Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. I ZR 36/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7133

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

13. März 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
b
Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem [X.] auf Schadensersatz in [X.] genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des [X.] im Sinne von Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 20.
November 2008
I
ZR
70/06, [X.] 2009, 26).
[X.], Urteil vom 13. März 2014 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
März 2014 durch
die [X.] Prof. Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und die [X.]in Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Januar 2013 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Verkehrshaftungsversicherer
mit Sitz in den [X.], nimmt das
ebenfalls in den [X.]n
ansässige Transportunterneh-men vor dem [X.] wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch.

Die M.

AG in [X.] beauftragte das in [X.] ansässige Speditions-
unternehmen D.

im April 2008 zu festen Kosten mit dem Transport von
Notebooks von [X.]/[X.] nach [X.]. D.

gab
den Auftrag an das [X.] Frachtunternehmen W.

weiter. Dieses
holte einen Teil des [X.] in [X.] ab und brachte es zu ihrem in [X.]/[X.] gelegenen Lager. Mit der Weiterbeförderung nach [X.] beauftragte W.

die Beklagte. Bei der Entladung des [X.] in Großbritan-
nien sollen nach der Darstellung der Klägerin 120
Notebooks gefehlt haben.

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W.

wurde deshalb vor dem [X.] im Wege eines
Rückgriffs
von dem Verkehrshaftungsversicherer D.

erfolgreich auf
Schadensersatz in Höhe von 66.415,60

(Urteil vom 6.
März 2009
22
O
128/08). Der Beklagten wurde in diesem Rechtsstreit von W.

der Streit verkündet.

Die Klägerin hat behauptet, als Verkehrshaftungsversicherer von W.

zum Ausgleich der titulierten Forderung insgesamt 76.185,70

gezahlt zu
haben. Nach [X.]m Recht finde ein Übergang des [X.] auf den Haftpflichtversicherer statt.
Die internationale Zuständigkeit der [X.]
Gerichte ergebe sich daraus, dass [X.] ursprünglich in [X.] übernommen worden sei.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von [X.]

in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es sei systemfremd, für Streitigkeiten aus einem
Transportvertrag zwischen zwei [X.]n Parteien mit einem [X.] des [X.] in den [X.]n und einem Ablieferungsort in [X.] die Zuständigkeit [X.] Gerichte anzunehmen.

Das [X.] hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte durch Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat sie verneint und die [X.] als unzulässig abgewiesen ([X.], [X.] 2013, 295 =
RdTW 2013, 366).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
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Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte verneint und demzufolge die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

Der zwischen W.

und der Beklagten geschlossene Transportvertrag
unterliege zwar dem Anwendungsbereich der CMR. Die internationale Zustän-digkeit [X.] Gerichte ergebe sich im Streitfall jedoch nicht aus Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR. Mit dem "Ort der Übernahme des [X.]" im Sin-ne der genannten Vorschrift sei im Verhältnis zwischen W.

und der Be-
klagten nicht der [X.] des [X.] in [X.], sondern der [X.] durch die beklagte Unterfrachtführerin in [X.]
in den Nieder-landen
gemeint.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe-gründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen fehlender inter-nationaler
Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen. Sowohl der Ge-samttransport von [X.] nach [X.] als auch die von der [X.] durchgeführte Beförderung von [X.] in den [X.]n nach Groß-britannien
unterliegen dem Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Gemäß Art.
1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen [X.] liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese
Vorausset-9
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zungen sind im Streitfall erfüllt. Alle drei fraglichen [X.] sind Vertragsstaaten der CMR (vgl. [X.], Transportrecht, 8.
Aufl., Art.
1 CMR Rn.
6 aE). Die jeweili-gen [X.] und der Ablierferungsort des [X.] liegen auch in [X.] [X.].

2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die internationale Zu-ständigkeit des von der Klägerin angerufenen [X.]s Münster im Streitfall nicht aus Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR.

a) Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkei-ten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des [X.] oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außerver-tragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen ([X.], Beschluss vom 31.
Mai 2001

I
ZR
85/00, [X.] 2001, 452
= VersR 2002, 213; Urteil vom 20.
November 2008
I
ZR
70/06, [X.] 2009, 26 Rn.
19 =
[X.], 807).

Nach der Rechtsprechung des Senats kommen die Zuständigkeitsrege-lungen des Art. 31 Abs.
1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art.
3 CMR) des Haupt-frachtführers von
dessen Auftraggeber oder vom Rechtsnachfolger des [X.] wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportgutes aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist dann der Ge-samtbeförderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die vom Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Als Ort der Übernahme im Sinne von Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des [X.] durch 13
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den
Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung an-zusehen ([X.], [X.] 2009, 26 Rn.
20).

b) Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen
ver-gleichbar, über die
der Senat in der Revisionssache I
ZR
70/06 mit Urteil vom 20.
November 2008 ([X.] 2009, 26) entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von der dort zugrundeliegen-den Fallkonstellation.

aa) In jenem Fall wurde der beklagte Unterfrachtführer als Hilfsperson (Art.
3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Rechtsnachfolger, einem [X.], des [X.] (=
Auftraggeber des [X.]) wegen Beschädigung von Transportgut aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des [X.] durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war
der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsver-sender mit dem Hauptfrachtführer
geschlossen hat, und nicht das
Vertragsver-hältnis zwischen dem [X.] und einem (weiteren) Unter-frachtführer ([X.], [X.] 2001, 452; [X.] 2009, 26 Rn.
18).

Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendma-chung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der [X.] nicht der Ort der Übernahme des [X.] durch den Unterfrachtführer, son-dern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen ([X.], [X.] 2001, 452; [X.] 2009, 26 Rn.
20; OLG [X.], [X.] 2004, 359, 361; österr. [X.], [X.] 2000, 34
f.; MünchKomm.HGB/[X.], 2.
Aufl., Art.
31 CMR Rn.
22; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., Art.
31 CMR Rn.
10; [X.] in [X.], CMR, 3.
Aufl., Art.
31 Rn.
26; [X.]/16
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Piper, CMR, Art.
31 Rn.
4, 6; [X.], Transportrecht aaO Art.
31 CMR Rn.
4; [X.]., [X.] 2002, 133, 136). Für diese Sichtweise spricht vor
allem der [X.], dass sie es den am [X.] beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstrei-tigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln ([X.], [X.] 2009, 26 Rn.
23 mwN). Im
Falle der Verneinung eines einheitlichen Gerichtsstandes für eine Klage gegen den Hauptfrachtführer und weitere
Unterfrachtführer, zu de-nen seitens des Absen[X.] oder Empfängers des [X.] keine Vertragsbezie-hungen bestehen, müsste, wie sich aus Art.
28 Abs.
2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des (jeweiligen) [X.] befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den
der Hauptfrachtführer gemäß Art.
3 CMR haftet, auf die Bestimmungen des Übereinkommens berufen, die die Haftung des Hauptfrachtführers ausschließen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung des [X.] erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art.
31 Abs.
1 CMR zuwider, Streitig-keiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zum anderen die Gefahr divergierender
Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Le-benssachverhalt in sich [X.] ([X.], [X.] 2009, 26 Rn.
23).

bb) Im Streitfall wird die Beklagte
an[X.] als in den Fällen, die Gegen-stand der [X.] vom 31.
Mai 2001 ([X.] 2001, 452) und 20.
November 2008 ([X.] 2009, 26) waren
von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte ausschließlich frachtvertragliche Ansprüche geltend. Der [X.] zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weist keine unmittelbaren Berührungspunkte zum ursprüng-19
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lichen [X.] des [X.] in [X.] in [X.] auf. Der Fracht-vertrag, aus dem die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, [X.] von zwei in den [X.]n ansässigen Transportunternehmen geschlos-sen. Die Beklagte hat [X.] auch in den [X.]n zur
Beförderung nach [X.] übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung besteht
auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art.
31 Abs.
1 CMR
kein Be-dürfnis, auf den ursprünglichen Abgangsort in [X.] als Ort der [X.] des [X.] im Sinne von Art.
31 Abs.
1 Satz
1 Buchst.
b CMR abzustellen. [X.] ist bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung vielmehr der Ort, an dem die Beklagte [X.] von ihrem direkten Vertragspartner zur Be-förderung übernommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008

6
U
226/07, unveröffentlicht; MünchKomm.HGB/[X.] aaO Art.
31 CMR Rn.
22; [X.], [X.] 2000, 152; aA österr. [X.], [X.] 2000, 34).

Hierfür spricht zunächst, dass der [X.], aus dem die [X.] hergeleitet werden, die größte Nähe zu dem in diesem Vertrag vorge-sehenen [X.] und nicht zu dem Abgangsort des [X.]. Es kommt hinzu, dass der Hauptfrachtführer den von ihm unterzeichne-ten Frachtbrief

wie auch im Streitfall

oftmals nicht an den Unterfrachtführer weitergibt, sondern im Zusammenhang mit der Übergabe des [X.] an den Unterfrachtführer einen neuen Frachtbrief ausstellt, in dem der Hauptfrachtfüh-rer als Absender erscheint und als Ort der Übernahme derjenige Ort [X.] ist, an dem der Unterfrachtführer [X.] selbst übernommen hat (vgl. Kol-ler, Transportrecht aaO vor Art.
34 CMR Rn.
3; MünchKomm.HGB/[X.] aaO Art.
34 CMR Rn.
7; [X.] in [X.] aaO vor Art.
34 Rn.
3). Unterfracht-führer, die im Verlaufe der Beförderung [X.] übernehmen, wissen daher nicht ohne weiteres, wo der Transport seinen Ausgang genommen hat. Der [X.] schuldet grundsätzlich nur demjenigen Unternehmen Regress, mit dem er einen [X.] geschlossen hat. Dem Auftraggeber des [X.] ist aber
an[X.] als dem Ursprungsversender
in aller Regel be-20
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kannt, an welchem Ort der Unterfrachtführer [X.] zur Beförderung über-nommen hat. Dem klagenden Hauptfrachtführer bereitet es dann keine unzu-mutbaren Schwierigkeiten, den richtigen Gerichtsort für eine Regressklage ge-gen den Unterfrachtführer festzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008
6
U
226/07, unveröffentlicht). Der Regress
nehmende Hauptfrachtführer ist daher nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie der Auftraggeber des [X.], der auf die Einschaltung eines [X.] und den im [X.] vorgesehenen [X.]
an[X.] als der Hauptfracht-führer
egelmäßig keinen Einfluss hat.

II[X.] Danach
ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2012 -
112 O 18/11 -

[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
I-18 [X.] -

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Meta

I ZR 36/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. I ZR 36/13 (REWIS RS 2014, 7133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7133

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I ZR 36/13

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