Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2023, Az. 7 VR 6/23

7. Senat | REWIS RS 2023, 9880

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Tenor

Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung ([X.]) [X.] bis KP 26" vom 21. August 2023 anzuordnen,

hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit die Baggerarbeiten und Materialablagerungen unmittelbar die kartierten, gesetzlich geschützten Riffe und Sandbänke räumlich betreffen, werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.] für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "[X.] ([X.]) [X.] bis [X.] 26" vom 21. August 2023, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, soweit die Baggerarbeiten und Materialablagerungen unmittelbar die kartierten, gesetzlich geschützten Riffe und Sandbänke räumlich betreffen.

2

Die Beigeladene ist [X.] einer [X.] zwischen dem Hafen von [X.] und [X.]. Mit dieser sollen zwei im Hafen von [X.] geplante schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheiten (Floating Storage and Regasification Units - [X.]) an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden. Das Gesamtvorhaben [X.] gliedert sich in vier Abschnitte. Der zweite Abschnitt - [X.] [X.] bis [X.] 26 - ist Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Beabsichtigt ist, die [X.] bis Ende 2023 fertigzustellen.

3

Der Antragsteller, der mit seiner Klage ([X.] 7 A 11.23) die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, höchst hilfsweise eine Planergänzung begehrt, beanstandet, dass keine Gasmangellage mehr bestehe und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Planänderung unterblieben seien. Auch seien seine naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechte verletzt worden. Zudem stehe das Vorhaben mit den Anforderungen des Biotop- und Habitatschutzrechts sowie den gesetzlichen Klimaschutzzielen nicht im Einklang. Die Alternativenprüfung sei fehlerhaft.

II

4

Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Antragsbegründung entscheiden. Der Antragsteller hat seine Anträge [X.]eits ausführlich begründet. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO war nicht geboten, auch wenn dem Antragsteller noch keine Einsichtnahme in sämtliche bei dem Vorhabenträger und im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens angefallenen Verwaltungsvorgänge möglich war. Der Antragsteller war aufgrund der ihm vorliegenden [X.]agen einschließlich der wesentlichen Gutachten zu einer eingehenden Antragsbegründung in der [X.]age. Es ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich, welchen weiteren für den Erfolg des [X.] wesentlichen Erkenntnisse er sich nur ü[X.] die Akteneinsichtnahme verschaffen kann. Nach Eingang der weiteren Verwaltungsvorgänge und Ü[X.]mittlung an den Antragsteller kann dieser einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen, soweit er sich zu einzelnen Umständen erst auf der Grundlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge äußern können sollte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des in § 3 des [X.] verflüssigten Erdgases ([X.] - [X.]) vom 24. Mai 2022 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 ([X.]), normierten ü[X.]ragenden Interesses an der schnellstmöglichen Durchführung der in § 2 Abs. 2 [X.] bezeichneten Vorhaben kommt ein weiteres Abwarten oder eine Entscheidung im Wege der Zwischenverfügung nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Monatsfrist zur Begründung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in § 43e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ü[X.] die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.], 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2023 ([X.]), hinweist, ü[X.]sieht er, dass diese Regelung keine Mindestfrist zu seinen Gunsten normiert, vor deren Ablauf keine Entscheidung ergehen darf, sondern dass es sich dabei um eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Ausschlussfrist für neues Vorbringen handelt.

5

Die Anträge sind zulässig (1.), a[X.] unbegründet (2.).

6

1. a) Die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 12 Satz 1 [X.] [X.] m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Gemäß § 12 Satz 1 [X.] entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug ü[X.] sämtliche Streitigkeiten ü[X.] Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes. Bei der Errichtung und dem Betrieb der "[X.] ([X.]) [X.] bis [X.] 26" handelt es sich um ein Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.] [X.] m. Nr. 4.2 der Anlage zum [X.]. Die [X.]eitung dient zur Anbindung der beiden geplanten [X.]s im Hafen von [X.] (zwei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] m. Nr. 4.1 der Anlage zum [X.]) an das Gasfernleitungsnetz in [X.].

