Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2019, Az. I ZR 194/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 6744

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Gegenstand

Internationaler Straßengüterverkehr: Gerichtsstand für Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers


Leitsatz

Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder - aus übergegangenem Recht - ihres Versicherers eröffnet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist der Versicherer der [X.]. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Diese war von der [X.] mit dem Transport von 15.840 Einlassventilen für die [X.] von [X.] nach [X.] beauftragt worden und hatte ihrerseits den in [X.]in [X.] geschäftsansässigen [X.] zu 1, dessen Güterschaden-Haftpflichtversicherer die in [X.].   in [X.] ansässige Beklagte zu 2 ist, mit dem Transport unterbeauftragt. Bei der Anlieferung der [X.]re am 13. Mai 2015 durch den von der [X.] zu 2 weiter unterbeauftragten [X.] Transporteur Da.   G.     wurden Schäden am Transportgut festgestellt, die die Klägerin reguliert hat.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beiden [X.] als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Höhe von 10.923,65 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie beruft sich dabei hinsichtlich der [X.] zu 2 auf die Bestimmung des Art. 822 § 4 des [X.] Zivilgesetzbuchs. Nach dieser Vorschrift steht dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu.

3

Die Beklagte zu 2 hat die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen [X.] gerügt. Dieses hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und mit Zwischenurteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig und das angerufene [X.] international, sachlich und örtlich zuständig ist. Die von der [X.] zu 2 gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 2 weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage als unzulässig.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte folge im Streitfall zwar nicht aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung - [X.]), aber aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.]. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich sodann aus Art. 1a des [X.] zur [X.] und § 30 Abs. 1 ZPO. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die Regelungen der [X.] zur internationalen Zuständigkeit seien leges speciales im Verhältnis zur Brüssel-Ia-Verordnung, der insoweit nur eine lückenfüllende Funktion zukomme. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 [X.], nach dem auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebe, die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung anzuwenden seien, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig sei, scheitere im Streitfall zudem daran, dass es bei der Klägerin als [X.] an der für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Schutzbedürftigkeit fehle.

6

Dagegen lägen die Anwendungsvoraussetzungen der [X.] vor und umfasse die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] auch den gegen die Beklagte zu 2 als Versicherer des Transporteurs geltend gemachten [X.]. Die Vorschrift des Art. 31 [X.] sei, da sie nicht den Begriff "Beförderungsvertrag", sondern den Begriff "Beförderung" verwende, nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern gelte auch für Streitigkeiten über außervertragliche Ansprüche, die auf nationalem Deliktsrecht, Bereicherungsrecht oder Sachenrecht beruhten, sofern sie sich aus einem [X.]-Transport ergäben.

7

In personeller Hinsicht betreffe Art. 31 [X.] zwar grundsätzlich nur Streitigkeiten der Absender, Frachtführer und Empfänger als der am [X.] beteiligten Personen. Ihr Anwendungsbereich könne sich aber auch auf Ansprüche erstrecken, die - wie etwa Ansprüche von und gegen an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligte Personen - mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stünden. Für einen solchen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten [X.]s mit dem Beförderungsvertrag spreche insbesondere der Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 [X.], Streitigkeiten aus der [X.] unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] auch auf die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 ermögliche es dem Geschädigten, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Staates abzuwickeln. Außerdem könne die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2 nach Art. 822 § 4 des [X.] Zivilgesetzbuchs nicht weiter gehen als die Haftung des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 könne daher gegenüber dem [X.] der Klägerin dieselben Einwendungen aus der [X.] gegen die Haftung des Beklagten zu 1 geltend machen wie dieser selbst. Der hinreichend enge Zusammenhang des [X.]s gegen die Beklagte zu 2 mit dem Beförderungsvertrag folge daraus, dass dieser Anspruch den sich aus dem Beförderungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 ergebenden Anspruch voraussetze und die Beklagte zu 2 lediglich die Haftung für den Beklagten zu 1 für diesen Anspruch übernehme. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 sich dabei möglicherweise auf zusätzliche Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zum Beklagten zu 1 stützen könne und im Streitfall auch stütze, löse den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 für die Länder der [X.] einschließlich [X.] Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des [X.] und der [X.] gewährt.

