Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 7 VR 4/23

7. Senat | REWIS RS 2023, 6631

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Gegenstand

Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung


Tenor

Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung ([X.]) [X.] bis KP 26" vom 21. August 2023 anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag vorläufig anzuordnen, werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "[X.] ([X.]) [X.] bis [X.] 26" vom 21. August 2023.

2

Die Beigeladene ist [X.] einer [X.] zwischen dem Hafen von [X.] und [X.]. Mit dieser sollen zwei im Hafen von [X.] geplante schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheiten (Floating Storage and Regasification Units - [X.]) an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden. Das Gesamtvorhaben [X.] gliedert sich in vier Abschnitte. Der zweite Abschnitt - [X.] [X.] bis [X.] 26 - ist Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Beabsichtigt ist, die [X.] bis Ende 2023 fertigzustellen.

3

Der Antragsteller, der mit seiner Klage (B[X.]erwG 7 A 9.23) die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, beanstandet, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Planänderung eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben seien. Auch liege keine Planrechtfertigung vor. Die Abschnittsbildung verstoße gegen das Gebot umfassender Planbewältigung. Die technische Sicherheit sei bei Errichtung und Betrieb des [X.]orhabens nicht gewährleistet. Zudem stehe das [X.]orhaben mit den Anforderungen des [X.] und des besonderen [X.]s sowie den gesetzlichen Klimaschutzzielen nicht im Einklang.

II

4

Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Antragsbegründung entscheiden. Der Antragsteller hat [X.]eits mit Eingang bei Gericht seinen Antrag ausführlich begründet und er hatte nach der Erwiderung durch die Beigeladene und den Antragsgegner Gelegenheit, sein [X.]orbringen zu ergänzen. Hiervon hat er Gebrauch gemacht. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 [X.]wGO war nicht geboten, auch wenn dem Antragsteller noch keine Einsichtnahme in sämtliche bei dem [X.]orhabenträger und im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens angefallenen [X.]erwaltungsvorgänge möglich war. Der Antragsteller war aufgrund der vollständig vorgelegten und ihm elektronisch ü[X.]mittelten [X.]en [X.]agen einschließlich der wesentlichen Gutachten zu einer eingehenden Antragsbegründung in der [X.]age. Es ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich, welchen weiteren für den Erfolg des [X.] wesentlichen Erkenntnisse er sich nur ü[X.] die Akteneinsichtnahme verschaffen kann. Nach Eingang der weiteren [X.]erwaltungsvorgänge und Ü[X.]mittlung an den Antragsteller kann dieser einen Antrag nach § 80 Abs. 7 [X.]wGO stellen, soweit er sich zu einzelnen Umständen erst auf der Grundlage der vollständigen [X.]erwaltungsvorgänge äußern können sollte. [X.]or diesem Hintergrund und angesichts des in § 3 des [X.] verflüssigten Erdgases ([X.] - [X.]) vom 24. Mai 2022 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 ([X.]), normierten ü[X.]ragenden Interesses an der schnellstmöglichen Durchführung der in § 2 Abs. 2 [X.] bezeichneten [X.]orhaben kommt ein weiteres Abwarten oder eine Entscheidung im Wege der Zwischenverfügung nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Monatsfrist zur Begründung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in § 43e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ü[X.] die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.], 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2023 ([X.]), hinweist, ü[X.]sieht er, dass diese Regelung keine Mindestfrist zu seinen Gunsten normiert, vor deren Ablauf keine Entscheidung ergehen darf, sondern dass es sich dabei um eine der [X.]erfahrensbeschleunigung dienende Ausschlussfrist für neues [X.]orbringen handelt.

5

Der Antrag ist zulässig (1.), a[X.] unbegründet (2.).

6

1. a) Die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 12 Satz 1 [X.] i. [X.]. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]wGO. Gemäß § 12 Satz 1 [X.] entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug ü[X.] sämtliche Streitigkeiten ü[X.] [X.]orhaben nach § 2 dieses Gesetzes. Bei der Errichtung und dem Betrieb der "[X.] ([X.]) [X.] bis [X.] 26" handelt es sich um ein [X.]orhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. Nr. 4.2 der Anlage zum [X.]. Die [X.]eitung dient zur Anbindung der beiden geplanten [X.]s im Hafen von [X.] (zwei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. [X.]. m. Nr. 4.1 der Anlage zum [X.]) an das Gasfernleitungsnetz in [X.].

7

b) Gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.], der in seinem Anwendungs[X.]eich dem vom Gesetzge[X.] als lediglich ergänzende Bestimmung verstandenen § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeht (vgl. [X.]. 20/1742 S. 37), haben Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. gegen einen Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und Betrieb einer [X.] nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] keine aufschiebende Wirkung. Dagegen ist hier der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. [X.]. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]wGO statthaft. Die Frist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung zu stellen und zu begründen ist, hat der Antragsteller gewahrt.

8

c) Als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung ist der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt.

9

Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die Errichtung und der Betrieb einer [X.] und damit ein unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehender [X.]erwaltungsakt zur Zulassung eines [X.]orhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; das dem Gesetzeswortlaut nach bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG steht einem Rückgriff auf Nummer 5 nicht entgegen, wenn - wie hier - eine nach dem Gesetz ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung an sich bestehende [X.] oder [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. B[X.]erwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - Rn. 14 ff.).

2. Die Entscheidung ü[X.] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht im Ermessen des Gerichts der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 [X.]wGO). Die in diesem Rahmen vorzunehmende Abwägung zwischen dem [X.] des Antragsgegners sowie der Beigeladenen und dem Suspensivinteresse des Antragstellers geht zu dessen [X.]asten aus. Dies [X.]uht vor allem darauf, dass sich die Klage bei summarischer Prüfung ihrer Erfolgsaussichten als voraussichtlich unbegründet erweist.

a) Ein [X.]erstoß gegen zwingendes Recht ist nicht dargelegt.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass abweichend von § 1 Abs. 4 [X.] die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei [X.]orhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 [X.] das Gesetz ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 4 [X.] nicht anzuwenden hat, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten [X.]orhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden (1). Dabei sind nach Absatz 4 der [X.]orschrift der Öffentlichkeit vor Erteilung der Zulassung verschiedene Informationen zugänglich zu machen und nach Absatz 5 der [X.]orschrift die [X.] zu unterrichten (2). Diese Ausnahmeregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (3).

