Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. I ZR 47/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4985

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917UIZR47.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
I [X.]/16
Verkündet am:

21. September
2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Art. 12, Art. 32 Abs. 1 und 3 Buchst. a; BGB § 280
a)
Eine Weisung im Sinne des Art.
12 [X.] darf als einseitiges Recht zur Änderung des [X.] weder dessen Kern ändern noch dessen Natur betreffen.
b)
Eine Weisung im Sinne des Art.
12 [X.] stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht. Sie muss so in den Geschäftsbe-reich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Be-achtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann.
c)
Das Entstehen eines Weisungsrechts des Absenders gemäß Art. 12 [X.] hängt nicht von der [X.] eines Frachtbriefs ab, sondern vom Abschluss des [X.]. Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat eine Weisung daher nur den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 [X.] zu entsprechen.
d)
In der Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten [X.] kann die schlüssige Weisung gemäß Art.
12 [X.] zu sehen sein, das Frachtgut beim Empfänger in dem ver-plombten Behältnis abzuliefern.
e)
Ein für einen Transport vom Frachtführer eingesetzter Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, für diesen eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung gemäß Art.
12 [X.] entge-genzunehmen.
f)
Eine dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangene Weisung ist nicht rechtsverbindlich. Im Falle ihrer Nichtbeachtung haftet der Frachtführer daher weder gemäß Art.
12 Abs.
7 Fall
1 [X.] noch gemäß §
280 BGB.
g)
Wenn der Empfänger die Annahme des [X.] verweigert, beginnt die Verjährung nach Art.
32 Abs.
1 [X.] nicht schon gemäß Art.
32 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
a [X.] mit dessen Andienung beim Empfän-ger, sondern, wenn der Absender wegen dieser Weigerung die Weisung erteilt hat, das Frachtgut zu ihm zurückzubringen, mit dem Eintreffen bei diesem.
[X.], Versäumnisurteil vom 21. September 2017 -
I [X.]/16 -
[X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
Juli 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
Koch, die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-richts [X.]
7.
Zivilsenat
vom 30.
Dezember 2015 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision und die durch die [X.] verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Absenderin (Streithelferin der Klägerin) beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergebäck von [X.] nach [X.] auf [X.].
Die Klägerin beauftragte mit dem Transport ihrerseits die Beklagte. Diese übernahm am 9.
April 2013 in [X.] ihren von der Absenderin mit dem Gebäck beladenen und mit einer Plombe versehenen Auflieger. Unterwegs wurde [X.] umgeladen und die Plombe dabei entfernt.
Die Empfängerin verweigerte deshalb die Annahme des [X.].
1
-
3
-

Die Klägerin wies die Beklagte daraufhin an, [X.] zur Absenderin zu-rückzutransportieren. Die Beklagte erklärte sich dazu erst bereit, nachdem die Klägerin eine Haftungsfreistellungserklärung abgegeben hatte. Die Sendung wurde zur Absenderin nach [X.] zurückbefördert, wo sie am 3.
Mai 2013 eintraf
und nachfolgend vernichtet
wurde.
Das [X.] hat der auf Zahlung von 27.297,24

e-richteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen
([X.], [X.] 2016, 69).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene [X.] war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin
hat beantragt, über ihr
Rechtsmittel durch [X.] zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die von der Klägerin geltend gemachte Schadensursache, dass die Empfängerin die Ware
wegen der entfernten Verplombung
abgelehnt habe, sei der [X.] bei wertender Betrachtung nicht zuzurechnen. Zwar sei davon auszugehen, dass der LKW der [X.] nach seiner Beladung verplombt worden sei. Eine Verplombung sei zwischen den Parteien aber nicht vereinbart worden. Aus den
einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergebe sich ebenfalls keine Pflicht zur Verplombung der Sendung.

