Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2023, Az. 8 A 2/22

8. Senat | REWIS RS 2023, 4707

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Gegenstand

Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns


Leitsatz

1. Die Ermächtigung zur Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist verfassungskonform.

2. Gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist Betreiber einer Kritischen Infrastruktur, wer nach den rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit oder den Betrieb einer solchen Anlage oder Teilen davon hat. Werden eine Anlage oder Teile davon von mehreren gemeinsam betrieben, ist jeder von ihnen Betreiber im Sinne der Vorschrift.

3. Die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bestehen darin, den bisher geleisteten Beitrag des Unternehmens zur Energieversorgung weiter zu erbringen. Dazu gehört auch, rechtzeitige und ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Unternehmen auf absehbare Veränderungen der Marktbedingungen reagieren und seinen Versorgungsbeitrag unter den neuen Bedingungen weiterhin erbringen kann.

4. Die konkrete Gefahr der Aufgabennichterfüllung im Sinne von § 17 Abs. 1 EnSiG besteht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Amtswalters die Annahme rechtfertigen, dass bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Minderung des Versorgungsbeitrags des Betreibers Kritischer Infrastruktur im Sektor Energie eintreten wird.

5. Das Tatbestandsmerkmal "ohne eine Treuhandverwaltung" gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bringt zum Ausdruck, dass die Anordnung einer Treuhandverwaltung verhältnismäßig und insbesondere erforderlich sein muss, die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit durch Aufgabennichterfüllung abzuwenden; ein darüber hinausgehender eigenständiger Gehalt kommt ihm nicht zu.

6. Im Sinne des § 17 Abs. 1 EnSiG droht eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit, wenn wegen der konkreten Gefahr der Aufgabennichterfüllung die Gefahr nicht unerheblicher Einbußen bei der Energieversorgung besteht, die sich auf das Funktionieren des Gemeinwesens auswirken können. Dabei ist das Ausmaß der räumlichen Auswirkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Größe des betroffenen Personenkreises und die Dauer der zu besorgenden Beeinträchtigung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die [X.] wenden sich gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz.

2

Die Klägerin zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der ebenso wie sie in [X.] ansässigen [X.] und Alleingesellschafterin der in [X.] gegründeten und in das dortige Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Klägerin zu 1. Diese hält sämtliche Anteile an der nach [X.] Recht gegründeten [X.] (nachfolgend: [X.]) mit Sitz in [X.]. Die ebenfalls nach [X.] Recht gegründete und in [X.] ansässige [X.] (nachfolgend: [X.]) wird unmittelbar von der Klägerin zu 2 als Alleingesellschafterin gehalten. Der Tätigkeitsbereich von [X.] und [X.] umfasst im Wesentlichen den Einkauf, die Verarbeitung und den Vertrieb von Rohöl; dabei erbringt [X.] Dienstleistungen für [X.]. Beide halten unter anderem - teils mittelbar - Beteiligungen an Raffinerien in [X.] ([X.]), in [X.] ([X.] [X.] GmbH & Co. KG) und in [X.]/[X.] ([X.]). Sie vereinen knapp 12 % der gesamten inländischen Erdölverarbeitungskapazität auf sich. Die [X.], die zu den größten Raffineriebetrieben in der [X.] gehört, sichert die Grundversorgung mit Mineralölprodukten im Nordosten [X.] und beliefert den [X.]er Flughafen. Sie ist auf die Verarbeitung [X.] Rohöls ausgelegt, das über die [X.] bezogen wurde.

3

Mit Schreiben vom 23. März 2022 bat die damalige Geschäftsführung der [X.] das [X.] (nachfolgend: [X.]) um Unterstützung, weil wichtige Geschäftspartner - darunter die Hausbank - die weitere Zusammenarbeit auch über das sanktionsrechtlich Geforderte hinaus verweigerten ([X.]) oder dies angekündigt hätten. Ohne die Unterstützung des [X.]s in der Kommunikation mit den Vertragspartnern drohe die Insolvenz. Daraufhin erläuterte das [X.] in einem [X.], dass inländische Tochtergesellschaften sanktionierter [X.] Unternehmen nicht unter die [X.] fielen, und hob ihre Bedeutung für die Versorgungssicherheit in [X.] hervor. Einer späteren, mit weiteren Problemen begründeten Bitte um einen erneuten [X.] kam das [X.] nicht nach. Es erwog seit Ende März 2022 andere Optionen, darunter die Anordnung einer Treuhandverwaltung, und erörterte diese mit Vertretern von [X.] und [X.] unter anderem in einem Gespräch am 26. Juli 2022.

4

Mit Bescheid vom 14. September 2022, veröffentlicht im [X.] vom 16. September 2022 (BAnz [X.]), ordnete das [X.] gemäß § 17 Energiesicherungsgesetz ([X.]) hinsichtlich sämtlicher Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an [X.] und [X.] die Treuhandverwaltung durch die [X.] bis zum 15. März 2023 an. Während dieser [X.] sind die Gesellschafter der beiden Gesellschaften gemäß Nr. 2 der Anordnung von der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte ausgeschlossen und gehen die Stimmrechte gemäß Nr. 3 Satz 1 auf die [X.] über. Diese ist gemäß Nr. 3 Satz 2 der Anordnung insbesondere berechtigt, Mitglieder der Geschäftsführung beider Gesellschaften abzuberufen und neu zu bestellen sowie deren Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Außerdem wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung in Bezug auf das Vermögen beider Gesellschaften in Nr. 4 der Anordnung beschränkt und ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der [X.] begründet. Die Kosten der Treuhandverwaltung erlegen Nr. 5 und 6 der Anordnung den beiden Gesellschaften auf. Zur Begründung wird ausgeführt, beide betrieben Kritische Infrastruktur im Sektor Energie. Ihre Geschäftstätigkeit sei für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich. Durch das Verhalten ihrer Vertragspartner drohe unmittelbar eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs der beiden Unternehmen. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass diese ihre Aufgaben nicht länger erfüllen könnten. Dadurch drohe eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit, der die Treuhandverwaltung begegne. Diese sei geeignet und erforderlich, die Gefahr abzuwenden. Es sei zu erwarten, dass Vertragspartner ihre Geschäftsbeziehungen mit den beiden Gesellschaften aufgrund der Treuhandverwaltung fortsetzten oder wiederaufnähmen. Dadurch werde der wirtschaftliche Ausfall beider Gesellschaften mit weitreichenden Folgen für die Versorgungssicherheit verhindert und der Betrieb der [X.] gesichert. Außerdem könne die Umstellung der Ölbelieferung der [X.] auf nicht-russisches Öl, die angesichts des hohen Risikos einer Reduzierung oder Einstellung [X.] Öllieferungen für die Versorgungssicherheit erforderlich sei und eine Erschließung neuer Bezugsquellen sowie die Ertüchtigung der Pipeline von [X.] nach [X.] voraussetze, ohne eine Treuhandverwaltung nicht erreicht werden.

5

Die [X.] sowie [X.] und [X.] haben am 13. Oktober 2022 Klage erhoben und - zusammengefasst - geltend gemacht, die Anordnung sei formell und materiell rechtswidrig. Sie sei ohne die erforderliche vorherige Anhörung erlassen und nur unzureichend begründet worden. Ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sei nicht hinreichend bestimmt und nicht mit den Grundrechten vereinbar. Entgegen Art. 14 [X.] sehe sie keine mit der Anordnung verbundene Entscheidung über eine Entschädigung dem Grunde nach vor. Außerdem verletze sie allgemeine Grundsätze des Völkerrechts zum Schutz des Eigentums. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Treuhandverwaltung seien nicht erfüllt. [X.] und [X.] betrieben weder selbst noch durch mit ihnen verbundene Unternehmen Kritische Infrastruktur im Sektor Energie. Es bestehe auch keine konkrete Gefahr, dass [X.] und [X.] ohne eine Treuhandverwaltung ihre dem Energiesektor dienenden Aufgaben nicht erfüllten. Schwierigkeiten mit Vertragspartnern beschränkten sich auf Einzelfälle und seien nicht als kritisch einzustufen. Bis zum Erlass der Anordnung hätten [X.] und [X.] ihre Aufgaben wahrgenommen und sich auch der Umstellung auf den Bezug nicht-[X.] Öls nicht verweigert. Für ein Embargo leitungsgebundenen [X.] Rohöls ab dem 1. Januar 2023 fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage. Die Anordnung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Sie verstoße gegen höherrangiges Recht und insbesondere gegen das Gesetz zu dem Vertrag der [X.] und der [X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989.

6

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 haben [X.] und [X.] ihre Klagen zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2023 das Verfahren insoweit abgetrennt; das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen [X.] 1.23 gesondert fortgeführt.

7

Die [X.] beantragen,

1. die Anordnung der Beklagten vom 14. September 2022 aufzuheben, soweit sie die jeweilige Klägerin - in Ziffern 1 bis 5 die Klägerin zu 1 und in Ziffern 1 bis 4 und 6 die Klägerin zu 2 - betrifft,

2. die Beklagte zu verurteilen, vollständige Auskunft über die Maßnahmen zu erteilen, mit denen sie die Anordnung vollzogen hat, insbesondere Weisungen gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG an die Geschäftsführung der von der jeweiligen Klägerin gehaltenen Gesellschaft und deren Geschäftsführungsmaßnahmen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Vollziehung der Anordnung vollständig rückgängig zu machen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

9

Die Klagen seien unzulässig, weil es den [X.] als vom [X.] Staat beherrschten Unternehmen an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Klagen seien auch unbegründet. Die Anordnung der Treuhandverwaltung sei rechtmäßig. Den [X.] sei vor Erlass der Anordnung im Rahmen eines kontinuierlichen Austausches mit dem [X.] Gelegenheit gegeben worden, sich zu den relevanten Tatsachen zu äußern. Jedenfalls habe das [X.] wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse von einer vorherigen förmlichen Anhörung absehen dürfen; im Übrigen sei ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Treuhandverwaltung lägen vor. Bei Erlass der Anordnung habe Grund für die prognostische Annahme bestanden, dass [X.] und [X.] ohne die Treuhandverwaltung aufgrund der [X.] ihrer Geschäftspartner und anderer Marktteilnehmer ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr länger würden fortführen können. Gleiches gelte für die Annahme, dass ohne die Treuhandverwaltung eine Umstellung der Ölbelieferung der [X.] auf nicht-russisches Öl nicht hätte erreicht werden können. Beides habe die Sicherheit der Versorgung der Bevölkerung mit Mineralölprodukten bedroht. Einer Entscheidung über eine Entschädigung habe es in dem Bescheid nicht bedurft.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 22. Februar 2023 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [X.], X., [X.] sowie des sachverständigen Zeugen U. Wegen der [X.] wird auf den Beweisbeschluss Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird hinsichtlich der Angaben zur Person auf die Sitzungsniederschrift vom 7. und 8. März 2023 verwiesen. Von einer Protokollierung der Angaben zur Sache wurde gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 [X.] abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

[[[[[[X.]]]]]]ie Klage, über die das [[[[[[X.]]]]]] gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 des [[[[[[X.]]]]]] - Energiesicherungsgesetz - vom 20. [[[[[[X.]]]]]]ezember 1974 ([[[[[[X.]]]]]] I S. 3681) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2022 ([[[[[[X.]]]]]] I S. 1054) - [[[[[[X.]]]]]] - im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, hat keinen Erfolg.

A. [[[[[[X.]]]]]]er zulässige Anfechtungsantrag ist unbegründet.

I. [[[[[[X.]]]]]]er Anfechtungsantrag ist zulässig. Insbesondere sind beide [[[[[[X.]]]]]] gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Jede von ihnen kann geltend machen, die angefochtene Anordnung der Treuhandverwaltung verletze sie in subjektiven Rechten, die ihr aus den Geschäftsanteilen an ihrer jeweiligen inländischen Tochtergesellschaft zustehen.

1. [[[[[[X.]]]]]]ie angegriffene Anordnung begründet in Nr. 1 ein befristetes, in [[[[[[X.]]]]]] bis 6 ausgestaltetes Treuhandverhältnis. Nach [[[[[[X.]]]]]] sind die [[[[[[X.]]]]]] für sechs Monate von der Wahrnehmung der Stimmrechte ausgeschlossen, die ihnen jeweils aus den Geschäftsanteilen an der [[[[[[X.]]]]]] und der [[[[[[X.]]]]]] zustehen. [[[[[[X.]]]]]]iese Regelung greift in [[[[[[X.]]]]]] ein, die den [[[[[[X.]]]]]] nach Maßgabe der §§ 45 ff. GmbHG gesetzlich zugewiesen sind. Gleiches gilt für Nr. 3 der Anordnung, der die Stimmrechte einschließlich der [[[[[[X.]]]]]]efugnis zur Abberufung und [[[[[[X.]]]]]]estellung von Geschäftsführern (vgl. § 45 Abs. 2 und § 46 Nr. 5 GmbHG) und zu Weisungen an diese (vgl. § 45 und § 37 Abs. 1 GmbHG) auf die Treuhänderin überträgt. [[[[[[X.]]]]]]amit werden die inländischen Tochtergesellschaften für die [[[[[[X.]]]]]]auer der [[[[[[X.]]]]]]efristung dem Einfluss der [[[[[[X.]]]]]] entzogen und der Treuhänderin unterstellt. Nr. 4 der Anordnung ergänzt und sichert die befristete Verdrängung der [[[[[[X.]]]]]] aus den betroffenen [[[[[[X.]]]]]]n durch eine [[[[[[X.]]]]]]eschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften und einen Zustimmungsvorbehalt der Treuhänderin. [[[[[[X.]]]]]]ies gewährleistet, dass die Tochtergesellschaften keine vermögensrelevanten Entscheidungen ohne oder gegen den Willen der Treuhänderin treffen können. Nr. 5 und 6 belasten die Tochtergesellschaften und mittelbar die [[[[[[X.]]]]]] als Alleingesellschafterinnen mit den Kosten der Treuhandverwaltung.

2. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]] können gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, eine nicht von § 17 Abs. 1 bis 4 [[[[[[X.]]]]]] gedeckte Anordnung verletze sie in ihren jeweils betroffenen [[[[[[X.]]]]]]n. § 17 Abs. 1 bis 4 [[[[[[X.]]]]]] ermächtigt nicht nur zur Anordnung der Treuhandverwaltung, sondern begrenzt diese [[[[[[X.]]]]]]efugnis zugleich durch [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]]. [[[[[[X.]]]]]]ies geschieht - zumindest auch - im Interesse der [[[[[[X.]]]]]]etroffenen. [[[[[[X.]]]]]]as ergibt sich schon aus den strengen Tatbestandsvoraussetzungen, die den Kreis möglicher Regelungsadressaten begrenzen und eine Anordnung nur zur Abwendung bestimmter konkreter Gefahren sowie bei drohender [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit zulassen. [[[[[[X.]]]]]]em Schutz der [[[[[[X.]]]]]]etroffenen dient ferner die Verpflichtung zur kurzen [[[[[[X.]]]]]]efristung der Anordnung und etwa zulässiger Verlängerungen (§ 17 Abs. 2 [[[[[[X.]]]]]]). Gleiches gilt für das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, das sich aus dem Tatbestandsmerkmal "ohne eine Treuhandverwaltung" in § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] ergibt und das als rechtliche Grenze des Ermessens (§ 40 VwVfG) zu beachten ist.

Auf die Frage, ob die [[[[[[X.]]]]]] sich - über die [[[[[[X.]]]]]] hinaus - auf verfassungs- oder unionsrechtlich gewährleistete Grundrechte berufen können, kommt es für die Klagebefugnis nicht an. [[[[[[X.]]]]]]iese folgt, wie eben dargelegt, bereits aus dem einfachen Recht. Weder die gesetzliche Regelung der vom Eingriff betroffenen [[[[[[X.]]]]]] (vgl. §§ 45 ff. GmbHG) noch die [[[[[[X.]]]]]] und -grenzen gemäß § 17 Abs. 1 bis 4 [[[[[[X.]]]]]] unterscheiden danach, ob die [[[[[[X.]]]]]]etroffenen Grundrechtsträger sind, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben oder ob sie privat oder staatlich gehalten oder beherrscht werden. Ebenso wenig enthält § 42 Abs. 2 VwGO eine Einschränkung der Klagebefugnis bei Eingriffen in subjektive Rechte [[[[[[X.]]]]]]etroffener nach diesen Kriterien. [[[[[[X.]]]]]]amit verwirklicht er die aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie (zu dieser vgl. [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 25. Januar 2005 - 2 [[[[[[X.]]]]]]vR 656, 657, 683/99 - [[[[[[X.]]]]]]E 112, 185 <207>). Er gewährleistet, dass rechts- oder teilrechtsfähige Subjekte, in deren Rechte hoheitlich unter Missachtung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingegriffen wird, solche rechtswidrigen Eingriffe stets abwehren können.

II. [[[[[[X.]]]]]]er Anfechtungsantrag ist jedoch nicht begründet. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung der Treuhandverwaltung vom 14. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die [[[[[[X.]]]]]] nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung ist formell rechtmäßig. Von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG gebotenen vorherigen Anhörung der [[[[[[X.]]]]]] durfte das [[[[[[X.]]]]]] gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug absehen (a). [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung genügt auch den [[[[[[X.]]]]]]egründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG (b).

a) Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines [[[[[[X.]]]]]]eteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme [[[[[[X.]]]]]]etroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. [[[[[[X.]]]]]]ie Anhörung muss so konkret sein, dass der [[[[[[X.]]]]]] erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (vgl. [[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteile vom 23. April 2020 - 3 [[[[[[X.]]]]]] 16.18 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 168, 63 Rn. 9 und vom 25. Mai 2022 - 8 [[[[[[X.]]]]]] 11.21 - [[[[[[X.]]]]]] 316 § 49 VwVfG Nr. 57 Rn. 20). [[[[[[X.]]]]]]iese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der [[[[[[X.]]]]]]eklagten genügten die vor Erlass der Anordnung zwischen dem [[[[[[X.]]]]]] und dem Geschäftsführer sowie weiteren Mitarbeitern von [[[[[[X.]]]]]] geführten Gespräche den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG nicht. Ihnen konnte nicht mit der erforderlichen Konkretheit entnommen werden, dass das [[[[[[X.]]]]]] den Erlass der Anordnung einer Treuhandverwaltung beabsichtigte. Zudem waren an dem vorbezeichneten Austausch mit dem [[[[[[X.]]]]]] lediglich Vertreter von [[[[[[X.]]]]]], nicht aber die [[[[[[X.]]]]]] beteiligt.

