Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 705

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4
StR
213/14

vom
4. Dezember 2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] § 46a Nr. 1, § 315b

[X.] des § 46a Nr. 1 [X.]
ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b [X.] nicht anwendbar.

[X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 -
4 StR 213/14 -
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 4.
Dezember
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

in der
Verhandlung

,
Staatsanwältin beim [X.]

bei der
Verkündung

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der
Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3.
Februar 2014 wird verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 25.
April 2013 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstands
gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit ver-suchter Strafvereitelung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-teilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren
keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem hatte es ihn auf sein Aner-kenntnis hin dazu verurteilt, an die Polizeibeamtin W.

als Adhäsionsklä-
gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800
Euro zu bezahlen. Auf seine Revi-sion hob der Senat mit Beschluss vom 9.
Oktober 2013 die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
u. a. sowie den Gesamtstrafen-
und den [X.] auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine [X.] des [X.]s zurück.
Die weiter gehende Revision wurde verworfen.
1
-
4
-
Das im zweiten Rechtsgang zuständige [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstands
gegen Vollstre-ckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-laubnis und Sachbeschädigung verurteilt (Einzelstrafe: zwei Jahre und drei Mo-nate Freiheitsstrafe) und mit den rechtskräftigen Einzelstrafen (acht und zehn Monate Freiheitsstrafe) aus der im ersten Rechtsgang erfolgten Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit versuchter Strafvereitelung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren gebildet. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem [X.] vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision macht der Ange-klagte unter anderem geltend, dass bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die als vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. bewertete Tat der [X.] des §
46a Nr.
1 [X.] nicht in Betracht gezogen worden sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen befuhr der alkoholbedingt fahruntüchtige An-geklagte mit seinem Pkw öffentliche Straßen, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Als er einer Polizeikontrolle unterzogen werden sollte, ergriff er mit seinem Pkw die Flucht. Nachdem er an einer Einmündung anhal-ten musste, weil sich ihm der Zeuge S.

mit seinem Pkw quer in den
Weg gestellt hatte, stoppten die verfolgenden Polizeibeamten ihr Dienstfahr-zeug hinter seinem Wagen. Die Polizeibeamtin W.

stieg aus, klopfte an
2
3
-
5
-
die Beifahrertür des Pkw des Angeklagten und verlangte deren Öffnung. Der Angeklagte leistete der Aufforderung keine Folge. Stattdessen rangierte er sein Fahrzeug mehrmals hin und her. Dabei fuhr er der zurückweichenden Polizei-beamtin W.

über den rechten Fuß und stieß gegen das Dienstfahrzeug
der Polizei, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 1.136,01
Euro entstand. Die Polizeibeamtin W.

trat daraufhin vor den Pkw des Angeklagten und for-
derte ihn aus einem Abstand von zwei bis vier Metern zum Anhalten auf. Der Angeklagte fuhr nun, auch diese Aufforderung missachtend, mit Vollgas an und flüchtete, indem er durch eine zwischen dem [X.] und dem Pkw des [X.] S.

bestehende etwa 1,6
Meter breite Lücke hindurchfuhr. Die Poli-
zeibeamtin W.

konnte sich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit
bringen. Dabei wurde sie von der vorderen rechten Stoßstange des Pkw des Angeklagten erfasst und leicht verletzt. Dem Angeklagten kam es bei seinem Vorgehen allein darauf an, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Als möglich erkannte Verletzungen der Polizeibeamtin W.

und eine Beschädigung
des Dienstfahrzeugs der Polizei nahm er jeweils billigend in Kauf. Auf seiner weiteren Fluchtfahrt stieß der Angeklagte mit seinem Pkw gegen einen [X.] (Sachschaden 2.613,01
Euro) und fuhr danach, obgleich er den Anstoß bemerkt hatte, ohne anzuhalten weiter.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang bei der von ihm verletzten Polizeibeamtin W.

entschuldigt und das bereits
im ersten Rechtsgang anerkannte Schmerzensgeld an sie bezahlt.
2.
Das [X.] hat in dem mit bedingtem Schädigungsvorsatz erfolg-ten Zufahren auf die Polizeibeamtin W.

und ihrer sich anschließenden
Verletzung einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ge-mäß §
315b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 i.V.m. §
315 Abs.
3 Nr.
1b [X.], eine gefähr-4
5
-
6
-
liche Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] und einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §
113 Abs.
1 [X.] gesehen. Im Übrigen hat es das Verhalten des Angeklagten als Sachbeschädigung gemäß §
303 Abs.
1 [X.] (Beschädigung des [X.]), fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§
316 Abs.
1 und 2 [X.]), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen

142 Abs.
1 [X.]) und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (§
21 Abs.
1 Nr.
1 StVG) gewertet. In [X.] ist es
davon ausgegangen, dass alle Delikte zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß §
52 Abs.
1 [X.] (natürliche Handlungseinheit) stehen.
II.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.