2
3
4
5
6
-
4
-
Für den angewiesenen Rücktransport könne ein pflichtwidriges Verhalten der [X.] unterstellt werden. Der geltend gemachte Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin bereits durch die Ent-fernung der Plombe eingetreten.
Er
könne danach nicht mehr durch den angeb-lich weisungswidrig verzögerten Rücktransport entstanden
sein.
I[X.]
Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch [X.] zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der [X.], sondern auf einer Sach-prüfung (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
Januar 2017

I
ZR
258/15, [X.], 409 Rn.
10 =
[X.], 418
Motivkontaktlinsen, [X.]).
II[X.] Die Revision der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht vorge-nommene Beurteilung der Sache
führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden (dazu unter III
1).
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während der Obhutszeit der [X.] zusteht (dazu unter III
2). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art.
17 Abs.
1 [X.] wegen Beschädigung des Transportgutes aufgrund eines verzögerten Rücktransports verneint hat, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter III
3).
1.
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte,
die auch un-ter der Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2016 -
I
ZR
160/15, NJW-RR 2017, 549 Rn.
14 -
Servicepauschale; Urteil vom 15.
Dezember 2016 -
VII
ZR
221/15, NJW-RR 2017, 229 Rn.
21), ergibt sich im Streitfall aus Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b [X.]. Danach kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer 7
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9
10
-
5
-
diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung unter anderem die Ge-richte des Staates anrufen, auf
dessen Gebiet der Ort der Übernahme des [X.] liegt. Die Beförderung, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleitet, unter-lag gemäß Art.
1 Abs.
1 [X.] diesem Übereinkommen. Der Umstand, dass [X.] auf einem Teil der Strecke zur See befördert wurde, stand
dem nach Art.
2 [X.] nicht entgegen, weil [X.] dabei nicht umzuladen war.
Der Ort der Übernahme des [X.] durch die Beklagte lag in Deutschland.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzan-spruch nach Art.
17 Abs.
1 noch nach Art.
12 Abs.
7 [X.] wegen der [X.] am Auflieger während des Transports der Ladung Gebäck von [X.] nach [X.] auf [X.] zu.
a) Ein Schadensersatzanspruch nach Art.
17 Abs.
1 [X.] scheidet aus, weil die Klägerin im Zusammenhang mit der Entfernung der Plombe beim Transport nach [X.] keinen Anspruch wegen Beschädigung des [X.] gel-tend macht.
aa) Nach Art.
17 Abs.
1 [X.] haftet der Frachtführer für Beschädigung des [X.], sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des [X.] und dem seiner Ablieferung eintritt. Eine Beschädigung im Sinne des Art.
17 Abs.
1 [X.] liegt auch vor, wenn die Beschädigung des [X.] zu des-sen vollständiger Entwertung in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt ([X.].HGB/[X.], 3.
Aufl., Art.
17 [X.] Rn.
12; Thume/Thume, [X.], 3.
Aufl., Art.
17 Rn.
70a; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], Internationales Vertragsrecht, 2.
Aufl., Art.
17 [X.] Rn.
12; [X.], Transportrecht, 9.
Aufl., Art.
17 [X.] Rn.
1 und 2, jeweils [X.]; ebenso für den Fall der Entwertung ohne [X.] [X.].HGB/[X.], 5.
Aufl., Art.
17
[X.]
Rn.
10; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3.
Aufl., Art.
17 [X.] Rn.
5 in Verbindung mit 3 [X.]). Dies ergibt sich schon aus
Art.
25 Abs.
2 Buchst.
a [X.], wonach die im Fall der Beschädigung zu 11
12
13
-
6
-
leistende Entschädigung den bei gänzlichem Verlust des [X.] zu zahlenden Betrag nicht übersteigen darf, wenn die ganze Sendung durch die [X.] entwertet wird. Eine Beschädigung der Verpackung stellt eine [X.] des [X.] dar, wenn sie zu einer Wertminderung des Transportgutes führt
([X.], Urteil vom 18.
April 2013 -
I
ZR
66/12, [X.] 2014, 80 Rn.
21
ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
aaO Art.
17 [X.] Rn.
14; [X.] aaO
Art.
17 [X.] Rn.
2 in Verbindung mit §
425 HGB Rn.
13). Eine Beschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund [X.] an-haftenden Schadensverdachts vorliegen, weil ein solcher Verdacht in der Regel zu einer Wertminderung führen wird (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2000
-
I
ZR
84/98, [X.] 2000, 456, 458 =
[X.], 127; Urteil vom 11.
Juli 2002