Zu einer vorherigen Anhörung der [[[[[[X.]]]]]] war das [[[[[[X.]]]]]] wegen Gefahr im Verzug gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG jedoch nicht verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist eine vorherige Anhörung entbehrlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester [[[[[[X.]]]]]]en ein [[[[[[X.]]]]]]verlust [[[[[[X.]]]]]], der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die [[[[[[X.]]]]]]ehörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus [[[[[[X.]]]]]] zu beurteilen. Hierbei ist wegen der [[[[[[X.]]]]]]edeutung des Anhörungsrechts als tragenden Prinzips des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteile vom 15. [[[[[[X.]]]]]]ezember 1983 - 3 [[[[[[X.]]]]]] 27.82 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 68, 267 <271 f.> und vom 22. März 2012 - 3 [[[[[[X.]]]]]] 16.11 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 142, 205 Rn. 14).

Hiernach durfte das [[[[[[X.]]]]]] eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG für notwendig halten. Es lagen nach den aus der maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]] des [[[[[[X.]]]]]]s bekannten und für es erkennbaren Umständen ausreichende Hinweise auf einen drohenden Kapitalabzug vor, der wie im Fall der [[[[[[X.]]]]]] einen Zusammenbruch der beiden Unternehmen [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] befürchten ließ. [[[[[[X.]]]]]]ereits am 26. Juli 2022 hatte die Geschäftsführung der [[[[[[X.]]]]]] in einem Gespräch mit dem [[[[[[X.]]]]]] darauf hingewiesen, dass im Fall der Anordnung einer Treuhandverwaltung das Risiko für Gegenreaktionen [[[[[[X.]]]]]] hoch sei ([[[[[[X.]]]]]]. 260 des [[[[[[X.]]]]]]). Seit Mitte August 2022 erreichten das [[[[[[X.]]]]]] aus den Tochterunternehmen vertrauliche Hinweise auf [[[[[[X.]]]]]]estrebungen der Gesellschafter, über längerfristige Vorkassenregelungen in erheblichem Umfang Kapital aus den Unternehmen abzuziehen (E-Mail vom 15. August 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 269 des [[[[[[X.]]]]]]). In einer dem [[[[[[X.]]]]]] vorliegenden, an den damaligen Geschäftsführer der [[[[[[X.]]]]]] gerichteten E-Mail vom 19. August 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 300 f. des [[[[[[X.]]]]]]) bat die [[[[[[X.]]]]]] Obergesellschaft um eine für sie günstige Umstellung der Zahlungsmodalitäten für [[[[[[X.]]]]]] Rohöllieferungen. Während die im bestehenden Liefervertrag getroffene Zahlungsvereinbarung eine nachgelagerte Zahlung zum 15. des Folgemonats der Lieferung vorsah, sollte nunmehr bereits zur Mitte des [[[[[[X.]]]]]] die Ölmenge für den gesamten [[[[[[X.]]]]]] abgerechnet werden, sodass für die Lieferung der zweiten Monatshälfte zunächst im Wege der Vorkasse gezahlt würde. [[[[[[X.]]]]]]ie Endabrechnung sollte drei Werktage nach Ende des [[[[[[X.]]]]]] erfolgen. [[[[[[X.]]]]]]ie Aufforderung dazu war verbunden mit dem Zusatz "um eine kontinuierliche ununterbrochene [[[[[[X.]]]]]]elieferung der [[[[[[X.]]]]]] mit Rohöl sicherzustellen". [[[[[[X.]]]]]]arin lag bei objektiver, hier maßgeblicher [[[[[[X.]]]]]]etrachtung eine [[[[[[X.]]]]]]rohung mit einer zumindest zeitweiligen Lieferunterbrechung. [[[[[[X.]]]]]]arüber hinaus lagen dem [[[[[[X.]]]]]] Mitte August 2022 Hinweise vor, dass die Mitarbeiter der Tochterunternehmen Gehaltszahlungen für drei Monate im Voraus erhalten hatten, verbunden mit der Ankündigung, dass es für diese [[[[[[X.]]]]]] keine weiteren Zahlungen geben solle (E-Mail vom 15. August 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 269 des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]ie Anhaltspunkte für einen drohenden Kapitalabzug verdichteten sich Ende August 2022 durch weitere dem [[[[[[X.]]]]]] vorliegende [[[[[[X.]]]]]]erichte, wonach die [[[[[[X.]]]]]] Obergesellschaft von [[[[[[X.]]]]]] Vorschüsse von bis zu einem halben Jahr erwarte; damit wären bei Öllieferungen für etwa 300 Mio. € pro Monat rund 1,8 Mrd. € und folglich die gesamten [[[[[[X.]]]]]]argeldbestände von [[[[[[X.]]]]]] abgezogen worden (Vermerk vom 29. August 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 372 des [[[[[[X.]]]]]]). Wegen der Warnung vor Gegenreaktionen war das [[[[[[X.]]]]]] nicht zu weiteren Nachfragen bei den Tochtergesellschaften verpflichtet, weil dies die befürchteten Gegenreaktionen unmittelbar hätte auslösen können. Wegen der Hinweise auf Versuche, [[[[[[X.]]]]]] anzubahnen, musste es auch nicht davon ausgehen, die Gefahr eines Kapitalabflusses sei bereits durch die Sanktionsregelungen für den Finanzverkehr gebannt. [[[[[[X.]]]]]]as [[[[[[X.]]]]]] durfte angesichts der Parallelen zum Versuch, die [[[[[[X.]]]]]] zu liquidieren, annehmen, die [[[[[[X.]]]]]] Obergesellschaft werde die selbst bei einer kurzen [[[[[[X.]]]]]] zur Verfügung stehende [[[[[[X.]]]]]] nutzen, um beiden Tochtergesellschaften ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit durch ruinöse Zahlungsanweisungen, flankiert von [[[[[[X.]]]]]]rohungen mit einer Lieferunterbrechung, zu nehmen und so deren Aufgabenerfüllung unmöglich zu machen. [[[[[[X.]]]]]]ies hätte den Zweck der Treuhandverwaltung nachhaltig vereitelt.

[[[[[[X.]]]]]]as Absehen von einer vorherigen Anhörung der [[[[[[X.]]]]]] beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung des [[[[[[X.]]]]]]s. [[[[[[X.]]]]]]iese erfordert eine Abwägung der für und gegen die vorherige Anhörung sprechenden Umstände unter [[[[[[X.]]]]]]erücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. [[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - [[[[[[X.]]]]]] 316 § 28 VwVfG [[[[[[X.]]]]]]0 Rn. 21). Eine solche Abwägung hat das [[[[[[X.]]]]]] vor dem Hintergrund der oben dargestellten Umstände ermessensfehlerfrei vorgenommen und in einem ausführlichen Vermerk vom 1. September 2022 niedergelegt ([[[[[[X.]]]]]]. 381 ff. <384 f., 386 f.> des [[[[[[X.]]]]]]); sie ist zugleich [[[[[[X.]]]]]]estandteil der Entscheidungsvorlage vom 12. September 2022 geworden ([[[[[[X.]]]]]]. 393 ff. <396> des [[[[[[X.]]]]]]).

b) [[[[[[X.]]]]]]as [[[[[[X.]]]]]] hat die Pflicht zur [[[[[[X.]]]]]]egründung der Anordnung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG ebenfalls nicht verletzt. [[[[[[X.]]]]]]anach ist der Verwaltungsakt mit einer [[[[[[X.]]]]]]egründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die [[[[[[X.]]]]]]ehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]egründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die [[[[[[X.]]]]]]ehörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. § 39 VwVfG ist eine Verfahrensvorschrift, die sich auf die im konkreten Einzelfall für die [[[[[[X.]]]]]]ehörde maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe bezieht. [[[[[[X.]]]]]]ie Tragfähigkeit der [[[[[[X.]]]]]]egründung ist hingegen keine Frage des [[[[[[X.]]]]]], sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ([[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteile vom 14. Mai 1991 - 3 [[[[[[X.]]]]]] 67.87 - [[[[[[X.]]]]]] 451.512 [[[[[[X.]]]]]] Nr. 37 S. 162 f. und vom 29. September 1998 - 1 [[[[[[X.]]]]]] 8.96 - [[[[[[X.]]]]]] 402.240 § 45 AuslG Nr. 16 S. 46).

Hier kann offenbleiben, ob die Anforderungen an die [[[[[[X.]]]]]]egründung herabgesetzt waren, weil bei Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einem "intendierten Ermessen" auszugehen wäre. Unabhängig davon lässt sich der Anordnung eine ausreichende [[[[[[X.]]]]]]egründung dieser Entscheidung entnehmen. [[[[[[X.]]]]]]as Absehen von der Anhörung wird dort knapp, aber ausreichend mit dem Hinweis auf öffentliche Interessen im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG oder - falls zwingend - § 28 Abs. 3 VwVfG erläutert. Welche Interessen für das [[[[[[X.]]]]]] ausschlaggebend waren, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den vorstehenden Erwägungen zur [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit. [[[[[[X.]]]]]]as genügt der formellen [[[[[[X.]]]]]]egründungspflicht unabhängig davon, ob diese Erwägungen rechtlich zutreffen.

Auch im Übrigen erfüllt die Anordnung die Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG. [[[[[[X.]]]]]]as [[[[[[X.]]]]]] hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für seine Entscheidung dargelegt. [[[[[[X.]]]]]]ie Ausgestaltung der Anordnung bedurfte keiner näheren [[[[[[X.]]]]]]egründung, weil sie den gesetzlichen Regelbeispielen entspricht. Soweit die [[[[[[X.]]]]]] geltend machen, das [[[[[[X.]]]]]] habe die Anordnung bewusst wahrheitswidrig begründet, ist dieser Vortrag weder substantiiert noch hat das Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme hierfür Anhaltspunkte erbracht (dazu näher unten Rn. 79 ff. und 84 ff.). [[[[[[X.]]]]]]ie weiteren von den [[[[[[X.]]]]]] gegen die [[[[[[X.]]]]]]egründung der Anordnung erhobenen [[[[[[X.]]]]]] betreffen der Sache nach materiell-rechtliche Erwägungen, die für die Frage ausreichender [[[[[[X.]]]]]]egründung im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG nicht erheblich sind.

2. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage (a). [[[[[[X.]]]]]]eren Voraussetzungen lagen im für die [[[[[[X.]]]]]]eurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]]punkt des Erlasses der Anordnung vor (b). [[[[[[X.]]]]]]iese leidet auch nicht an [[[[[[X.]]]]]] (c).

Für die rechtliche [[[[[[X.]]]]]]eurteilung der Anordnung ist nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Recht auf die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass Mitte September 2022 abzustellen. [[[[[[X.]]]]]]ies gilt unabhängig davon, ob die in [[[[[[X.]]]]]] und 3 getroffenen Teilregelungen zur Stimmrechtswahrnehmung oder zumindest die in Nr. 4 geregelte Verfügungsbeschränkung mit Zustimmungsvorbehalt [[[[[[X.]]]]]]auerwirkung entfalten. Setzt die Ermächtigung zum Erlass eines [[[[[[X.]]]]]]auerverwaltungsakts eine Gefahrenprognose voraus, ist nicht der [[[[[[X.]]]]]]punkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der [[[[[[X.]]]]]]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ([[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 [[[[[[X.]]]]]] 8.18 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 165, 251 Rn. 18; [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 6. März 2008 - 7 [[[[[[X.]]]]]] 15.08 - juris Rn. 9). [[[[[[X.]]]]]]as ist bei Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] der Fall. Ob die Prognose fehlerfrei getroffen wurde, ist nach dem Sachstand im [[[[[[X.]]]]]]punkt des [[[[[[X.]]]]]] der Anordnung zu beurteilen. Gleiches gilt mangels abweichender materiell-rechtlicher Vorgaben auch für die Kontrolle der Ermessensausübung (§ 40 VwVfG).

a) [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung. § 17 [[[[[[X.]]]]]] ist, soweit hier entscheidungserheblich, verfassungskonform.

aa) [[[[[[X.]]]]]]ie Gesetzgebungskompetenz des [[[[[[X.]]]]]]undes zum Erlass der Vorschrift ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 i. [[[[[[X.]]]]]] m. Art. 72 Abs. 2 GG. [[[[[[X.]]]]]]ie bundeseinheitliche Regelung liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Sie dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der [[[[[[X.]]]]]]undesrepublik, die wegen der Energieabhängigkeit der gesamten Wirtschaft bei einer Rechtszersplitterung nicht zu gewährleisten wäre (vgl. [[[[[[X.]]]]]], Urteile vom 24. Oktober 2002 - 2 [[[[[[X.]]]]]]vF 1/01 - [[[[[[X.]]]]]]E 106, 62 <146> und vom 17. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2013 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 3139/08 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 134, 242 Rn. 286).

bb) [[[[[[X.]]]]]]as Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Es ist nur auf Grundrechte anzuwenden, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen ([[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 27. November 1990 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 402/87 - [[[[[[X.]]]]]]E 83, 130 <154>). [[[[[[X.]]]]]]ie von der Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 [[[[[[X.]]]]]] betroffene Gewährleistung der [[[[[[X.]]]]]]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zählt ebenso wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht dazu; auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie Enteignungsgesetze (Art. 14 Abs. 3 GG) fallen nicht unter das Zitiergebot ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 18. [[[[[[X.]]]]]]ezember 1968 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 638/64 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 24, 367 <396, 398>; [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 4. Mai 1983 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vL 46/80 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 64, 72 <80 f.>).

cc) [[[[[[X.]]]]]]as aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Erfordernis ausreichender [[[[[[X.]]]]]]estimmtheit der Regelung ist gewahrt. [[[[[[X.]]]]]]anach muss eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, sodass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird (stRspr, vgl. [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 8. Januar 1981 - 2 [[[[[[X.]]]]]]vL 3/77 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 56, 1 <12>). [[[[[[X.]]]]]]er Gesetzgeber ist gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. [[[[[[X.]]]]]]as schließt die Verwendung konkretisierungsbedürftiger [[[[[[X.]]]]]]egriffe nicht aus, sofern diese durch Auslegung zu bestimmen sind und die [[[[[[X.]]]]]]etroffenen die Rechtslage erkennen, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ermächtigung in zumutbarer Weise feststellen und ihr Verhalten danach einrichten können ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 [[[[[[X.]]]]]]vR 309/15, 502/16 - [[[[[[X.]]]]]]E 149, 293 Rn. 77). [[[[[[X.]]]]]]iese Anforderungen sind erfüllt. [[[[[[X.]]]]]]er Kreis der möglichen Eingriffsadressaten wird durch Verweisungen auf ihrerseits hinreichend bestimmte Regelungen wie § 2 Abs. 10 des Gesetzes über das [[[[[[X.]]]]]]undesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ([[[[[[X.]]]]]]SI-Gesetz - [[[[[[X.]]]]]]SIG) vom 14. August 2009 ([[[[[[X.]]]]]] I [[[[[[X.]]]]]]21), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ([[[[[[X.]]]]]] I S. 1982), und § 15 [[[[[[X.]]]]]] klar umrissen. Er ist erkennbar auf Unternehmen beschränkt, deren Tätigkeit von zentraler [[[[[[X.]]]]]]edeutung für die Energieversorgungssicherheit ist. [[[[[[X.]]]]]]ie sachlichen [[[[[[X.]]]]]] werden durch auslegungsfähige, größtenteils dem Gefahrenabwehrrecht entlehnte unbestimmte Rechtsbegriffe normiert, die anhand der einschlägigen Rechtsprechung zu konkretisieren und daher ebenfalls ausreichend bestimmt sind.

[[[[[[X.]]]]]]as Tatbestandsmerkmal der Aufgaben wird durch den Zusatz erläutert, dass diese dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienen müssen. [[[[[[X.]]]]]]ie weitere Konkretisierung ergibt sich aus dem [[[[[[X.]]]]]], insbesondere aus der oben zitierten Verweisung auf § 2 Abs. 10 [[[[[[X.]]]]]]SIG und der Verpflichtung des Treuhänders nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]], auf eine Fortführung des Unternehmens gemäß dessen [[[[[[X.]]]]]]edeutung für eine funktionierende Energieversorgung hinzuwirken. Unter Aufgabenerfüllung ist danach das weitere Erbringen des bisherigen [[[[[[X.]]]]]] zu verstehen (dazu näher unten Rn. 48). [[[[[[X.]]]]]]as Erfordernis der konkreten Gefahr bezieht sich - allein - auf die Nichterfüllung dieser Aufgabe; der Einschub "ohne eine Treuhandverwaltung" verweist auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ihrer Anordnung. Zugleich verdeutlicht der letzte Satzteil des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]], dass die Treuhandverwaltung nicht schon bei konkreter Gefährdung der Aufgabenerfüllung angeordnet werden darf, sondern nur unter der weiteren [[[[[[X.]]]]]]edingung, dass eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.

Zweck und zulässiges Ausmaß der Anordnung werden durch § 17 Abs. 1 und 5 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]] und die Vorgaben zu ihrer [[[[[[X.]]]]]]efristung und Ausgestaltung in § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]] bestimmt. Angesichts der Vielfalt möglicher Quellen und Ausprägungen einer Gefährdung der Energieversorgungssicherheit kann auch unter [[[[[[X.]]]]]]erücksichtigung der nicht unerheblichen Eingriffsintensität keine präzisere gesetzliche Formulierung der [[[[[[X.]]]]]] und der zulässigen Anordnungen verlangt werden. [[[[[[X.]]]]]]ie danach unvermeidbaren Auslegungsschwierigkeiten in den Randbereichen sind verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 3. September 2014 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571 Rn. 16 m. w. N.)

dd) § 17 Abs. 1 bis 4 [[[[[[X.]]]]]] verstößt nicht gegen die Grundrechte der [[[[[[X.]]]]]]erufsfreiheit und der Freiheit unternehmerischer [[[[[[X.]]]]]]etätigung (Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG). Er dient der Gewährleistung der Versorgungssicherheit, eines wichtigen Gemeinschaftsguts von überragender [[[[[[X.]]]]]]edeutung ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 17. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2013 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 3139/08 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 134, 242 Rn. 286). Zur Verwirklichung dieses verfassungsrechtlich legitimen Ziels ermächtigt er nur zu verhältnismäßigen [[[[[[X.]]]]]]eschränkungen dieser Freiheitsrechte. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "ohne eine Treuhandverwaltung" ergibt, muss deren Anordnung zur Abwehr der tatbestandsmäßigen Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. [[[[[[X.]]]]]]ie vorgeschriebene kurze [[[[[[X.]]]]]]efristung der Anordnung und etwaiger Verlängerungen stellt sicher, dass die Eingriffsrechtfertigung spätestens nach sechs Monaten erneut und anhand der dann aktuellen Sach- und Rechtslage überprüft wird.

ee) Mit der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG ist § 17 [[[[[[X.]]]]]] ebenfalls vereinbar. [[[[[[X.]]]]]]ie Vorschrift ermächtigt nicht zur Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, weil sie keine vollständige oder teilweise Entziehung der betroffenen Anteilsrechte zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vorsieht (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 3 [[[[[[X.]]]]]]). Sie bestimmt vielmehr Inhalt und Schranken des Eigentums, indem sie die Ausübung von Rechten aus der Unternehmensbeteiligung für den Fall beschränkt, dass der [[[[[[X.]]]]]] des Unternehmens konkret gefährdet ist und eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. [[[[[[X.]]]]]]ie Ermächtigung, die [[[[[[X.]]]]]]efugnis zur Ausübung der Gesellschafterstimmrechte befristet für bis zu sechs Monate auf einen staatlichen Treuhänder zu übertragen, dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, bei einer drohenden [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit den gefährdeten [[[[[[X.]]]]]] des Unternehmens sicherzustellen. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]efugnisse des Treuhänders sind gesetzlich auf das dazu Erforderliche begrenzt. § 17 Abs. 5 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]] verpflichtet ihn zur Fortführung des Unternehmens gemäß dessen [[[[[[X.]]]]]]edeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Energiesektor. [[[[[[X.]]]]]]ie Ermächtigung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. [[[[[[X.]]]]]]as ergibt sich einerseits aus der herausragenden [[[[[[X.]]]]]]edeutung der Energieversorgungssicherheit und andererseits aus der kurzen [[[[[[X.]]]]]]efristung der Treuhandverwaltung und ihrer etwaigen Verlängerungen sowie daraus, dass das eingeräumte Ermessen nur in den Grenzen des höherrangigen Rechts ausgeübt werden darf. [[[[[[X.]]]]]]er Kernbereich der Eigentumsgewährleistung, zu dem die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den [[[[[[X.]]]]]] gehören ([[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 2. März 1999 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vL 7/91 - [[[[[[X.]]]]]]E 100, 226 <241>), wird durch § 17 [[[[[[X.]]]]]] nicht ausgehöhlt. § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 [[[[[[X.]]]]]] schützt die Inhaberschaft und die Renditegrundlage der betroffenen [[[[[[X.]]]]]]eteiligungen, indem er eine Übertragung der Gesellschaftsanteile verbietet und eine Übertragung von Gegenständen des [[[[[[X.]]]]]]etriebsvermögens nur zulässt, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. [[[[[[X.]]]]]]ie danach anzuordnende Treuhandverwaltung belässt den Gesellschaftern sowohl ihre [[[[[[X.]]]]]]ezugsrechte als auch das Recht, über ihre [[[[[[X.]]]]]]eteiligung zu verfügen.