Das [X.] hat der Bemessung der
Strafe für die als vorsätzli-chen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a bewertete Tat nach § 52 Abs. 2 Satz 1
[X.] rechtsfehler-frei den
Strafrahmen des § 315b Abs. 3 [X.] zu Grunde gelegt
und davon ab-gesehen, den Strafrahmen nach §
46a Nr. 1 [X.] zu mildern.

a) [X.] des § 46a Nr. 1 [X.] ist auf den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b [X.] nicht anwendbar und brauchte
daher
vom
[X.] in Bezug auf diese Vor-schrift nicht in Erwägung gezogen
zu werden.

6
7
8
-
7
-
aa)
Obgleich
§
46a [X.] nach seinem Wortlaut in beiden Varianten für
alle Delikte gilt
([X.],
Beschluss vom 18.
August 2009

2
StR
244/09, [X.], 369), können sich aus den verschiedenen tatbestandlichen Voraus-setzungen, die in den Nummern 1
und 2 der Bestimmung festgeschrieben sind, Anwendungsbeschränkungen ergeben (vgl. [X.], Beschluss vom
2.
Mai 1995

5
StR
156/95, [X.], 492). Im Gegensatz zu §
46a Nr.
2 [X.], der vor-wiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft und deshalb hier nicht [X.] ist, zielt §
46a Nr.
1 [X.] vorrangig auf den Ausgleich der immateriel-len Folgen einer Straftat ab (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 8.
August 2012

2
StR
526/11, [X.], 483 Tz.
17; Beschluss vom 2.
Mai 1995

5
StR
156/95, [X.], 492). Dazu bedarf es eines kommunikativen Pro-zesses zwischen
Täter und Opfer, der auf einen umfassenden, friedensstiften-den Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23.
Mai 2013

4
StR
109/13, Rn.
11; Urteil vom 12.
Januar 2012

4 [X.], [X.], 439;
Urteil vom 19.
Dezember 2002

1
StR
405/02, [X.]St 48, 134, 142
f.; [X.], [X.], 62.
Aufl., §
46a Rn.
10a mwN). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetra-gene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des [X.] muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und
das Opfer muss die Leistung des [X.] als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren
(st. Rspr.;
vgl. nur
[X.], Urteil vom 12. Januar 2012

4 [X.], [X.], 439, 440; Urteil vom 19. Ok-tober 2011

2 StR 344/11, [X.]R [X.] § 46a Nr.
1 Ausgleich 8; Urteil vom 27.
August 2002

1 [X.], [X.]R [X.] § 46a Nr.
1 Ausgleich 6). Dies und der Wortlaut des §
46a Nr. 1 [X.] schließen eine Anwendung dieser Vor-schrift auf "opferlose" Delikte aus (weiter
gehend in Bezug auf eine juristische Person, [X.], Urteil vom 18. November 1999

4 [X.], [X.], 205).

9
-
8
-
bb)
Danach ist eine Anwendung von §
46a Nr.
1 [X.] bei einem vorsätz-lichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §
315b [X.] grundsätzlich ausge-schlossen.

