Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 185/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 850

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. Oktober 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 776; [X.] § 9 BmZu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkungder Rechte des Bürgen aus § 776 BGB.BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Oktober 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel[X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Mchen vom 5. April 2000 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als deren Verurteilung [X.] die [X.] 160.000 DM (Beklagter zu 1) [X.] DM (Beklagte zu 2), jeweils zuzlich der zuerkanntenZinsen seit dem 10. September 1998, hinaus besttigt worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.] Beklagte zrnahm mit formularmûiger Erklrung vom [X.] einer Rechtsvorrin der Klrin (fortan: Klrin)die selbstschuldnerische Brgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM [X.]alle bestehenden, kftigen und bedingten Ansprche der Klrin aus derbankmûigen Gescftsverbindung gegen [X.] Die Beklagte zu 2 erteilte [X.] 3 -selben Tage eine entsprechende [X.] 50.000 DM. Ziffer 8 [X.] und Freigabe von [X.] wird von seiner Brgschaftsverpflichtung nicht [X.]ei, wenndie Bank dem Hauptschuldner Stundung gewrt, andere [X.]naus der [X.] oder sonstige Sicherheiten [X.]eigibt, insbe-sondere, wenn die Bank [X.],die dem Pfandrecht der Bank unterliegen und dies im Rahmen derordnungsgemûen Durch[X.]ung und Abwicklung der Gescfts-verbindung zum Hauptschuldner oder zur Wahrung berechtigterBelange des [X.] oder der Bank geschieht. Der [X.] ebenfalls nicht [X.]ei, wenn die Bank Sicherheiten aufgibt, umeine sich aus anderen Sicherungsvertrrgebende Freigabe-verpflichtung zu [X.] gewrte dem Hauptschuldner am 6. Oktober 1994 ein am30. Oktober 1995 zur Rckzahlung flliges Darlehen von 200.000 DM sowieam 30. November 1994 einen Kontokorrentkredit r 100.000 DM mit einerLaufzeit bis 31. August 1995. Die Forderungen aus diesen Vertrsinddurch Zahlungen der Beklagten erloschen.Am 2. Februar 1996 erhielt der Hauptschuldner ein weiteres Darlehenr 200.000 DM. Mit [X.] wurde ihm auf dem [X.] Konto ein Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000 DM bis 31. Januar 1997und durch Vereinbarung vom 2. Oktober 1997 in Höhe von 50.000 DM bis31. Mrz 1998 zur [X.]. Die [X.] die genannten Ver-trzeichnen als Sicherheiten die Brgschaften der Beklagten vom [X.] 1994 und sind von den Beklagten als [X.]n unterzeichnet worden. [X.] hinaus ist in den [X.] und 25. Mrz 1996 als [X.] -heit die Verp[X.] in dem Safe Nr. 154/6 enthaltenen Wertpapiere [X.] dessen Erklrung vom 21./22. Juli 1993 erwt.Die Klrin hat die [X.] gekigt und die Beklagten aus den Brgschaften in [X.] genommen. Die verpften Wertpapiere hat sie [X.]eigegeben. [X.] hat das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil [X.]. Der Senat hat die Revisionen der Beklagten nur insoweit angenommen, alsder Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 160.000 DM und die Beklagte zu 2zur Zahlung von mehr als als 40.000 DM, jeweils zuzlich Zinsen, verurteiltworden sind.[X.] Revisionen der Beklagten [X.]en im Umfang der Annahme zur Auf-hebung und Zurckverweisung.I.Wie der Senat in dem die Annahme der Revision betreffenden [X.] hat, ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht zubeanstanden, soweit es angenommen hat, [X.] die Beklagten sich mit den inden [X.] 1996, 25. Mrz 1996 und 2. Oktober 1997 [X.] -haltenen [X.] im Rahmen der vereinbarten [X.] [X.]die jeweiligen Hauptschulden verrgt haben. Das Berufungsgericht hat [X.] einwand[X.]ei festgestellt, [X.] der Klrin in dem geltend gemachtenUmfang eine fllige Forderung gegen den Hauptschuldner zusteht. Einwen-dungen, die gemû §§ 767, 768, 770 BGB beachtlich sein kten, haben [X.] nicht erhoben.II.Die Revision rt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht [X.], [X.] die Beklagten bis zum Betrag von insgesamt 50.000 DM