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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Internationaler Straßengüterverkehr: Weisung als einseitiges Recht zur Vertragsänderung; Zugang der Weisung; Fehlen eines Frachtbriefs; Verplombung des Transportbehältnisses; Nichtbeachtung einer dem Fahrer erteilten Weisung; Verjährungsbeginn bei Verweigerung der Annahme des Gutes
1. Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR darf als einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags weder dessen Kern ändern noch dessen Natur betreffen.
2. Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht. Sie muss so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann.
3. Das Entstehen eines Weisungsrechts des Absenders gemäß Art. 12 CMR hängt nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs ab, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrags. Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat eine Weisung daher nur den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 CMR zu entsprechen.
4. In der Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses kann die schlüssige Weisung gemäß Art. 12 CMR zu sehen sein, das Frachtgut beim Empfänger in dem verplombten Behältnis abzuliefern.
5. Ein für einen Transport vom Frachtführer eingesetzter Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, für diesen eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung gemäß Art. 12 CMR entgegenzunehmen.
6. Eine dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangene Weisung ist nicht rechtsverbindlich. Im Falle ihrer Nichtbeachtung haftet der Frachtführer daher weder gemäß Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR noch gemäß § 280 BGB.
7. Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, beginnt die Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 CMR nicht schon gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR mit dessen Andienung beim Empfänger, sondern, wenn der Absender wegen dieser Weigerung die Weisung erteilt hat, das Frachtgut zu ihm zurückzubringen, mit dem Eintreffen bei diesem.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Absenderin (Streithelferin der Klägerin) beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergebäck von [X.] nach [X.] auf [X.]. Die Klägerin beauftragte mit dem Transport ihrerseits die Beklagte. Diese übernahm am 9. April 2013 in [X.] ihren von der Absenderin mit dem Gebäck beladenen und mit einer Plombe versehenen Auflieger. Unterwegs wurde [X.] umgeladen und die Plombe dabei entfernt. Die Empfängerin verweigerte deshalb die Annahme des Gutes.
Die Klägerin wies die Beklagte daraufhin an, [X.] zur Absenderin zurückzutransportieren. Die Beklagte erklärte sich dazu erst bereit, nachdem die Klägerin eine Haftungsfreistellungserklärung abgegeben hatte. Die Sendung wurde zur Absenderin nach [X.] zurückbefördert, wo sie am 3. Mai 2013 eintraf und nachfolgend vernichtet wurde.
Das [X.] hat der auf Zahlung von 27.297,24 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.] 2016, 69).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
I. [X.]as Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. [X.]azu hat es ausgeführt:
[X.]ie von der Klägerin geltend gemachte Schadensursache, dass die Empfängerin die Ware wegen der entfernten [X.] abgelehnt habe, sei der [X.] bei wertender Betrachtung nicht zuzurechnen. Zwar sei davon auszugehen, dass der LKW der [X.] nach seiner Beladung verplombt worden sei. Eine [X.] sei zwischen den Parteien aber nicht vereinbart worden. Aus den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergebe sich ebenfalls keine Pflicht zur [X.] der Sendung.
Für den angewiesenen Rücktransport könne ein pflichtwidriges Verhalten der [X.] unterstellt werden. [X.]er geltend gemachte Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin bereits durch die Entfernung der Plombe eingetreten. Er könne danach nicht mehr durch den angeblich weisungswidrig verzögerten Rücktransport entstanden sein.
II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der [X.], sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, [X.], 409 Rn. 10 = [X.], 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).
[X.]. [X.]ie Revision der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Sache führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. [X.]ie Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden (dazu unter [X.]). [X.]as Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während der Obhutszeit der [X.] zusteht (dazu unter [X.]). [X.]ie Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 [X.] wegen Beschädigung des Transportgutes aufgrund eines verzögerten Rücktransports verneint hat, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter [X.] 3).