I
ZR
36/00, [X.]
2002, 440, jeweils zu §
429 Abs.
1 HGB
aF; [X.] aaO Art.
17 [X.] Rn.
2 in Verbindung mit §
425 HGB Rn.
13; [X.].HGB/
[X.] aaO Art.
17 [X.] Rn.
8; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art.
17 [X.] Rn.
5).
bb) Die Klägerin verlangt, soweit der Transport nach [X.] in Rede steht, keinen Schadensersatz wegen Beschädigung des [X.]. Sie macht auch nicht geltend, bei der Ankunft des [X.] bei der Empfängerin sei dessen [X.] beschädigt oder dieses mit einem Schadensverdacht behaftet gewe-sen. Die Klägerin verlangt vielmehr den Vermögensschaden ersetzt, der ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Plombe am Auflieger entfernt und die Empfängerin deshalb die Annahme des Trans-portgutes verweigert hat. Ein solcher Schaden ist nicht nach Art.
17 [X.] zu ersetzen.
Dieses Ergebnis steht nicht in
Widerspruch zur Rechtsprechung des Se-nats, wonach ein durch weisungswidrige Auslieferung des beförderten [X.] eingetretener Verlust nach Art.
17 Abs.
1 [X.] ersatzfähig ist (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 1982
I
ZR
33/80, [X.] 1982, 105, 106 = [X.], 14
15
-
7
-
669). Ein Schaden
durch Beschädigung oder Verlust des Transportgutes wegen Entfernung der Plombe steht im Streitfall nicht in Rede.
b) Die Beklagte haftet für den der Klägerin durch die Entfernung der Plombe entstandenen Schaden auch nicht nach Art.
12 Abs.
7 Fall
1 [X.]
([X.] unter III
2 b
aa) oder nach §
280 BGB (dazu unter III
2 b
bb).
aa) Nach Art.
12 Abs.
7 Fall
1 [X.] haftet ein Frachtführer, der [X.] nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Beklagte hat jedoch keine Weisungen der Klägerin im Sinne von Art.
12 Abs.
7 [X.] verletzt.
(1) Weisungen im Sinne des Art.
12 [X.] sind verbindliche Anordnungen des zur Verfügung über [X.] berechtigten Absenders (Art.
12
Abs.
1 Satz
1 [X.]) oder Empfängers (Art.
12
Abs.
2 bis 4 [X.]), die der Konkretisierung der vom Frachtführer im Beförderungsvertrag übernommenen Pflichten dienen und die die Art und Weise der Beförderung und der
Ablieferung des [X.] (vgl. Art.
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]) sowie die im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Nebentätigkeiten wie etwa die Verzollung, die Nachnahme, die [X.],
die
Überprüfung und die Kühlung des [X.] betreffen (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
3 [X.]). Damit kann auch die [X.], [X.] bis zum Empfänger in einem verplombten Behältnis zu beför-dern, Gegenstand einer solchen Weisung sein.

