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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:130417B4STR581.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 581/16
vom
13. April
2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13.
April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Juli 2016
unter [X.] sämtlicher Feststellungen sowie mit Ausnahme des den Nebenkläger
T.
betreffenden Adhäsions-
ausspruchs
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zugunsten des Neben-
und Adhäsionsklägers
T.
eine Adhäsions-
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entscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg.
1.
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§
315b Abs.
1 StGB) begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter ge-fährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn durch eine der in §
315b Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StGB genannten Tathand-lungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer
konkreten Gefähr-dung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. nur Senatsurteil vom 4.
Dezember 2002
4
StR
103/02, [X.], 119, 122; Senatsbeschluss vom 9.
September 2014
4
StR
251/14, [X.], 278). Dabei liegt die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei mindestens 750
-bei die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs außer Betracht zu blei-ben hat (Senatsbeschluss vom 28.
September 2010
4
StR
245/10, [X.]R StGB §
315b Abs.
1 Gefährdung
5; vgl. auch [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
315c Rn.
25 mwN).
b)
Gemessen daran ist weder die konkrete Gefährdung von Leib und Le-ben noch die einer Sache von bedeutendem Wert hinreichend belegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, welchen Wert das von der Zeugin K.
geführ-
te Fahrzeug hatte, in welcher Höhe ein Sachschaden entstand und ob für die Zeugin K.
die konkrete Gefahr des Eintritts von Verletzungen bestand. Ent-
gegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts kann der Senat die insoweit er-2
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forderlichen Feststellungen auch dem Gesamtzusammenhang der [X.] nicht entnehmen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung schuldig gemacht hat; diese Delikte stehen jedoch jeweils in [X.] mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, sodass die [X.] auf diese zu erstrecken war (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
September 2011
3
StR
231/11, [X.], 325, 328).
Zudem hat das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung von drei Straftatbeständen ausdrücklich strafer-schwerend berücksichtigt, weshalb der Senat auch ein Beruhen des Straf-ausspruchs auf dem aufgezeigten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte. Die vom [X.] insgesamt rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann zum Wert des betreffenden Kraftfahrzeugs ergänzende Feststellungen treffen.
2.
Da dem Senat eine Entscheidung gemäß §
354 Abs.
1a StPO in [X.] mit einer Verfolgungsbeschränkung im Sinne von §
154a Abs.
2
StPO in der vorliegenden Fallkonstellation verwehrt ist (vgl. [X.] 118, 212, 242), obgleich die Angemessenheit der verhängten Strafe angesichts des [X.] hier auf der Hand liegt, bedarf die Sache im Umfang der Aufhebung neuer [X.] und Entscheidung.
Auch die
ersichtlich nicht angefochtene, auf der Grundlage eines [X.] getroffene
Adhäsionsentscheidung bleibt von
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der Aufhebung unberührt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
August 2010
3
StR 265/10, [X.], 160 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
13.04.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. 4 StR 581/16 (REWIS RS 2017, 12423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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