1. [X.]ie internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 549 Rn. 14 - Servicepauschale; Urteil vom 15. [X.]ezember 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 229 Rn. 21), ergibt sich im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.]. [X.]anach kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung unter anderem die Gerichte des Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des [X.]es liegt. [X.]ie Beförderung, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleitet, unterlag gemäß Art. 1 Abs. 1 [X.] diesem Übereinkommen. [X.]er Umstand, dass [X.] auf einem Teil der Strecke zur See befördert wurde, stand dem nach Art. 2 [X.] nicht entgegen, weil [X.] dabei nicht umzuladen war. [X.]er Ort der Übernahme des [X.]es durch die Beklagte lag in [X.]eutschland.
2. [X.]er Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 noch nach Art. 12 Abs. 7 [X.] wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während des Transports der Ladung Gebäck von [X.] nach [X.] auf [X.] zu.
a) Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 [X.] scheidet aus, weil die Klägerin im Zusammenhang mit der Entfernung der Plombe beim Transport nach [X.] keinen Anspruch wegen Beschädigung des [X.]es geltend macht.
aa) Nach Art. 17 Abs. 1 [X.] haftet der Frachtführer für Beschädigung des [X.]es, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des [X.]es und dem seiner Ablieferung eintritt. Eine Beschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 [X.] liegt auch vor, wenn die Beschädigung des [X.]es zu dessen vollständiger Entwertung in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt ([X.]HGB/[X.], 3. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 12; Thume/Thume, [X.], 3. Aufl., Art. 17 Rn. [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 12; [X.], Transportrecht, 9. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 1 und 2, jeweils mwN; ebenso für den Fall der Entwertung ohne [X.] [X.].HGB/[X.], 5. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., Art. 17 [X.] Rn. 5 in Verbindung mit 3 mwN). [X.]ies ergibt sich schon aus Art. 25 Abs. 2 Buchst. [X.], wonach die im Fall der Beschädigung zu leistende Entschädigung den bei gänzlichem Verlust des [X.]es zu zahlenden Betrag nicht übersteigen darf, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet wird. Eine Beschädigung der Verpackung stellt eine Beschädigung des [X.]es dar, wenn sie zu einer Wertminderung des Transportgutes führt ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - [X.], [X.] 2014, 80 Rn. 21 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 14; [X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13). Eine Beschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines dem [X.] anhaftenden Schadensverdachts vorliegen, weil ein solcher Verdacht in der Regel zu einer Wertminderung führen wird (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2000 - [X.], [X.] 2000, 456, 458 = [X.], 127; Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.] 2002, 440, jeweils zu § 429 Abs. 1 HGB aF; [X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 17 [X.] Rn. 5).
bb) [X.]ie Klägerin verlangt, soweit der Transport nach [X.] in Rede steht, keinen Schadensersatz wegen Beschädigung des [X.]es. Sie macht auch nicht geltend, bei der Ankunft des [X.]es bei der Empfängerin sei dessen Verpackung beschädigt oder dieses mit einem Schadensverdacht behaftet gewesen. [X.]ie Klägerin verlangt vielmehr den Vermögensschaden ersetzt, der ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Plombe am Auflieger entfernt und die Empfängerin deshalb die Annahme des Transportgutes verweigert hat. Ein solcher Schaden ist nicht nach Art. 17 [X.] zu ersetzen.
[X.]ieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach ein durch weisungswidrige Auslieferung des beförderten [X.]es eingetretener Verlust nach Art. 17 Abs. 1 [X.] ersatzfähig ist (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 1982 - [X.], [X.] 1982, 105, 106 = [X.], 669). Ein Schaden durch Beschädigung oder Verlust des Transportgutes wegen Entfernung der Plombe steht im Streitfall nicht in Rede.
b) [X.]ie Beklagte haftet für den der Klägerin durch die Entfernung der Plombe entstandenen Schaden auch nicht nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 [X.] (dazu unter [X.] b aa) oder nach § 280 BGB (dazu unter [X.] b bb).
aa) Nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 [X.] haftet ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. [X.]ie Beklagte hat jedoch keine Weisungen der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 7 [X.] verletzt.