Eine Weisung muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann auch konkludent erfolgen ([X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
48). Weiter braucht
das Weisungsrecht nicht im [X.] vereinbart worden zu sein. Es handelt sich um ein einseitiges Recht des Absenders zur Vertragsän-derung ([X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
1; Thume/[X.] aaO Art.
12 Rn.
1; [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12
[X.]
Rn.
1). Wo die Grenze des 16
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-
8
-
Weisungsrechts verläuft und in welchen Fällen eine einverständliche Vertrags-änderung zwischen den Parteien vereinbart werden muss, weil der abgeschlos-sene [X.] in [X.] geändert oder seine Natur betroffen ist, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese Grenze ist regelmäßig bei der Anbringung einer Plombe nicht überschritten.
Dementsprechend stand der Annahme einer Weisung im Sinne von Art.
12 [X.] im Streitfall nicht
entgegen, dass im hier erteilten Transportauftrag nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts eine Verplombung des von der [X.] für die Beförderung des Guts verwendeten Aufliegers zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war.
Eine Weisung im Sinne des Art.
12 [X.] stellt eine
einseitige [X.] dar, die als solche zu dem Zeitpunkt
wirksam wird, zu dem
sie dem Frachtführer zugeht
([X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
3; Thu-me/[X.] aaO Art.
12
Rn.
6; [X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
1; [X.] in Eben-roth/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
4). Im Blick auf die in Art.
12 Abs.
7 [X.] angeordnete strenge
Haftung muss eine solche
Weisung allerdings so in den Geschäftsbereich des Frachtführers
gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderli-chen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann (vgl. [X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
2; Thume/[X.] aaO Art.
12 Rn.
8; [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
3; [X.] in [X.]/Boujong/
[X.]/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
4).
Einem möglichen Anspruch der Klägerin aus §
12 Abs.
7 Fall
1 [X.] steht nicht entgegen, dass der
Frachtbrief, nach dem die Sendung mit einer
Plombe versiegelt war,
nicht unterzeichnet worden war.
Die Anwendung des Art.
12 Abs.
7 Fall
1 [X.] setzt die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht voraus (vgl. [X.], [X.] 1982, 105, 106; [X.]/[X.], [X.], 1996, Art.
12 Rn.
41; Thume/[X.] aaO Art.
12 Rn.
61; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/
20
21
22
-
9
-
[X.]
aaO
Art.
12 [X.] Rn.
18; aA [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
50; [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
33; [X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
9).
Die Bestimmung des Art.
12 [X.] macht das Entste-hen des Weisungsrechts des Absenders nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs abhängig, sondern vom Abschluss des [X.] ([X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
6
f. [X.]). Ein [X.] ist lediglich Voraussetzung für das Verfügungsrecht des Empfängers in den Fällen des Art.
12 Abs.
2 [X.], für das Verfügungsrecht des Empfängers oder eines [X.] gemäß Art.
12 Abs.
3 und 4 [X.] sowie für die den [X.] schützende Sperrwirkung eines Frachtbriefs gemäß Art.
12 Abs.
5 Buchst.
a [X.] (Thume/[X.] aaO Art.
12 Rn.
5
und 9 bis 18). Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat die Weisung daher lediglich
den weiteren Erfordernissen des Art.
12 Abs.
5 [X.] zu entsprechen (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
33; [X.].HGB/[X.] aaO Art.
12 [X.] Rn.
53 in Verbindung mit 4 und 44 bis 46).
(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob in der Verplombung des Aufliegers eine schlüssige Weisung der Klägerin zu se-hen ist, das im Lkw geladene Frachtgut bei der Empfängerin im verplombten Lkw abzuliefern, um damit von vornherein dem Verdacht entgegenzuwirken, dass während des Transports dritte Personen auf die Ladung unbefugt Zugriff genommen haben (vgl. [X.], [X.] 3/2016, Anm.
