Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZR 105/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3951

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. März [X.] dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 765, 133 B, [X.], 398, 407Eine Erklärung der Bank, die dem Wo[X.]laut nach lediglich besagt, sie nehme [X.] des gegen sie gerichteten Bürgschaftsanspruchs an einen [X.], kann grundsätzlich nicht als E[X.]eilung einer Bürgschaft gegenüber [X.] gedeutet werden.[X.], U[X.]eil vom 21. März 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], Kirchhof, Dr. Fischer,[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 15. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit [X.] vom 28. Januar 1997 (nachfolgend:[X.]) beauftragte die [X.] (nachfolgend: [X.]) die [X.] (fo[X.]an: [X.])mit der schlsselfe[X.]igen Erstellung eines umfangreichen Bauprojekts in [X.].Am 30. April/5. Mai [X.]rug diese der [X.] einen Teil der [X.].Die [X.] war nicht in der Lage, die [X.] beizubringen, die sie der [X.] aufgrund des Ve[X.]rages zustellen hatte. In einer auch namens der [X.] unterzeichneten "[X.]" vom 27. Juni 1997 erkl[X.]e die [X.], daß die Forderungen der [X.] 3 -gerin direkt von der [X.] zu zahlen seien. Hinsichtlich dieser Leistungen [X.] zu erfolgen. Die Zahlungen seien auf erste Anforderung in-nerhalb von sieben Tagen an die [X.] [X.]. Weiter heißt es inder Urkunde: "Eventuelle sonstige Gegenforderungen, Einwendungen, Ml-rliches der Firma [X.] r der Firma M.können nicht in Anwendung gebracht werden.Mit ihrer Unterschrift besttigt die Firma [X.], [X.] das oben[X.] als rechtskrftig und [X.] die Firma annehmbar.Es wird vereinba[X.], daß die finanzierende [X.], [X.], [X.] in Höhe der angeliefe[X.]en Leistungen an dieF. GmbH, durch [X.] bzw. [X.]en, kurz[X.]istig bisstestens [X.] absiche[X.]."Am 2. Juli rnahm die Beklagte im Auftrag der [X.] rder [X.] eine Ve[X.]ragserfllungsrgschaft in Höhe von 500.000 DM, wiesie im [X.] vom 28. Januar 1997 vorgesehen war. Am 2./7./8. Juli 1997 kam [X.] einer weiteren "Abtretungserklrung", die von den Pa[X.]nern des [X.] sowievon den Pa[X.]eien dieses Rechtsstreits unterzeichnet wurde. Sie lautet aus-zugsweise: "Die Firma [X.] ... erkl[X.] hiermit, daß sie alle Rechte [X.] aus der [X.] vom [X.] ... r einenHöchstbetrag von DM 500.000,00 an die ... ([X.]) ... abtritt.Die Abtretung ersetzt die Rechte und [X.] (Kle-rin) aus der im [X.] das Bauvorhaben ... vom 30.4.1997geforde[X.]en [X.].Mit ihrer Unterschrift besttigt die Firma [X.], [X.], daß [X.] oben [X.] zur Kenntnis genommen [X.] -Die [X.] der Firma [X.] bezieht sich aus-schlieûlich auf die Leistungen der ... ([X.]) und ist aus [X.] anteilig herausgenommen. Sie kannsomit nicht [X.] andere Forderungen von der Firma [X.] [X.] genommen werden.Die ... (Beklagte) ... nimmt mit Datum und ihrer Unterschrift dieVereinbarung zur Kenntnis und versiche[X.], [X.], bei Inanspruch-nahme dieser [X.], von ... (der [X.]) ... nach [X.] die Zahlung alleinig an die ... ([X.]) erfolgen wird.Die ... ([X.]) erkl[X.] mit ihrer Unterschrift ihr Einverstismit dieser Abtretung."Die [X.], die gegen die insolvente [X.] ein rechtskrftiges Ver-smnisu[X.]eil in [X.] 800.000 DM zuzlich Zinsen erwirkt hat,nimmt die Beklagte als Brgin in [X.] 500.000 DM in Anspruch. [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgege-ben. Mit der Revision begeh[X.] die Beklagte die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.- 5 -I.Das Berufungsgericht hat einen [X.]sanspruch der [X.] [X.] und zur Begrsge[X.]:Zwar habe sich die Beklagte zchst [X.] Ansprche der [X.] ge-gen die [X.] verrgt. Durch die Vereinbarung vom 2./7./8. Juli 1997 sei diegesiche[X.]e Forderung jedoch ausgetauscht worden. Gedeckt sei nunmehr eineWerklohnforderung der [X.] gegen die [X.] aus dem [X.] mit der [X.]