(1) Unter den in § 4 Abs. 1 [X.] genannten [X.]oraussetzungen gilt es nach Einschätzung des Gesetzge[X.]s auch eine in Monaten oder Wochen gemessene [X.]erfahrensverzögerung und daraus potentiell resultierende Gasversorgungslücken unbedingt zu vermeiden (vgl. hierzu und im Folgenden [X.]. 20/1742 [X.]8). [X.]on einem relevanten Beitrag zur Bewältigung oder Abwendung einer [X.] ist regelmäßig auszugehen, wenn ü[X.] die konkrete Anlage mehr als nur geringfügig [X.]NG eingespeist werden kann und soll und eine Gasmangellage vorliegt oder droht. Für eine Gasmangellage ist eine Gaswarnstufe nach dem Notfallplan Gas nach der [X.]erordnung ([X.]) 2017/1938 des [X.] und des Rates vom 25. Okto[X.] 2017 ü[X.] Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der [X.]erordnung ([X.]) Nr. 994/2010 ([X.]. [X.] 280 [X.]), zuletzt geändert durch [X.]erordnung ([X.]) 2022/1032 vom 29. Juni 2022 ([X.]. [X.], [X.]. [X.] 245 S. 70), ein Indiz. Eine Gasmangellage entfällt, wenn die [X.]ersorgung zwischenzeitlich durch andere neu hinzugekommene sichere Bezugsquellen dauerhaft gesichert ist. [X.]on einem mengenmäßig relevanten Beitrag kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das [X.]orhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von zumindest 5 Mrd. cbm erreicht oder ü[X.]schreitet. [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] leisten regelmäßig einen relevanten Beitrag dazu, eine Krise der Gasversorgung abzuwenden, wenn sie zur Anbindung einer Anlage, für die die Behörde nach ihrer Einschätzung von einem solchen Beitrag ausgeht, an das [X.] benötigt werden.

Der Planfeststellungsbeschluss geht in dem für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses zu Recht von einer Krise der Gasversorgung aus. Das [X.] ([X.]) hat am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die weiterhin geltende Alarmstufe des [X.] Gas ausgerufen. Nach dem von dem damaligen [X.] auf der Grundlage von Art. 8 der [X.]erordnung ([X.]) 2017/1938 vom 25. Okto[X.] 2017 beschlossenen Notfallplan Gas rechtfertigen unter anderem gravierende Reduzierungen von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten und der Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen, die Ausrufung der Alarmstufe. Sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Alarmstufe als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen beide [X.]oraussetzungen vor.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Füllstand der Gasspeicher habe im August 2023 [X.]eits bei knapp 90% gelegen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Der Planfeststellungsbeschluss begründet die Notwendigkeit des Baus des Seeabschnitts [X.] bis [X.] 26 der [X.] vor allem mit der [X.]or[X.]eitung auf die kommenden [X.] einschließlich der im Winterhalbjahr 2023/2024. Betont wird, dass der Ausbau der [X.]NG-Infrastruktur an anderer Stelle nicht dazu führt, den Eintritt einer Gasmangellage mit Sicherheit abzuwenden. Die an verschiedenen Standorten vorgesehenen und aufgrund der laufenden Planfeststellungsverfahren [X.]eits konkret absehbaren Anlandungen mittels [X.] sind danach nicht geeignet, die aufgrund des Ausfalls der Gaslieferungen aus [X.] entstehende [X.]ücke bei der Deckung des [X.] Gasbedarfs aufzufangen ([X.]). Hieran ändert nichts, dass die [X.] in ihrer gegenwärtigen [X.]agebeurteilung die Gasversorgung in [X.] als stabil und die [X.]ersorgungssicherheit als gewährleistet bezeichnet. Ebenso wenig ist maßgebend, dass nach diesem Bericht der [X.] [X.]eits vorfristig zum 1. Juni 2023 einen Wert von 75% erreicht hat ([X.]). Die [X.]or[X.]eitung auf den Winter 2023/2024 wird von der [X.] gleichwohl als eine bleibende zentrale Herausforderung bezeichnet ([X.]age[X.]icht Gasversorgung der [X.] vom 17. August 2023). Dies bestätigen die Schreiben des Präsidenten der [X.] an das [X.] vom 11. Mai und 18. August 2023 (Anlagen Bg 3 und 4). Danach begründet die notwendige Stabilisierung der [X.]ersorgungssicherheit den zusätzlichen Bedarf an [X.]NG-Einspeisemöglichkeiten. Hervorgehoben wird, dass es ohne zusätzliche Importkapazitäten an der [X.] unter ungünstigen Bedingungen (niedrige Temperaturen, Rückgang der Importe aus westlichen Nachbarländern aufgrund eines temperaturbedingten Mehrbedarfs, temperaturbedingter Rückgang der [X.], Einstellung [X.] Gaslieferungen ü[X.] die [X.]) zu einer kritischen [X.]ersorgungssituation kommen könne, auch weil ein engpassfreier Abtransport [X.] nach [X.] ü[X.] [X.] möglich sei, während aus dem Nordwesten [X.]s keine direkte, engpassfreie [X.]erbindung nach Süden existiere.

Auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des [X.]es vom 12. Juli 2023 geht davon aus, dass selbst bei im [X.] 2023 vollständig gefüllten Gasspeichern mit Blick auf mögliche bevorstehende Extremwetterlagen zur Sicherstellung der nationalen Energieversorgung für das darauffolgende Jahr die Einspeisung von [X.]NG erforderlich und hierfür der Ausbau der Importinfrastruktur unverzichtbar ist ([X.]. 20/7279 [X.]). Der Gesetzge[X.] stellt zudem darauf ab, dass mit der Einspeisung von vier [X.]s an der [X.] das nachgelagerte Gasnetz in Nordwest-[X.] und die von dort bestehende Transportachse nach Süden und Osten ausgelastet und der Aufbau zusätzlicher [X.]azitäten an der [X.] nicht möglich sei. Dagegen verfüge das Gasfernleitungsnetz in [X.] ü[X.] hohe [X.]azitätsreserven und könne so zur Stabilisierung der Energieversorgung beitragen ([X.]. 20/7279 [X.]8 f.). Dies wird durch die von dem Antragsteller vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 6. Septem[X.] 2023 (von [X.]), wonach die vorhandenen [X.] in [X.] und in ganz [X.] sowie die im System befindlichen Mengen an Erdgas ausreichten, um auch bei einem sehr kalten Winter sowohl [X.] als auch Osteuropa auskömmlich zu versorgen, nicht erschüttert. Die gutachterliche Stellungnahme räumt ein, dass von den vier vorhandenen Ost-West-[X.]erbindungen des [X.] Gasnetzes nur eine, und zwar die mit Abstand am weitesten westlich endende NETRA-[X.]eitung (Endpunkt in [X.], [X.]), Gas in West-Ost-Richtung liefern kann, während die anderen Pipelines zur Durchleitung [X.] in Ost-West-Richtung betrieben worden sind. Ihre Behauptung, es gebe gleichwohl keinen strukturellen [X.], weil die in Ost-West-Richtung betriebenen Pipelines mit geringen Investitionen in [X.] in die andere Richtung betrieben werden könnten, belegt die Stellungnahme weder hinsichtlich des technischen und finanziellen Aufwandes noch hinsichtlich der zeitlichen Realisierbarkeit einer solchen Umkehrung der Gasflüsse. Schließlich kann die nationale Energiepolitik auch nicht vollkommen unabhängig von der [X.]age der Energieversorgung der europäischen Partner- und Nachbarländer betrachtet werden (vgl. [X.]. 20/1742 [X.]6).