Unwirksam ist die Ermächtigung auch nicht etwa, weil § 17 Abs. 7 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]] keine Verpflichtung normiert, schon bei Anordnung der Treuhandverwaltung zumindest dem Grunde nach über Ausgleichsleistungen zu entscheiden. Art. 14 Abs. 3 GG greift mangels Enteignungscharakters der Regelung nicht ein. Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen zur sofortigen Entscheidung über Ausgleichsleistungen nur verpflichten, wenn sie sonst unverhältnismäßige, unzumutbare [[[[[[X.]]]]]] vorsehen ([[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 2. März 1999 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vL 7/91 - [[[[[[X.]]]]]]E 100, 226 <244 ff.>). [[[[[[X.]]]]]]ies trifft auf § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] aus den eben dargelegten Gründen nicht zu. Gegenüber denen, die in den persönlichen Schutzbereich des Art. 14 GG fallen, dürfen nur Treuhandverwaltungsanordnungen ergehen, die sich im Rahmen verhältnismäßiger, zumutbarer Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG halten.

ff) § 17 [[[[[[X.]]]]]] ist schließlich nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 GG unanwendbar. [[[[[[X.]]]]]]ies gilt unabhängig davon, ob die in § 17 Abs. 7 Satz 3 Halbs. 1 [[[[[[X.]]]]]] normierte [[[[[[X.]]]]]]egrenzung des Kreises der [[[[[[X.]]]]]] auf [[[[[[X.]]]]]]etroffene, die sich auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können, allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG widerspricht. [[[[[[X.]]]]]]ies käme in [[[[[[X.]]]]]]etracht, wenn § 17 [[[[[[X.]]]]]] zu Enteignungen im völkerrechtlichen Sinne ermächtigte, derentwegen den [[[[[[X.]]]]]]etroffenen völkerrechtlich ein unmittelbar anwendbarer Entschädigungsanspruch zustünde (vgl. [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 [[[[[[X.]]]]]]vR 955/00, 1038/01 - [[[[[[X.]]]]]]E 112, 1 <22>), der nach § 17 Abs. 7 Satz 3 Halbs. 1 [[[[[[X.]]]]]] ausgeschlossen wäre. Selbst dann wäre jedoch nicht § 17 [[[[[[X.]]]]]] insgesamt, sondern nur der Anspruchsausschluss verfassungswidrig. Außerdem dürfte § 17 Abs. 7 Satz 3 Halbs. 1 [[[[[[X.]]]]]] schon nach seinem Wortlaut nur den einfach-rechtlichen Ausgleichsanspruch begrenzen. [[[[[[X.]]]]]]afür spricht auch der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge werde nicht berührt ([[[[[[X.]]]]]]T-[[[[[[X.]]]]]]rs. 20/1501 [[[[[X.]]]]]2 unter [[[[[[X.]]]]]]). Ein [[[[[[X.]]]]]] war danach nicht beabsichtigt; dass Anderes für die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts gelten sollte, ist nicht ersichtlich.

b) [[[[[[X.]]]]]]ie Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] lagen im maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]]punkt des Erlasses der Anordnung Mitte September 2022 vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 [[[[[[X.]]]]]] Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Abs. 10 [[[[[[X.]]]]]]SIG im Sektor Energie betreibt, unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.

aa) [[[[[[X.]]]]]]ie beiden Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]] betreiben Kritische Infrastruktur im Sinne von § 2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[X.]]]]]]SIG im Sektor Energie. Sie gehören zu den [[[[[[X.]]]]]]etreibern der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie, die eine Anlage der Kritischen Infrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 10 [[[[[[X.]]]]]]SIG darstellt.

(1) Zu den Kritischen Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]]SIG zählen Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die unter anderem dem Sektor Energie angehören (Nr. 1) und von hoher [[[[[[X.]]]]]]edeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden ([[[[[[X.]]]]]]). Sie werden gemäß § 2 Abs. 10 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]]SIG durch die nach § 10 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]]SIG erlassene Verordnung zur [[[[[[X.]]]]]]estimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem [[[[[[X.]]]]]]SI-Gesetz ([[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV) vom 22. April 2016 ([[[[[[X.]]]]]] I S. 958) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 6. September 2021 ([[[[[[X.]]]]]] I [[[[[[X.]]]]]]63) näher bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 6 [[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV sind im Sektor Energie Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die den in Anhang 1 Teil 3 Spalte [[[[[[X.]]]]]] genannten Kategorien zuzuordnen sind (Nr. 1) und den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte [[[[[[X.]]]]]] erreichen oder überschreiten ([[[[[[X.]]]]]]). Raffinerien stellen im [[[[[[X.]]]]]]ereich Kraftstoff- und Heizölversorgung nach Anhang 1 Teil 3 Spalte [[[[[[X.]]]]]] Nummer 3.1.2 [[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV Kritische Infrastruktur dar. [[[[[[X.]]]]]]ie P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie überschritt bei Erlass der Anordnung den Schwellenwert von 420 000 t erzeugten Kraftstoffs nach Anhang 1 Teil 3 Spalte [[[[[[X.]]]]]] [[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV, weil sie im Jahr 2021 rund 10,3 Mio. Tonnen Erdölprodukte herstellte.

(2) [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] gehören zu den [[[[[[X.]]]]]]etreibern der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie. [[[[[[X.]]]]]]etreiber im Sinne des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] ist, wer nach den rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen bestimmenden Einfluss auf [[[[[[X.]]]]]]eschaffenheit oder [[[[[[X.]]]]]]etrieb einer Anlage oder Teilen davon hat. § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] geht davon aus, dass eine Anlage von mehreren gemeinschaftlich betrieben werden kann und behandelt zum Zweck effektiver Gefahrenabwehr jeden von ihnen als [[[[[[X.]]]]]]etreiber.

[[[[[[X.]]]]]]er Wortlaut der Vorschrift lässt ein solches Verständnis zu. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]egriff des [[[[[[X.]]]]]]etreibens erfasst sowohl das Allein- als auch das Mitbetreiben einer Anlage der Kritischen Infrastruktur. [[[[[[X.]]]]]]er Wortsinn wird nicht durch den Verweis des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] auf § 2 Abs. 10 [[[[[[X.]]]]]]SIG bestimmt. [[[[[[X.]]]]]]ieser nimmt nur Kritische Infrastrukturen im Sektor Energie, nicht aber den [[[[[[X.]]]]]]egriff des [[[[[[X.]]]]]]etreibers in [[[[[[X.]]]]]]ezug. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]etreiberbegriff des [X.] entspricht auch nicht demjenigen des [[[[[[X.]]]]]]undes-Immissionsschutzgesetzes. Während im Immissionsschutzrecht eine genehmigungsbedürftige Anlage nur einen [[[[[[X.]]]]]]etreiber haben kann (Grundsatz der [[[[[[X.]]]]]]etreiberidentität, vgl. [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]ImSchG, 14. Aufl. 2022, § 4 Rn. 15), steht im Energiesicherungsrecht der Gedanke der effektiven Gefahrenabwehr im Vordergrund. Zweck der Anordnung der Treuhandverwaltung nach § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] ist es, den [[[[[[X.]]]]]]etrieb von Anlagen der Kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und dadurch Gefahren für die Energieversorgungssicherheit abzuwehren. [[[[[[X.]]]]]]iesem Zweck wird nur durch einen weit gefassten Adressatenkreis Rechnung getragen (vgl. [[[[[[X.]]]]]]T-[[[[[[X.]]]]]]rs. 20/1501 S. 36). Er umfasst alle Personen, die wegen ihres von anderen unabhängigen, bestimmenden Einflusses auf [[[[[[X.]]]]]]eschaffenheit und [[[[[[X.]]]]]]etrieb einer Anlage oder Teilen davon in der Lage sind, deren [[[[[[X.]]]]]]eitrag zur Versorgungssicherheit zu gefährden. [[[[[[X.]]]]]]eshalb kann eine Anlage der Kritischen Infrastruktur im Sinne des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] auch von mehreren Personen in der Weise betrieben werden, dass jede von ihnen selbst [[[[[[X.]]]]]]etreiberin ist. Für den [[[[[[X.]]]]]]ereich der Erbringung Kritischer [[[[[[X.]]]]]]ienstleistungen geht der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] und Abs. 2 Satz 3 [[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV ebenfalls von einem weit gefassten [[[[[[X.]]]]]]etreiberbegriff aus. So sieht die zur Klarstellung eingefügte Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 [[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV (vgl. [[[[[[X.]]]]]]egründung der [[[[[[X.]]]]]] zur Änderung der [[[[[[X.]]]]]]SI-Kritisverordnung, [[[[[[X.]]]]]], veröffentlicht unter: https://www.bmi.bund.de/Shared[[[[[[X.]]]]]]ocs/gesetzgebungsverfahren/[[[[[[X.]]]]]]E/[[[[[[X.]]]]]]ownloads/sonstige-downloads/kritisvo-bgbl-begr.pdf?__blob=publicationFile§v=4, zuletzt abgerufen am 9. März 2023), das gemeinsame [[[[[[X.]]]]]]etreiben einer Anlage durch zwei oder mehr Personen ausdrücklich vor. [[[[[[X.]]]]]]etreiben danach zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so hat jede sämtliche gesetzlichen [[[[[[X.]]]]]]etreiberpflichten zu erfüllen.

[[[[[[X.]]]]]]anach zählen [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] zu den [[[[[[X.]]]]]]etreibern der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie, weil sie ebenso wie die übrigen Mitglieder des von den Gesellschaftern der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH gegründeten [[[[[[X.]]]]]] jeweils bestimmenden Einfluss auf [[[[[[X.]]]]]]eschaffenheit und [[[[[[X.]]]]]]etrieb der Anlage haben. [[[[[[X.]]]]]]iese wird nicht von der Trägerin des Unternehmens, der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH, sondern von den Mitgliedern des [[[[[[X.]]]]]] geführt. [[[[[[X.]]]]]]azu hat die zu 37,5 % an der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH beteiligte [[[[[[X.]]]]]] mit den übrigen Gesellschaftern, darunter der [[[[[[X.]]]]]] (nachfolgend: [[[[[[X.]]]]]]), einen Konsortialvertrag über die Zusammenarbeit in der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH, [[[[[[X.]]]]]], vom 22. März 2019 (nachfolgend: [[[[[[X.]]]]]] - Anlage [[[[[[X.]]]]]]) geschlossen. Ihm sind die zu 66,7 % an der [[[[[[X.]]]]]] und mittelbar zu 16,67 % an der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH beteiligte [[[[[[X.]]]]]] sowie eine weitere Obergesellschaft der [[[[[[X.]]]]]] beigetreten. Nach § 4 Nr. 1 [[[[[[X.]]]]]] handelt es sich bei der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie um eine von den Anteilseignern als Lohnverarbeitungsraffinerie betriebene Anlage, für die ein non-profit-Status angestrebt wird. [[[[[[X.]]]]]]ie Anteilseigner haben das Recht, die Kapazität der Anlage im Umfang ihrer jeweiligen [[[[[[X.]]]]]]eteiligung zu nutzen (§ 5 [[[[[[X.]]]]]]). Im Konsortialausschuss, der in allen grundsätzlichen Angelegenheiten entscheidet und die [[[[[[X.]]]]]] der Anteilseigner wahrnimmt, entsprechen die Stimmrechte deren jeweiligen Kapitalanteilen (§ 14 Nr. 1 und 4 [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]er Ausschuss ist gegenüber der Geschäftsführung der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH weisungsberechtigt (§ 15 Nr. 1 [[[[[[X.]]]]]]) und kann über eine Vielzahl von Geschäften nur einstimmig entscheiden (§ 15 [[[[[[X.]]]]]] [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]ies vermittelt jedem Anteilseigner ein vom [[[[[[X.]]]]]]eteiligungsumfang unabhängiges Vetorecht und damit einen von den übrigen Konsorten unabhängigen bestimmenden Einfluss auf [[[[[[X.]]]]]]eschaffenheit und [[[[[[X.]]]]]]etrieb der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie. Gleiches gilt für die [[[[[[X.]]]]]] des § 11 [[[[[[X.]]]]]] K[[[[[[X.]]]]]] Sie gibt jedem Anteilseigner das Recht, Investitionen zur Erweiterung von Kapazitäten oder zur Schaffung neuer Kapazitäten, die im Einzelfall einen [[[[[[X.]]]]]]etrag von 50 Mio. € übersteigen, bei fehlender Einstimmigkeit auf eigene Rechnung durchzuführen. [[[[[[X.]]]]]]amit erteilt sie jedem die [[[[[[X.]]]]]]efugnis, die Anlage ohne Zustimmung der übrigen und unabhängig vom Umfang seiner [[[[[[X.]]]]]]eteiligung auf eigene Rechnung zu verändern. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]] steht diese [[[[[[X.]]]]]]efugnis als Anteilseignerin zu, die [[[[[[X.]]]]]] kann sie als die [[[[[[X.]]]]]] nach §§ 15 und 17 [[[[[[X.]]]]]] beherrschendes Unternehmen durch diese ausüben lassen.

[[[[[[X.]]]]]]er Einwand der [[[[[[X.]]]]]], die [[[[[[X.]]]]]] habe ihre Nutzungsrechte an der [[[[[[X.]]]]]] an die [[[[[[X.]]]]]] verpachtet, rechtfertigt keine andere [[[[[[X.]]]]]]eurteilung. [[[[[[X.]]]]]]er von den [[[[[[X.]]]]]] zum Nachweis vorgelegte Entwurf eines [[[[[[X.]]]]]] (Anlage [[[[[[X.]]]]]]) sieht lediglich eine [[[[[[X.]]]]]]evollmächtigung der [[[[[[X.]]]]]] vor, die Rechte der [[[[[[X.]]]]]] hinsichtlich des Raffineriebetriebs im eigenen Interesse wahrzunehmen. Hingegen behält die [[[[[[X.]]]]]] sich die Ausübung ihrer [[[[[[X.]]]]]] ausdrücklich vor (vgl. [[[[[[X.]]]]]].3 des [[[[[[X.]]]]]]), sodass sie ihren für den [[[[[[X.]]]]]]etreiberbegriff maßgeblichen bestimmenden Einfluss auf [[[[[[X.]]]]]]eschaffenheit und [[[[[[X.]]]]]]etrieb der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie nicht auf die [[[[[[X.]]]]]] übertragen hat.

Nach § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] ist für die Einordnung der [[[[[[X.]]]]]] als [[[[[[X.]]]]]]etreiberin im Sinne der Vorschrift unerheblich, dass sie im Gegensatz zur [[[[[[X.]]]]]] nicht bei dem [[[[[[X.]]]]]]undesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß § 8b Abs. 3 [[[[[[X.]]]]]]SIG als [[[[[[X.]]]]]]etreiberin Kritischer Infrastruktur registriert ist (dazu vgl. das Schreiben des [[[[[[X.]]]]]]undesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik vom 21. Februar 2023 sowie Anlage [[[[[[X.]]]]]] 26).

bb) [[[[[[X.]]]]]]ei Erlass der Anordnung bestand die konkrete Gefahr, dass [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] ihre dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben, ihren [[[[[[X.]]]]]]eitrag zur Energieversorgung zu erbringen, zukünftig nicht erfüllen würden.