8

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die insoweit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO gehindert ist (dazu [X.]), stand (dazu II 2).

9

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2018 - I ZR 136/17, [X.], 79 Rn. 11 = [X.], 73 - Tork, mwN; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, [X.], 398 Rn. 9 = [X.], 464 - [X.]). Soweit sich die revisionsrechtliche Prüfung nach dieser Bestimmung nicht darauf erstreckt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, kann damit allein die Zuständigkeitsverteilung unter den [X.] Gerichten gemeint sein, nicht dagegen diejenige zwischen den [X.] und den ausländischen Gerichten ([X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 82, 85 [juris Rn. 11]). Die internationale Zuständigkeit hat auch ein weitaus höheres Gewicht als die Zuständigkeitsverteilung unter den unterstelltermaßen gleichwertigen innerstaatlichen Gerichten, da sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer [X.] betrifft ([X.]Z 153, 82, 86 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3). Außerdem entscheidet sie anders als die örtliche, die sachliche, die funktionelle und die sonstige innerstaatliche Zuständigkeit über das Verfahrensrecht, dem der Rechtsstreit unterliegt, und über das anwendbare internationale Privatrecht und damit vielfach auch über das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht (vgl. [X.]Z 153, 82, 86 [juris Rn. 13]).

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] ergibt.

a) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung allein die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des [X.] oder der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen [X.] liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.

aa) Die Anwendung der [X.] und insbesondere ihres Artikels 31 setzt danach einen wirksamen Beförderungsvertrag voraus; die bloße Tatsache einer internationalen Beförderung führt daher für sich allein gesehen nicht zur Anwendung der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2009 - [X.], [X.] 2010, 76 Rn. 14; MünchKomm.HGB/[X.], 3. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 2 und Art. 31 [X.] Rn. 4; [X.], Transportrecht, 9. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 2 und 3 und Art. 31 [X.] Rn. 1; Großkomm.HGB/[X.], 5. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 60 bis 65 und Art. 31 [X.] Rn. 7; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 31 Rn. 3; Bahnsen in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., Art. 1 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 3, 4 und 6). Soweit die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 [X.] mit der Wendung "Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" in verkürzter Form auf die grundsätzliche Definition der Anwendungsvoraussetzungen der [X.] verweist, spricht sie bewusst nur deshalb nicht von Ansprüchen aus Beförderungsverträgen, sondern verwendet sie den Begriff der Beförderung, um mit dieser erweiternden Formulierung ein Ausweichen auf die juristische Dogmatik der Vertragsstaaten zu verhindern (Großkomm.HGB/[X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 7).

bb) Die genannte Wendung beschränkt die Anwendung des Art. 31 [X.] damit allerdings nicht auf sich aus der [X.] ergebende vertragliche Ansprüche. Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 [X.] gilt dementsprechend auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare nationale Bestimmungen gestützt werden, sofern diese Ansprüche auf einer der [X.] unterliegenden Beförderung beruhen (vgl. [X.], [X.] 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/[X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 7 mwN; zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2001 - [X.]/00, [X.] 2001, 452 f. [juris Rn. 10] = VersR 2002, 213).

cc) Soweit Bestimmungen der [X.] gemäß Art. 28 [X.] auch für Ansprüche von Personen gelten, die nicht als Absender, Frachtführer oder Empfänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 [X.] ebenfalls anwendbar (vgl. [X.] in [X.] aaO Art. 31 Rn. 7 und 8; Großkomm.HGB/[X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 7; [X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 1a). Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 [X.] gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 [X.] (vgl. [X.], [X.] 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; [X.], Urteil vom 20. November 2008 - [X.], [X.] 2009, 26 Rn. 20 = [X.], 807; [X.] in [X.] aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/[X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 7; [X.] aaO Art. 31 [X.] Rn. 1a).