. Ein solcher Anspruch sei durch die Vereinbarung zwi-schen der [X.] und der [X.] vom 27. Juni 1997 im Wege eines Ve[X.]rag[X.]gunsten Dritter [X.] worden.In der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 trete die [X.] nur die Anspr-che aus der [X.], nicht dagegen die Hauptforderung an die [X.] ab.Im Hinblick auf die gescftlichen Erfahrungen der beteiligten Personen seidavon auszugehen, [X.] sie dies bewuût gettten. Zwar sei die isolie[X.]eAbtretung der Rechte aus der [X.] unwirksam. Im Wege der erzen-den Ve[X.]ragsauslegung ergebe sich jedoch, [X.] die Beteiligten das [X.] Ergebnis durch Auswechslung der gesiche[X.]en Hauptforderung er-zielt tten. Da die Beklagte versiche[X.] habe, bei Inanspruchnahme durch die[X.] Zahlung an diese zu leisten, und die Abtretung nach dem Wo[X.]laut [X.] die Rechte und Ansprche der [X.] aus der ihr nach dem Ve[X.]ragmit der [X.] zustehenden [X.] ersetze, sei auch [X.] dieBank die Auswechslung der gesiche[X.]en Forderung erkennbar [X.] 6 -Die [X.] habe die Hiner Forderung von mindestens500.000 DM gegen die [X.] dargelegt; die Beklagte sei dem nicht hinreichendentgegengetreten.[X.] Berufungsu[X.]eil lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand; [X.] wendet sich mit Erfolg gegen die Auslegung der Urkunde vom2./7./8. Juli 1997.Nach stiger chstrichterlicher Rechtsprechung darf die [X.] revisionsrechtlich nur darauf rprft werden, ob sie gesetzli-che und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfah-rungsstze verletzt oder auf [X.] beruht (vgl. zuletzt [X.]. v. 13. Dezember 2001 - [X.], [X.], 377, 378). Die Auslegungdes Berufungsgerichts ist in diesem Sinne fehlerhaft.1. Die Beklagte hat sich am 2. Juli 1997 allein der [X.] rbis zum Betrag von 500.000 DM rgschaftsrechtlich verpflichtet. Ein [X.], wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, konnte daher nur dadurchentstehen, [X.] der [X.] zugunsten der Klri[X.]oder ein neuer [X.]sve[X.]rag [X.] wurde.2. Das Berufungsgericht entnimmt die Erfllung dieser Voraussetzungender von den Pa[X.]eien sowie der [X.] und der [X.] unterzeichneten Urkun-de vom 2./7./8. Juli 1997. Das [X.] die Revision mit Erfolg.- 7 -a) Die mit "Abtretungserklrung" rschriebene Urkunde [X.] ihremWo[X.]laut nach an keiner Stelle eine Erklrung der Beklagten, die den Willen zueiner rgschaftsrechtlichen Verpflichtr der [X.] zum Aus-druck bringt. Die Beklagte versiche[X.] do[X.] lediglich, sie habe die Abtretung [X.] aus der [X.] vom 2. Juli 1997 von der [X.] an die [X.]zur Kenntnis genommen und werde deshalb bei Eintritt des [X.]sfalls andie [X.] leisten. Eine solche Erklrung ist typisch [X.] einen Schuldner, demdie Zession der gegen ihn gerichteten Forderung mitgeteilt wird. Er besttigtauf diese Weise, von dem Rechtsrgang erfahren zu haben und deshalb [X.] der [X.] - unbeschadet eventueller Einwendungen aus §§ 404 [X.] - an den neuen Gliger zu zahlen; denn er kann sich nunmehr durchLeistung an den Zedenten nicht mehr von seiner Schuld be[X.]eien (vgl. § 407Abs. 1 BGB). Eine solche Erklrung, die dem Wo[X.]laut nach nicht einmal an-satzweise die Übernahme einer eigenstigen Haftung zum Ausdruck bringt,kann grundstzlich nicht als E[X.]eilung einer [X.] dem Zessio-nar gedeutet werden.b) Das Berufungsgericht versteht die Erklrung der Beklagten als Be-griner neuen eigenstigen Verpflichtung im Hinblick auf das [X.] der [X.], das insbesondere in der zwischen der [X.]und der [X.] am 27. Juni 1997 getroffenen Vereinbarung niedergelegt sei.Selbst wenn der [X.] als Subunternehmerin do[X.] ein eigener Anspruch ge-gen die [X.] als Auftraggeberin eingermt wurde (vgl. zu solchen Vereinba-rungen [X.], U[X.]. v. 19. Mai 1994 - [X.], [X.], 1723, 1724),zeigt das Berufungsu[X.]eil keine Umstf, die geeignet sein k, [X.] vom 2./7./8. Juli 1997 bei verftiger Betrachtungsweise aus Emp-- 8 -[X.]sicht die Bedeutung einer eigenstigen Haftungsverpflichtung gegen-r der [X.] zu geben. Das Berufungsgericht geht davon aus, der [X.] sei die am 27. Juni 1997 getroffene Abrede damals nicht bekannt ge-wesen. In diesem Falle ist nicht ersichtlich, woraus sich [X.] sitte erschlie-ûen k, [X.] dirigen Beteiligten ihr Verhalten als E[X.]eilung einer [X.] r der [X.] verstehen. Damit fehlte auch aus Emp[X.]