(1) [[[[[[X.]]]]]]ie in § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] umschriebenen Aufgaben eines Unternehmens, das Kritische Infrastruktur im Energiesektor betreibt, bestehen darin, seinen bisher geleisteten [[[[[[X.]]]]]]eitrag zur Energieversorgung weiter zu erbringen. [[[[[[X.]]]]]]as erschließt sich aus der Systematik des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] und dessen Zusammenhang mit den einschlägigen weiteren Vorschriften. § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] erfasst nur Unternehmen, die Kritische Infrastruktur im Sektor Energie betreiben. [[[[[[X.]]]]]]ie von ihnen zu erfüllenden Aufgaben werden durch den Zusatz erläutert, dass sie dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienen müssen. Aus dem Zusammenhang mit dem letzten Halbsatz der Vorschrift und der Verweisung des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] - auch - auf § 2 Abs. 10 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]] [[[[[[X.]]]]]]SIG ergibt sich, dass die [[[[[[X.]]]]]] zu einer [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit oder gar erheblichen Versorgungsengpässen führen kann. [[[[[[X.]]]]]]anach ist als Aufgabenerfüllung die Fortführung des [[[[[[X.]]]]]]eitrags zur Energieversorgung ([[[[[[X.]]]]]]) zu verstehen, den das Unternehmen durch seine satzungsgemäße Geschäftstätigkeit erbringt. [[[[[[X.]]]]]]as Tatbestandsmerkmal der Aufgaben verweist also nicht auf anderweitige gesetzliche Aufgabendefinitionen wie in § 2 [[[[[[X.]]]]]] ([[[[[[X.]]]]]]). Es umschreibt keine rechtliche Verpflichtung und setzt auch keinen hoheitlichen Auftrag voraus. Vielmehr bezeichnet es, wie in Anhang 1 Teil 1 [[[[[[X.]]]]]].19 [[[[[[X.]]]]]]SI-KritisV, eine Funktion, die das Unternehmen erfüllt. [[[[[[X.]]]]]]abei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die im Energiesektor tätigen Unternehmen mit ihrer freiheitsrechtlich gesicherten Tätigkeit regelmäßig schon im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine ausreichende Energieversorgung sicherstellen (vgl. Schulte-[[[[[[X.]]]]]]eckhausen, in: [[[[[[X.]]]]]], Energierecht, Stand Mai 2022, Einführung Rn. 14 ff.). Zu Eingriffen ermächtigt § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] lediglich zur Gefahrenabwehr: Nur wenn - erstens - die konkrete Gefahr besteht, dass ein Unternehmen den bisher mit seiner Geschäftstätigkeit geleisteten [[[[[[X.]]]]]] ohne Treuhandverwaltung künftig nicht erbringen wird und - zweitens - deswegen eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht, darf die unternehmerische Freiheit gemäß § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] eingeschränkt werden, um das Unternehmen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]] durch einen Treuhänder gemäß seiner [[[[[[X.]]]]]]edeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortzuführen und die Gefahr abzuwenden.

Zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] gehört auch, rechtzeitige und ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Unternehmen auf absehbare Veränderungen der Marktbedingungen reagieren und seinen [[[[[[X.]]]]]] unter geänderten Rahmenbedingungen weiterhin erbringen kann. In der verfassungsrechtlich geschützten freiheitlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung vollzieht sich die unternehmerische [[[[[[X.]]]]]]etätigung nicht unter starren, gleichbleibenden [[[[[[X.]]]]]]edingungen. Sie muss sich auf das jeweils aktuelle Marktgeschehen einstellen und schon wegen der Freiheitsausübung [[[[[[X.]]]]]]ritter damit rechnen, dass die für ihre Tätigkeit relevanten Rahmenbedingungen sich ändern. Im Regelungsbereich des § 17 [[[[[[X.]]]]]] trifft ein Unternehmen die Obliegenheit, absehbaren Änderungen Rechnung zu tragen, um seine Geschäftstätigkeit fortführen zu können.

[[[[[[X.]]]]]] [[[[[[X.]]]]]] liegt nicht erst vor, wenn der [[[[[[X.]]]]]] gänzlich entfällt. Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung erfüllt jede nicht unerhebliche Minderung des [[[[[[X.]]]]]] dieses Tatbestandsmerkmal. Auch eine solche Minderung kann ursächlich für eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede Minderung wegen entsprechender [[[[[[X.]]]]]]edarfsreduzierung oder wegen ausreichender Kompensation durch andere Marktteilnehmer folgenlos bleibt. Aus welchen Gründen der [[[[[[X.]]]]]] sich mindert oder entfällt, ist nach § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] unerheblich. Wie im sonstigen Gefahrenabwehrrecht genügt die Ursächlichkeit für den drohenden Schaden, ohne dass es auf Rechtmäßigkeit oder Vorwerfbarkeit des Ursachenbeitrags ankäme.

(2) Mitte September 2022 bestand die konkrete Gefahr, dass [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] ihre Aufgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] zukünftig nicht erfüllen würden. Eine konkrete Gefahr im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die aus der [[[[[[X.]]]]]] eines verständigen Amtswalters die Annahme rechtfertigen, dass bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Minderung des [[[[[[X.]]]]]] eintreten wird (vgl. [[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - 1 [[[[[[X.]]]]]] 31.72 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 45, 51 <57>). [[[[[[X.]]]]]]abei hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab. [[[[[[X.]]]]]]ie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. [[[[[[X.]]]]]]VerwG, Urteile vom 2. Juli 1991 - 1 [[[[[[X.]]]]]] 4.90 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 88, 348 <351> und vom 3. Juli 2002 - 6 [[[[[[X.]]]]]]N 8.01 - [[[[[[X.]]]]]]VerwGE 116, 347 <356>). [[[[[[X.]]]]]]er Schaden, der nach § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] abgewendet werden soll, ist eine durch den Ausfall oder die Minderung von [[[[[[X.]]]]]] eintretende [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit ([[[[[[X.]]]]]]T-[[[[[[X.]]]]]]rs. 20/1501 [[[[[X.]]]]]1). An deren Wahrscheinlichkeit sind wegen der überragenden [[[[[[X.]]]]]]edeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 17. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2013 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 3139, 3386/08 - [[[[[[X.]]]]]]E 134, 242 Rn. 286) nur geringe Anforderungen zu stellen, auch wenn die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht genügt.

[[[[[[X.]]]]]]iese Anforderungen waren bei Erlass der Anordnung erfüllt. Nach dem Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme rechtfertigten die dem [[[[[[X.]]]]]] Mitte September 2022 bekannten und für es erkennbaren Umstände die Prognose, dass [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] ihren [[[[[[X.]]]]]] im Fall einer Unterbrechung der [[[[[[X.]]]]]]n Rohöllieferung mangels hierfür getroffener Vorkehrungen nicht mehr würden erbringen können. [[[[[[X.]]]]]]arüber hinaus war ihre Geschäftstätigkeit durch die Selbstsanktionierung ihrer Geschäftspartner ([[[[[X.]]]]]), insbesondere im [[[[[[X.]]]]]]ereich ihrer Geschäftsbeziehungen zu [[[[[[X.]]]]]]anken und Versicherungen, gefährdet.

(a) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des [[[[[X.]]]]]s fest, dass nach den dem [[[[[[X.]]]]]] bekannten und für es erkennbaren Umständen Mitte September 2022 mit einer Unterbrechung der Lieferung [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls über die [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline zu rechnen war.

Es lagen konkrete Anhaltspunkte vor, die bei objektiver [[[[[[X.]]]]]]etrachtung die Prognose einer zumindest zeitweiligen Lieferunterbrechung rechtfertigten. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Situation der Energieversorgung über [[[[[[X.]]]]]] Lieferanten im Spätsommer 2022 insgesamt äußerst prekär war. Seit dem Frühjahr 2022 bestanden Unsicherheiten über die Verlässlichkeit der weiteren [[[[[[X.]]]]]]elieferung mit Gas über die Pipeline [X.]. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat glaubhaft dargelegt, dass die Gaslieferung an [[[[[[X.]]]]]] Gasimporteure via [X.] seit Mitte Juni 2022 kontinuierlich reduziert und am 31. August 2022 vollständig eingestellt wurde (vgl. auch die im Schriftsatz der [[[[[[X.]]]]]]eklagten vom 10. Februar 2023, S. 6 f. zitierten Tagesschau-[[[[[[X.]]]]]]erichte vom 14. Juni, 27. Juli und 2. September 2022: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/gazprom-reduziert-gaslieferung-101.html; [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]], jeweils zuletzt abgerufen am 9. März 2023). Vor diesem Hintergrund musste die Unterbrechung der Lieferung [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls in der [[[[[[X.]]]]]] vom 4. bis 10. August 2022 über den Südstrang der [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline nach [[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]] und in die [[[[[[X.]]]]]] Anlass zu der [[[[[[X.]]]]]]efürchtung geben, dass [[[[[[X.]]]]]]s Rohöl in Zukunft generell nicht mehr verlässlich beziehbar sein würde. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Lieferunterbrechung wird bereits im Klagevorbringen bestätigt (vgl. Schriftsatz der [[[[[[X.]]]]]] vom 2. März 2023, [[[[[[X.]]]]]] unter 11.3.1). [[[[[[X.]]]]]]ieser Wahrscheinlichkeitsgrad genügt den Anforderungen wegen der Höhe des Schadens, der bei einem Ausfall der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie als Folge einer längeren Lieferunterbrechung [[[[[[X.]]]]]]. Wegen der Erfahrungen mit den Gaslieferungen war die Wahrscheinlichkeit einer langen oder sogar dauerhaften Unterbrechung im September 2022 nicht als nur gering einzuschätzen.

Zusätzliche Indizien für die Gefahr einer Lieferunterbrechung auch über den Nordstrang der [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline ergaben sich aus den dem [[[[[[X.]]]]]] vorliegenden Hinweisen auf [[[[[[X.]]]]]]emühungen um einen Kapitalabzug (vgl. oben Rn. 22). Aus der [[[[[[X.]]]]]] eines verständigen Amtswalters rechtfertigten sie die Annahme, die [[[[[[X.]]]]]]n Obergesellschaften versuchten, ähnlich wie im Fall der [[[[[[X.]]]]]], in erheblichem, die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gefährdenden Umfang Kapital aus den Tochtergesellschaften abzuziehen, um [[[[[[X.]]]]]] vorzubereiten oder jedenfalls bei [[[[[[X.]]]]]]edarf ohne eigenen wirtschaftlichen Schaden vornehmen zu können. [[[[[[X.]]]]]]ie von den [[[[[[X.]]]]]] nach Ergehen des [[[[[[X.]]]]]]eweisbeschlusses nachgereichte E-Mail-Korrespondenz (Anlagen [[[[[[X.]]]]]] bis 74 zum Schriftsatz vom 2. März 2023) und das Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme bestätigen diese Einschätzung. [[[[[[X.]]]]]]anach wurden im August 2022 mit den Tochtergesellschaften verschiedene, letztlich nicht realisierbare Möglichkeiten des [[[[[[X.]]]]]] erörtert, um dort vorhandene Liquidität, die nach Angaben der Zeugen [[[[[X.]]]]] und [[[[[X.]]]]] seinerzeit jedenfalls mehr als 1 Mrd. € betrug, an die Obergesellschaften zu transferieren. So wurde Anfang August 2022 eine vorzeitige Gewinnabführung an die Anteilseigner erwogen (vgl. E-Mail vom 4. August 2022, Anlage [[[[[X.]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]er für den [[[[[[X.]]]]]]ereich Finanzen zuständige Geschäftsführer, der Zeuge [[[[[X.]]]]], führte eingangs dieser E-Mail aus, die zwischenzeitliche Verteilung von [[[[[[X.]]]]]]ividenden werde "uns in der heutigen Situation nicht helfen. Wir müssen anderes besprechen" (vgl. die von den [[[[[[X.]]]]]] zur Verfügung gestellte Übersetzung des russischsprachigen [[[[[X.]]]]] der im Übrigen in [[[[[X.]]]]] verfassten E-Mail vom 4. August 2022 durch ihre [[[[[[X.]]]]]]olmetscherin [[[[[X.]]]]], Sitzungsniederschrift vom 7. März 2023, [[[[[X.]]]]]). Auf den Versuch eines [[[[[[X.]]]]]] deutet auch die vom Zeugen [[[[[X.]]]]] unternehmensintern angeregte Prüfung hin, ob eine Änderung der Zahlungsbedingungen mit der Muttergesellschaft rechtlich und steuerrechtlich zulässig wäre, wobei er Vorauszahlungen an die Muttergesellschaft strikt ausschloss (E-Mail vom 16. August 2022, Anlage [[[[[X.]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]er im Verwaltungsvorgang dokumentierte vertrauliche Hinweis auf beabsichtigte Vorkassenregelungen und langfristige Vorschüsse erklärt sich aus dem Vorschlag des [[[[[X.]]]]] ([[[[[X.]]]]]), ihm Vorschüsse für fünf von acht vereinbarten Rohöllieferungen zu leisten, die ersten drei Lieferungen umgehend zu bezahlen und erst bei Lieferung der letzten fünf den Kaufpreis mit der [[[[[X.]]]]] zu verrechnen (E-Mail vom 8. August 2022, 10:49 Uhr, Anlage [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]en Vorteil dieser Zahlungsweise für [[[[[[X.]]]]]] stellte der Zeuge [[[[[X.]]]]] ausdrücklich in Frage ("What would this prepayment give to [[[[[[X.]]]]]]?", vgl. E-Mail vom 8. August 2022, Anlage [[[[[[X.]]]]]]).

Im Rahmen der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme hat er erklärt, das Mutterunternehmen habe nachgefragt, ob die Möglichkeit bestehe, über Vorauszahlungen zu sprechen oder häufigere Zahlungen vorzunehmen; dies sei wegen steuerrechtlicher Hindernisse abgelehnt worden. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat bekundet, dass die [[[[[[X.]]]]]] Muttergesellschaft darauf drängte, den [[[[[X.]]]]] zu verkürzen. Außerdem hat er bestätigt, dass Vorschüsse von der ostasiatischen Gesellschaft [[[[[X.]]]]] gefordert wurden. [[[[[[X.]]]]]] sei aber mangels Sicherheit, dass das Öl auch geliefert werde, nicht dazu bereit gewesen. In Verbindung mit den zitierten Unterlagen bestätigen diese Aussagen die Gefahr erheblicher [X.] aus den Tochtergesellschaften. Letztere weigerten sich zwar, rechtlich nicht zulässige oder das eigene Geschäft eklatant schädigende Zahlungen vorzunehmen, hätten entsprechende Entscheidungen aber wegen der Weisungsbefugnis der Gesellschafter und der Möglichkeit von [[[[[[X.]]]]]]n nicht dauerhaft verhindern können. So hat der Zeuge [[[[[X.]]]]] auf Nachfrage angegeben, er habe zwar wegen der [[[[[X.]]]]] etwas selbständiger handeln und entscheiden können als sonst, sei aber nach wie vor an Weisungen der Muttergesellschaft gebunden gewesen. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat im Wesentlichen die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Hinweise bestätigt und glaubhaft bekundet, dass diese nach den damals erkennbaren Umständen und vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der [[[[[[X.]]]]]] den Eindruck erweckten, die [[[[[[X.]]]]]]n Obergesellschaften versuchten nicht nur die Zahlungsbedingungen zu ändern, sondern einen Liquiditätsabfluss zu realisieren. Es habe die große Gefahr bestanden, dass massiv Kapital aus den Tochterunternehmen gezogen werde; in der Annahme einer bevorstehenden Lieferunterbrechung habe man die Arbeiten an der Energietransportverordnung beschleunigt. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]eweiswert seiner Angaben wird nicht durch den Hinweis der [[[[[[X.]]]]]] gemindert, er habe sich in einer Verhandlungspause mit einer Person ausgetauscht, die als Zuhörer an der Sitzung teilgenommen habe und vermutlich der [[[[[[X.]]]]]]eklagtenseite angehöre, und dabei Einblick in den Verwaltungsvorgang genommen. [[[[[[X.]]]]]]ieser Vorgang war ihm aus seinem Aufgabenbereich bereits bekannt. Seine Angaben entsprechen im Wesentlichen dem bereits dokumentierten Geschehensablauf und enthalten keine wahrnehmbare Ergänzung, die durch Kenntnisse des Verhandlungsverlaufs oder der Angaben anderer Zeugen zu erklären sein könnte. Insbesondere waren seine Aussagen von keinerlei [[[[[[X.]]]]]]elastungseifer gekennzeichnet. So hat er die in der E-Mail vom 19. August 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 300 des [[[[[[X.]]]]]]) enthaltene [[[[[[X.]]]]]]rohung mit einer Lieferunterbrechung selbst auf Vorhalt kaum als solche wahrgenommen, sondern seine Gefahreneinschätzung vornehmlich auf andere Gesichtspunkte wie die [[[[[X.]]]]] und die Parallele zur Entwicklung bei der [[[[[[X.]]]]]] gestützt.

[[[[[[X.]]]]]]as Vorbringen der [[[[[[X.]]]]]], bei den Vorauszahlungen dreier Monatsgehälter habe es sich um "[[[[[[X.]]]]]]onuszahlungen" gehandelt, ist nach dem Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme nicht nachvollziehbar. [[[[[[X.]]]]]]ie Aussagen der Zeugen waren dazu unergiebig. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[X.]]]]] hält die Einordnung als [[[[[[X.]]]]]]onus- oder Prämienzahlungen nicht für überzeugend, weil sie nicht erklärt, weshalb diese Zahlungen anstelle der regulären Gehaltszahlung und nicht zusätzlich zu dieser geleistet werden sollten. Vielmehr ist der [[[[[X.]]]]] davon überzeugt, dass die Vorauszahlung sich aus der Mitteilung der die Gehaltszahlungen ausführenden [[[[[[X.]]]]]].-[[[[[[X.]]]]]]ank erklärt, die Geschäftsbeziehung mit Ablauf des Jahres 2022 zu beenden (dazu unten Rn. 63). [[[[[[X.]]]]]]em zweiten Hilfsbeweisantrag der [[[[[[X.]]]]]]eklagten zur Frage des Kapitalabzugs (Punkt 3. des [[[[[[X.]]]]]]eweisbeschlusses vom 22. Februar 2023) musste der [[[[[X.]]]]] mangels Erheblichkeit nicht nachgehen.

Auf die drohende Lieferunterbrechung leitungsgebundenen [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls waren [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] nicht vorbereitet. Sie haben keine rechtzeitigen, ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um in einem solchen Fall ihren [[[[[[X.]]]]]] weiterhin erbringen zu können.

[[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]iversifizierung der Rohöllieferungen für die P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie hätte eine Ertüchtigung der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]] erfordert. Zu einer nennenswerten [[[[[[X.]]]]]]eteiligung an deren Kosten, die auf rund 400 Mio. € geschätzt wurden und deren Fertigstellung erst in zwei bis drei Jahren zu erwarten gewesen wäre, waren die Tochtergesellschaften nicht bereit. Vielmehr verdeutlichte deren Geschäftsführer in einem Gespräch mit Vertretern des [[[[[[X.]]]]]]s am 26. Juli 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 258 <259> des [[[[[[X.]]]]]]), die [[[[[[X.]]]]]] Obergesellschaft werde sich einer Ertüchtigung der Pipeline nicht entgegenstellen, wenn der [[[[[[X.]]]]]]und sie zu 100 % finanziere. [[[[[[X.]]]]]]iesen Gesprächsinhalt haben die Zeugen [[[[[X.]]]]] und [[[[[X.]]]]] glaubhaft bestätigt; der Zeuge [[[[[X.]]]]] hat bekundet, er sei lediglich bereit gewesen, in eigener Verantwortung und ohne Rücksprache mit der [[[[[[X.]]]]]]n Muttergesellschaft einen [[[[[[X.]]]]]]etrag von rund 15 Mio. € für die Vorarbeiten zum Ausbau der Pipeline zur Verfügung zu stellen. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[X.]]]]], ohne [[[[[[X.]]]]]]s Öl wäre [[[[[X.]]]]] wahrscheinlich nicht mehr an der P[[[[[[X.]]]]]]K interessiert, hält der [[[[[X.]]]]] ebenfalls für zutreffend. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat angegeben, nach seinem Eindruck habe die [[[[[[X.]]]]]] Obergesellschaft die [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline und die P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie als Gesamtpaket gesehen; deshalb sei vorstellbar, dass ohne Rohöllieferungen kein Interesse an der Raffinerie mehr bestünde. [[[[[[X.]]]]]]as habe er in dem Gespräch auch als eigene Vermutung so geäußert.