(1) Weisungen im Sinne des Art. 12 [X.] sind verbindliche Anordnungen des zur Verfügung über [X.] berechtigten Absenders (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder Empfängers (Art. 12 Abs. 2 bis 4 [X.]), die der Konkretisierung der vom Frachtführer im Beförderungsvertrag übernommenen Pflichten dienen und die die Art und Weise der Beförderung und der Ablieferung des [X.]es (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sowie die im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Nebentätigkeiten wie etwa die Verzollung, die Nachnahme, die Verwiegung, die Überprüfung und die Kühlung des [X.]es betreffen (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 3 mwN). [X.]amit kann auch die Anordnung, [X.] bis zum Empfänger in einem verplombten Behältnis zu befördern, Gegenstand einer solchen Weisung sein.
Eine Weisung muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann auch konkludent erfolgen ([X.].HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 48). Weiter braucht das Weisungsrecht nicht im [X.] vereinbart worden zu sein. Es handelt sich um ein einseitiges Recht des Absenders zur Vertragsänderung ([X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 1; Thume/[X.] aaO Art. 12 Rn. 1; [X.]HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 1). Wo die Grenze des Weisungsrechts verläuft und in welchen Fällen eine einverständliche Vertragsänderung zwischen den Parteien vereinbart werden muss, weil der abgeschlossene [X.] in [X.] geändert oder seine Natur betroffen ist, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. [X.]iese Grenze ist regelmäßig bei der Anbringung einer Plombe nicht überschritten.
[X.]ementsprechend stand der Annahme einer Weisung im Sinne von Art. 12 [X.] im Streitfall nicht entgegen, dass im hier erteilten Transportauftrag nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine [X.] des von der [X.] für die Beförderung des [X.]s verwendeten Aufliegers zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war.
Eine Weisung im Sinne des Art. 12 [X.] stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht ([X.].HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 3; Thume/[X.] aaO Art. 12 Rn. 6; [X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 4). Im Blick auf die in Art. 12 Abs. 7 [X.] angeordnete strenge Haftung muss eine solche Weisung allerdings so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann (vgl. [X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 2; Thume/[X.] aaO Art. 12 Rn. 8; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 4).
Einem möglichen Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 7 Fall 1 [X.] steht nicht entgegen, dass der Frachtbrief, nach dem die Sendung mit einer Plombe versiegelt war, nicht unterzeichnet worden war. [X.]ie Anwendung des Art. 12 Abs. 7 Fall 1 [X.] setzt die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht voraus (vgl. [X.], [X.] 1982, 105, 106; [X.]/[X.], [X.], 1996, Art. 12 Rn. 41; Thume/[X.] aaO Art. 12 Rn. 61; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 18; aA [X.].HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 50; [X.]HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 33; [X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 9). [X.]ie Bestimmung des Art. 12 [X.] macht das Entstehen des Weisungsrechts des Absenders nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs abhängig, sondern vom Abschluss des [X.] ([X.]HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 6 f. mwN). Ein Frachtbrief ist lediglich Voraussetzung für das Verfügungsrecht des Empfängers in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 [X.], für das Verfügungsrecht des Empfängers oder eines [X.]ritten gemäß Art. 12 Abs. 3 und 4 [X.] sowie für die den Frachtführer schützende Sperrwirkung eines Frachtbriefs gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. [X.] (Thume/[X.] aaO Art. 12 Rn. 5 und 9 bis 18). Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat die Weisung daher lediglich den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 [X.] zu entsprechen (vgl. [X.]HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 33; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 12 [X.] Rn. 53 in Verbindung mit 4 und 44 bis 46).
(2) [X.]as Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob in der [X.] des Aufliegers eine schlüssige Weisung der Klägerin zu sehen ist, das im Lkw geladene Frachtgut bei der Empfängerin im verplombten Lkw abzuliefern, um damit von vornherein dem Verdacht entgegenzuwirken, dass während des Transports dritte Personen auf die Ladung unbefugt Zugriff genommen haben (vgl. [X.], [X.] 3/2016, [X.]. 3 unter [X.]). Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass in der Anbringung einer Plombe eine entsprechende schlüssige Weisung liegt, bestehen allerdings nicht.
