 1997 lei-det - wie die Revision mit Recht rt - unter solchen Fehlern.- 7 -a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend daraufabgestellt, wie sich der Inhalt des Schreibens nach Treu und Glauben [X.] auf die Verkehrssitte [X.] den Emp[X.], also die [X.], darstellte(vgl. [X.], Urt. v. 27. Januar 1999 - [X.], aaO). Nicht zu beanstandenist auch, [X.] das Berufungsgericht beim Wortlaut angesetzt hat. Insofern [X.] rechtsfehler[X.]ei von einer "nicht unzweideutigen Formulierung" gesprochen,die "zumindest eine Unklarheit" hinterlasse. [X.] der streitbefangenenTeilforderung in [X.] 200.000 [X.] kann der Hinweis auf die "Abtretung ...,welche Sie schriftlich angenommen haben" (Unterstreichung nicht im Original)[X.] die Auslegung sprechen, [X.] der Beklagte diesen Teil [X.] hat. Gegebenenfalls hatte er keinen [X.] mehr, insoweit ein Schuldaner-kenntnis abzugeben. Umgekehrt spricht aber der vorhergehende Satzteil "....welche wie folgt beglichen wird" (Unterstreichung nicht im Original) da[X.], [X.]der Beklagte von einer gegenwrtig bestehenden Schuld ausgegangen [X.]) Da der Wortlaut nicht eindeutig ist, muûten jedoch - auch im Urkun-denprozeû - auûerhalb des Erklrungsakts liegende, dem Emp[X.] [X.], soweit sie einen [X.] auf den Sinngehalt der Erkl-rung zulieûen, in die Auslegung einbezogen werden ([X.], Urt. v. 19. [X.] - [X.], [X.], 1002, 1003). Insofern hat das [X.] - im Gegensatz zum [X.] - unter [X.] gegen § 286ZPO wesentlichen Auslegungsstoff auûer acht gelassen.aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sicherungscha-rakter der Abtretung, auf welche der Beklagte in seinem Schreiben hinwies, [X.]die Auslegung erheblich. Eine Forderung, [X.] welche der Schuldner eine Si-cherheit gestellt, etwa eine andere Forderung abgetreten hat, ist dadurch noch- 8 -nicht "erledigt". Aus der Sicht des Schuldners ist das nur dann anders, wenn erden Sicherungscharakter der Abtretung aus dem Blick verloren hat und [X.] ist, die Forderung sei an [X.] Statt abgetreten worden. An dieseMlichkeit hat das Berufungsgericht offensichtlich gedacht. Dabei hat es [X.] unbestritten gebliebenen Vortrag der [X.] nicht bercksichtigt, wonachder Beklagte "zwar immer wieder r der [X.] dahingehend [X.]" habe, sie "msse sich wegen des anerkannten Teilhonoraranspruchsin [X.] [X.] 200.000,00 an Herrn ... (den Drittschuldner) halten, die Kle-rin ... dem aber ebenso [X.] widersprochen" habe.bb) Die Vorkorrespondenz durfte das Berufungsgericht ebenfalls nichtunbercksichtigt lassen (vgl. [X.], Urt. v. 14. Januar 1993 - [X.], [X.], 1325, 1326). Die [X.] hatte dort klar zum Ausdruck gebracht, [X.] sie- ungeachtet der vorgenommenen Sicherungsabtretung, welche die [X.] nicht zum Erlschen gebracht habe - in er[X.] Linie eine Bezahlungder offenen Honorarforderungen verlangte. Deshalb muûte sie bei der [X.] Beklagten mit einem Miûverstis von seiner Seite nicht rechnen. [X.] aus dem Schreiben der [X.] vom 25. April 1997, auf das [X.] mit dem in Rede stehenden Schreiben vom 28. April 1997 unmittelbargeantwortet hat, ergibt sich ihr Standpunkt mit aller Deutlichkeit. In [X.] erinnerte die [X.] daran, [X.] im April 1996 "u.a. ein Honorar in[X.] ca. [X.] 