Zur Eignung des streitgegenständlichen [X.]orhabens, einen relevanten Beitrag zur Abwendung der [X.] zu leisten, stellt der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss fest, dass die zur Anbindung geplanten [X.]s im Hafen von [X.] eine jährliche Regasifizierungskapazität von insgesamt 10 bis 15 Mrd. cbm aufweisen sollen ([X.] unter Hinweis auf [X.], 1. Planänderung, [X.]. 1, [X.]. 2.3.1, [X.]). Dass, wie der Antragsteller vorträgt, die von der [X.] derzeit im Hafen von [X.] betriebene [X.] Neptune, die an den Standort [X.] verlegt werden soll, im ersten Halbjahr 2023 lediglich eine Menge an [X.]NG importiert habe, die nur rund 0,70 Mrd. cbm im Jahr entspreche, ist für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist nach § 4 Abs. 1 [X.] die Eignung des [X.]orhabens, einen relevanten Beitrag zu leisten, und damit die tatsächliche [X.]azität, also die technisch mögliche Regasifizierungsmenge (vgl. auch [X.]. 20/1742 [X.]8: "jährliche Regasifizierungskapazität").

(2) Die [X.] gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] mit denen der Wegfall der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung teilweise kompensiert wird, um ein Mindestmaß an Transparenz auch in der [X.] sicherzustellen, die einen [X.]erzicht auf [X.]orgaben der [X.] erlaubt (vgl. [X.]. 20/1742 [X.]9), sind eingehalten worden. Auch die Unterrichtung der [X.] durch das [X.], nukleare Sicherheit und [X.]erbraucherschutz gemäß § 4 Abs. 5 [X.] ist erfolgt (PFB S. 65).

(3) Der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers mit Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezem[X.] 2011 ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (U[X.]P-R[X.]) im Einklang (B[X.]erwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - Rn. 23 ff.).

bb) Der Antragsgegner hat den Antragsteller in hinreichender Weise am [X.]erwaltungsverfahren beteiligt. Es bedurfte aufgrund der am 16. Juni 2023 beantragten Planänderung keines neuen Auslegungsverfahrens.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d [X.] i. [X.]. m. § 73 Abs. 8 [X.]w[X.]fG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgaben[X.]eich einer Behörde oder einer anerkannten [X.]ereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher [X.]ührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen einer Woche zu geben.

So ist der Antragsgegner im Streitfall verfahren. Ein [X.]orgehen nach dieser Norm ist jedoch nur zulässig, wenn die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht [X.]ühren und die Identität des [X.]orhabens wahren. Sie dürfen nicht zu einem [X.]orhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (B[X.]erwG, Urteile vom 27. Okto[X.] 2000 - 4 A 18.99 - B[X.]erwGE 112, 140 <145 f.> und vom 23. Novem[X.] 2022 - 7 A 9.21 - N[X.]wZ 2023, 1090 Rn. 27). Hieran gemessen ist die [X.]erfahrensweise des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine Identitätsänderung des [X.]orhabens nicht [X.]eits deshalb vor, weil es durch die Planänderungen zu einer unzulässigen Abschnittsbildung und damit einhergehend einer Umgehung der [X.] gekommen wäre. Wie [X.]eits ausgeführt (Rn. 12 ff.), ist das [X.]orhaben nach § 4 Abs. 1 [X.] nicht [X.], so dass sich die Frage, ob mit der Abschnittsbildung eine Umgehung der [X.] und der [X.] verbunden war, nicht stellt.

Es handelt sich auch nicht aus anderen Gründen um ein in seiner Identität geändertes [X.]orhaben. Eine solche Änderung ergibt sich nicht daraus, dass die ursprüngliche Planung der Anbindung einer seeseitigen [X.]NG-Importanlage aufgegeben wurde und stattdessen eine Anbindung zweier im Hafen von [X.] festvertäuter [X.]s erfolgen soll. Bei Frage der Identitätsänderung ist nicht in erster [X.]inie das unter Umständen aus vielen Abschnitten bestehende Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen, sondern auf den ausgelegten und aufgrund dieser Auslegung geänderten Abschnitt abzustellen. Dieser bildet das [X.]orhaben, das zu betrachten und bei einer wesentlichen Änderung erneut offenzulegen ist. Änderungen des Konzepts des Gesamtvorhabens spielen hierbei nur insoweit eine Rolle, als sie sich auf den zu betrachtenden Abschnitt identitätsändernd auswirken. Dies ist hier nicht der Fall. Der jetzt [X.]e Abschnitt der Gasleitung von [X.] 26 bis [X.] entspricht bis auf geringfügige Änderungen zwischen [X.] 1.5 und [X.] 3.9 nach seiner [X.]age, der Größe und Beschaffenheit der zu verlegenden Röhren, der beabsichtigten [X.]erlegungsart und schließlich auch der Betriebsweise vollständig der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf vorgesehen war. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die technische Ausführung wesentlich geändert hätte, da die Pipeline in den seinerzeit ausgelegten [X.]agen in wesentlichen Teilen aufliegend verlegt werden sollte. Für den hier zu betrachtenden Abschnitt war auch in der ursprünglichen Planung eine [X.]erlegung durch Eingraben der [X.]eitung vorgesehen (s. Anlage ASt 8 [X.]5).

cc) Das [X.]orhaben ist planerisch gerechtfertigt. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften gehört, deren [X.]erletzung zur Begründetheit des Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG führen kann.