Gegen eine [[[[[[X.]]]]]]ereitschaft der Tochtergesellschaften zur rechtzeitigen [[[[[[X.]]]]]]iversifizierung ihrer Ölbezugsquellen spricht zudem, dass sie sich im Verlaufe des [[[[[[X.]]]]]]s 2022 zunehmend deutlicher für einen Weiterbezug [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls aussprachen. Während ihre Rechtsberater noch Ende Juni 2022 mitteilten, nur der [[[[[[X.]]]]]]punkt eines möglichen Ölembargos sei für sie von [[[[[[X.]]]]]]edeutung (E-Mail vom 22. Juni 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 184 <185> des [[[[[[X.]]]]]]), drängte der neue Geschäftsführer, der Zeuge [[[[[X.]]]]], gegenüber dem [[[[[[X.]]]]]] im Juli 2022 auf einen über das Jahresende hinausreichenden [[[[[[X.]]]]]]ezug [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls (vgl. [[[[[[X.]]]]]]. 258 des [[[[[[X.]]]]]]), obwohl angesichts der Protokollerklärung der [[[[[[X.]]]]]]undesregierung mit der Regelung eines [[[[[X.]]]]] zum Jahresende 2022 zu rechnen war und der zeitliche Vorlauf für den Öleinkauf nach Angaben der Rechtsberater der Tochtergesellschaften mindestens drei Monate betrug ([[[[[[X.]]]]]]. 184 <185> des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat dazu erläutert, er habe sich für eine längere Übergangsfrist von fünf bis sechs Monaten eingesetzt, um wirtschaftliche Verluste gering zu halten.

(b) Ebenso steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des [[[[[X.]]]]]s fest, dass die Fortführung des [[[[[[X.]]]]]] von [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] wegen der [[[[[X.]]]]] ihrer Geschäftspartner bei Erlass der Anordnung konkret gefährdet war. [[[[[[X.]]]]]]ies begründete ebenfalls und unabhängig von der drohenden Lieferunterbrechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr würden aufrechterhalten können.

[[[[[[X.]]]]]]ereits seit Frühjahr 2022 traten erste Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Zahlungsdienstleistern der beiden Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]] auf. So bat [[[[[[X.]]]]]] mit Schreiben vom 23. März 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 44 f. des [[[[[[X.]]]]]]) das [[[[[[X.]]]]]] um Unterstützung, weil ihre Hauptbank ([[[[[[X.]]]]]].-[[[[[[X.]]]]]]ank) aufgrund der Unsicherheiten bei der Auslegung von Sanktionsvorschriften und der daraus resultierenden [[[[[X.]]]]] keine eingehenden Kundenzahlungen mehr gutschreibe. [[[[[[X.]]]]]]araufhin stellte das [[[[[[X.]]]]]] den Tochtergesellschaften am 24. März 2022 einen Letter of [[[[[[X.]]]]]]omfort ([[[[[[X.]]]]]]. 52 f. des [[[[[[X.]]]]]]) zur Verfügung, in dem es deren [[[[[[X.]]]]]]edeutung für die Energieversorgungssicherheit hervorhob und klarstellte, dass sie nicht den [X.]-Sanktionen unterlägen. [[[[[[X.]]]]]]ies führte nach den übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugen [[[[[X.]]]]], [[[[[X.]]]]] und [[[[[X.]]]]] dazu, dass sich in der Folgezeit die Schwierigkeiten wegen der [[[[[X.]]]]] von Geschäftspartnern zunächst reduzierten. Sie verschärften sich jedoch spätestens ab Mitte Juli 2022 erneut. [[[[[[X.]]]]]]eshalb baten die Tochtergesellschaften im Gespräch mit dem [[[[[[X.]]]]]] am 26. Juli 2022 um einen weiteren Letter of [[[[[[X.]]]]]]omfort ([[[[[[X.]]]]]]. 258 des [[[[[[X.]]]]]]) zur Unterstützung bei ihrer Geschäftstätigkeit, zumal verschiedene Geschäftspartner sich wegen der neuen Sanktionspakete danach erkundigt hätten. [[[[[[X.]]]]]]ass die [[[[[X.]]]]]-Probleme andauerten, ergibt sich auch aus der an das [[[[[[X.]]]]]] übermittelten E-Mail vom 15. Juli 2022 (Anlage [[[[[[X.]]]]]] 61 sowie [[[[[[X.]]]]]]. 243 f. des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]arin beschrieben die Rechtsberater der [[[[[[X.]]]]]] insgesamt fünf von [[[[[X.]]]]]-Problemen betroffene [[[[[[X.]]]]]]ereiche, darunter auch Schwierigkeiten in den Geschäftsbeziehungen mit der [[[[[[X.]]]]]].-[[[[[[X.]]]]]]ank Schweiz. [[[[[[X.]]]]]]anach führte die verspätete Ausführung der Zahlung einer Frachtgebühr im Juli 2022 zu Verzögerungen bei der Entladung eines Öltankers in [[[[X.]]]] Obwohl die Zahlung von Seiten der Tochtergesellschaften nicht nur über die [[[[[[X.]]]]]].-[[[[[[X.]]]]]]ank, sondern parallel auch über die I.-[[[[[[X.]]]]]]ank angewiesen worden war, kam es bei der [[[[X.]]]], der [[[[[[X.]]]]]].-[[[[[[X.]]]]]]ank Schweiz, wegen [[[[[[X.]]]]]]ompliance-Prüfungen zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Gutschrift, die nach Angaben des Zeugen [[[[[X.]]]]] bis Mitte August 2022 andauerte. [[[[[[X.]]]]]]en Vorgang selbst haben er sowie die Zeugen [[[[[X.]]]]] und [[[[[X.]]]]] im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat zudem glaubhaft bekundet, dass ihn [[[[[X.]]]]]-Probleme während der gesamten [[[[[[X.]]]]]] seiner Tätigkeit in den Tochterunternehmen im operativen Alltagsgeschäft begleiteten und zu erheblichem Zusatzaufwand bei der Geschäftsabwicklung führten.

[[[[[[X.]]]]]]ass die [[[[[X.]]]]]-Probleme auch im September 2022 fortdauerten, ergibt sich unter anderem daraus, dass die [[[[[[X.]]]]]].-[[[[[[X.]]]]]]ank als eine der beiden im [[[[[[X.]]]]]] 2022 verbliebenen [[[X.]]] der Tochtergesellschaften nur noch aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung bereit war, weiterhin Löhne und Sozialversicherungsbeiträge zu überweisen, und nach den glaubhaften Angaben der Zeugen [[[[[X.]]]]] und [[[[[X.]]]]] Ende August oder Anfang September die Kündigung der Geschäftsbeziehungen zum Jahresende angekündigt hatte. [[[[[[X.]]]]]]eide Zeugen haben eingeräumt, dass [[[[[[X.]]]]]]emühungen, eine andere [[[[[[X.]]]]]]ank für die Abwicklung der Gehalts- und Sozialversicherungszahlungen zu gewinnen, erfolglos geblieben waren. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat angegeben, man habe die technische Möglichkeit, solche Zahlungen über die I.-[[[[[[X.]]]]]]ank abzuwickeln, zu einem Probelauf genutzt. [[[[[[X.]]]]]]ie technische [[[[[[X.]]]]]]urchführbarkeit konnte jedoch die weiterhin fehlende vertragliche Vereinbarung einer Übernahme dieser Zahlungsdienstleistungen durch die I.-[[[[[[X.]]]]]]ank nicht ersetzen. Vielmehr war diese erkennbar bemüht, die Geschäftsbeziehung nicht auszuweiten. Weil sie den Kreditrahmen der Tochtergesellschaften in Höhe von 100 Mio. € gekündigt hatte, konnten die für den [[X.]] nötigen [[[[[[X.]]]]]]ankbürgschaften nach Angaben des Zeugen [[[[[X.]]]]] nur noch über Umwege mit Hilfe einer [[[[[[X.]]]]]]rittbank, der G.-[[[[[[X.]]]]]]ank [X.], erbracht werden. Unter diesen Umständen ist die Aussage des Zeugen [[[[[X.]]]]], weitere Geschäftsbeziehungen zu anderen [[[[[[X.]]]]]]anken seien wünschenswert gewesen, sehr einleuchtend. [[[[[[X.]]]]]]ie nur vom Zeugen [[[[[X.]]]]] vertretene Einschätzung, Schwierigkeiten mit den Zahlungsdienstleistern hätten die Geschäftstätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, kann der [[[[[X.]]]]] angesichts der vorliegenden Unterlagen und der sie bestätigenden übrigen Zeugenaussagen nicht nachvollziehen. [[[[[[X.]]]]]]ass der Zeuge [[[[[X.]]]]] die Schwierigkeiten für erheblich, aber nicht für kritisch hielt, erklärt sich aus der von ihm eingeräumten höheren Risikobereitschaft, zu der die Geschäftsführung gerade wegen der Schwierigkeiten, Geschäftsbeziehungen angesichts von Sanktionen und [[[[[X.]]]]] stabil zu halten, gezwungen war.

Weitere die Aufgabenerfüllung konkret gefährdende [[[[[X.]]]]]-Probleme gab es im [[[[[[X.]]]]]]ereich der Industrieversicherung. In einer vertraulichen E-Mail vom 6. September 2022 wurde dem [[[[[[X.]]]]]] mitgeteilt, dass der [[X.]] aus [[[[[[X.]]]]]]ompliance-Gründen nicht mehr bereit sei, die P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie zu versichern ([[[[[[X.]]]]]]. 376 des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hat angegeben, ihm sei von Mitarbeitern berichtet worden, dass es um die Haftpflichtversicherung des [[X.]] gehe und die Geschäftsführer der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie im Fall einer Kündigung dieser Versicherung ihr Amt sofort niederlegen wollten. [[[[[[X.]]]]]]iese Aussage ist glaubhaft, weil die Information in den Zuständigkeitsbereich des Zeugen [[[[[X.]]]]] fiel und die Geschäftsführer ohne die Versicherung ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko hätten tragen müssen. Gegen die Richtigkeit der Information spricht nicht, dass der Zeuge [[[[[X.]]]]] erklärt hat, ihm sei die Kündigung Anfang September 2022 noch nicht bekannt gewesen, und der Zeuge [[[[[X.]]]]] zu diesem Vorgang keine näheren Angaben machen konnte. [[[[[[X.]]]]]]ie Aussage des Zeugen [[[[[X.]]]]] wird auch durch die seitens der [[[[[[X.]]]]]] in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Kommunikation mit einem Geschäftsführer der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie nicht widerlegt. Ihr kommt kein [[[[[[X.]]]]]]eweiswert zu, weil der Geschäftsführer nach diesem Vortrag nicht auf Fragen zur Haftpflichtversicherung, sondern zur Feuerversicherung des [[X.]] geantwortet hat. [[[[[[X.]]]]]]er Verweis der [[[[[[X.]]]]]] auf die hohen Kontoguthaben ihrer Tochtergesellschaften kann angesichts des drohenden Kapitalabzugs eine Industriehaftpflichtversicherung der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie nicht ersetzen.

[[[[[[X.]]]]]]em Hilfsbeweisantrag der [[[[[[X.]]]]]]eklagten vom 2. März 2023, Frau E. als Zeugin zu den [[[[[X.]]]]]-Problemen zu vernehmen, musste der [[[[[X.]]]]] mangels Erheblichkeit nicht nachgehen.

(c) Rechtfertigten bereits die drohende Lieferunterbrechung und die bestehenden [[[[[X.]]]]]-Probleme mit Geschäftspartnern der Tochtergesellschaften die Gefahrenprognose, dass [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] ihren [[[[[[X.]]]]]] künftig nicht unvermindert würden erbringen können, kann dahinstehen, ob sich die [[[[[[X.]]]]]]eseitigung der im März 2022 von der [[[[[[X.]]]]]] gemeldeten Störung ihrer [X.] infolge von [[[[[X.]]]]]-Problemen verzögerte und ob die Informationstechnik der [[[[[[X.]]]]]] Mitte September 2022 dem Stand der Technik im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]]SIG entsprach (vgl. Nr. 1 des [[[[[[X.]]]]]]eweisbeschlusses vom 22. Februar 2023). [[[[[[X.]]]]]]aher erübrigen sich weitere Ermittlungen dazu, die sonst wegen der Unergiebigkeit der Vernehmung des sachverständigen Zeugen U. erforderlich gewesen wären. [[[[[[X.]]]]]]em ersten Hilfsbeweisantrag der [[[[[[X.]]]]]] sowie dem ersten Hilfsbeweisantrag der [[[[[[X.]]]]]]eklagten zum [[[[[[X.]]]]]]eweisbeschluss vom 22. Februar 2023, die sich jeweils auf das [[[[[[X.]]]]]]eweisthema der [X.] bezogen, musste der [[[[[X.]]]]] mangels Erheblichkeit nicht nachgehen.

cc) [[[[[[X.]]]]]]as Tatbestandsmerkmal "ohne eine Treuhandverwaltung" im Sinne des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] bringt zum Ausdruck, dass die Anordnung einer Treuhandverwaltung erforderlich sein muss, die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit durch [[[[[[X.]]]]]] abzuwenden. [[[[[[X.]]]]]]amit verweist es auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, das unter Rn. 93 ff. erörtert - und bejaht - wird. Ein darüber hinausgehender eigenständiger Gehalt kommt dem Tatbestandsmerkmal nicht zu. Entgegen der Auffassung der [[[[[[X.]]]]]] verlangt es insbesondere keine [[[[[[X.]]]]]]ewertung der negativen Auswirkungen einer Lieferunterbrechung im Verhältnis zu den positiven und negativen Auswirkungen der beabsichtigten Treuhandmaßnahmen. [[[[[[X.]]]]]]aher musste der [[[[[X.]]]]] dem zweiten Hilfsbeweisantrag der [[[[[[X.]]]]]] vom 9. März 2023, dem dieser Vergleich zugrunde liegt, mangels Erheblichkeit nicht nachkommen. [[[[[[X.]]]]]]arüber hinaus handelt es sich um ein Ausforschungsbegehren, das keine entscheidungserhebliche Tatsache unter [[[[[[X.]]]]]]eweis stellt, sondern sie erst ermitteln will.

dd) [[[[[[X.]]]]]]as [[[[[[X.]]]]]] durfte Mitte September 2022 davon ausgehen, dass wegen der konkreten Gefahr eines Ausfalls des [[[[[[X.]]]]]] der beiden Tochtergesellschaften eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit drohte. [[[[[[X.]]]]]]er Tatbestand des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] stellt auf die Versorgungssicherheit ab und bringt mit dem Wortelement "-sicherheit" zum Ausdruck, dass es um die Gewährleistung der Verlässlichkeit und Stabilität der Energieversorgung geht. [[[[[[X.]]]]]]ie Energieversorgung ist eine öffentliche Aufgabe und gehört zum [[[[[[X.]]]]]]ereich der [[[[[[X.]]]]]]aseinsvorsorge. Sie ist eine Leistung, deren der [[[[[[X.]]]]]]ürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 17. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2013 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 3139, 3386/08 - [[[[[[X.]]]]]]E 134, 242 Rn. 286; [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 20. März 1984 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vL 28/82 - [[[[[[X.]]]]]]E 66, 248 <258>). Versorgungssicherheit im Sinne des § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] ist danach die Gewährleistung einer ausreichenden, verlässlichen und kontinuierlichen Versorgung mit Energie. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] verlangt § 17 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]] keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung, sondern nur eine drohende [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit. [[[[[[X.]]]]]]arunter ist die Gefahr nicht unerheblicher Einbußen bei der Versorgung mit Energie zu verstehen, die sich auf das Funktionieren des Gemeinwesens auswirken können (vgl. [X.], NJW 2022, 2302 Rn. 8). [[[[[[X.]]]]]]abei ist das Ausmaß der räumlichen Auswirkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Größe des betroffenen Personenkreises und die [[[[[[X.]]]]]]auer der zu [X.] [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung. An die Wahrscheinlichkeit einer [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit durch die Aufgabenminder- oder -nichterfüllung dürfen wegen der existenziellen [[[[[[X.]]]]]]edeutung sicherer Energieversorgung keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Nach diesem Maßstab drohte eine [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit. [[[[[[X.]]]]]]ei einem Ausfall des [[[[[[X.]]]]]] der Tochtergesellschaften hätte die P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie nicht mit der erforderlichen Mindestlast betrieben werden können. [[[[[[X.]]]]]]ies hätte im gesamten Nordosten des [[[[[[X.]]]]]]undesgebiets, insbesondere in der Region [[[[[[X.]]]]]]erlin/[[[[[[X.]]]]]]randenburg, zu längerfristigen, erheblichen Versorgungsschwierigkeiten mit Rohölprodukten geführt und Kernbereiche der [[[[[[X.]]]]]]aseinsvorsorge, wie etwa die Wärmeversorgung großer Teile der dortigen [[[[[[X.]]]]]]evölkerung, gefährdet. Gleiches wäre bei einem Zusammenbruch der Geschäftstätigkeit der beiden Tochtergesellschaften infolge der Mitte September 2022 weiterhin bestehenden [[[[[X.]]]]]-Probleme zu erwarten gewesen. [[[[[[X.]]]]]]ass diese Auswirkungen absehbar verlässlich durch kompensierende [X.] anderer Unternehmen hätten abgewendet werden können, ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

c) [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung ist nicht ermessensfehlerhaft. [[[[[[X.]]]]]]as [[[[[[X.]]]]]] hat sein Ermessen hinsichtlich des Erlasses einer Treuhandverwaltungsanordnung, der Adressatenauswahl und der Ausgestaltung der Anordnung gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 [[[[[[X.]]]]]] erkannt und dieses Ermessen gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

aa) [X.] oder eine Ermessensunterschreitung liegen weder hinsichtlich des Einschreitens noch hinsichtlich der Adressatenauswahl oder der Ausgestaltung der Anordnung vor. Ihre [[[[[[X.]]]]]]egründung lässt unter Nr. II. 3. und 4. jeweils die wesentlichen ermessensleitenden Erwägungen erkennen.