(3) [X.]ie Weisung war für die Beklagte jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie ist ihr nicht - wie dies erforderlich ist - zugegangen. [X.]as Berufungsgericht hat nichts dazu festgestellt, dass der [X.] als Frachtführerin mitgeteilt worden ist, der Auflieger sei verplombt worden. [X.]ie Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat. Zwar mag der Fahrer der [X.] gesehen haben, dass der Auflieger verplombt war. [X.]as reicht für eine Weisung gegenüber dem Frachtführer nach Art. 12 Abs. 1 [X.] aber nicht aus.
Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 [X.], der eine Weisung an den Frachtführer vorsieht und seine Bediensteten nicht in den Adressatenkreis einbezieht, deutet auf dieses Ergebnis hin. Vor allem ergibt sich die Notwendigkeit, die Weisung nach Art. 12 Abs. 1 [X.] dem Frachtführer zu erteilen, aus der Rechtsnatur des Weisungsrechts. [X.]ie Weisung ist das Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung. Macht der Abnehmer von dem Recht Gebrauch, den Vertrag zu ändern, muss die Erklärung deshalb an den Frachtführer selbst, bei einer juristischen Person an ihr Organ (Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung) oder an eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Frachtführers befugte Person gerichtet sein. [X.]agegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 [X.] nur dem Fahrer zugeht. [X.]er Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, den Frachtführer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Auch aus Art. 3 [X.] lässt sich ein solches Recht nicht ableiten (vgl. [X.]HGB/[X.] aaO Art. 3 [X.] Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 3 [X.] Rn. 5). [X.]ementsprechend ist der Fahrer nicht bevollmächtigt, für den Frachtführer eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung entgegenzunehmen.
[X.]ass der Absender eine Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 [X.] dem Frachtführer gegenüber erklären muss und sie nicht rechtswirksam dessen Fahrer erteilen kann, ist Folge einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender und Frachtführer. [X.]er Frachtführer muss bei einer Weisung nach Art. 12 Abs. 1 [X.] prüfen, ob die Grenzen des Weisungsrechts und damit des Rechts zu einer einseitigen Vertragsänderung eingehalten sind und ob eine Benachrichtigung nach Art. 12 Abs. 6 [X.] erforderlich ist, weil der Frachtführer die Weisung nach Art. 12 Abs. 5 Buchst. [X.] nicht durchführen kann. [X.]azu muss der Empfänger der Weisung den [X.] kennen und über die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 Buchst. [X.] erforderlichen Umstände im Betrieb des Frachtführers Bescheid wissen. [X.]avon kann regelmäßig bei einem Fahrer nicht ausgegangen werden. Zwar könnte der Fahrer seinerseits bei einer zur Vertretung befugten Person auf Seiten des Frachtführers eine Entscheidung einholen. [X.]amit verlagert sich aber das Risiko auf den Frachtführer, dass sein Fahrer, der eine Weisung des Absenders erhalten hat, noch rechtzeitig eine Entscheidung, wie zu verfahren ist, herbeiführen kann.
bb) Eine Haftung der [X.] nach §§ 280, 278 BGB wegen unterbliebener Ausführung der Weisung oder wegen Entfernung der Plombe scheidet ebenfalls aus. [X.]abei braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob bei unterbliebener Berücksichtigung einer Weisung ergänzend nationale Rechtsvorschriften anwendbar sind. Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Haftung der [X.] nach [X.] Recht. [X.]ie Parteien haben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) [X.] Recht vereinbart. [X.]ie Revision macht zutreffend geltend, dass sich diese Rechtswahl eindeutig aus dem [X.] der Parteien ergibt, wonach [X.] und HGB anwendbar sind (… übernehmen Sie gemäß HGB/[X.] …).