Die Planrechtfertigung folgt hier aus § 3 Satz 2 [X.]. Diese [X.]orschrift stellt für die [X.]orhaben im Anwendungs[X.]eich des Gesetzes die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den Bedarf zur Gewährleistung der [X.]ersorgung der Allgemeinheit mit Gas fest. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf handelt es sich hierbei um die gesetzliche Planrechtfertigung ([X.]. 20/1742 [X.]). Der Planfeststellungsbeschluss nimmt zutreffend hierauf Bezug (PFB S. 66 f.).

Die gesetzliche [X.] ist für die Planfeststellung und das gerichtliche [X.]erfahren grundsätzlich verbindlich und vom Gericht nur darauf zu ü[X.]prüfen, ob der Gesetzge[X.] den ihm insoweit zukommenden weiten Gestaltungs- und Prognosespielraum ü[X.]schritten hat, weil die [X.] evident unsachlich ist, es also für das [X.]orhaben offensichtlich keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzge[X.]s rechtfertigen könnte (vgl. nur B[X.]erwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - B[X.]erwGE 175, 312 Rn. 17). Der Gesetzge[X.] bemisst den von der [X.] nach § 3 Satz 2 [X.] umfassten [X.]orhaben eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit bei, weil sie in besonderem Maße zur Gewährleistung von [X.]ersorgungssicherheit sowie zur Schaffung einer zukunftsoffenen diversifizierten Gasversorgung beitragen könnten und ihre Realisierung dringlich sei (vgl. [X.]. 20/1742 [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung für die hier in Rede stehende [X.], die durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 12. Juli 2023 unter Nr. 4.2 in die Anlage zu § 2 [X.] aufgenommen wurde, sind nicht ersichtlich.

dd) Die Ausführungen des Antragstellers vermögen durchgreifende Zweifel an der [X.]ereinbarkeit des [X.]orhabens mit einschlägigen [X.]orschriften zur Anlagensicherheit nicht zu begründen.

Energieanlagen sind nach § 49 Abs. 1 [X.] so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. [X.] müssen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der [X.]erordnung ü[X.] [X.] (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDr[X.]tg[X.]) vom 18. Mai 2011 ([X.] I S. 928), zuletzt geändert durch Art. 24 des [X.] vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706), so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GasHDr[X.]tg[X.] sind sie in einem Schutzstreifen zu verlegen. [X.] sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Bei unterirdischer [X.]erlegung muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen [X.]erhältnissen angepasst werden. Insbesondere muss gesichert sein, dass die [X.]eitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben (§ 3 Abs. 3 GasHDr[X.]tg[X.]). Ein [X.]erstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen diese [X.]orschriften wird von dem Antragsteller lediglich behauptet, a[X.] nicht substantiiert dargelegt. Auch sonst gibt es dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Nach der Nebenbestimmung Ziff. [X.].18 des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rohrleitung im Bereich der Kreuzung von [X.] und [X.] mindestens 2,55 m, im Bereich des [X.]andtiefwassers parallel zur [X.] mindestens 0,50 m und in den übrigen Bereichen mindestens 1,00 m einzugraben und mit festen Sanden bzw. geeigneten Materialien zu ü[X.]decken. Die ordnungsgemäße Ü[X.]deckung der [X.]eitung ist nach Nebenbestimmung Ziff. [X.].45 dauerhaft zu gewährleisten und nach Nebenbestimmung Ziff. [X.].46 durch regelmäßige Ü[X.]prüfungen nachzuweisen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es: Die Sicherheit des Schiffsverkehrs sei durch das [X.]eitungsprojekt nicht beeinträchtigt ([X.]). Der Betrieb und die Existenz des [X.]en Seeabschnitts hätten als [X.] keinen direkten Einfluss auf den Schiffsverkehr. Möglichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs in der Bauphase könne mit der unter Ziff. [X.] (Schifffahrt) verfügten Nebenbestimmungen in ausreichender Form entgegengewirkt werden ([X.]). Beiderseits der Pipeline bestehe ein Schutzstreifen von 200 m, innerhalb dem das Ankern verboten sein werde. Etwaige zukünftige Bauaktivitäten seien mit dem [X.]orhabenträger abzustimmen ([X.]). Ferner hält die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses fest, dass der [X.]orhabenträger in Bezug auf die Einhaltung der maßgeblichen Standards nach § 3 GasHDr[X.]tg[X.] sowie diesbezüglicher technischer Regelwerke den Prüfvermerk eines unabhängigen Sachverständigen vom 3. Juli 2023 vorgelegt habe. Mit dem "Pipeline Integrity Management System ([X.]) werde die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Pipeline fortlaufend kontrolliert und sichergestellt ([X.]). Die weltweite Erfahrung mit [X.] zeige, dass ein durch eine mechanische Beschädigung (z. B. durch Ankerwurf oder ein sinkendes Schiff) verursachter [X.] nur äußerst selten zu erwarten sei. Dennoch würden vom [X.]orhabenträger entsprechende Notfallpläne entwickelt (PFB S. 208).

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. [X.]ielmehr beschränkt sich die Antragsschrift auf die wörtliche Wiedergabe von Passagen aus gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen [X.] sowie die Erklärung, der Antragsteller mache sich diese Ausführungen jeweils vollumfänglich zu eigen. Eine derartige pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter ist mit dem Zweck des [X.]ertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 [X.]wGO, eine geordnete und konzentrierte [X.]erfahrensführung der Beteiligten zu gewährleisten (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezem[X.] 1986 - 1 BvR 872/82 - [X.]E 74, 78 <93>), nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Ausführungen von Sachverständigen.

Abgesehen hiervon eignen sich die hier in Rede stehenden Ausführungen in den gutachterlichen Stellungnahmen nicht, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die technische Sicherheit zu begründen. Die Stellungnahmen vom 10. und 29. Juli 2023 beziehen sich schon nicht auf den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Namentlich die Annahme, die geplante Mindestü[X.]deckungshöhe der [X.]eitung betrage grundsätzlich nur 0,50 m, entspricht nicht der Planfeststellung. Darü[X.] hinaus enthalten sich diese Stellungnahmen ebenso wie die weitere vom 15. August 2023 - mit Blick auf die Rolle eines Sachverständigen konsequenterweise - jeder konkreten rechtlichen Bewertung der diagnostizierten Defizite, die auch die Antragsbegründung nicht leistet. Zur Frage, ob aus Gutachtersicht Sicherheitsbedenken auch bei einer regelmäßigen Mindestü[X.]deckungshöhe der [X.]eitung von 1,00 m fortbestehen, verhält sich auch die Stellungnahme vom 15. August 2023 nicht. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller insoweit ausführt, die Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass auch diese größere Mindestü[X.]deckungshöhe im Ergebnis nichts Grundlegendes an den zuvor getroffenen Feststellungen zur mangelnden Sicherheit ändere.

