Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. 4 StR 581/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12423

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:130417B4STR581.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 581/16

vom
13. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13.
April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Juli 2016

unter [X.] sämtlicher Feststellungen sowie mit Ausnahme des den Nebenkläger

T.

betreffenden Adhäsions-
ausspruchs

aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zugunsten des Neben-
und Adhäsionsklägers

T.

eine Adhäsions-
1
-
3
-
entscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg.
1.
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§
315b Abs.
1 StGB) begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter ge-fährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn durch eine der in §
315b Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StGB genannten Tathand-lungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer
konkreten Gefähr-dung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. nur Senatsurteil vom 4.
Dezember 2002

4
StR
103/02, [X.], 119, 122; Senatsbeschluss vom 9.
September 2014

4
StR
251/14, [X.], 278). Dabei liegt die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei mindestens 750

-bei die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs außer Betracht zu blei-ben hat (Senatsbeschluss vom 28.
September 2010

4
StR
245/10, [X.]R StGB §
315b Abs.
1 Gefährdung
5; vgl. auch [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
315c Rn.
25 mwN).
b)
Gemessen daran ist weder die konkrete Gefährdung von Leib und Le-ben noch die einer Sache von bedeutendem Wert hinreichend belegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, welchen Wert das von der Zeugin K.

geführ-
te Fahrzeug hatte, in welcher Höhe ein Sachschaden entstand und ob für die Zeugin K.

die konkrete Gefahr des Eintritts von Verletzungen bestand. Ent-
gegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts kann der Senat die insoweit er-2
3
4
-
4
-
forderlichen Feststellungen auch dem Gesamtzusammenhang der [X.] nicht entnehmen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung schuldig gemacht hat; diese Delikte stehen jedoch jeweils in [X.] mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, sodass die [X.] auf diese zu erstrecken war (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
September 2011

3
StR
231/11, [X.], 325, 328).
Zudem hat das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung von drei Straftatbeständen ausdrücklich strafer-schwerend berücksichtigt, weshalb der Senat auch ein Beruhen des Straf-ausspruchs auf dem aufgezeigten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte. Die vom [X.] insgesamt rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann zum Wert des betreffenden Kraftfahrzeugs ergänzende Feststellungen treffen.
2.
Da dem Senat eine Entscheidung gemäß §
354 Abs.
1a StPO in [X.] mit einer Verfolgungsbeschränkung im Sinne von §
154a Abs.
2
StPO in der vorliegenden Fallkonstellation verwehrt ist (vgl. [X.] 118, 212, 242), obgleich die Angemessenheit der verhängten Strafe angesichts des [X.] hier auf der Hand liegt, bedarf die Sache im Umfang der Aufhebung neuer [X.] und Entscheidung.
Auch die

ersichtlich nicht angefochtene, auf der Grundlage eines [X.] getroffene

Adhäsionsentscheidung bleibt von
5
6
7
-
5
-
der Aufhebung unberührt (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
August 2010

3
StR 265/10, [X.], 160 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 581/16

13.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. 4 StR 581/16 (REWIS RS 2017, 12423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12423

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 581/16 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Eintritt der Tatvollendung; Mindestwert für eine "Sache von bedeutendem Wert"


4 StR 408/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 507/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 507/11 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Feststellung der konkreten Gefährdung bei einem provozierten Auffahrunfall


4 StR 517/18 (Bundesgerichtshof)

(Voraussetzungen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Erfordernis eines "Beinahe-Unfalls")


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 581/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.