[[[[[[X.]]]]]]anach entschloss sich das [[[[[[X.]]]]]] zum Einschreiten, weil es davon ausging, nur eine Treuhandverwaltung könne die drohende [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit abwenden. [[[[[[X.]]]]]]ass auch andere Vorgehensweisen erwogen wurden, ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen [[[[[[X.]]]]]]okumenten zum Entscheidungsprozess. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]itte der Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]], einen weiteren Letter of [[[[[[X.]]]]]]omfort auszustellen, kam das [[[[[[X.]]]]]] wegen der Reaktionen auf den ersten nicht nach (vgl. [[[[[[X.]]]]]]. 189 des [[[[[[X.]]]]]]). Es erörterte die Treuhandverwaltung - auch mit Vertretern von [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] - als Alternative zum Abwarten der befürchteten Insolvenz dieser Tochtergesellschaften und zog sie sowohl dieser Lösung als auch einer Enteignung vor (vgl. den ministeriellen Vermerk vom 25. März 2022 - [[[[[[X.]]]]]]MWK-IE2 - [[[[[[X.]]]]]]. 54 <55> des [[[[[[X.]]]]]] sowie dort [[[[[[X.]]]]]]. 73 <96> den Entwurf zur [X.] vom 29. März 2022 und [[[[[[X.]]]]]]. 138 ff. <139 ff., 143> das [X.] zu Handlungsoptionen zur Stabilisierung der [[[[[[X.]]]]]] und ihrer Raffinerie-[[[[[[X.]]]]]]eteiligungen).

[[[[[[X.]]]]]]ie Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit unter Nr. II. 4. der Anordnung zeigen, dass das [[[[[[X.]]]]]] auch sein Auswahlermessen erkannt und ausgeübt hat. Eine Treuhandverwaltungsanordnung nur bezüglich der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]] oder der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH wurde erwogen, aber - im ersten Fall - als rechtlich nicht möglich oder - im zweiten - als weniger geeignet verworfen (vgl. E-Mails [[[[[[X.]]]]]]. 248 ff. des [[[[[[X.]]]]]]).

[[[[[[X.]]]]]]ie ermessensleitenden Gesichtspunkte für die konkrete Ausgestaltung und die [[[[[[X.]]]]]]efristung der Anordnung ergeben sich ebenfalls aus deren Nr. II. 3. und 4. und dem im Verwaltungsvorgang dokumentierten Entscheidungsprozess. [[[[[[X.]]]]]]anach zielt die Anordnung darauf, den unternehmerischen Einfluss der [[[[[[X.]]]]]] auf die inländischen Tochtergesellschaften auszuschließen, um der [[[[[X.]]]]] zu begegnen und eine [[[[[[X.]]]]]]iversifizierung der Ölbezugsquellen auch gegen die wirtschaftlichen Interessen der [[[[[[X.]]]]]] und ihrer Konzernmutter zügig vorantreiben zu können. [[[[[[X.]]]]]]azu wurde die Treuhandverwaltung entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell konzipiert (§ 17 Abs. 4 [[[[[[X.]]]]]]) und die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]] zulässige Frist im Hinblick auf die voraussichtliche [[[[[[X.]]]]]]auer der für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ausgeschöpft (zum sechsmonatigen [[[[[[X.]]]]]]raum, der für das Engineering der Ertüchtigung der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]] veranschlagt wurde, vgl. das Gesprächsprotokoll vom 26. Juli 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 258 <259> des [[[[[[X.]]]]]]).

bb) [[[[[[X.]]]]]]iese Ermessensausübung entspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (§ 17 [[[[[[X.]]]]]]). Er liegt darin, Gefahren für die Energieversorgungssicherheit abzuwenden und zu gewährleisten, dass zur Kritischen Infrastruktur des Energiesektors gehörende Unternehmen, deren [[[[[[X.]]]]]] gefährdet ist, entsprechend diesem Ziel fortgeführt werden (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]] und oben Rn. 48).

[[[[[[X.]]]]]]er Überprüfung der [[[[[[X.]]]]]]eweggründe der Ermessensentscheidung sind die Erwägungen zugrundezulegen, die die [[[[[[X.]]]]]]ehörde tatsächlich angestellt hat. [[[[[[X.]]]]]]abei ist von der [[[[[[X.]]]]]]egründung der Anordnung auszugehen. [[[[[[X.]]]]]]arüber hinaus sind die Umstände ihres Erlasses zu berücksichtigen, die sich regelmäßig aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Weil die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach der Sach- und Rechtslage im [[[[[[X.]]]]]]punkt ihres Erlasses zu beurteilen ist, kommt es auf später eingetretene Tatsachen grundsätzlich nicht an. Nur wenn diese darauf schließen lassen, dass für die behördliche Entscheidung bereits im [[[[[[X.]]]]]]punkt des Erlasses zweckwidrige Erwägungen maßgeblich waren, können sie einen Ermessensmissbrauch begründen.

[[[[[[X.]]]]]]ie in der [[[[[[X.]]]]]]egründung der Anordnung dargelegten Erwägungen entsprechen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Sie heben die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit als ermessensleitenden Gesichtspunkt hervor. Als zentrale Ursachen ihrer Gefährdung nennen Nr. I. 2. und 3. der Anordnung zutreffend einerseits die [[[[[X.]]]]] der Geschäftspartner und andererseits das hohe Risiko einer Reduzierung oder völligen Einstellung [[[[[[X.]]]]]]r Öllieferungen (dazu oben Rn. 61 ff. und 54 ff.). [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung zielt deshalb auf eine Reduzierung der [[[[[X.]]]]]-Probleme durch die als "sanktionsrechtliche Entmakelung" bezeichnete Übertragung der Unternehmensführung auf einen nicht von Sanktionen oder [[[[[X.]]]]] betroffenen staatlichen Treuhänder (vgl. [X.] vom 29. März 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 73 <83> des [[[[[[X.]]]]]]; [X.]: Handlungsoptionen zur Stabilisierung der [[[[[X.]]]]] [[[[[[X.]]]]]]eutschland GmbH und ihrer Raffinerie-[[[[[[X.]]]]]]eteiligungen, [[[[[[X.]]]]]]. 124 <127> des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]iversifizierung des Rohölbezugs dient die vom Treuhänder voranzutreibende Ertüchtigung der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]], an deren [[[[[[X.]]]]]]eschleunigung die [[[[[[X.]]]]]] kein erkennbares Interesse hatten (dazu oben Rn. 59). [[[[[[X.]]]]]]er Verwaltungsvorgang bestätigt, dass das [[[[[[X.]]]]]] eine zügige Ertüchtigung für unabdingbar hielt, um eine den Mindestlastbetrieb sichernde, Schäden an der Anlage vermeidende Raffineriebelieferung auch bei unvorhergesehenen Unterbrechungen der Rohöllieferungen über die [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline zu gewährleisten (vgl. [X.] [[[[[[X.]]]]]]. 138 <139> des [[[[[[X.]]]]]]). Außerdem begründete es die Treuhandverwaltung auch damit, dass zusätzliche Rohöllieferungen über den Hafen [[[[[[X.]]]]]]. zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit insbesondere während der Pipeline-Ertüchtigung erforderlich seien, von der [X.] jedoch wegen der [[[[[[X.]]]]]]eherrschung der Tochtergesellschaften durch den [[[[[X.]]]]]-Konzern verweigert würden.

(1) [[[[[[X.]]]]]]ie letztgenannte Erwägung ist nicht schon fehlerhaft, weil die Entscheidungsvorlage vom 29. Juni 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 203 des [[[[[[X.]]]]]]) ausführt, "die Versorgung über [[[[[[X.]]]]]]. [sei] mit ca. 4 % lieferbaren Öls aber nicht entscheidend, die [[X.] nicht zu wählen, selbst wenn [[[[[[X.]]]]]] [die [X.]] nicht kooperieren sollte". [[[[[[X.]]]]]]er vermeintliche Widerspruch löst sich auf, wenn der Kontext beider Aussagen berücksichtigt wird. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]egründung der Anordnung erklärt unter Nr. I. 3. zusätzliche Öllieferungen über den Hafen [[[[[[X.]]]]]]. für notwendig, um die P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie insbesondere während der Ertüchtigung der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]] über der erforderlichen Mindestlast betreiben zu können. [[[[[[X.]]]]]]ies entspricht der in einem [X.] wiedergegebenen, auf einem Gutachten der [X.] beruhenden Einschätzung, mit der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]] sei die technisch notwendige Minimalproduktion gerade abgesichert oder eventuell sogar knapp unterschritten; eine Unterschreitung könne nur kurzfristig durch Speichervorräte abgepuffert werden und gefährde langfristig den sicheren [[[[[[X.]]]]]]etrieb (vgl. [[[[[[X.]]]]]]. 138 <139> des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]anach durfte das [[[[[[X.]]]]]] zusätzliche Lieferungen über den Hafen [[[[[[X.]]]]]]. für nötig halten, um ein Unterschreiten des [X.] sicher zu verhindern. [[[[[[X.]]]]]]ie Entscheidungsvorlage vom 29. Juni 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 203 <206 f., 210> des [[[[[[X.]]]]]]) widerspricht dem nicht. Sie erläutert, die alternativ zur Treuhandverwaltung erwogene Enteignung biete keine wesentlichen Vorteile, obwohl die [X.] die für die Versorgungssicherheit notwendige zusätzliche [[[[[[X.]]]]]]elieferung der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie über [[[[[[X.]]]]]]. ausschließe, solange die mittelbare [[[[[X.]]]]]-[[[[[[X.]]]]]]eteiligung fortbestehe. [[[[[[X.]]]]]]ei einer Enteignung sei das Risiko [[[[[[X.]]]]]]r Gegenreaktionen größer; zudem könne die relativ geringe zusätzliche Liefermenge von [X.] genutzt und, bei entsprechender politischer Flankierung, eine Vollauslastung der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie voraussichtlich mit kasachischem Öl erreicht werden. Werde nur eine Treuhandverwaltung angeordnet, bestehe auch ein wirtschaftliches Interesse der [X.], die [[[[[[X.]]]]]]urchleitung zu gestatten. [[[[[[X.]]]]]]iese Erwägungen stellen die Notwendigkeit von Zusatzlieferungen an die P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie nicht in Abrede. Sie lehnen nur ab, ihretwegen die Enteignung der Treuhand vorzuziehen.

(2) [[[[[[X.]]]]]]er Vorwurf der [[[[[[X.]]]]]], das [[[[[[X.]]]]]] habe sein Ermessen missbraucht, um den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des [X.] zu umgehen, trifft ebenfalls nicht zu. Aus den in das Verfahren eingeführten Akten und Unterlagen und dem Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme hat der [[[[[X.]]]]] nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der in der [[[[[[X.]]]]]]egründung gegebene, gesetzeskonforme Zweck der Anordnung im für die rechtliche [[[[[[X.]]]]]]eurteilung maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]]punkt Mitte September 2022 nur vorgeschoben und die Anordnung tatsächlich erlassen worden wäre, um ein Importembargo ohne gesetzliche Grundlage durchzusetzen.

Wie sich aus einem ministeriellen Vermerk zur Stabilisierung der [[[[[[X.]]]]]] vom 25. März 2022 - [[[[[[X.]]]]]]MWK-IE2 - ([[[[[[X.]]]]]]. 54 <55> des [[[[[[X.]]]]]], unter 3.) und dem Entwurf einer Optionsanalyse vom 29. März 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 73 <96> des [[[[[[X.]]]]]], unter II.) ergibt, wurde wegen der massiven [[[[[X.]]]]]-Probleme bereits frühzeitig eine Treuhand als Alternative zur Enteignung oder zum Abwarten der Insolvenz der Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]] erwogen (vgl. das oben zitierte [X.], [[[[[[X.]]]]]]. 138 <143> des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]ies geschah mehr als zwei Monate vor der bei Erlass des sechsten [X.] Ende Mai 2022 abgegebenen Protokollerklärung der [[[[[[X.]]]]]]undesregierung, ab dem [X.] auf die Einfuhr leitungsgebundenen [[[[[[X.]]]]]]n Erdöls verzichten zu wollen. [[[[[[X.]]]]]]ie Überlegungen des [[[[[[X.]]]]]]s im Frühjahr 2022 waren davon bestimmt, wie die Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]] angesichts der von diesen selbst für existenzbedrohend gehaltenen [[[[[X.]]]]]-Probleme stabilisiert werden könnten. [[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]egriff "Narrativ" in einer E-Mail vom 22. März 2022 belegt nicht, dass diese Probleme nur vorgeschoben worden wären. Er wurde lediglich zur informellen [[[[[[X.]]]]]]ezeichnung einer ersten, noch ungeprüften Idee verwendet, die sich in der weiteren [[[[[[X.]]]]]]iskussion nicht durchsetzte (vgl. [X.], [[[[[[X.]]]]]]. 138 <139 ff.> des [[[[[[X.]]]]]]).

Es gibt keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ende Mai 2022 abgegebene Protokollerklärung der [[[[[[X.]]]]]]undesregierung die weitere Ermessensausübung beeinflusst und die bisherige Zwecksetzung der Treuhandverwaltungsanordnung verändert hätte. [[[[[[X.]]]]]]ie Entscheidungsvorlage vom 29. Juni 2022 erörtert mögliche Folgen eines [[[[[X.]]]]] oder einer Lieferunterbrechung parallel unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung des Mindestlastbetriebs, stellt aber fest, die aktuelle Gefährdung gehe von der [[[[[X.]]]]] aus, und empfiehlt eine zeitnahe Anordnung der Treuhandverwaltung, um weitere durch sie verursachte Schäden abzuwenden ([[[[[[X.]]]]]]. 203 <210> des [[[[[[X.]]]]]]). Im [[[[[[X.]]]]]] bestand nach wie vor Ungewissheit, wann und wie der in der Protokollerklärung angekündigte Verzicht auf den Import [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls rechtlich umgesetzt werden sollte. Für denkbar wurde entweder eine unionsrechtliche oder eine nationale Regelung gehalten ([[[[[[X.]]]]]]. 186 des [[[[[[X.]]]]]]). Gleichzeitig finden sich keine Anzeichen für [[[[[[X.]]]]]]estrebungen, einer solchen erkennbar für notwendig gehaltenen und bis zum Jahreswechsel erwarteten Regelung vorzugreifen. Als die [[[[[[X.]]]]]]erater von [[[[[[X.]]]]]] erklärten, vor allem am [[[[[[X.]]]]]]punkt ihres Wirksamwerdens interessiert zu sein ([[[[[[X.]]]]]]. 184 f. des [[[[[[X.]]]]]]), wurde die Frage nach dem [X.] nicht weiter verfolgt. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]emerkung in einer innerministeriellen Zuarbeit vom 5. August 2022 ([[[[[[X.]]]]]]. 264 des [[[[[[X.]]]]]]), der Treuhänder könne [[[[[[X.]]]]]] anweisen, kein [[[[[[X.]]]]]]s Öl mehr zu beziehen, zielt nicht auf eine Umgehung des Vorbehalts des Gesetzes. Sie steht im Zusammenhang mit der Forderung, [[[[[[X.]]]]]] zur umgehenden Umstellung auf kasachisches Rohöl zu veranlassen, weil die erwartete Regelung des [[[[[X.]]]]] wegen des mehrmonatigen Vorlaufs für Lieferverträge nicht abgewartet werden könne ("[[[[[[X.]]]]]] [kann] nicht zweigleisig fahren [und] muss sich also jetzt entscheiden, ... unabhängig von der Rechtslage im [[[[[[X.]]]]]]ezember", [[[[[[X.]]]]]]. 264 des [[[[[[X.]]]]]]). [[[[[[X.]]]]]]ie Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung wird nicht geleugnet. [[[[[[X.]]]]]]as Treuhandverhältnis soll sie nicht ersetzen, sondern eine rechtzeitige Vorbereitung sichern.

[[[[[[X.]]]]]]ie Schreiben des [X.] vom 2. und 11. August 2022 (Anlage [[[[[[X.]]]]]] 8a und [[[[[[X.]]]]]]. 265 des [[[[[[X.]]]]]]) lassen ebenfalls nicht auf einen Ermessensfehlgebrauch schließen. [[[[[[X.]]]]]]eide haben keinen erkennbaren [[[[[[X.]]]]]]ezug zur späteren Anordnung der Treuhandverwaltung. [[[[[[X.]]]]]]as erste informiert den neuen Geschäftsführer von [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] über die unionsrechtliche Lage und die Protokollerklärung der [[[[[[X.]]]]]]undesregierung. Es bittet darum, rechtzeitig Vorkehrungen zur Umstellung der [[[[[[X.]]]]]]ezugsquellen für das folgende Jahr zu treffen. [[[[[[X.]]]]]]amit wird die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich frühzeitig auf den Erlass der in Aussicht gestellten Regelung vorzubereiten. [[[[[[X.]]]]]]as zweite Schreiben bittet wegen der Unterbrechung der Rohöllieferung über den Südstrang der [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline, [X.] der Raffinerien zu überwachen und aufzufüllen, um der Gefahr einer Lieferunterbrechung auch des [X.] zu begegnen. [[[[[[X.]]]]]]amit bestätigt es, dass die [[[[[[X.]]]]]]eklagte jedenfalls ab August 2022 - nachvollziehbar - von einem hohen Risiko einer kurzfristigen Lieferunterbrechung ausging.

[[[[[[X.]]]]]]er [[[[[[X.]]]]]]punkt, zu dem die Anordnung schließlich erlassen wurde, spricht gegen deren Zweckentfremdung zur [[[[[[X.]]]]]]urchsetzung eines [[[[[X.]]]]]. Sie erging nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Protokollerklärung der [[[[[[X.]]]]]]undesregierung, sondern erst mehr als ein Vierteljahr später. Eine Instrumentalisierung zur Umsetzung der Protokollerklärung liegt auch wegen der Anweisung des [[[[[[X.]]]]]]undeskanzlers fern, keine Treuhandverwaltung anzuordnen, bis geklärt sei, inwieweit die Gaslieferungen über [X.] wieder aufgenommen würden (vgl. die Mitteilungen [[[[[[X.]]]]]]. 246 und 256 des [[[[[[X.]]]]]]). Auslöser für den Erlass der Anordnung waren erst die seit Mitte August 2022 im [[[[[[X.]]]]]] eingehenden Hinweise aus den Tochterunternehmen auf mehrmonatige Gehaltsvorschüsse und auf [[[[[[X.]]]]]]estrebungen der Gesellschafter, Kapital abzuziehen. Sie ließen - entsprechend der Entwicklung bei der [[[[[[X.]]]]]] - einen baldigen Zusammenbruch von [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] oder zumindest eine kurzfristige Lieferunterbrechung wie bei [X.] befürchten (vgl. dazu oben Rn. 54). [[[[[[X.]]]]]]ass das [[[[[[X.]]]]]] die Anordnung erließ, ohne sich bei Vertretern der [[[[[[X.]]]]]] nach der Richtigkeit dieser Hinweise zu erkundigen, begründet keinen Ermessensmissbrauch. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Gefahr im Verzug (oben Rn. 22) verwiesen werden. Im Übrigen ist der [[[[[X.]]]]] nach dem Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme davon überzeugt, dass umgehende Rückfragen nicht erwogen wurden, weil die ursprüngliche vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem [[[[[[X.]]]]]] und den Vertretern von [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] spätestens seit dem Gespräch vom 26. Juli 2022 (vgl. das Protokoll [[[[[[X.]]]]]]. 258 des [[[[[[X.]]]]]]) wechselseitiger Vorsicht gewichen war. [[[[[[X.]]]]]]ie Gründe dafür lagen in den Erfahrungen des [[[[[[X.]]]]]]s mit dem erst in letzter Minute abgewendeten Zusammenbruch der [[[[[[X.]]]]]], in der [[[[[[X.]]]]]]rosselung und Einstellung von Gaslieferungen via [X.] und im [X.] bei [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] in Verbindung mit der Mitteilung, der neue Geschäftsführer pflege besonders engen Kontakt zur Leitung in [X.] ([[[[[[X.]]]]]]. 372 des [[[[[[X.]]]]]]). Eine frühzeitige Einbeziehung konnten die Tochtergesellschaften unter diesen Umständen nicht erwarten, zumal sie selbst das [[[[[[X.]]]]]] nur zögerlich und selektiv über [[[[[X.]]]]]-Probleme, Anfragen wegen [[[[[X.]]]]]en und Ansinnen ihrer Muttergesellschaften zur Änderung von [X.] informierten. [[[[[[X.]]]]]]ies zeigt unter anderem die erst nach Ergehen des [[[[[[X.]]]]]]eweisbeschlusses nachgereichte E-Mail-Korrespondenz (Anlagen [[[[[[X.]]]]]] bis 74).