Im Übrigen fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den verfügten Nebenbestimmungen und den Darlegungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Hieran ändern auch die Einlassungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Septem[X.] 2023 nichts. Soweit er im Bereich der Querung von [X.] unter Hinweis auf die Auffassung für die [X.] zuständiger Behörden (erneut) eine höhere Mindestü[X.]deckung fordert, verweist die Beigeladene nachvollziehbar nicht nur - wie der Antragsteller meint - auf andere Strömungsverhältnisse, sondern auch auf die Unterschiedlichkeit der Bodenmorphologie, spezifisch in der [X.] auftretende [X.] (Ebbe und Flut), [X.], [X.], Zuflüsse und Tiefenverhältnisse. Hinsichtlich der Mindestü[X.]deckung von 0,50 m im Bereich des [X.]andtieffahrwassers wird auch aus den - fachgutachterlich unterlegten - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Septem[X.] 2023 nicht deutlich, dass insoweit ein [X.]erstoß gegen Rechtsvorschriften - namentlich etwa § 3 Abs. 3 GasHDr[X.]tg[X.] - vorliegt. Aus dem [X.]ortrag zu etwaigen Grund[X.]ührungen größerer Schiffe ergibt sich (noch) keine Glaubhaftmachung einer Gefährdung der [X.]eitung. [X.]om Antragsteller für risikobehaftet erachtete [X.] sind in einem Schutzstreifen von 200 m beiderseits der [X.]eitung verboten. Hinsichtlich der regelmäßigen Mindestü[X.]deckung von 1,00 m wird vom Antragsteller lediglich darauf verwiesen, es fehle insoweit an Untersuchungen.

Auch Ermittlungsdefizite zu küstenmorphologischen Prozessen legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. In Auseinandersetzung mit Einwendungen zur Frage küstenmorphologischer Prozesse verweist der Planfeststellungsbeschluss u. a. darauf, dass in Bereichen, in denen die Pipeline mit Ü[X.]deckung verlegt wurde, eine [X.]ermessung der O[X.]fläche (Fächerlotvermessung) durchgeführt werde. Die Erosion des Meeresbodens sowie die Sedimentbildung könnten durch den [X.]ergleich mit früheren Messergebnissen ü[X.]wacht werden. Für die Ermittlung der aktuellen Ü[X.]deckung des eingegrabenen Pipelineabschnitts werde ein [X.] eingesetzt. Die regelmäßig stattfindende Pipelineinspektion werde die horizontale und vertikale [X.]age der Pipeline sowie die Ü[X.]deckung ü[X.]prüfen. Die Gefahr des Freispülens der Pipeline bestehe nach Ü[X.]zeugung der Planfeststellungsbehörde nicht ([X.]). Antragsgegner und Beigeladene verweisen darauf, dass für das [X.]orhaben auf umfassende Analysen und langjährige Messdaten aus den - zu einem großen Teil parallel neben der verfahrensgegenständlichen Trasse verlaufenden - Pipelines [X.] und [X.] habe zurückgegriffen werden können. Nach der [X.]erlegung der [X.] im [X.] seien alljährlich Seebodenvermessungen zur [X.]agestabilität der Ü[X.]deckung durchgeführt worden. Diese belegten, dass es seit nunmehr 13 Jahren weder zur Erosion von [X.] noch zu messbaren bathymetrischen [X.]eränderungen der [X.] selbst gekommen sei. Während des Betriebs werde zudem ein kontinuierliches Monitoring-Konzept umgesetzt. Im Falle der [X.]erringerung der Ü[X.]deckung werde geeigneter Boden nachgefüllt. Der bloße [X.]erweis des Antragstellers auf fehlende Belege, führt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zur Erschütterung dieser nachvollziehbaren Angaben.

ee) Der Planfeststellungsbeschluss ist bei summarischer Prüfung mit Gebiets- (1) und [X.] (2) vereinbar.

(1) (a) Die [X.] und die [X.] sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nicht auf einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss der Auswirkungen des nördlichen [X.]s der [X.], der Errichtung und des Betriebs der beiden [X.]s im Hafen von [X.] sowie bestimmter Bauarbeiten im und vor dem Hafen von [X.] (Herstellung von [X.]iegewannen für die schwimmenden [X.]NG-Terminals, Ausbaggerung der äußeren Zufahrt zum Hafen) [X.]uhen. Bei einem in mehrere [X.]e unterteilten Gesamtvorhaben ist in der Regel davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den nachfolgenden [X.] mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen verschmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen. Die Behörde ist in diesem ([X.] lediglich verpflichtet, sich bei der Planfeststellung des Abschnitts nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Rechenschaft darü[X.] abzulegen, ob nachteilige Wirkungen auf ein FFH-Gebiet, die der abschnittsweise geplante [X.]erkehrsweg als solcher in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der [X.]erwirklichung weiterer Abschnitte voraussichtlich bewältigt werden können (stRspr, vgl. nur B[X.]erwG, Urteile vom 3. Novem[X.] 2020 - 9 A 9.19 - B[X.]erwGE 170, 210 Rn. 67 und vom 5. Okto[X.] 2021 - 7 A 13.20 - B[X.]erwGE 173, 296 Rn. 47). Das ist hier geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich im Rahmen einer [X.] mit dem anschließenden zweiten Seeabschnitt [X.] 26 bis [X.] beschäftigt und ist nach Auswertung der dort erstellten Natura-2000-[X.] zu dem Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien und im Übrigen die Erteilung von habitatschutz- und artenschutzrechtlichen Ausnahmen in Betracht komme.

(b) Der Einwand des Antragstellers, die Anzahl der angenommenen baubedingten Schiffsverkehre werde signifikant unterschätzt, so dass der Planung nicht das realistische Maß der Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete durch Schall- und Schadstoffimmissionen, [X.]icht, Gewässertrübungen u. a. zugrunde gelegt worden sei, vermag die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht zu begründen. Soweit sich diese Kritik darauf stützt, dass nach dem geänderten Gesamtkonzept die [X.]änge der Pipeline nicht 37 km, sondern 50 km beträgt, stellt der Antragsteller nicht auf den streitgegenständlichen Abschnitt, sondern auf beide seeseitigen Abschnitte des Gesamtvorhabens [X.] ab. Er ü[X.]sieht zudem, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der Schiffsbewegungen in beiden Abschnitten die Baggerarbeiten und die damit einhergehenden Schiffsbewegungen ü[X.] einen deutlich größeren Zeitraum erstrecken und sich auf einen deutlich größeren Abschnitt verteilen. Ausweislich des Bauzeitenplans ist für die Baggerarbeiten in beiden [X.] statt der im Erläuterungs[X.]icht zugrunde gelegten Bauzeit von 80 Tagen eine 120-tägige Bauphase vorgesehen.