-sicht die [X.]undlage [X.] eine Auslegung der Erklrung vom 2./7./8. Juli 1997,wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat.c) Es trifft auch nicht zu, [X.] die Vereinbarung vom 2./7./8. Juli 1997keinen verftigen Sinn ergibt, wenn man sie nicht so wie das Berufungsge-richt versteht.Zwar [X.] Rechte aus der [X.] isolie[X.] nicht wirksam r-tragen werden ([X.]Z 115, 177, 180). Indes hat die Beklagte unter [X.] vorgetragen, bei Unterzeichnung der Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 seiensich alle Beteiligten [X.] einig gewesen, [X.] die [X.], weil sie eine[X.] nicht habe beibringen k, ihre durch die Beklagte gesiche[X.]enAnsprche gegen die [X.] an die [X.] abtrete. Niemand habe eine neueSicherheit begrwollen. Das Berufungsgericht meint, diese Behauptungsei zu unbestimmt und daher einer Beweiserhebung durch die benannten [X.] nicht zlich. Das beanstandet die Revision zu Recht. Das Vorbringender Beklagten [X.] schon im Hinblick auf die Überschrift der Urkunde vom2./7./8. Juli 1997 eine hinreichend konkrete Darstellung. Das Berufungsgerichttte daher nicht zu dem von ihm ve[X.]retenen [X.], ohne zuvor die [X.] den Inhalt der Abtretungserklrung sowie den tat-schlichen Willen der Beteiligten benannten Zeugen zu [X.] 9 -Trifft die Darstellung der Beklagten zu, so erkl[X.]e die [X.] mit dieserVereinbarr der [X.], [X.] sie die Abtretung der durch die[X.] der Beklagten vom 2. Juli 1997 gesiche[X.]en Werklohnansprche [X.] der im Ve[X.]rag vom 30. April/5. Mai 1997 eingegangenen Verpflich-tung, eine Bankrgschaft beizubringen, annehme (§ 364 Abs. 1 BGB). Aufeinen entsprecreinstimmenden Willen der Beteiligten deutet die inder Urkunde enthaltene Erlterung hin, die Abtretung ersetze die Rechte [X.] der [X.] aus der im Ve[X.]rag mit der [X.] geforde[X.]en Er-fllungsrgschaft. Falls eine solche Abtretung vorgenommen wurde, siche[X.]edie [X.] nunmehr allein den Teil des [X.], der diean die Klri[X.]ragenen Leistungen betraf (§ 401 BGB). Der bei der[X.] verbleibende Restanspruch war fo[X.]an ungesiche[X.].d) [X.] die Urkunde, wie das Berufungsgericht meint, die Vereinba-rung einer [X.] zugunsten der [X.], so hat die Beklagte sich damitwesentlicher Ve[X.]eidigungsmlichkeiten gegen eine Inanspruchnahme durchdie [X.] begeben, die ihr im Falle einer Abtretung des [X.]san-spruchs gemû § 768 BGB zur [X.]. [X.] dem abgetrete-nen Anspruch [X.] erhoben werden, die sich auf alle Lei-stungen des Generalunternehmers beziehen. Wurde dagegen der von der [X.] geltend gemachte eigenstige [X.]sanspruch [X.], [X.] sich die dem [X.]n mlichen Einwendungen auf den ihr zuste-henden Werklohnanspruch. [X.] hinaus [X.] die am 27. Juni 1997 zu-gunsten der [X.] von der [X.] mit der [X.] getroffene Vereinbarungeinen weitgehenden [X.]. Der [X.] mûte dies hinneh-men, wenn darin eine anfliche inhaltliche Bestimmung der Hauptschuld zu- 10 -sehen wre (§ 767 Abs. 1 BGB) oder sich aus den [X.], [X.] [X.] des § 768 Abs. 2 BGB, wonach der [X.] eine Einrede nicht [X.] verlie[X.], [X.] der Hauptschuldner auf sie verzichtet, abbedungen wurde.Das Berufungsgericht zeigt keine Umstf, die es aus Sicht der [X.] damals verftig erscheinen lieûen, in eine dera[X.]ige Verschlechterungihrer Rechtsstellung einzuwilligen. Das angefochtene U[X.]eil verletzt daher auchdas Gebot der interessengerechten Auslegung.[X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.1. Dieses wird die Urkunde vom 2./7./8. Juli 1997 erneut unter [X.] aller [X.] Erhebung der dazu von den Pa[X.]eien angetretenenBeweise zu wrdigen und dabei zu beachten haben, [X.] die [X.] uneinge-schrkt die Beweislast [X.] die Begrs von ihr erhobenen Anspruchstrifft. Da die maûgebliche Urkunde ihrem Wo[X.]laut nach keine [X.] derBeklagten zugunsten der [X.] [X.], gehen etwa verbleibende Zweifel zuderen Lasten.2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, der[X.] stehe aus eigenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, wirdes- 11 -das Bestreiten des gesiche[X.]en Anspruchs nicht als rechtlich unerheblich be-handelrfen, weil es sich um Tatsachen auûerhalb des Wahrnehmungsbe-reichs der Beklagten handelt (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). [X.] am [X.] Kirchhof kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.[X.]

Meta

IX ZR 105/00

21.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. IX ZR 105/00 (REWIS RS 2002, 3951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3951

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