Aus dem Ergebnis der [[[[[[X.]]]]]]eweisaufnahme folgt nichts Gegenteiliges. Soweit die Zeugenaussagen insoweit ergiebig sind, belegen sie nicht, dass das [[[[[[X.]]]]]] die [[[[[[X.]]]]]]efürchtung drohenden Kapitalabzugs vorgeschoben und die Anordnung tatsächlich erlassen hätte, um ein Importembargo [[[[[[X.]]]]]]n Rohöls ohne gesetzliche Grundlage durchzusetzen. Aus diesen Aussagen ergibt sich schon nicht, dass die tatsächlichen Annahmen und die Risikoeinschätzung des [[[[[[X.]]]]]]s objektiv unzutreffend waren (vgl. dazu oben Rn. 56). Jedenfalls lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass dem [[[[[[X.]]]]]] eine etwaige Unrichtigkeit bewusst gewesen wäre und es seine Einschätzung wider besseres Wissen vorgeschoben hätte.

[[[[[[X.]]]]]]er sachverständige Zeuge U. und der Zeuge [[[[[X.]]]]] haben sich dazu nicht geäußert. [[[[[[X.]]]]]]ie Zeugen [[[[[X.]]]]] und [[[[[X.]]]]] haben nicht bekundet, das [[[[[[X.]]]]]] habe aus anderen als den in der Anordnung erläuterten Ermessenserwägungen gehandelt. Aus ihren Aussagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür. In der Sache haben sie, teils nach Vorhalt der entsprechenden Unterlagen, die tatsächliche Grundlage der Gefahrenprognose des [[[[[[X.]]]]]]s bestätigt, insbesondere die [[[[[X.]]]]]-Probleme mit Zahlungsdienstleistern, die Verhandlungen um eine für die Muttergesellschaft günstigere Ausgestaltung der Zahlungsbedingungen und einen vorzeitigen Gewinntransfer sowie den Vorschlag der [[[[[X.]]]]], langfristige [[[[[X.]]]]]en zu vereinbaren. Nur ihre Risikoeinschätzung weicht - aus ihrer beruflichen Situation erklärlich - von derjenigen des [[[[[[X.]]]]]]s ab. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] hielt selbst das absehbare Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Übernahme der Zahlungsabwicklung von Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen durch die I.-[[[[[[X.]]]]]]ank nicht für kritisch, weil die Zahlung über diese [[[[[[X.]]]]]]ank mit dem [X.] der Tochtergesellschaften technisch durchführbar gewesen sei. Eine Vertragsgrundlage hat er auch auf mehrfache Nachfrage nicht angegeben, sondern erklärt, man habe keinen Zusatzauftrag benötigt; die technische [[[[[[X.]]]]]]urchführbarkeit habe sich bei einem Testlauf gezeigt. [[[[[[X.]]]]]]er Zeuge [[[[[X.]]]]] erläuterte auf Nachfragen, ein Gefahr anzeigendes "roten Licht" nicht schon bei Auftreten die weitere Geschäftstätigkeit gefährdender Probleme zu sehen, sondern erst, wenn erkennbar werde, dass es keine erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lösung gebe und die Situation ausweglos sei. Außerdem sei er davon ausgegangen, die Konzernmutter werde sich - anders als bei der [[[[[[X.]]]]]] - nicht gegen ihre inländischen Tochtergesellschaften wenden. Keiner der Zeugen hat in Abrede gestellt, dass das [[[[[[X.]]]]]] - seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend - gefahrensensibler und weniger risikobereit war. Auch der Aussage des Zeugen [[[[[X.]]]]], dem die Entwicklung bei der [[[[[[X.]]]]]] aus seiner [[[[[[X.]]]]]]iensttätigkeit vertraut war, sind keine Anhaltspunkte für eine vorgeschobene [[[[[[X.]]]]]]egründung der Anordnung zu entnehmen. Er hat bekundet, die [[[[[[X.]]]]]]efürchtung einer parallelen, mit dem Abzug von Kapital eingeleiteten Entwicklung bei den Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]], die anhaltenden [[[[[X.]]]]]-Probleme und das Risiko einer Unterbrechung [[[[[[X.]]]]]]r Rohöllieferungen wie über den Südstrang der [[[[[[X.]]]]]]rushba-Pipeline im August 2022 hätten die ministeriellen Überlegungen geprägt.

Aus den von den [[[[[[X.]]]]]] angeführten politischen Äußerungen des [[[[[[X.]]]]]]undesministers für Wirtschaft und Klimaschutz im Frühjahr 2022 und aus dem Verhalten der [[[[[[X.]]]]]]eklagten nach Erlass der Treuhandverwaltungsanordnung ist ebenfalls nicht zu schließen, dass die Anordnung - entgegen ihrer [[[[[[X.]]]]]]egründung und den dargestellten Umständen ihres Erlasses - auf zweckwidrigen, vorgeschobenen Erwägungen beruhte.

[[[[[[X.]]]]]]en Äußerungen des [[[[[[X.]]]]]]undesministers kommt keine maßgebliche Indizwirkung zu. [[[[[[X.]]]]]]ie Erläuterung der unionsrechtlichen Vorgabe, eine Unabhängigkeit von [[[[[[X.]]]]]]n [X.] anzustreben, der Hinweis auf gegenteilige Interessen des [[[[[X.]]]]]-Konzerns und die Erklärung, mit der [X.] über eine künftige [[[[[[X.]]]]]]elieferung der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie zu verhandeln für "den Fall, wenn [[[[[X.]]]]] nicht mehr [[[[[[X.]]]]]]etreiber der Raffinerie ist" (Anlage [X.]), datieren mehr als einen Monat vor der Protokollerklärung der [[[[[[X.]]]]]]undesregierung. Sie beziehen sich ebenso wie Hinweise auf die Novellierung des [X.] auf den damaligen, noch sehr offenen Stand der Überlegungen zur Stabilisierung der Versorgungslage. [[[[[[X.]]]]]]ie von den [[[[[[X.]]]]]] vorgetragene Äußerung vom 3. Mai 2022, natürlich werde man sich selbst schaden, datiert vor der Entscheidung für die Anordnung der Treuhandverwaltung und sogar vor dem Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigung. Sie belegt nicht die Absicht, diese Ermächtigung zweckwidrig für ein Embargo zu nutzen.

Eine solche Absicht ergibt sich schließlich nicht aus der - unstreitigen - Weisung der Treuhänderin an die Tochtergesellschaften vom 15. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2022, ab dem Jahreswechsel kein [[[[[[X.]]]]]]s Rohöl mehr zu beziehen. Aus dieser Weisung folgt nicht, dass bereits im maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]]punkt des Erlasses der Anordnung Mitte September 2022 geplant war, das beabsichtigte Embargo nicht auf gesetzlicher Grundlage zu regeln, sondern die Treuhandverwaltung anzuordnen, um den Vorbehalt des Gesetzes für ein Importverbot zu umgehen. Gegen eine solche Absicht spricht, dass die Anweisung erst ein Vierteljahr später, kurz vor dem Jahreswechsel, erteilt wurde und nicht erkennbar ist, dass sie bewusst so lange zurückgehalten worden wäre, obwohl ihre Kurzfristigkeit die Umsetzung erschweren musste. Näher liegt, dass die Umsetzung des [[[[[X.]]]]] bei Erlass der Anordnung weiterhin offen war und die Treuhänderin zunächst etwaige Regelungsinitiativen, die Entwicklung der Versorgungssituation und den Erfolg der [[[[[[X.]]]]]]emühungen um alternative [[[[[[X.]]]]]]ezugsquellen abwartete, bevor sie über Anweisungen zur [[[[[[X.]]]]]]elieferung entschied.

cc) [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung wahrt die rechtlichen Grenzen des Ermessens. Sie verletzt kein höherrangiges Recht.

(1) Mit den Grundrechten des Grundgesetzes ist sie vereinbar. [[[[[[X.]]]]]]ie Klägerin zu 2, eine in der [X.] ansässige juristische Person, fällt nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht in den persönlichen Schutzbereich dieser Gewährleistungen. [[[[[[X.]]]]]]ieser ist auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Regelungen auf sie zu erstrecken, weil ihr Sitz in einem außereuropäischen [[[[[[X.]]]]]]rittstaat liegt. Ob die in [X.] ansässige Klägerin zu 1 sich nach Art. 19 Abs. 3 GG i. [[[[[[X.]]]]]] m. Art. 49 und 54 Abs. 1 A[X.]V auf Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Auch in diesem Fall liegt keine Verletzung solcher Grundrechte vor.

Eine unionsrechtlich begründete Einbeziehung der Klägerin zu 1 in deren Schutzbereich ist nicht zwangsläufig ausgeschlossen, weil der Geschäftssitz ihres Vorstandes in einem [[[[[[X.]]]]]]rittstaat liegt. Für die Anwendbarkeit des Art. 49 A[X.]V stellt Art. 54 Abs. 1 A[X.]V auf den Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der [X.] ab. Nach Art. 100-2 Abs. 3 des [X.]ischen Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 6. August 2021 ([[[[[[X.]]]]]] - LS[[[[[[X.]]]]]] -, abrufbar unter [X.]) ist der [X.] maßgebend, der am [X.] Sitz vermutet wird. Zur Widerlegung der Vermutung genügt nicht, dass es sich bei der Klägerin zu 1 um eine sogenannte "[[[[[[X.]]]]]]riefkastenfirma" handeln könnte. [[[[[[X.]]]]]]ie für die Anwendung des Art. 49 A[X.]V erforderliche Marktintegration der Gesellschaft ist bereits bei werbender Tätigkeit eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochterunternehmens - hier der [[[[[[X.]]]]]] - zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [[[[[[X.]]]]]]-167/01 [E[[[[[[X.]]]]]]LI:[X.]:[[[[[[X.]]]]]]:2003:512], [X.] - Rn. 96 und 98).

Zweifel an der Grundrechtsberechtigung der Klägerin zu 1 bestehen wegen ihrer staatlichen [[[[[[X.]]]]]]eherrschung. [[[[[[X.]]]]]]iese ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Gesellschafterliste der [[[[[X.]]]]] Oil [[[[[[X.]]]]]]ompany (Anlage [[[[[[X.]]]]]] 10), die sämtliche Anteile an der Klägerin zu 2 und - mittelbar - der Klägerin zu 1 innehat. Nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung stehen ihre Geschäftsanteile zu 40,4 % dem ausschließlich von der [X.] gehaltenen Staatsunternehmen JS[[[[[[X.]]]]]] R. zu; weitere Gesellschaften des [[[[[X.]]]]]-Konzerns - LL[[[[[[X.]]]]]] RN-N. und LL[[[[[[X.]]]]]] RN-[[[[[[X.]]]]]]. - halten jeweils 9,6 % und 0,76 % der Anteile. Insgesamt addieren sich die [[[[[[X.]]]]]]eteiligungen der allein von der [X.] gehaltenen oder von ihr beherrschten Gesellschafter also auf 50,76 %. Weitere 18,46 % stehen der Q. LL[[[[[[X.]]]]]], der [[[[[[X.]]]]]]eteiligungsgesellschaft des Staates Qatar, zu. Wegen der Mehrheit staatlicher [[[[[[X.]]]]]]eteiligungen an der mittelbaren Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1 fehlt dieser das grundsätzlich von Art. 19 Abs. 3 GG vorausgesetzte personale Substrat. [[[[[[X.]]]]]]abei ist unerheblich, ob die staatlichen Anteile ein- und demselben Staat zustehen. Ein Unternehmen, an dem nicht-staatliche Gesellschafter insgesamt nur als Minderheit beteiligt sind, kann nicht Grundlage privater Initiative und Freiheitsausübung sein und damit nicht die Funktion erfüllen, um derentwillen die Anteilsberechtigung grundrechtlich geschützt ist (vgl. [[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 6. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2016 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 2821/11 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 143, 246 Rn. 188, 190, 195). Zwar können in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 A[X.]V fallende juristische Personen trotz staatlicher [[[[[[X.]]]]]]eherrschung grundrechtsfähig sein, wenn ihnen kein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen gesetzlich geregelte Eingriffe zur Verfügung steht ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 6. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2016 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 2821/11 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 143, 246 Rn. 196 ff., 200). [[[[[[X.]]]]]]iese Voraussetzung liegt hier jedoch wegen der Eröffnung des Rechtswegs zum [[[[[[X.]]]]]] gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]] nicht vor. [[[[[[X.]]]]]]ie daraus folgenden Zweifel an einer Grundrechtsberechtigung der Klägerin zu 1 müssen nicht abschließend geklärt werden. Sollte die Anordnung in etwaige Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG eingreifen, wäre dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

[[[[[[X.]]]]]]er Eingriff in eventuelle Rechte der Klägerin zu 1 aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wäre verhältnismäßig. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung der Treuhandverwaltung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die drohende [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit abzuwenden und eine [[[[[[X.]]]]]]etriebsfortführung der Tochtergesellschaft zu ermöglichen, die deren dazu erforderlichen [[[[[[X.]]]]]] sicherstellt. Im für die [[[[[[X.]]]]]]eurteilung maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]]punkt ihres Erlasses war die Anordnung zur Verwirklichung dieses Zwecks geeignet. [[[[[[X.]]]]]]azu genügt, dass sie ihn fördern konnte und die Möglichkeit bestand, das Ziel zu erreichen ([[[[[[X.]]]]]], [[[[[[X.]]]]]]eschlüsse vom 20. Juni 1984 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 1494/78 - [[[[[[X.]]]]]]E 67, 157 <173> und vom 12. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2006 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 2576/04 - [[[[[[X.]]]]]]E 117, 163 <188 f.> m. w. N.). [[[[[[X.]]]]]]ie Übertragung der [[[[[[X.]]]]]]efugnis zur Wahrnehmung der Gesellschafterstimmrechte auf die Treuhänderin beendete den bestimmenden Einfluss der [[[[[[X.]]]]]] und ihrer [[[[[[X.]]]]]]n Konzernmutter auf die inländischen Tochtergesellschaften. [[[[[[X.]]]]]]amit beseitigte sie einen wesentlichen Grund für die [[[[[X.]]]]] der Geschäftspartner. Gleichzeitig ermöglichte sie der Treuhänderin, die [[[[[[X.]]]]]]etriebsfortführung unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen der [[[[[[X.]]]]]] und ihrer Konzernmutter am Ziel der Sicherung der Energieversorgung auszurichten (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 [[[[[[X.]]]]]]), die Aufgabenerfüllung gefährdende [X.] zu unterbinden und die [[[[[[X.]]]]]]iversifizierung der Ölbezugsquellen voranzutreiben, um die Abhängigkeit von [[[[[[X.]]]]]]m Rohöl zu reduzieren. [[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]efugnis zum Austausch der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften, die ihr gegenüber angeordneten Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen und der Zustimmungsvorbehalt der Treuhänderin hindern die Geschäftsführung daran, den Zielen der Treuhandverwaltung zuwiderlaufende Entscheidungen zu treffen und deren Maßnahmen zu konterkarieren.

Zur Ungeeignetheit der Anordnung führt nicht, dass die [X.] eine zusätzliche [[[[[[X.]]]]]]elieferung der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie über den Hafen [[[[[[X.]]]]]]. abgelehnt hat, solange die mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Konzernmutter der [[[[[[X.]]]]]] an der P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH fortbesteht. [[[[[[X.]]]]]]ieser Vorbehalt kann die Zweckverwirklichung nicht vereiteln. [[[[[[X.]]]]]]ie Zusatzlieferungen werden nur benötigt, um die Raffinerie dauerhaft sicher oberhalb der Mindestlast betreiben zu können (vgl. oben Rn. 77). Im Übrigen sind die [[[[[[X.]]]]]]hancen, die [X.] zu einer Zustimmung zur [[[[[[X.]]]]]]elieferung der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie zu bewegen, unter der Treuhandverwaltung größer als ohne sie, weil die Anordnung der Treuhandverwaltung [[[[[[X.]]]]]] und [[[[[[X.]]]]]] dem bestimmenden Einfluss der Konzernspitze entzieht.

Weder die dem [[[[[[X.]]]]]] bei Erlass der Anordnung nicht bekannten, aus dem Konsortialvertrag folgenden Einstimmigkeitsvorbehalte bei der Finanzierung der Pipeline-Ertüchtigung noch die voraussichtlich zwei- bis dreijährige [[[[[[X.]]]]]]auer der Arbeiten daran führen zur Ungeeignetheit der Anordnung. Als äußerste Möglichkeit bleibt der Treuhänderin, die Ertüchtigung nach der "[X.] des § 11 [[[[[[X.]]]]]] allein zu finanzieren. [[[[[[X.]]]]]]a für das Engineering eine [[[[[[X.]]]]]]spanne von sechs Monaten veranschlagt wurde (vgl. Protokoll zum Gespräch des [[[[[[X.]]]]]]s mit der [[[[[[X.]]]]]]-Geschäftsführung vom 26. Juli 2022, [[[[[[X.]]]]]]. 258 <259> des [[[[[[X.]]]]]]), stand bei Erlass der Anordnung zu erwarten, dass die für eine erfolgreiche [[[[[[X.]]]]]]urchführung nötigen Vorbereitungen und [[[[[[X.]]]]]]eauftragungen vor ihrem Auslaufen vorgenommen werden konnten.