3 unter D). Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass in der Anbringung einer Plombe eine entsprechende schlüssige Weisung liegt, bestehen allerdings nicht.
(3) Die Weisung war für die Beklagte jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie ist ihr nicht
wie dies erforderlich ist
zugegangen. Das Berufungsgericht hat nichts dazu festgestellt, dass der [X.] als Frachtführerin mitgeteilt worden ist, der Auflieger sei verplombt worden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat. 23
24
-
10
-
Zwar mag der Fahrer der [X.] gesehen haben, dass der Auflieger ver-plombt war. Das reicht für eine Weisung gegenüber dem Frachtführer nach Art.
12 Abs.
1 [X.] aber nicht aus.
Bereits der Wortlaut des Art.
12 Abs.
1 [X.], der eine Weisung an den Frachtführer vorsieht und seine Bediensteten nicht in den Adressatenkreis ein-bezieht, deutet auf dieses Ergebnis hin. Vor allem ergibt sich die Notwendigkeit, die Weisung nach Art.
12 Abs.
1 [X.] dem Frachtführer zu erteilen, aus der
Rechtsnatur des Weisungsrechts.
Die Weisung ist das Recht zu einer einseiti-gen Vertragsänderung. Macht der Abnehmer von dem Recht Gebrauch, den Vertrag zu ändern, muss die Erklärung deshalb an
den Frachtführer selbst, bei einer juristischen Person an ihr Organ (Mitglied des Vorstands oder der Ge-schäftsführung) oder an eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des [X.]s befugte Person gerichtet sein. Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Weisung im Sinne des Art.
12 Abs.
1 [X.] nur dem Fahrer zugeht. Der Fahrer ist im Allgemeinen
nicht bevollmächtigt, den Frachtführer rechtsge-schäftlich zu vertreten. Auch aus Art.
3 [X.] lässt sich ein solches Recht nicht ableiten (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art.
3
[X.]
Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO Art.
3
[X.]
Rn.
5). Dementsprechend ist der Fahrer nicht bevollmächtigt, für den Frachtführer eine zu einer einseitigen Ver-tragsänderung führende Weisung entgegenzunehmen.
Dass der Absender eine Weisung im Sinne des Art.
12 Abs.
1 [X.] dem Frachtführer gegenüber erklären muss und sie nicht
rechtswirksam dessen
Fahrer erteilen kann, ist Folge einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender
und Frachtführer. Der Frachtführer muss bei einer Weisung nach Art.
12 Abs.
1 [X.] prüfen, ob die Grenzen des Weisungsrechts und damit des Rechts zu einer einseitigen Vertragsänderung eingehalten sind und ob eine Be-nachrichtigung nach Art.
12 Abs.
6 [X.] erforderlich ist, weil der Frachtführer die Weisung nach Art.
12 Abs.
5 Buchst.
b [X.] nicht durchführen kann. Dazu 25
26
-
11
-
muss der Empfänger der Weisung den [X.] kennen und über die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Art.
12 Abs.
5 Buchst.
b [X.] erforderli-chen Umstände im Betrieb des Frachtführers Bescheid wissen. Davon kann regelmäßig bei einem Fahrer nicht ausgegangen werden. Zwar könnte der Fah-rer seinerseits bei einer zur Vertretung befugten Person auf Seiten des [X.]s eine Entscheidung einholen. Damit verlagert sich aber das Risiko auf den Frachtführer, dass sein Fahrer, der eine Weisung des Absenders erhalten hat, noch rechtzeitig eine Entscheidung, wie zu verfahren ist,
herbeiführen kann.
bb) Eine Haftung der [X.] nach §§
280, 278 BGB wegen unterblie-bener Ausführung der Weisung oder wegen Entfernung der Plombe scheidet ebenfalls aus.
Dabei braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob
bei unterbliebener Berücksichtigung einer Weisung ergänzend nationale [X.] anwendbar sind. Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Haftung der [X.] nach [X.] Recht. Die Parteien haben gemäß Art.
3 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) [X.] Recht vereinbart. Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich diese Rechtswahl eindeutig aus dem [X.] der Parteien ergibt, wonach [X.] und HGB anwendbar sind n