Auch die weitere Kritik, die angenommenen Schiffsverkehre seien in hohem Maß unrealistisch, ü[X.]zeugt nicht. Die von dem Antragsteller vorgelegte Ausarbeitung der Sachverständigen [X.] (Anlage Ast. 24. [X.]5) stellt die im Erläuterungs[X.]icht für eine 80-tägige Bauphase errechneten 3 042 vorhabenbedingten Schiffsbewegungen (Erläuterungs[X.]icht [X.]24) nicht grundsätzlich in Frage, sondern kritisiert, dass für den [X.]ergleich dieser Schiffsverkehre zum Normalniveau in den Planunterlagen Zahlen aus dem [X.] und damit aus einem Jahr mit Bautätigkeit für die [X.]-[X.]eitung zugrunde gelegt worden seien. Gemessen am Zustand im Jahr 2014, dem letzten Jahr ohne signifikante Bautätigkeit, bedeute der vorhabenbedingte Schiffsverkehr einen Anstieg um mehr als 950%. Damit ist ein Fehler bei der Bewertung der [X.]orbelastung nicht dargetan. Bei der Bestimmung der [X.]orbelastung ist grundsätzlich auf die aktuelle Belastungssituation abzustellen. Abweichungen hiervon sind dann gerechtfertigt, wenn sich die im Zeitpunkt der Planfeststellung vorgefundene Belastung als nicht repräsentativ erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Angesichts der vielfältigen Bautätigkeiten im [X.] in der [X.]ergangenheit und der geplanten weiteren Ausbauten von [X.] in der [X.] ist es nicht geboten auf ein Jahr "ohne signifikante Bautätigkeit" abzustellen.

Dass sich durch die beauflagte Mindestü[X.]deckung von grundsätzlich 1,00 m statt - wie im Erläuterungs[X.]icht angenommen - 0,50 m größere Aushubvolumina und damit verbundene vermehrte Schiffsbewegungen, als vom [X.]orhabenträger angegeben, ergeben, ist schon nicht zwingend. Nach dem unwidersprochenen [X.]ortrag des Antragsgegners sind in den Planungen des [X.] vertikale Baggertoleranzen von 0,30 m [X.]eits [X.]ücksichtigt. Hiervon weicht die im Planfeststellungsbeschluss verfügte Mindestü[X.]deckung nicht wesentlich ab. A[X.] auch, wenn sich die Schiffsverkehre durch den vermehrten Anfall von [X.] tatsächlich erhöhen, werden dadurch die Ergebnisse der [X.] nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Planfeststellungsbeschluss wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Bagger- und [X.]erlegeschiffe stationär seien oder sich mit geringen Geschwindigkeiten von 1 bis 3 Knoten bewegten und deshalb die Auswirkungen auf die charakteristischen Arten gering seien (vgl. etwa [X.]). Hieran ändert eine größere Aushubtiefe nichts. Für die Erheblichkeit der Fahrten der mit dem Aushub beladenen Schuten ist maßgeblich, ob die Flucht- und Meidedistanzen zu den [X.] und den [X.]ogelschutzgebieten eingehalten werden. Dass ein erhöhtes Schiffsaufkommen nicht auf den vorgesehenen Transportrouten und damit in ausreichendem Abstand von den rastenden Wasservögeln abgewickelt werden könnte, ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Beeinträchtigung von [X.]iegeplätzen der [X.] und Seehunde durch vorbeifahrende Schiffe und die Beeinträchtigung der Schweinswale durch Unterwasserschall (s. u.).

Schließlich führt auch die [X.]erzögerung des Baubeginns nicht zwangsweise zu einer Erhöhung des baubedingten Schiffsverkehrs. Die Beigeladene hat zwar am 21. August 2023 die Bauarbeiten mit einer [X.]erzögerung von drei Wochen - ursprünglich war ein Baubeginn Anfang August geplant - begonnen. Der diese [X.]erzögerung [X.]ücksichtigende Bauzeitenplan (Anlage Bg. 2) ist a[X.] nachvollziehbar. Darin sind nach Angaben der Beigeladenen sowohl das Bauzeitenfenster vom 15. Mai bis 31. Dezem[X.] für seeseitige Arbeiten im [X.] und in der [X.] sowie saisonale Wetterparameter, Ausfallzeiten als auch technische Einschränkungen der Arbeitsgeräte für einzelne Arbeitsphasen [X.]ücksichtigt. Für die Umsetzung des [X.]orhabens im [X.] und Winter kann die Beigeladene auch auf Erfahrungen beim Bau der [X.]-Pipeline zurückgreifen. Schließlich fällt die Bauausführung auch nicht in die Heringslaichzeit vom 1. Januar bis 14. Mai. Nach der Nebenbestimmung Ziff. [X.] zum Planfeststellungsbeschluss sind die seeseitigen Bautätigkeiten (inkl. der Nutzung der [X.] und des marinen Zwischenlagers) im seeseitigen Bereich der [X.] Trasse (bis [X.] 26) auf den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezem[X.] 2023 beschränkt. Eine seeseitige Bautätigkeit ü[X.] den 31. Dezem[X.] 2023 hinaus ist demnach von dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nicht gedeckt. In diesem Zeitraum ist nach dem Bauzeitenplan auch die Rückverfüllung des Rohrgrabens, der die Wiederherstellung des [X.] umfasst (FFH-[X.]erträglichkeitsuntersuchung, 4e [X.]5 und [X.]andschaftspflegerischer Begleitplan, 4g [X.]2 f.), vorgesehen.

(c) Der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss [X.]uhe mit Blick auf die Beeinträchtigung von [X.] auf einer veralteten Datenlage, greift nicht durch. Zunächst ist es unzutreffend, dass die Daten des [X.] ([X.]) nicht [X.]ücksichtigt worden seien. Neben den Bestandserfassungen durch das [X.] wurden Erkenntnisse aus den zu den [X.]orhaben [X.] und [X.] durchgeführten Monitorings, die die Jahre 2017 bis 2021 betreffen, den [X.] der Beigeladenen zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu bestanden. Da normative Grundlagen fehlen, beurteilt sich die Aktualität der Datengrundlagen nach dem Maßstab der praktischen [X.]ernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur B[X.]erwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - B[X.]erwGE 176, 94 Rn. 96).