7

b) Gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.], der in seinem Anwendungs[X.]eich dem vom Gesetzge[X.] als lediglich ergänzende Bestimmung verstandenen § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeht (vgl. [X.]. 20/1742 S. 37), haben Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. gegen einen Planfeststellungsbeschluss für Errichtung und Betrieb einer [X.] nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.] keine aufschiebende Wirkung. Dagegen ist hier der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.] m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Die Frist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung zu stellen und zu begründen ist, hat der Antragsteller gewahrt.

8

c) Als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung ist der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt.

9

Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses sind die Errichtung und der Betrieb einer [X.] und damit ein unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergehender Verwaltungsakt zur Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG; das dem Gesetzeswortlaut nach bestehende Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG steht einem Rückgriff auf Nummer 5 nicht entgegen, wenn - wie hier (vgl. unten Rn. 13 ff.) – eine nach dem Gesetz ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung an sich bestehende [X.] oder [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - Rn. 14 ff.).

2. Die Entscheidung ü[X.] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht im Ermessen des Gerichts der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die in diesem Rahmen vorzunehmende Abwägung zwischen dem [X.] des Antragsgegners sowie der Beigeladenen und dem Suspensivinteresse des Antragstellers geht zu dessen [X.]asten aus. Dies [X.]uht vor allem darauf, dass sich die Klage bei summarischer Prüfung ihrer Erfolgsaussichten als voraussichtlich unbegründet erweist.

a) Ein Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht dargelegt.

aa) Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich nicht unter Verfahrensfehlern.

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass abweichend von § 1 Abs. 4 [X.] die für die Zulassungsentscheidung zuständige Behörde bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 [X.] das Gesetz ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 4 [X.] nicht anzuwenden hat, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.

Unter den in § 4 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen gilt es nach Einschätzung des Gesetzge[X.]s auch eine in Monaten oder Wochen gemessene Verfahrensverzögerung und daraus potentiell resultierende Gasversorgungslücken unbedingt zu vermeiden (vgl. hierzu und im Folgenden [X.]. 20/1742 S. 18). Von einem relevanten Beitrag zur Bewältigung oder Abwendung einer Gasversorgungskrise ist regelmäßig auszugehen, wenn ü[X.] die konkrete Anlage mehr als nur geringfügig [X.]NG eingespeist werden kann und soll und eine Gasmangellage vorliegt oder droht. Für eine Gasmangellage ist eine Gaswarnstufe nach dem Notfallplan Gas nach der Verordnung ([X.]) 2017/1938 des [X.] und des Rates vom 25. Okto[X.] 2017 ü[X.] Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 994/2010 ([X.]. [X.] 280 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) 2022/1032 vom 29. Juni 2022 ([X.]. [X.], [X.]. [X.] 245 S. 70), ein Indiz. Eine Gasmangellage entfällt, wenn die Versorgung zwischenzeitlich durch andere neu hinzugekommene sichere Bezugsquellen dauerhaft gesichert ist. Von einem mengenmäßig relevanten Beitrag kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von zumindest 5 Mrd. m3 erreicht oder ü[X.]schreitet. [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] leisten regelmäßig einen relevanten Beitrag dazu, eine Krise der Gasversorgung abzuwenden, wenn sie zur Anbindung einer Anlage, für die die Behörde nach ihrer Einschätzung von einem solchen Beitrag ausgeht, an das [X.] benötigt werden.