200.000,00 sowie dessen Verzinsung anerkannt" wurde (S. 3Abs. 1). Sie [X.] dann eine im Dezember 1996 getroffene Absprache, [X.] Forderung durch eine weitere Abtretung abzusichern (S. 5 vorletzter Ab-satz); diese Mlichkeit habe sich zwischenzeitlich zerschlagen (S. 7 Abs. 2).Schlieûlich kam sie auf die erste Sicherungsabtretung vom April 1996 zu spre-chen, auf welche der Beklagte sie "bei einem ... (ihrer) letzten Gesprche" ver-- 9 -wiesen habe (S. 6 Abs. 3). Die [X.] bemerkte dazu: "Es bedarf ... einesAnerkenntnisses der Gesamtforderung" (S. 6 Abs. 5) und "In Anbetracht [X.], [X.] meine Honorare zum groûen Teil seit mehr als zwei Jahren [X.] offen sind und die Forderungen sich einschlieûlich der [X.] Sie ver-auslagten Gelder und der angelaufenen Zinsen inzwischen auf mehr als [X.]315.000,00 belft, [X.] nicht erwarten, [X.] ich weiter zuwarte" ([X.] Absatz, Fettdruck im Original). Das Schreiben [X.] wie folgt: "[X.] Ihnen unter der Voraussetzung, [X.] die Zahlung eines Gesamtbetragesvon [X.] 290.000,00 bis [X.] 31.05.1997 erfolgt, an, auf einen Betrag in[X.] [X.] 25.577,42 sowie auf weitere Verzugszinsen ab dem 20.04.1997zu verzichten. ... Sollte es bis zum 31.05.1997 zur Eintragung einer Eigent-mergrundschuld durch [X.] (Drittschuldner) kommen und ich den [X.] erhalten, reduziert sich die [X.] eine Forderungsreduzierung zuzahlende Summe auf [X.] 90.000,00" (S. 8 Abs. 1).cc) [X.] die Bedeutung des Schreibens des Beklagten vom28. April 1997 verspricht auch die damalige Interessenlage (zu deren Erheb-lichkeit vgl. [X.]Z 137, 69, 72; [X.], Urt. v. 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099). Die [X.] hatte auf die Abtretung mehr als ein Jahr lang [X.] Zahlungen erhalten. Angesichts des Interesses des Beklagten, die Kl-gerin wegen des Betrages von 200.000 [X.] auf die sicherungshalber abgetre-tene Forderung zu verweisen, liegt die Auslegung nahe, [X.] der Beklagte mitseinem Schreiben vom 28. April 1997 der [X.] (erneut) das Angebot unter-breiten wollte, sie [X.] die Abtretung nicht mehr als Sicherungsabtre-tung, sondern als Abtretung an [X.] Statt akzeptieren. [X.] ihm damals aber [X.], [X.] die durch die Abtretung gesicherte Ho-norarforderung noch [X.] -4. Der erkennende Senat kann die Erklrung des Beklagten laut [X.] vom 28. April 1997 selbst auslegen, weil keine weiteren Tatsachenfest-stellungen zu treffen sind.[X.] die [X.] Er dem Beklagten erklrt hat, [X.] verjre am 31. Dezember dieses Jahres, steht der Auslegung dervorgenannten Erklrung im Sinne eines Anerkenntnisses nicht entgegen. Denndie [X.] verfolgte mit dieser [X.] nur das Ziel, den Beklagten alsbaldzur Abgabe eines notariellen [X.] zu veranlassen.II[X.] Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grls [X.] zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).Es ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und das [X.] ist wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).Kirchhof Fischer Ganter[X.][X.]

Meta

IX ZR 444/00

20.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZR 444/00 (REWIS RS 2002, 2728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2728

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