Die Entfernung der Plombe stellte
vorliegend keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung der [X.] oder ihrer Bediensteten dar. Die Anbringung der Plombe am Auflieger der [X.] war weder vertrag-lich vereinbart noch aufgrund einer Weisung im Sinne des Art.
12 [X.] vom Frachtführer zu beachten. Sie war aus Sicht der [X.] eigenmächtig an ihrer Transporteinrichtung, ihrem Auflieger,
angebracht.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor der Entfernung der Plombe zu unterrichten. Das Risiko, dass eine Weisung an eine auf Seiten des Frachtführers zum Emp-27
28
-
12
-
fang nicht berechtigte Person erteilt wird, trägt der [X.]. Der Frachtfüh-rer ist nicht verpflichtet, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass er auch dann von der Weisung Kenntnis erlangt, wenn sie an eine nicht emp-fangsberechtigte Person
hier den Fahrer
gelangt. Andernfalls würde das mit der nicht rechtsverbindlich erteilten Weisung verbundene Risiko
jedenfalls teilweise
wieder dem Frachtführer angelastet.
3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art.
17 Abs.
1 [X.] wegen Beschädigung des [X.]
aufgrund verzögerten Transports von [X.] nach [X.] verneint hat.
a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe diesen Trans-port zurück nach [X.] weisungswidrig verzögert. Es hat weiter ange-nommen, die Beklagte habe den Rücktransport auch nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen. Möglicherweise sei die Erklärung der Klägerin zur Haftungsfreistellung von ihr wirksam angefochten worden. Die Klage sei jedoch mangels
Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der [X.] und dem gel-tend gemachten Schaden nicht schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin sei das Transportgut bereits durch die fehlende Verplombung wertlos geworden. Die Empfängerin habe die Annahme der Sendung zu Recht verweigert. Eine erneute Lieferung zur Empfängerin habe die Absenderin nicht mehr vornehmen können.
b) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgehen können, es sei bereits aufgrund der fehlenden Verplombung ein
Totalschaden am Transportgut eingetreten.
aa) Aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts ist bereits unklar, ob seiner Annahme vom Totalschaden am Transportgut wegen fehlender [X.] der Vortrag der Klägerin oder ihrer Streithelferin zugrunde
liegt. Das 29
30
31
32
-
13
-
Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin.
bb) Sollte das Berufungsgericht seinen Ausführungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt haben, hat es deren Angaben unzutreffend erfasst.
(1) Die Klägerin hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe mit der Absenderin vereinbart, die Ware nach [X.] zurückzu-liefern und dort einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Nur durch den von der [X.] verzögerten Rücktransport und fehlende Angaben, auf welche Weise die Ware in der Zwischenzeit gelagert worden sei, seien die Lebensmittel nicht mehr verwendbar gewesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug
genommen und ist weiter davon ausgegangen, wegen der entfernten Plombe sei ein Totalschaden eingetreten, weil die [X.] sich geweigert habe, den Rücktransport zeitnah auszuführen, zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und Angaben zur Lagerung der Ware verweigert habe.
(2) Aufgrund dieses Vortrags konnte das Berufungsgericht jedenfalls nicht davon ausgehen, nach dem Vortrag der Klägerin sei das Transportgut aufgrund der fehlenden Verplombung wertlos geworden.
cc) Hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der Streithelfe-rin angenommen, die fehlende Verplombung habe zum Totalverlust geführt, hat es rechtsfehlerhaft den dem Vortrag der Klägerin widersprechenden Vortrag ihrer Streithelferin berücksichtigt.
(1) Das Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündeten zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß §
74 Abs.
1 ZPO nach den Grundsät-zen der [X.] gemäß §§
66
ff. ZPO. Nach §
67 Halbsatz
2 ZPO ist der einfache Nebenintervenient berechtigt, Angriffs-
und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit 33
34
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-
14
-
seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der [X.] nicht in
Widerspruch stehen. Der Widerspruch der [X.] muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, wenn er sich aus dem Ge-samtverhalten der [X.] ergibt ([X.], Beschluss vom 27.
September 2007
VII
ZB
85/06, [X.] 2008, 261 Rn.
8; Versäumnisurteil vom 19.
März 2015
I
ZR
190/13, [X.] 2015, 342 Rn. 24; Beschluss
vom 23.
August 2016
VIII
ZB
96/15, [X.], 1955 Rn.
27). Eine Prozesshandlung des Streithelfers, die in Widerspruch zu derjenigen der [X.] steht, ist [X.] ([X.], 204, 208; [X.], NJW-RR 2008, 261 Rn.
9).
(2) Hat das Berufungsgericht die Annahme eines Transportschadens beim Transportgut auf den Vortrag der Streithelferin gestützt, steht dieser Vor-trag in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin als [X.] und ist unbe-achtlich. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag nicht berücksichtigen.
4. Die Revision ist nicht deshalb gemäß §
561 ZPO zurückzuweisen, weil die von der [X.] gegenüber dem [X.] erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
a) Die Forderung der Klägerin ist auch bei Zugrundelegung der einjähri-gen Verjährungsfrist nach Art.
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht verjährt. Die Emp-fängerin hat die Annahme des [X.] verweigert. Die Verjährungsfrist hat [X.] gemäß Art.
32 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
a [X.] nicht schon mit der [X.], sondern erst mit dem Eintreffen des Transportgutes bei der Absenderin am 3.
Mai 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin wegen der Verweigerung der Annahme die Weisung erteilt hat, das Frachtgut an die Absenderin zurückzubringen
(vgl. [X.], [X.] 1997, 435, 437; Münch-Komm.HGB/[X.] aaO Art.
32 [X.] Rn.
21; [X.] aaO Art.
32 [X.] Rn.
4; [X.]/[X.] aaO Art.
32 Rn.
17; [X.].HGB/[X.] aaO Art.
32
[X.]
Rn.
50; Thume/Demuth
aaO Art.
32 Rn.
26; [X.] in [X.]/
38
39
40
-
15
-
Boujong/[X.]/[X.] aaO Art.
32 [X.] Rn.
15; [X.]/[X.] aaO Art.
32 [X.] Rn.
20).
b) Die Hemmungswirkung durch die von der Klägerin erhobene, am 14.
August 2014 zugestellte Klage ist gemäß §
167 ZPO bereits mit der [X.] der Klage bei Gericht am 14.
April 2014 eingetreten, weil die nachfolgen-de
Zustellung demnächst erfolgt ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klä-ger bei Handlungen, die -
wie die Klageerhebung (vgl. §
270 Abs.
1 ZPO)
-
von Amts wegen vorgenommen werden, einen Auslagenvorschuss nach §
17 Abs.
3 [X.] nicht von sich aus einzuzahlen braucht, sondern die Anforderung durch das Gericht abwarten darf
(vgl. zum [X.] nach §
12 Abs.
1 [X.]: [X.], Urteil vom 3.
September 2015 -
III
ZR
66/14, NJW 2015, 3101 Rn.
19 [X.]).
Im Streitfall hat das [X.] beim Klägervertreter
mit Schreiben vom 16.
Juni 2014 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000