(1) §
315b [X.] schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
([X.], Beschluss vom 8. Juni 2004

4 [X.], [X.], 625; Urteil vom 4.
Dezember 2002

4
StR
103/02, [X.]St 48, 119, 123; Beschluss vom 23.
Mai 1989

4 [X.], NJW 1989, 2550; Urteil vom 21. Mai 1981

4
StR 240/81, [X.], 122, 123; [X.] in: [X.] Kommentar zum [X.], 12. Aufl.,
§
315b Rn. 3 und § 315 Rn. 4 mwN).
Die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer) werden dabei lediglich faktisch
mit
geschützt
([X.], Urteil vom 4.
Dezember 2002

4
StR
103/02, [X.]St 48, 119, 123; Beschluss vom 14. Mai 1970

4 [X.], [X.]St 23, 261, 264 zu §
315c [X.]; SSW-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
315b Rn.
1; [X.] in: [X.] Kommentar zum [X.], 12. Aufl.,
§ 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 5). Auch wenn §
315b [X.]
voraussetzt, dass sich die durch die
tatbestandliche Handlung begründete abstrakte Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenver-kehrs zu einer konkreten Gefahr
für eines der genannten Individualrechtsgüter
verdichtet hat (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2002

4
StR
103/02, [X.]St 48, 119, 122; SSW-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
315b Rn.
5)
und der Täter bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz
gehandelt haben muss ([X.], Beschluss vom [X.] 2013

4 [X.], [X.], 86, 87; Beschluss vom 18. Juni 2013

4 [X.], [X.] 2013, 387, 388; Urteil vom 20. Februar 2003

4 [X.], [X.]St 48, 233, 237
f.),
werden die betroffenen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zum Träger des bestimmenden
Rechtsguts.
Ein zwischen ihnen und dem Täter durchgeführter
dialogischer [X.]
kann daher grundsätzlich
10
11
-
9
-
weder zu einem friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat veranlassten Folgen,
noch

wie dies von § 46a Nr. 1 [X.] vorausgesetzt wird

zu einer
Lösung des der Tat zugrunde liegenden [X.] führen
(im Ergebnis wie hier [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
46a Rn.
21; MüKo[X.]/[X.], 2.
Aufl.,
§
46a Rn.
3; NK-[X.]/Streng, 4.
Aufl., §
46a Rn.
10; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 29.
Aufl., §
46a Rn.
4a; a.[X.], [X.], 62.
Aufl., §
46a Rn.
8;
SSW-[X.]/[X.], 2. Aufl.,
§ 46a Rn.
20; [X.]/Weiler/[X.], [X.], 2014, S.
26 jeweils zu §
315c [X.]; [X.], [X.] 2005, 339, 345; [X.], §
46a [X.]

Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenrechts?,
2004, S.
118; [X.], Zur Auslegung und Anwen-dung des §
46a [X.], 2002, S.
65
f.; [X.], 50 Jahre [X.], Festgabe aus der Wissenschaft, Bd.
IV,
2000, S.
309, 333
f.).
Hiermit steht in Einklang, dass der [X.] einen Täter-Opfer-Ausgleich nach §
46a Nr.
1 [X.] sowohl bei der Rechtsbeugung gemäß §
339 [X.] (Urteil vom 4.
April 2001

5 StR 68/01, [X.]R [X.] §
339 DDR-[X.] 2, nicht tragend entschieden), als auch bei Steuerdelikten (Beschluss vom 25.
Oktober 2000

5 StR 399/00, [X.], 200, 201; Beschluss vom 18.
Mai 2011

1 [X.], [X.], 346) für ausgeschlossen erachtet hat, weil diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüter schützen und

im Fall der Rechtsbeugung

[X.] allenfalls mittelbar geschützt werden.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass
nach § 46a Nr. 1 [X.] ein
gelunge-ner Täter-Opfer-Ausgleich auch schon anzunehmen sein kann, wenn der Täter
eine
Wiedergutmachung seiner Tat
nur zum überwiegenden Teil erreicht oder lediglich ernsthaft erstrebt hat
(so aber [X.], §
46a [X.]

Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenrechts?,
2004, S.
118; [X.]/
Weiler/[X.], [X.], 2014, S.
26). Eine nur zum über-wiegenden Teil erreichte oder lediglich
erstrebte Wiedergutmachung vermag 12
-
10
-
die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 [X.] nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf der Grundlage umfassender [X.] geleistet worden ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Sep-tember 2002