[X.]ie Entfernung der Plombe stellte vorliegend keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung der [X.] oder ihrer Bediensteten dar. [X.]ie Anbringung der Plombe am Auflieger der [X.] war weder vertraglich vereinbart noch aufgrund einer Weisung im Sinne des Art. 12 [X.] vom Frachtführer zu beachten. Sie war aus Sicht der [X.] eigenmächtig an ihrer Transporteinrichtung, ihrem Auflieger, angebracht. [X.]ie Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor der Entfernung der Plombe zu unterrichten. [X.]as Risiko, dass eine Weisung an eine auf Seiten des Frachtführers zum Empfang nicht berechtigte Person erteilt wird, trägt der [X.]. [X.]er Frachtführer ist nicht verpflichtet, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass er auch dann von der Weisung Kenntnis erlangt, wenn sie an eine nicht empfangsberechtigte Person - hier den Fahrer - gelangt. Andernfalls würde das mit der nicht rechtsverbindlich erteilten Weisung verbundene Risiko - jedenfalls teilweise - wieder dem Frachtführer angelastet.
3. [X.]ie Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 [X.] wegen Beschädigung des [X.]es aufgrund verzögerten Transports von [X.] nach [X.] verneint hat.
a) [X.]as Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe diesen Transport zurück nach [X.] weisungswidrig verzögert. Es hat weiter angenommen, die Beklagte habe den Rücktransport auch nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen. Möglicherweise sei die Erklärung der Klägerin zur Haftungsfreistellung von ihr wirksam angefochten worden. [X.]ie Klage sei jedoch mangels Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der [X.] und dem geltend gemachten Schaden nicht schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin sei das Transportgut bereits durch die fehlende [X.] wertlos geworden. [X.]ie Empfängerin habe die Annahme der Sendung zu Recht verweigert. Eine erneute Lieferung zur Empfängerin habe die Absenderin nicht mehr vornehmen können.
b) [X.]ie Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgehen können, es sei bereits aufgrund der fehlenden [X.] ein Totalschaden am Transportgut eingetreten.
aa) Aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts ist bereits unklar, ob seiner Annahme vom Totalschaden am Transportgut wegen fehlender [X.] der Vortrag der Klägerin oder ihrer Streithelferin zugrunde liegt. [X.]as Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin.
bb) Sollte das Berufungsgericht seinen Ausführungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt haben, hat es deren Angaben unzutreffend erfasst.
(1) [X.]ie Klägerin hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe mit der Absenderin vereinbart, die Ware nach [X.] zurückzuliefern und dort einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Nur durch den von der [X.] verzögerten Rücktransport und fehlende Angaben, auf welche Weise die Ware in der Zwischenzeit gelagert worden sei, seien die Lebensmittel nicht mehr verwendbar gewesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ist weiter davon ausgegangen, wegen der entfernten Plombe sei ein Totalschaden eingetreten, weil die Beklagte sich geweigert habe, den Rücktransport zeitnah auszuführen, zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und Angaben zur Lagerung der Ware verweigert habe.
(2) Aufgrund dieses Vortrags konnte das Berufungsgericht jedenfalls nicht davon ausgehen, nach dem Vortrag der Klägerin sei das Transportgut aufgrund der fehlenden [X.] wertlos geworden.
cc) Hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der Streithelferin angenommen, die fehlende [X.] habe zum Totalverlust geführt, hat es rechtsfehlerhaft den dem Vortrag der Klägerin widersprechenden Vortrag ihrer Streithelferin berücksichtigt.
(1) [X.]as Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündeten zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO. Nach § 67 Halbsatz 2 ZPO ist der einfache Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der [X.] nicht in Widerspruch stehen. [X.]er Widerspruch der [X.] muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, wenn er sich aus dem Gesamtverhalten der [X.] ergibt ([X.], Beschluss vom 27. September 2007 - [X.]/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.] 2015, 342 Rn. 24; Beschluss vom 23. August 2016 - V[X.] ZB 96/15, [X.], 1955 Rn. 27). Eine Prozesshandlung des Streithelfers, die in Widerspruch zu derjenigen der [X.] steht, ist unwirksam ([X.], 204, 208; [X.], NJW-RR 2008, 261 Rn. 9).
(2) Hat das Berufungsgericht die Annahme eines Transportschadens beim Transportgut auf den Vortrag der Streithelferin gestützt, steht dieser Vortrag in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin als [X.] und ist unbeachtlich. [X.]as Berufungsgericht durfte den Vortrag nicht berücksichtigen.