(d) Einen Fehler der [X.] zeigt der Antragsteller auch insoweit nicht auf, als er geltend macht, der räumliche Umgriff des Gebiets, innerhalb dessen es baubedingt zu Störungen von Tierarten kommen könne, sei zu klein bemessen worden. In Bezug u. a. auf das [X.]ogelschutzgebiet "[X.]" geht der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) davon aus, dass angesichts einer Entfernung des Gebiets von der Trasse von mehr als 1,4 km einerseits und Flucht- bzw. Meidedistanzen der im [X.] rastenden Wasservögel zu fahrenden bzw. ankernden Schiffen von in der Regel weniger als 500 m andererseits offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Diese Einschätzung sieht sich durch den Einwand des Antragstellers, richtigerweise sei von einem Störradius von 7 km auszugehen, bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Stellungnahme des [X.] ([X.]) vom 19. Okto[X.] 2020, auf die der Antragsteller sich [X.]uft, bezieht sich auf die Bauarbeiten zur [X.]erlegung der [X.]-Pipeline. Ihr liegt zum einen als Prämisse zugrunde, die Schiffsbewegungen der [X.]erlegeflotte nähmen einen Bereich von 5,5 km beidseits der Trasse in Anspruch. Zum anderen geht das [X.] im dortigen Kontext in Bezug auf [X.] von einem Störradius von 1,5 km um das Operationsgebiet der Schiffe aus. Beide Prämissen unterscheiden sich von dem hier im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Szenario eines Abstands von mehr als 1,4 km sowie von Flucht- bzw. Meidedistanzen von weniger als 500 m. Darauf geht der Antragsteller nicht ein. Ebenso wenig zeigt er hinsichtlich des von der Trasse durchquerten [X.] "[X.] und südlicher [X.]" auf, inwieweit die insoweit im Planfeststellungsbeschluss ([X.] ff.) gewonnene Einschätzung, erhebliche Beeinträchtigungen durch baubedingte Schiffsverkehre könnten für alle [X.] ausgeschlossen werden, aufgrund eines zu gering bemessenen Störradius der Bauarbeiten im Ergebnis fehlerhaft sein könnte. Der Antragsteller legt schon nicht dar, von welchem Störradius der Antragsgegner insoweit ausgegangen ist. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller in diesem Kontext eine Unterschätzung der Auswirkungen des [X.]orhabens auf die [X.]ebensräume von [X.]n und anderen Meeressäugern in den FFH-Gebieten "[X.], Teile des [X.]es und Nordspitze [X.]" sowie "[X.] [X.] und Teile der [X.]" rügt.

(e) Der Baltische Stör ist kein maßgeblicher Bestandteil des FFH-Gebiets "[X.] [X.] und Teile der [X.]". [X.]orhabenbedingte Auswirkungen auf diese Art müssen demnach in der [X.] nicht untersucht werden.

(2) Die [X.] des Antragstellers führen nicht zu einer Beanstandung der artenschutzrechtlichen Prüfung.

(a) Die Bewertung des Schweinswals ist derzeit nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss begründet unter Berücksichtigung der geringen Frequentierung der [X.] und des [X.]s durch Schweinswale sowie deren [X.]ermeidungsverhalten, die den Monitorings zu den [X.]s entnommen werden, und der Rechtsprechung des [X.], die sich ausführlich mit dem Stand der Technik zur Hörempfindlichkeit dieser Tierart auseinander gesetzt hat (B[X.]erwG, Urteil vom 3. Novem[X.] 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 449 ff.), dass [X.]erstöße gegen artenschutzrechtliche [X.]erbotstatbestände nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 BNatSchG durch die im konkreten Fall zu erwartenden Hydroschallemissionen ausgeschlossen sind ([X.] ff.). Damit setzen sich weder der Antragsteller noch die von ihm eingereichten Gutachten auseinander. Sind damit auch [X.]erstöße gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen, ist auch eine Beeinträchtigung der Paarungszeit der Schweinswale im maßgeblichen Gebiet voraussichtlich nicht gegeben.

(b) Die [X.] ist nicht Gegenstand der Prüfung des besonderen [X.]s. Sie ist weder eine Art im Sinne des [X.] der [X.] noch nach Anhang A oder B der [X.]erordnung ([X.]) Nr. 338/97. [X.]ielmehr ist sie lediglich in [X.] und [X.] der FFH-R[X.] gelistet und damit weder besonders noch streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Nr. 14 BNatSch[X.]

(c) Der Planfeststellungsbeschluss schließt den Eintritt von artenschutzrechtlichen [X.]erbotstatbeständen im Hinblick auf den [X.] aus. Die Art werde den Bautätigkeiten bzw. den [X.]erlege- und Serviceschiffen aktiv ausweichen und die primär durch Baggerarbeiten und Schiffsverkehr erzeugten Schallemissionen meiden (vgl. auch [X.]licher Fachbeitrag, Teil 2, 4a, [X.]). Allein eine wörtliche Wiedergabe der allgemeinen, keinen Bezug zu den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses aufweisenden Ausführungen des Sachverständigen [X.] (Anlage ASt 43, [X.]), auf die sich das [X.]orbringen des Antragstellers insoweit beschränkt, vermag die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht in Frage zu stellen.

b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nach summarischer Prüfung an keinen Mängeln der Abwägung.

aa) Die Abschnittsbildung ist nicht zu beanstanden.

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt. Die Planfeststellungsbehörde verfügt insoweit ü[X.] ein planerisches Ermessen, in das sie u. a. Gesichtspunkte einer zweckmäßigen [X.]erfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings durch das materielle Planungsrecht begrenzt. Die Aussagekraft der Abwägung darf durch eine Aufspaltung des [X.]orhabens nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann eine Teilplanung nicht so weit verselbstständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben (stRspr, vgl. B[X.]erwG, Urteil vom 3. Novem[X.] 2020 - 9 A 12.19 - B[X.]erwGE 170, 33 Rn. 724). Diesen Anforderungen wird die Abschnittsbildung vorliegend gerecht.