2 [X.], [X.]R [X.] § 46a Anwendungsbereich 2).
Hier-an fehlt es aber, wenn
der Geschädigte nicht
Träger des bestimmenden Rechtsguts ist, sondern nur faktisch in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen wird. Auch kann die
gegenüber einem einzelnen Geschädigten ge-leistete Wiedergutmachung grundsätzlich nicht als eine Teilwiedergutmachung oder ein Wiedergutmachungsbemühen in Bezug auf andere verletzte [X.] gedeutet werden, deren Träger
nicht in den [X.] einbezogen wurden oder für die es

wie hier in Bezug auf das Rechtsgut der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr

keine individualisierbaren Opfer gibt.
cc) Soweit
der Senat in einer früheren Entscheidung eine Anwendung des § 46a [X.] bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Ein-griffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung u.a. für zulässig
er-achtet
hat, betraf dies einen Fall des § 46a Nr. 2 [X.] (Beschluss vom 17.
Januar 1995

4
StR
755/94, [X.], 284).
b) Eine Anwendung der
Vorschrift des § 46a Nr. 1 [X.] in Bezug auf §
315b [X.] kam hier auch nicht deshalb in Betracht, weil sich der Angeklagte durch dieselbe Tat im Rechtssinn (§ 52 Abs. 1 [X.]) einer gefährlichen Kör-perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schuldig gemacht hat
und inso-weit ein
Täter-Opfer-Ausgleich (Entschuldigung und Zahlung von Schmerzens-geld) erfolgt
ist.

13
14
-
11
-
Bezugspunkt für den Täter-Opfer-Ausgleich nach §
46a Nr.
1 [X.], so-weit er zu einem vertypten [X.] führt, ist

wie bei anderen vertypten [X.] grundsätzlich auch

der konkret verwirklich-te Straftatbestand.
Hat der Täter

wie hier

tateinheitlich mehrere Delikte be-gangen, führt dies dazu, dass im Hinblick auf jede
der
konkurrierenden Geset-zesverletzungen gesondert zu prüfen ist, inwieweit ein die Anwendung von §
46a Nr. 1 [X.] ermöglichender Opferbezug besteht und

bejahendenfalls

ob ein gelungener Ausgleich mit dem betroffenen Opfer erfolgt ist.
Ist dies ledig-lich in Bezug auf eines oder mehrere der konkurrierenden Delikte der Fall, kann
dem Täter § 46a [X.] als vertypter
[X.] auch nur
insoweit zugute
kommen.
Eine Ausnahme hiervon ist nicht geboten. Zwar wird unter diesen Um-ständen für einen Täter nur ein eingeschränkter Anreiz für [X.] bestehen, wenn ihm

wie hier

in Tateinheit zu
einem
dem Täter-Opfer-Ausgleich zugänglichen
Delikt auch noch ein zumindest gleichgewichti-liegt
(vgl. [X.], NJW 1996, 3286 zu §
46a Nr. 2 [X.] bei einer Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkun-denfälschung;
[X.] in [X.], 12.
Aufl., §
46a Rn.
49
f.; dagegen
SSW-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
46a Rn.
23 [keine Milderungsmöglichkeit
auch hinsichtlich des opferbezogenen Delikts]; noch weiter
gehend [X.], Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung, 2011, S.
96). Dieser [X.] vermag aber mit Rücksicht auf die systematische Einordnung von §
46a Nr. 1 [X.] als vertypter
[X.] nicht zu überzeugen. Im Übrigen sind Wiedergutmachungsleistungen
und Ausgleichsbemühungen, die in Bezug auf die Folgen eines
tateinheitlich begangenes Delikt erbracht wurden, dessen Strafandrohung nicht die nach § 52 Abs. 2 Satz
1 [X.] Maßgebliche ist,
bei
der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 [X.] zu berücksichtigen.
15
16
-
12
-
2.

Die weitere Überprüfung des Urteils hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Umstand, dass das [X.] die Bildung der Gesamtstrafe aus der von ihm im zweiten Rechtsgang neu festgesetzten Einzelstrafe und den bereits rechtskräftigen Ein-zelstrafen aus dem nur teilweise aufgehobenen ersten Urteil rechtsfehlerhaft auf § 55 [X.] gestützt und § 54 [X.] nicht unmittelbar angewendet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2004

2 [X.]; [X.], [X.],
62. Aufl.,
§
55 Rn. 5), beschwert den Angeklagten nicht.
[X.]

Roggenbuck [X.]

Mutzbauer Quentin
17

Meta

4 StR 213/14

04.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14 (REWIS RS 2014, 705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

4 StR 213/14

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2 StR 344/11

4 StR 454/13

4 StR 145/13

1 StR 209/11

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