Der Planfeststellungsbeschluss geht in dem für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses zu Recht von einer Krise der Gasversorgung aus. Das [X.] ([X.]) hat am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die weiterhin geltende Alarmstufe des [X.] Gas ausgerufen. Nach dem von dem damaligen [X.] auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung ([X.]) 2017/1938 vom 25. Okto[X.] 2017 beschlossenen Notfallplan Gas rechtfertigen unter anderem gravierende Reduzierungen von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten und der Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen, die Ausrufung der Alarmstufe. Sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Alarmstufe als auch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen beide Voraussetzungen vor.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Füllstand der Gasspeicher habe im August 2023 [X.]eits bei ü[X.] 90% gelegen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Der Planfeststellungsbeschluss begründet die Notwendigkeit des Baus des Seeabschnitts [X.] bis [X.] 26 der [X.] vor allem mit der Vor[X.]eitung auf die kommenden [X.] einschließlich der im Winterhalbjahr 2023/2024. Betont wird, dass der Ausbau der [X.]NG-Infrastruktur an anderer Stelle nicht dazu führt, den Eintritt einer Gasmangellage mit Sicherheit abzuwenden. Die an verschiedenen Standorten vorgesehenen und aufgrund der laufenden Planfeststellungsverfahren [X.]eits konkret absehbaren Anlandungen mittels [X.] sind danach nicht geeignet, die aufgrund des Ausfalls der Gaslieferungen aus [X.] entstehende [X.]ücke bei der Deckung des [X.] Gasbedarfs aufzufangen ([X.]). Hieran ändert nichts, dass die [X.] in ihrer gegenwärtigen [X.]agebeurteilung die Gasversorgung in [X.] als stabil und die Versorgungssicherheit als gewährleistet bezeichnet. Ebenso wenig ist maßgebend, dass nach diesem Bericht der [X.] [X.]eits vorfristig zum 1. Juni 2023 einen Wert von 75% erreicht hat ([X.]). Die Vor[X.]eitung auf den Winter 2023/2024 wird von der [X.] gleichwohl als eine bleibende zentrale Herausforderung bezeichnet ([X.]age[X.]icht Gasversorgung der [X.] vom 17. August 2023). Dies bestätigen die Schreiben des Präsidenten der [X.] an das [X.] vom 11. Mai und 18. August 2023 (vorgelegt von der Beigeladenen im Parallelverfahren [X.] 7 VR 4.23 als Anlagen Bg 3 und 4). Danach begründet die notwendige Stabilisierung der Versorgungssicherheit den zusätzlichen Bedarf an [X.]NG-Einspeisemöglichkeiten. Hervorgehoben wird, dass es ohne zusätzliche Importkapazitäten an der [X.] unter ungünstigen Bedingungen (niedrige Temperaturen, Rückgang der Importe aus westlichen Nachbarländern aufgrund eines temperaturbedingten Mehrbedarfs, temperaturbedingter Rückgang der [X.], Einstellung [X.] Gaslieferungen ü[X.] die [X.]) zu einer kritischen Versorgungssituation kommen könne, auch weil ein engpassfreier Abtransport [X.] nach [X.] ü[X.] [X.] möglich sei, während aus dem Nordwesten [X.]s keine direkte, engpassfreie Verbindung nach Süden existiere.

Auch die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des [X.]es vom 12. Juli 2023 geht davon aus, dass selbst bei im [X.] 2023 vollständig gefüllten Gasspeichern mit Blick auf mögliche bevorstehende Extremwetterlagen zur Sicherstellung der nationalen Energieversorgung für das darauffolgende Jahr die Einspeisung von [X.]NG erforderlich und hierfür der Ausbau der Importinfrastruktur unverzichtbar ist ([X.]. 20/7279 S. 1). Der Gesetzge[X.] stellt zudem darauf ab, dass mit der Einspeisung von vier [X.]s an der [X.] das nachgelagerte Gasnetz in Nordwest-[X.] und die von dort bestehende Transportachse nach Süden und Osten ausgelastet und der Aufbau zusätzlicher Kapazitäten an der [X.] nicht möglich sei. Dagegen verfüge das Gasfernleitungsnetz in [X.] ü[X.] hohe Kapazitätsreserven und könne so zur Stabilisierung der Energieversorgung beitragen ([X.]. 20/7279 S. 18 f.).