s-kosten und Prüfungsgebühren angefordert. Da das Schreiben am 16.
Juni 2014 hinausgegeben worden ist und der Klägervertreter
in [X.] seine Kanzlei hat, ist nach §
270 Satz
2 ZPO grundsätzlich davon
auszugehen, dass die
An-forderung dem Prozessbevollmächtigten am Dienstag, dem 17.
Juni 2014,
zu-gegangen ist. Damit hat die Frist für eine dem [X.] der Zustellung
zuzu-rechnende Verzögerung von bis zu 14
Tagen, die regelmäßig als geringfügig anzusehen und deshalb hinzunehmen ist
(vgl. [X.], NJW 2015, 3101 Rn.
15), nicht schon am 1.
Juli 2014 geendet.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei der Berechnung des Zeitraums der Verzögerung auf die Zeit-spanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zu-stellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des [X.] verzögert hat (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2015 -
V
ZR
154/14, NJW 2015, 2666 Rn.
6; [X.], NJW 2015, 3101 Rn.
19; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2016
II
ZR
230/15, NJW 2017, 1467 Rn.
24; Urteil vom 2.
Mai 2017 -
VI
ZR
85/16, VersR
2017, 41
42
-
16
-
1102
Rn.
17, jeweils [X.]).
Da
der
Klägerin mit dem Schreiben des Landge-richts vom 16.
Juni 2014 für die
Einzahlung des [X.] eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt worden war,
hat die Frist für eine regelmäßig als geringfügig anzusehende Verzögerung erst am 1.
Juli 2014 zu laufen begonnen.
Diese Frist
war daher zum Zeitpunkt der Einzahlung des [X.] am 8.
Juli 2014 noch nicht abgelaufen.
[X.] Die Sache ist nach den Ausführungen zu III
3 nicht zur Endentschei-dung reif und deshalb
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vor-instanz
zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1
und
Abs.
3 ZPO).

43
-
17
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher
Schaffert
Koch

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 09.06.2015 -
13 [X.] 7411/14 -

[X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
7 U 2492/15 -

Meta

I ZR 47/16

21.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. I ZR 47/16 (REWIS RS 2017, 4985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4985

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