Die Kritik des Antragstellers, die Abschnittsbildung habe nicht zu einer Reduzierung der planerischen Komplexität geführt, ist nicht [X.]echtigt. Angesichts der durch die Aufgabe der ursprünglichen Planung - Anbindung der [X.]eitung an ein im [X.] vorgesehenes Offshore Terminal - bedingten erheblichen [X.]erlängerung und Umplanung der [X.] bis zum Hafen von [X.] haben sich im neu gebildeten zweiten [X.] neue und bislang nicht betrachtete Fragen gestellt, die eine Trennung der Planung in einen unproblematischen "alten" Teil und den neuen Abschnitt ohne weiteres rechtfertigen. Dies betrifft in erster [X.]inie die im Folgeabschnitt vorgesehene Querung des marinen [X.]orranggebietes Küstenschutz, die eine Ü[X.]arbeitung der bisherigen Planungen und ein Zielabweichungsverfahren von den Zielen der Raumordnung erforderlich gemacht hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Planungen für beide Abschnitte zeitlich parallel und inhaltlich aufeinander abgestimmt vorangetrieben worden sind. Hierdurch wird die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung nicht in Frage gestellt. Die Planung in Abschnitten muss nicht konsekutiv erfolgen, sondern es kann gerade das Ziel der Abschnittsbildung sein, eine zeitlich und inhaltlich parallele Planung mehrerer Abschnitte zu ermöglichen und die Planung und [X.]erwirklichung des Gesamtvorhabens dadurch zu beschleunigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Planung - wie vorliegend - unter einem hohen zeitlichen Druck steht und es daher "auf jeden Tag", den ein Abschnitt früher [X.] werden kann, ankommt.

Die Abschnittsbildung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der [X.]erwirklichung des [X.]orhabens im zweiten Abschnitt unü[X.]windliche Hindernisse entgegenstünden. Der [X.]ortrag des Antragstellers zeigt solche nicht auf. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass selbst wenn man von der Unvereinbarkeit mit den Nutzungen des marinen [X.]orranggebiets ausginge, eine Zielabweichung zugelassen werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss führt insoweit detailliert aus ([X.]), dass eine solche geplant und beim zuständigen Ministerium beantragt worden sei. Danach könne der ü[X.]wiegende Teil des [X.]orranggebietes uneingeschränkt genutzt werden. Auch die zusätzlich vorgenommene [X.] auf die [X.]-Terminals und den [X.] in [X.] hat keine unü[X.]windbaren Hindernisse ergeben. Der Hafen von [X.] ist ein landesweit bedeutsamer Hafen mit unmittelbarem Zugang zum [X.]. Der geplante [X.]iegeplatz 12 ist größenmäßig für die Errichtung zweier [X.]s geeignet (Abb. 2 im Erläuterungs[X.]icht, [X.]) und es bestehen ausweislich einer Stellungnahme des Staatlichen Amts für [X.]andwirtschaft und Umwelt vom 18. Juli 2023 keine unü[X.]windbaren Hindernisse für die Genehmigung eines schwimmenden [X.]NG-Terminals ([X.]). Seit dem 10. August 2023 liegt zudem der Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung der seewärtigen Zufahrt Hafen [X.] der [X.] vor, so dass auch die Erreichbarkeit des Hafens für Schiffe mit großem Tiefgang gesichert erscheint.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss hat schließlich die Belange des Klimaschutzes hinreichend gewürdigt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes - [X.] vom 12. Dezem[X.] 2019 ([X.] I S. 2513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 ([X.] I S. 3905) haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu [X.]ücksichtigen. Dies betrifft den in § 1 [X.] niedergelegten Zweck des Gesetzes und insbesondere die Auswirkungen des [X.]orhabens auf die nationalen Klimaschutzziele, die in § 3 Abs. 1 [X.] näher definiert werden. Der Behörde kommt insoweit eine Pflicht zu, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen, welche aufgrund des Projekts emittiert werden, zu ermitteln; nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand kommt eine Schätzung in Betracht (vgl. B[X.]erwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 [X.]R 3.23 - juris Rn. 39; Fellen[X.]g, in: Fellen[X.]g/Guckel[X.]ger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, § 13 [X.] Rn. 23 f.).

[X.]or diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners voraussichtlich nicht zu beanstanden. Hierbei wurde in die Betrachtung einbezogen, dass das [X.]orhaben in der Bauphase eine emissionserhöhende Wirkung hat und damit kurzfristig nicht zum Klimaschutz beiträgt, sondern diesem vielmehr entgegenwirkt. Eine Quantifizierung der baubedingten Emissionen wurde ausgehend von den Berechnungen im Rahmen der Planung des [X.]-Projektes vorgenommen. Danach legt der Antragsgegner baubedingte Emissionen von schätzungsweise 24 000 t CO2 und 1 000 t CO2 bei der Inbetriebnahme zugrunde und stellt diese in die Abwägung ein ([X.]). Dass diese Quantifizierung fehlerhaft ist, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der Erläuterungs[X.]icht nimmt vielmehr nachvollziehbar signifikant weniger Emissionen gegenü[X.] der [X.]-Planung an, weil es sich vorliegend jedenfalls nicht um zwei 1 200 km lange Pipelines handelt (Anlage ASt 4 [X.]32). Der Planfeststellungsbeschluss geht schließlich vertretbar davon aus, dass diese baubedingten Emissionen im [X.]erhältnis zu den zulässigen Jahresemissionsmengen des § 4 [X.] i. [X.]. m. Anlage 2 zu § 4 [X.] kaum ins Gewicht fallen. Die Wahrscheinlichkeit betriebsbedingter [X.] legt der Antragsteller nicht dar.

Schließlich war es zulässig, zu beachten, dass das [X.]orhaben entsprechend der gesetzge[X.]ischen [X.]orstellung (vgl. [X.]. 20/1742 [X.]6) geeignet ist, in Zukunft auch Wasserstoff zu transportieren, der nach gegenwärtigem Kenntnisstand ein wichtiger Baustein der angestrebten Klimaneutralität sein wird.

Mit der Ablehnung des [X.] erledigt sich der weitere Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 [X.]wGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i. [X.]. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GK[X.]

Meta

7 VR 4/23

12.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 2 LNGG, § 3 LNGG, § 4 LNGG, § 8 LNGG, § 11 LNGG, § 12 LNGG, § 43 EnWG, § 43e EnWG, § 49 EnWG, § 7 BNatSchG, § 34 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 13 KSG, § 73 Abs 8 VwVfG, § 3 GasHDrLtgV, § 80 Abs 7 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 7 VR 4/23 (REWIS RS 2023, 6631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6631

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