Dies zugrunde gelegt, ist das planfestgestellte Vorhaben auch dann geeignet, eine Krise der Gasversorgung noch im Winterhalbjahr 2023/2024 abzuwenden, wenn eine Befüllung der [X.]eitung mit Gas erst im Februar 2024 erfolgen sollte. Daher verfängt auch nicht die Argumentation des Antragstellers, es mache keinen Unterschied für die Sicherheit der nationalen Gasversorgung, ob die Inbetriebnahme der [X.]eitung im Februar 2024 oder im [X.] 2024 erfolge. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus § 1 der Verordnung zur Anpassung von [X.] für [X.] vom 27. Juli 2022 (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV, BAnz [X.]). Hierdurch werden lediglich abweichend von § 35b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] für die Betrei[X.] von [X.] die [X.] an den Stichtagen 1. Okto[X.] und 1. Novem[X.] um jeweils 5% erhöht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GasSpFüllstV). Allein das Erreichen dieser [X.] führt, wie dargelegt, nicht zu einer stabilen Versorgungssicherheit. Eine normative Aussage dahingehend, dass bei Erreichen der vorgeschriebenen Füllstände im nächsten Winter nicht mit einer Krise der Gasversorgung zu rechnen sei, lässt sich den zitierten Vorschriften nicht entnehmen.

(2) Der Antragsgegner hat den Antragsteller in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt.

(a) Es bedurfte im Hinblick auf die am 16. Juni 2023 beantragte Planänderung keines neuen Auslegungsverfahrens.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d [X.] [X.] m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgaben[X.]eich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher [X.]ührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen einer Woche zu geben.

So ist der Antragsgegner im Streitfall verfahren. Ein Vorgehen nach dieser Norm ist jedoch nur zulässig, wenn die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht [X.]ühren und die Identität des Vorhabens wahren. Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist ([X.], Urteile vom 27. Okto[X.] 2000 - 4 A 18.99 - [X.]E 112, 140 <145 f.> und vom 23. Novem[X.] 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 27).

Es handelt sich nicht um ein in seiner Identität geändertes Vorhaben. Eine solche Änderung ergibt sich nicht daraus, dass die ursprüngliche Planung der Anbindung einer seeseitigen [X.]NG-Importanlage aufgegeben wurde und stattdessen eine Anbindung zweier im Hafen von [X.] festvertäuter [X.]s erfolgen soll. Bei Frage der Identitätsänderung ist nicht in erster [X.]inie das unter Umständen aus vielen Abschnitten bestehende Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen, sondern auf den ausgelegten und aufgrund dieser Auslegung geänderten Abschnitt abzustellen. Dieser bildet das Vorhaben, das zu betrachten und bei einer wesentlichen Änderung erneut offenzulegen ist. Änderungen des Konzepts des Gesamtvorhabens spielen hierbei nur insoweit eine Rolle, als sie sich auf den zu betrachtenden Abschnitt identitätsändernd auswirken. Dies ist hier nicht der Fall. Der jetzt planfestgestellte Abschnitt der Gasleitung von [X.] 26 bis [X.] entspricht bis auf geringfügige Änderungen zwischen [X.] 1.5 und [X.] 3.9 nach seiner [X.]age, der Größe und Beschaffenheit der zu verlegenden Röhren, der beabsichtigten Verlegungsart und schließlich auch der Betriebsweise vollständig der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf vorgesehen war. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die technische Ausführung wesentlich geändert hätte, da die Pipeline in den seinerzeit ausgelegten [X.]agen in wesentlichen Teilen aufliegend verlegt werden sollte. Für den hier zu betrachtenden Abschnitt war auch in der ursprünglichen Planung eine Verlegung durch Eingraben der [X.]eitung vorgesehen.

(b) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung des ihm als einer anerkannten Naturschutzvereinigung zustehenden Mitwirkungsrechts gemäß § 63 Abs. 2 und 3 BNatSchG [X.] m. § 30 Abs. 2 des Gesetzes des [X.]andes [X.] zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes ([X.] - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V [X.]). Aus diesen Vorschriften kann er im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Beteiligungsrechte herleiten, als sie ihm schon als Teil der nach Maßgabe von § 43 Abs. 4, § 43a [X.], § 73 VwVfG, § 8 [X.] am Planfeststellungsverfahren zu beteiligenden Öffentlichkeit zustehen. Denn gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG [X.] m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von einer Beteiligung einer anerkannten Naturschutzvereinigung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Davon ist bei - wie hier - Vorhaben nach § 2 [X.], für die gemäß § 4 Abs. 1 [X.] keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in §§ 3 und 8 [X.] auszugehen. Dies gilt auch soweit nach dem aufgrund der Öffnungsklausel des § 63 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG anwendbaren [X.]andesrecht eine gegenü[X.] den allgemeinen Vorschriften ü[X.] die Öffentlichkeitsbeteiligung weitergehende Beteiligungsmöglichkeit eröffnet wird.