gemû§ 776 BGB von ihrer Haftung [X.]ei geworden sein k. Nach dem Vorbringender Beklagten, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffenhat, ist die dort vorgesehene Rechtsfolge eingetreten.1. [X.] § 776 Satz 1 BGB wird der [X.] insoweit [X.]ei, als der [X.] ein [X.] die Hauptforderung bestelltes Pfandrecht aufgibt und der [X.]aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB tte Ersatz erlangen k.a) Unstreitig hat die Klrin ihr Pfandrecht an den [X.] [X.]eiwillig aufgegeben. Nach der [X.] die revisionsrechtlichePrfung maûgeblichen Darstellung der Beklagten ist davon auszugehen, [X.]ohne diese Rechtshandlung die Forderung der Gligerin mit dem Pfandrechtan den Wertpapieren (§ 774 Abs. 1 Satz 1, §§ 412, 401 BGB) bei [X.] auf sirgegangen wre und die Verwertung der Pa-piere einen Erls von 50.000 DM erbracht tte. Dieser Erls wre den Be-- 6 -klagten entsprechend dem Verltnis ihrer Hchstbetragsrgschaften zuge-flossen (vgl. [X.], 292), so [X.] der Beklagte zu 1) danach 40.000 [X.] und die Beklagte zu 2) 10.000 DM. Wegen der zwischenzeitlicheingetretenen Insolvenz des [X.] stehen die Wertpapiere nicht zurBe[X.]iedigung der [X.] zur Verf.2. Durch die Unterschriften auf den [X.], 25. Mrz 1996 und 2. Oktober 1997 wurden wirksame Haftungsver-pflichtungen der Beklagten mit dem Inhalt der Brgschaftsvertrvom6. Oktober 1994 [X.]. Die Parteien haben die Wirkungen des § 776 BGBdurch die in Ziffer 8 jener Vertrthaltene [X.] nicht wirksam [X.]) Der Senat hat mit Urteil vom 2. Mrz 2000 ([X.], 52) - in Ab-weichung von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] - ent-schieden, [X.] ein formularmûiger genereller Verzicht auf die Rechte aus§ 776 BGB nach § 9 [X.] unwirksam ist, weil er den [X.]n entgegen [X.] von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein solcher [X.] der dem [X.]n zustehenden Rechte kann allerdingsrechtlich haltbar sein, sofern er sich lediglich auf Sicherheiten bezieht, die [X.] nicht aufgrund einer gesonderten Sicherungsvereinbarung, son-dern schon nach dem Inhalt seiner [X.] ([X.], 52, 56).b) Die in den [X.] er-wt § 776 BGB nicht, sieht jedoch weitgehend dieselben Rechtsfolgen vor,die sich bei einem zlichen Ausschluû der Vorschrift ergeben. Danach soll- 7 -der [X.] ganz allgemein nicht [X.]ei werden, wenn die Bank andere [X.]n ausder [X.] oder sonstige Sicherheiten [X.]eigibt. Die Voraussetzung,[X.] die Bank ihrem Pfandrecht unterliegende Gegenst[X.]eigibt und dies [X.] der ordnungsgemûen Durch[X.]ung und Abwicklung der Gescfts-verbindung zum Hauptschuldner geschieht, wird nur als ein mlicher Anwen-dungsfall unter anderen beschrieben. Damit fehlt es an einer hinreichend [X.] gegenstlichen Begrenzung auf Sachverhalte, bei denen eine Ein-schrkung der gesetzlichen Rechte des [X.]n auch unter Beachtung seinerberechtigten Interessen vertretbar erscheint. Die [X.] ist infolgedessen ins-gesamt unwirksam; die Voraussetzungen, unter denen eine sprachliche undinhaltliche Teilung in Betracht kommt, liegen nicht vor. An die Stelle der [X.] tritt die gesetzliche Vorschrift des § 776 BGB (§ 6 Abs. 2[X.]).III.Der Senat kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden.1. Die Klrin hat behauptet, die Freigabe der Wertpapiere sei mit Zu-stimmung der Beklagten erfolgt. Trifft dies zu, haben die Beklagten mit ihrerEinverstiserklrung insoweit auf ihre Rechte aus § 776 BGB individual-vertraglich wirksam verzichtet. Die entsprechenden Voraussetzungen hat [X.] zu beweisen. Das Berufungsurteil [X.] dazu keine [X.] -2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, [X.] sich die Beklagten demGrunde nach zu Recht auf § 776 BGB berufen, werden sie den Beweis [X.]enmssen, [X.] sie in dem behaupteten Umfang aus den Wertpapieren Be[X.]iedi-tten erlangen k.KreftStodolkowitzKirchhofFischerRaebel

Meta

IX ZR 185/00

25.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 185/00 (REWIS RS 2001, 850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 850

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