[X.]) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] beschränkt sich allerdings auf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden dabei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren (vgl. [X.], [X.] 2009, 26 Rn. 22).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] im Streitfall auch für den [X.] eröffnet, den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer als Frachtführerin von der Absenderin in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 geltend macht. Die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Für einen hinreichend engen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemachten [X.]s mit dem Beförderungsvertrag spricht insbesondere der Umstand, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] es dem Geschädigten ermöglicht, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Vertragsstaates abzuwickeln. Da die Haftung des Versicherers nach Art. 822 § 4 des [X.] Zivilgesetzbuchs wegen ihrer Akzessorietät auch nicht weiter gehen kann als die Haftung des Schädigers, kann die Beklagte zu 2 gegen den dort geregelten [X.] zudem dieselben Einwendungen erheben wie der Beklagte zu 1 gegen den gegenüber ihm aus der [X.] geltend gemachten Anspruch. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 [X.] Rechnung getragen, Streitigkeiten aus der [X.] unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und denselben Lebenssachverhalt divergierende gerichtliche Entscheidungen ergehen (vgl. [X.], [X.] 2009, 26 Rn. 23 mwN). Diese Gefahr besteht - anders als die Revision meint - genauso auch dann, wenn ein solcher Lebenssachverhalt nicht nur im Verhältnis zwischen zwei Personen zu beurteilen ist, sondern - wie im Streitfall - auf der einen Seite oder aber auch auf beiden Seiten zwei oder mehr Personen stehen.

bb) Der Umstand, dass der - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - im Wege einer Direktklage in Anspruch genommene Versicherer sich möglicherweise allein oder auch zusätzlich auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer berufen kann, löst den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 für die Länder der [X.] einschließlich [X.] Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des [X.] und der [X.] gewährt hat. Der Umstand, dass ein [X.] Gericht im Rahmen einer auf die [X.] gestützten Klage gegebenenfalls über eine nach [X.] Versicherungsvertragsrecht zu beurteilende Rechtsfrage zu entscheiden hat, steht für sich gesehen der Bejahung eines inländischen Gerichtstandes nicht entgegen.

cc) Ohne Erfolg macht die Revision im Übrigen geltend, dass nach Art. 41 Abs. 2 [X.] insbesondere jede Abmachung nichtig ist, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des [X.] abtreten lässt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Frachtführer wirtschaftlich gesehen dadurch freizeichnet, dass er sich die Versicherungsansprüche abtreten lässt, die der Geschädigte auf eigene Rechnung erworben hat. Sie betrifft daher nur Transportversicherungen des Absenders oder Empfängers, nicht dagegen Haftpflichtversicherungen des Frachtführers, sofern die Eindeckung dieses Versicherungsschutzes wirtschaftlich den Frachtführer belastet (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 162/96, [X.] 1999, 155, 159 [juris Rn. 44] = VersR 1999, 777; Bahnsen in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 41 [X.] Rn. 16; [X.] aaO Art. 41 [X.] Rn. 2, jeweils mwN). Außerdem gilt Art. 41 [X.] insofern gerade nicht, als Art. 31 Abs. 1 [X.] als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 41 [X.] die vertragliche Begründung zusätzlicher internationaler Gerichtsstände gestattet (Großkomm.HGB/[X.] aaO Art. 41 [X.] Rn. 19).

III. Die Revision der Beklagten zu 2 ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Fe[X.]ersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 194/18

29.05.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 25. Oktober 2018, Az: 2 U 47/18

Art 31 Abs 1 S 1 Buchst b CMR, Art 822 § 4 ZGB POL

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2019, Az. I ZR 194/18 (REWIS RS 2019, 6744)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1263-1264 REWIS RS 2019, 6744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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