[[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung ist zur Verwirklichung des Zwecks erforderlich, weil im maßgeblichen [[[[[[X.]]]]]]punkt kein milderes, mindestens ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung stand.

Ein zweiter Letter of [[[[[[X.]]]]]]omfort hätte die [[[[[[X.]]]]]] weniger belastet, wäre aber weniger wirksam gewesen. Er hätte die Ursache der die [[[[[[X.]]]]]]etriebsfortführung gefährdenden [[[[[X.]]]]] - den maßgeblichen Einfluss der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaften - unberührt gelassen.

Eine auf einzelne Raffineriebeteiligungen oder die P[[[[[[X.]]]]]]K Raffinerie GmbH bezogene Treuhandverwaltungsanordnung wäre nicht ebenso geeignet gewesen, die Gefährdung der Versorgungssicherheit abzuwenden, weil die [[[[[X.]]]]]-Probleme für die ordnungsgemäße [[[[[[X.]]]]]]etriebsfortführung zentrale [[[[[[X.]]]]]]ereiche der [[[[[[X.]]]]]]ank- und Versicherungsdienstleistungen betrafen.

Auflagen zur Ertüchtigung der Pipeline Rostock-[[[[[[X.]]]]]] und zum Abschluss von Lieferverträgen wären - abgesehen vom Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung - nicht ebenso wirksam gewesen wie die Anordnung der Treuhandverwaltung. Sie hätten eine Vielzahl konkreter Verwaltungsakte erfordert, die mangels umfassenden Einblicks des [[[[[[X.]]]]]]s in die Geschäftsvorgänge nicht ebenso zielgerichtet hätten erlassen werden können wie Maßnahmen der Treuhänderin. Außerdem hätten solche Verwaltungsakte jeweils einzeln durchgesetzt werden müssen und durch nachfolgende Maßnahmen der [[[[[[X.]]]]]] und der von ihnen abhängigen Geschäftsführung der Tochtergesellschaften konterkariert werden können.

[[[[[[X.]]]]]]ie [[[[[[X.]]]]]]efugnis zum Auswechseln der Geschäftsführung, die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen und der Zustimmungsvorbehalt sind erforderlich, die Wirksamkeit der Stimmrechtsausübung durch die Treuhänderin zu sichern. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die von den [[[[[[X.]]]]]] eingesetzte Geschäftsführung Verwaltungsentscheidungen oder Verfügungen träfe, die den Zielen der Treuhandverwaltung zuwiderliefe.

[[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar stellt der Ausschluss von der Stimmrechtswahrnehmung und deren Übertragung auf eine Treuhänderin einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische [[[[[[X.]]]]]]etätigungsfreiheit dar. [[[[[[X.]]]]]]ieser ist jedoch durch die [[[[[[X.]]]]]]efristung auf sechs Monate zeitlich eng begrenzt. [[[[[[X.]]]]]]ie daraus resultierende [[[[[[X.]]]]]]elastung steht nicht außer Verhältnis zur damit bezweckten Versorgungssicherheit im Energiesektor, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut von überragender [[[[[[X.]]]]]]edeutung für das Gemeinwohl ([[[[[[X.]]]]]], Urteil vom 17. [[[[[[X.]]]]]]ezember 2013 - 1 [[[[[[X.]]]]]]vR 3139/08 u. a. - [[[[[[X.]]]]]]E 134, 242 Rn. 286, vgl. oben Rn. 68).

Auch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG ist, falls betroffen (vgl. Rn. 92), nicht verletzt. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung stellt eine nicht entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Anteilsrechte dar, die zu den eigentumsfähigen Positionen im Sinne der Vorschrift zählen. Sie ist aus den eben zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG dargelegten Gründen auch im konkreten Fall verhältnismäßig und als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums von Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt. Ihre belastende Wirkung steht nicht außer Verhältnis zum [X.], die Gefährdung der Energieversorgung abzuwenden. [[[[[[X.]]]]]]er Zusammenbruch der Tochtergesellschaften der [[[[[[X.]]]]]], der bei Erlass der Anordnung drohte, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausfall der P[[[[[[X.]]]]]]K-Raffinerie geführt. [[[[[[X.]]]]]]ies wiederum hätte die [[[[[[X.]]]]]]efriedigung existenzieller [[[[[[X.]]]]]]edürfnisse wie die Wärmeversorgung von Wohnungen, Schulen und Heimen sowie die Funktionsfähigkeit auf Mineralölprodukte angewiesener, elementarer Leistungen der Rettungsdienste wie der Krankentransporte und der Feuerwehr gefährdet. [[[[[[X.]]]]]]eren Funktionsfähigkeit muss der Staat zur Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflichten für Leben und Gesundheit der [[[[[[X.]]]]]]evölkerung aus Art. 2 Abs. 2 GG sicherstellen. [[[[[[X.]]]]]]azu steht die in der Anordnung geregelte erstmalige, auf sechs Monate befristete [[[[[[X.]]]]]]eschränkung der [[[[[[X.]]]]]] nicht außer Verhältnis. Sie lässt die Inhaberschaft der Anteile und die [[[[[[X.]]]]]]ezugsrechte unberührt und schützt die Renditegrundlage (§ 17 Abs. 5 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]]).

[[[[[[X.]]]]]]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere wird die Klägerin zu 2 nicht wegen ihres Sitzes in der [X.] und die Klägerin zu 1 nicht wegen eines beherrschenden Einflusses dieses Staates benachteiligt. Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung gegenüber anderen, nicht mit einer Anordnung bedachten Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor sind nicht diese Merkmale, sondern die konkrete Gefahr des Ausfalls des [[[[[[X.]]]]]] der [[[[[[X.]]]]]] und die damit einhergehende drohende [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Versorgungssicherheit. In der Abwehr dieser Gefahr liegt der sachliche Grund für den Erlass der Anordnung. Für deren Verhältnismäßigkeit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 93 ff.) verwiesen werden. Gleichartige Eingriffe in die Geschäftstätigkeit müssten auch grundrechtlich geschützte inländische Kapitalgesellschaften in gleicher Situation verfassungsrechtlich hinnehmen.

(2) [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung wahrt die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundrechte. [[[[[[X.]]]]]]ie außerhalb der [X.] ansässige Klägerin zu 2 ist nicht in den Anwendungsbereich dieser Gewährleistungen einbezogen. [[[[[[X.]]]]]]ie Klägerin zu 1 wird in den ihr möglicherweise zustehenden unionsrechtlichen Rechten nicht verletzt.

Ihre Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 1 A[X.]V ist gewahrt. [[[[[[X.]]]]]]er persönliche (dazu oben Rn. 91) und sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. [[[[[[X.]]]]]]ie Rechtsstellung der Klägerin zu 1 als Alleingesellschafterin erschöpft sich nicht in einer Kapitalbeteiligung am inländischen Tochterunternehmen, sondern vermittelt ihr maßgeblichen unternehmerischen Einfluss. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung greift jedoch nicht in die Niederlassungsfreiheit ein. Sie hat keinen diskriminierenden [[[[[[X.]]]]]]harakter (dazu oben Rn. 103) und regelt keine [[[[[[X.]]]]]]edingungen für die Niederlassung.

Eine sonstige [[[[[[X.]]]]]]eschränkung des Art. 49 A[X.]V liegt ebenfalls nicht vor. Sie setzt voraus, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Entscheidung über die Niederlassung besteht. [[[[[[X.]]]]]]aran fehlt es, wenn die Niederlassung beschränkende Wirkungen zu ungewiss und zu mittelbar sind, um die Maßnahme geeignet erscheinen zu lassen, die Ausübung dieser Freiheit zu behindern (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1996 - [[[[[[X.]]]]]]-418/93 [E[[[[[[X.]]]]]]LI:[X.]:[[[[[[X.]]]]]]:1996:242] - Rn. 32; [X.], in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, [X.], 7. Aufl. 2015, Art. 49 A[X.]V Rn. 112 ff.). [[[[[[X.]]]]]]as trifft hier zu. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung aktualisiert die Rahmenbedingungen des Tätigwerdens in- wie ausländischer Unternehmen auf dem Markt mit [[[[[[X.]]]]]]ick auf besondere Gefahrensituationen, ohne den Marktzugang selbst zu erschweren.

Unionsgrundrechte der Klägerin zu 1 sind ebenfalls nicht verletzt. [[[[[[X.]]]]]]abei kann offenbleiben, ob diese Grundrechte nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GR[[[[[[X.]]]]]] hier einschlägig sind. Sollte die Klägerin zu 1 sich auf die [[[[[[X.]]]]]]erufs- oder die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 15 oder 16 GR[[[[[[X.]]]]]] berufen können, greift der Gesetzesvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GR[[[[[[X.]]]]]] ein und ist die Anordnung wegen ihrer Verhältnismäßigkeit und mangels Inkohärenz auch im unionsrechtlichen Sinne gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GR[[[[[[X.]]]]]] gerechtfertigt. [[[[[[X.]]]]]]as Gleichheitsrecht gemäß Art. 20 GR[[[[[[X.]]]]]] und das Verbot der [[[[[[X.]]]]]]iskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 21 Abs. 2 GR[[[[[[X.]]]]]]) sind aus den oben (Rn. 103) dargelegten Gründen nicht verletzt.

(3) Auch mit völkerrechtlichen Vorgaben ist die Anordnung vereinbar. Sie verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 des [X.] zwischen der [[[[[[X.]]]]]]undesrepublik [[[[[[X.]]]]]]eutschland und der [X.] über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Sowjetisch-[[[[[[X.]]]]]]eutsches Investitionsschutzabkommen - S[[[[[[X.]]]]]]I -, [[[[[[X.]]]]]] 1990 Teil II S. 342 <343>), der im Verhältnis der [[[[[[X.]]]]]]undesrepublik zur [X.] weiterhin anzuwenden ist (vgl. [[[[[[X.]]]]]]FH, Urteil vom 26. Mai 2004 - [X.]/03 - [[[[[[X.]]]]]]FHE 206, 332 <338>). [[[[[[X.]]]]]]ie Klägerin zu 1 fällt nach Art. 1 Abs. 1 [[[[[[X.]]]]]]uchst. c S[[[[[[X.]]]]]]I nicht in den Schutzbereich, weil sie ihren Sitz in keinem der beiden Vertragsstaaten hat. [[[[[[X.]]]]]]ie Klägerin zu 2 kann sich zwar hinsichtlich ihrer inländischen [[[[[[X.]]]]]]eteiligung an der [[[[[[X.]]]]]] nach Art. 1 Abs. 1 S[[[[[[X.]]]]]]I auf den Eigentumsschutz gemäß Art. 4 Abs. 1 S[[[[[[X.]]]]]]I und auf das [[[[[[X.]]]]]]enachteiligungsverbot des Art. 3 S[[[[[[X.]]]]]]I berufen. [[[[[[X.]]]]]]eide werden aber durch die Anordnung nicht verletzt.

Eine nach Art. 4 Abs. 1 S[[[[[[X.]]]]]]I tatbestandsmäßige Enteignung oder Maßnahme mit gleichartigen Auswirkungen läge nur bei einer - hier fehlenden - Entziehung von Eigentumsrechten oder bei einer faktischen oder schleichenden Enteignung (de-facto expropriation, [X.]) im Sinne einer enteignungsgleichen Maßnahme vor (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 20 Rn. 5 und § 23 Rn. 70). Nach Nr. 3 des Protokolls zum Vertrag ([[[[[[X.]]]]]] 1990 Teil [X.]) kann sie in einer erheblichen [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigung der Kapitalanlage durch [[[[[[X.]]]]]]eeinträchtigungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des [[[[[[X.]]]]]]eteiligungsunternehmens liegen. [[[[[[X.]]]]]]azu muss die Maßnahme dem [[[[[[X.]]]]]]etroffenen die wesentlichen Eigentümerbefugnisse nicht nur vorübergehend entziehen und darf ihm kaum mehr als die Hülle des Eigentumsrechts lassen. [[[[[[X.]]]]]]avon kann hier keine Rede sein. [[[[[[X.]]]]]]ie Anordnung der auf sechs Monate befristeten Treuhandverwaltung lässt neben der Inhaberstellung der Gesellschafter auch deren [[[[[[X.]]]]]]ezugsrechte unberührt. Schwierigkeiten bei der Gewinnabführung sind nicht auf die Treuhandverwaltung zurückzuführen, sondern auf die bereits zuvor und unabhängig davon geltenden unionsrechtlichen Sanktionsvorschriften. [[[[[[X.]]]]]]ie Renditegrundlage des [[[[[[X.]]]]]]eteiligungsunternehmens wird nicht beeinträchtigt, weil seine Vermögensgegenstände auf einen anderen Rechtsträger nur übertragen werden dürfen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]]). Gegen eine enteignungsgleiche Wirkung spricht schließlich der kurze [[[[[[X.]]]]]]efristungszeitraum der Anordnung. [[[[[[X.]]]]]]ass sie nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [[[[[[X.]]]]]] verlängert werden darf, rechtfertigt keine andere [[[[[[X.]]]]]]eurteilung. Verlängerungen stellen neue, ihrerseits anfechtbare Eingriffe dar, die jeweils anhand der Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass zu prüfen und an Art. 4 S[[[[[[X.]]]]]]I zu messen sind. [[[[[[X.]]]]]]arin liegt auch keine den völkerrechtlichen Schutz aushöhlende Fragmentierung. [[[[[[X.]]]]]]ei der Überprüfung der jeweils letzten Anordnung muss berücksichtigt werden, dass deren Anknüpfung an vorhergehende Anordnungen den [[[[[[X.]]]]]]raum der [X.] verlängert und, bei entsprechend langer Gesamtdauer, die Schwelle zur enteignungsgleichen Wirkung überschreiten kann (Internationales Schiedsgericht Stockholm, Schiedsspruch vom 7. Juli 1989, https://www.italaw.com/cases/982, unter 7 Jul 1998, [X.], zuletzt abgerufen am 9. März 2023; vgl. KG, [[[[[[X.]]]]]]eschluss vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - juris Rn. 1).

Eine unzulässige [[[[[[X.]]]]]]enachteiligung im Sinne von Art. 3 S[[[[[[X.]]]]]]I liegt nicht vor, weil weder § 17 [[[[[[X.]]]]]] noch die angefochtene Anordnung eine Schlechterstellung der Klägerin zu 2 gegenüber Investoren aus nicht zur [X.] gehörenden [[[[[[X.]]]]]]rittstaaten (vgl. Art. 3 Abs. 3 S[[[[[[X.]]]]]]I) regeln. Aus dem Gebot gerechter und billiger [[[[[[X.]]]]]]ehandlung gemäß Art. 2 S[[[[[[X.]]]]]]I lassen sich wegen der in Art. 3 Abs. 3 S[[[[[[X.]]]]]]I vorbehaltenen Privilegierung von [X.] keine Rechte auf Gleichbehandlung mit diesen oder Inländern - etwa in [[[[[[X.]]]]]]ezug auf günstigere Ausgleichsregelungen für Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Eigentumsrechten - herleiten (vgl. [[[[[[X.]]]]]]FH, Urteil vom 26. Mai 2004 - [X.]/03 - [[[[[[X.]]]]]]FHE 206, 332 <338>; zur verfassungsrechtlichen [[[[[[X.]]]]]]eurteilung vgl. oben Rn. 36 f.).

Im Erlass der angefochtenen Anordnung liegt schließlich keine diskriminierende Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 4 S[[[[[[X.]]]]]]I. [X.] Einschränkungen beim [[[[[[X.]]]]]]ezug von Roh- und Hilfsstoffen im Sinne der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift sind nicht Gegenstand der angefochtenen Anordnung. Im Übrigen gelten Maßnahmen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, nach Ziffer 2 [[[[[[X.]]]]]]uchst. c des Protokolls zu Art. 3 S[[[[[[X.]]]]]]I nicht als diskriminierend.

Aus den zu Art. 4 S[[[[[[X.]]]]]]I angeführten Gründen verletzt die angefochtene Anordnung auch nicht die Eigentumsgewährleistung gemäß Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der [[[[[[X.]]]]]]ekanntmachung vom 22. Oktober 2010 ([[[[[[X.]]]]]] [X.], 1218).

[[[[[[X.]]]]]]ie [X.] in Nr. 5 und 6 der Anordnung finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 17 Abs. 8 [[[[[[X.]]]]]]. [[[[[[X.]]]]]]edenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

[[[[[[X.]]]]]]. [[[[[[X.]]]]]]er auf Auskunftserteilung gerichtete Hauptantrag zu 2 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses der [[[[[[X.]]]]]] unzulässig. Soweit Maßnahmen der Treuhänderin zur Entscheidung über die mit dem Hauptantrag zu 3 geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüche ermittelt werden müssen, ist die Aufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Gericht, und zwar grundsätzlich von Amts wegen, vorzunehmen. Soweit Aufklärungsmaßnahmen dazu nicht erforderlich sind, können die erbetenen Auskünfte die Rechtsstellung der [[[[[[X.]]]]]] nicht verbessern. Gegenteiliges haben diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 nicht dargelegt, obwohl der [[[[[X.]]]]] bereits im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2023 auf das dargelegte [[[[[[X.]]]]]]edenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen hat.

[[[[[[X.]]]]]]. [[[[[[X.]]]]]]er auf Folgenbeseitigung gerichtete Hauptantrag zu 3 ist zulässig, aber unbegründet. § 17 Abs. 6 Satz 3 [[[[[[X.]]]]]] normiert trotz seiner [[[[[[X.]]]]]]ezeichnung als Ausnahme von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Einschränkung des prozessualen Anspruchs auf Aufhebung einer Anordnung, die rechtswidrig ist und Rechte des jeweiligen Klägers verletzt. Vielmehr wird das Gericht ermächtigt, die Folgen dieser Aufhebung für Rechtsakte zu begrenzen, die aufgrund der aufgehobenen Anordnung erlassen wurden, aber im Interesse der Rechtssicherheit vor dem [X.] oder der eigenen Aufhebung nach § 48 VwVfG bewahrt werden sollen. [[[[[[X.]]]]]]ie Frage, inwieweit eine solche Ermächtigung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, muss hier nicht geklärt werden. Wegen der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 6 Satz 3 [[[[[[X.]]]]]] nicht erfüllt.

[[[[[[X.]]]]]]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

8 A 2/22

14.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 Abs 1 EnSiG 1975, § 17 Abs 2 EnSiG 1975, § 17 Abs 4 EnSiG 1975, § 17 Abs 5 S 1 EnSiG 1975, Art 25 GG, Art 14 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 VwVfG, § 40 VwVfG, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG, § 39 Abs 1 VwVfG, § 2 Abs 10 S 1 Nr 1 BSIG 2009, § 1 Abs 1 Nr 2 BSI-KritisV, § 1 Abs 2 S 3 BSI-KritisV, Art 49 Abs 1 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2023, Az. 8 A 2/22 (REWIS RS 2023, 4707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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