4. [X.]ie Revision ist nicht deshalb gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil die von der [X.] gegenüber dem [X.] erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
a) [X.]ie Forderung der Klägerin ist auch bei Zugrundelegung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verjährt. [X.]ie Empfängerin hat die Annahme des [X.]es verweigert. [X.]ie Verjährungsfrist hat deshalb gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. [X.] nicht schon mit der Andienung bei der Empfängerin, sondern erst mit dem Eintreffen des Transportgutes bei der Absenderin am 3. Mai 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin wegen der Verweigerung der Annahme die Weisung erteilt hat, das Frachtgut an die Absenderin zurückzubringen (vgl. [X.], [X.] 1997, 435, 437; [X.]HGB/[X.] aaO Art. 32 [X.] Rn. 21; [X.] aaO Art. 32 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] aaO Art. 32 Rn. 17; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 32 [X.] Rn. 50; Thume/[X.]emuth aaO Art. 32 Rn. 26; Bahnsen in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art. 32 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.] aaO Art. 32 [X.] Rn. 20).
b) [X.]ie Hemmungswirkung durch die von der Klägerin erhobene, am 14. August 2014 zugestellte Klage ist gemäß § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht am 14. April 2014 eingetreten, weil die nachfolgende Zustellung demnächst erfolgt ist. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Handlungen, die - wie die Klageerhebung (vgl. § 270 Abs. 1 ZPO) - von Amts wegen vorgenommen werden, einen Auslagenvorschuss nach § 17 Abs. 3 GKG nicht von sich aus einzuzahlen braucht, sondern die Anforderung durch das Gericht abwarten darf (vgl. zum [X.] nach § 12 Abs. 1 GKG: [X.], Urteil vom 3. September 2015 - [X.] ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19 mwN).
Im Streitfall hat das [X.] beim Klägervertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000 € für Übersetzungskosten und Prüfungsgebühren angefordert. [X.]a das Schreiben am 16. Juni 2014 hinausgegeben worden ist und der Klägervertreter in [X.] seine Kanzlei hat, ist nach § 270 Satz 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anforderung dem Prozessbevollmächtigten am [X.]ienstag, dem 17. Juni 2014, zugegangen ist. [X.]amit hat die Frist für eine dem [X.] der Zustellung zuzurechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen, die regelmäßig als geringfügig anzusehen und deshalb hinzunehmen ist (vgl. [X.], NJW 2015, 3101 Rn. 15), nicht schon am 1. Juli 2014 geendet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der Berechnung des Zeitraums der Verzögerung auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des [X.] verzögert hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 2666 Rn. 6; [X.], NJW 2015, 3101 Rn. 19; [X.], Urteil vom 25. Oktober 2016 - [X.]/15, NJW 2017, 1467 Rn. 24; Urteil vom 2. Mai 2017 - [X.]/16, [X.], 1102 Rn. 17, jeweils mwN). [X.]a der Klägerin mit dem Schreiben des [X.]s vom 16. Juni 2014 für die Einzahlung des Auslagenvorschusses eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt worden war, hat die Frist für eine regelmäßig als geringfügig anzusehende Verzögerung erst am 1. Juli 2014 zu laufen begonnen. [X.]iese Frist war daher zum Zeitpunkt der Einzahlung des Kostenvorschusses am 8. Juli 2014 noch nicht abgelaufen.
IV. [X.]ie Sache ist nach den Ausführungen zu [X.] 3 nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. [X.]ieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Büscher |
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Schaffert |
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Koch |
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Schwonke |
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Feddersen |
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Meta
21.09.2017
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Versäumnisurteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 30. Dezember 2015, Az: 7 U 2492/15, Urteil
Art 12 Abs 5 CMR, Art 12 Abs 7 Alt 1 CMR, Art 32 Abs 1 S 1 CMR, Art 32 Abs 1 S 3 Buchst a CMR, § 280 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 47/16 (REWIS RS 2017, 4956)
Papierfundstellen: MDR 2018, 161-162 WM2018,1841 REWIS RS 2017, 4956
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 47/16, 21.09.2017.
OLG München, 7 U 2492/15, 30.12.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 47/16 (Bundesgerichtshof)
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