Vorhaben nach § 2 Abs. 2 [X.] sind für die sichere Gasversorgung [X.]s besonders dringlich; ihre schnellstmögliche Durchführung dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversifizierten Gasversorgung in [X.] und ist aus Gründen eines ü[X.]ragenden öffentlichen Interesses und mit Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich (§ 3 Satz 1 und 3 [X.]). Für solche Vorhaben nach § 2 [X.], für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zur Verfahrensbeschleunigung eine Verkürzung der ansonsten im Anhörungsverfahren nach § 43a [X.] [X.] m. § 73 VwVfG geltenden Fristen sowie den regelmäßigen Entfall eines Erörterungstermins vor. Soweit aufgrund dieser Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energierechts nicht anzuwenden sind, sind gemäß § 8 Abs. 2 [X.] auch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Verfahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen würden, nicht anzuwenden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass insoweit nicht die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts wiederaufleben (vgl. [X.]. 20/1742 S. 24), wodurch die vom Gesetzge[X.] bezweckte Verfahrensstraffung und -beschleunigung verfehlt würde. Diese gesetzge[X.]ischen Wertungen sind auch im Rahmen von § 63 Abs. 3 Satz 1 [X.] m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zu beachten. Die Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen muss sich deshalb in den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rahmen einfügen, den der Gesetzge[X.] mit Blick auf das von ihm postulierte ü[X.]ragende öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Vorhabenverwirklichung mit dem erkennbaren Willen zu einer abschließenden Regelung abgesteckt hat.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss ist bei summarischer Prüfung mit [X.] und Habitatschutzrecht vereinbar.

(1) Ob das Vorhaben Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG - hierzu gehören u. a. Riffe und sublitorale Sandbänke - erheblich beeinträchtigt, wie der Antragsteller unter Vorlage zweier naturschutzfachlicher Stellungnahmen (Anlagen Ast 5 und 6) vorträgt, kann im Eilrechtsschutzverfahren dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat in Ziff. [X.] zum Planfeststellungsbeschluss insoweit vorsorglich eine Befreiung erteilt. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen voraussichtlich vor. Danach kann von den Verboten des [X.] gewährt werden, wenn dies aus Gründen des ü[X.]wiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Durchführung der Vorhaben nach § 2 Abs. 2 [X.] ist aus Gründen eines ü[X.]ragenden öffentlichen Interesses erforderlich (§ 3 Satz 3 [X.]). Eine Alternative zu der planfestgestellten Trassenführung, die den Eingriff vermeidet, drängte sich nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers nicht auf (hierzu Rn. 38 ff.).

(2) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-R[X.] umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines [X.]s zu ü[X.]prüfen. Ergibt die Ü[X.]prüfung, dass das [X.] erheblich beeinträchtigt wird, ist es gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig und darf nur nach einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden.

(a) Die [X.] sind entgegen der Auffassung des Antragstellers voraussichtlich nicht deshalb im Ergebnis fehlerhaft, weil sie eine erhebliche Beeinträchtigung verneinen, obwohl - was unstreitig ist - im Bereich von Riffen insoweit keine vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Strukturen erfolgt, als ausbeißender Geschiebemergel durch Block- und Steingründe ersetzt wird ([X.], 111, 133). Vorgesehene Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dürfen zugunsten eines Projekts [X.]ücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden ([X.], Urteil vom 3. Novem[X.] 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 364 m. w. N.). Der Einwand des Antragstellers, ausbeißender Geschiebemergel gehöre zur charakteristischen Biotopausstattung, sein Ersatz durch Geschiebe mit einem Korndurchmesser von 63 bis 200 mm führe zu einer anderen Biotopcharakteristik, vermag nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zu verfangen.

Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von [X.] sind die für das Gebiet jeweils festgelegten Erhaltungsziele. Im vorliegenden Kontext besteht das Erhaltungsziel gemäß § 6 der [X.]andesverordnung ü[X.] die [X.]e in [X.] ([X.]e-[X.]andesverordnung - [X.] 2000-[X.]VO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V [X.]) in Verbindung mit Anlage 4 dieser Verordnung darin, einen günstigen Erhaltungszustand des [X.]ebensraumtyps "Riffe" ([X.]-Code 1170 nach Anhang I der [X.]) zu erhalten oder wiederherzustellen. Die lebensraumtypischen Elemente und Eigenschaften für einen günstigen Erhaltungszustand dieses [X.]ebensraumtyps werden in Anlage 4 der [X.] 2000-[X.]VO M-V wie folgt beschrieben: "natürlicher exponierter Hartboden aus Blöcken der eiszeitlichen Geschiebe, meist freigelegt durch natürliche Küstendynamik"; "häufig Mosaik aus Hartböden und Sanden"; "Besiedlung durch lebensraumtypisches benthisches Pflanzen- und Tierarteninventar sowie Arten des [X.]ückensystems". Das maßgebliche (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 43 und vom 3. Novem[X.] 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 364) Beurteilungskriterium des günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen [X.]ebensraums im Sinne der [X.]egaldefinition des Art. 1 Buchst. e der [X.] umfasst auch die für seinen langfristigen Fortbestand notwendigen Strukturelemente und spezifischen Funktionen sowie einen günstigen Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten.

Ausgehend davon ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] eine erhebliche Beeinträchtigung insoweit mit der Begründung verneint haben, ausbeißender Geschiebemergel, der in den hier in Rede stehenden Gebieten nicht von epibenthischen Makrophyten oder Wirbellosen besiedelt sei, werde durch Block- und Steingründe ersetzt, womit im Hinblick auf die epibenthischen Makrophyten oder Wirbellosen das Angebot an aufragendem, besiedelbaren [X.] in den betroffenen Trassenabschnitten nahezu unverändert erhalten bleibe; die Verwendung von Geschiebe mit vergleichbarem Korndurchmesser stelle sicher, dass die O[X.]flächenstrukturen und die räumliche Verteilung von besiedelbarem [X.] nach Verfüllen des [X.] dem Ausgangszustand entsprächen, die Struktur des [X.]ebensraumtyps 1170 daher nicht dauerhaft beeinträchtigt werde ([X.], 1. Planänderung, [X.]. 4c, [X.] und [X.]. 4e, S. 89; vgl. ferner [X.]. 4j, [X.]). Der Planfeststellungsbeschluss verweist zudem - im Rahmen der biotopschutzrechtlichen Beurteilung - in nachvollziehbarer Weise darauf, ausgehend von der "Anleitung für die Kartierung von marinen Biotoptypen und FFH-[X.]ebensraumtypen in den Küstengewässern [X.]s" des [X.]andesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie zeige sich, dass sich die [X.]ebensgemeinschaften zwischen [X.] und [X.] nicht wesentlich voneinander unterscheiden ([X.]). Soweit der Antragsteller geltend macht, nach der Kartierungsanleitung sei die Art Boccardiella ligerica als kennzeichnende Tierart zwar für den [X.] (Anstehende [X.] und Kreideplatten der äußeren Küstengewässer der [X.] östlich der [X.]), nicht a[X.] auch für die Biotoptypen [X.] (Geröllgrund der äußeren Küstengewässer der [X.] östlich der [X.]) und NOR ([X.] der äußeren Küstengewässer der [X.] östlich der [X.]) charakteristisch, erschließt sich aus dem [X.] nicht, dass konkret durch die hier in Rede stehenden Maßnahmen ein günstiger Erhaltungszustand dieser Art gefährdet sein könnte.

(b) Soweit der Antragsteller bemängelt, weder der Planfeststellungsbeschluss noch die beiden [X.] befassten sich mit der im Erläuterungs[X.]icht erwähnten Grabenerweiterung für die Passage einer Verlegebarke, ist damit ein Fehler bei der Ermittlung der Auswirkungen durch das Vorhaben nicht dargetan. Dieser Kritik liegt schon die Fehlvorstellung zugrunde, der Planfeststellungsbeschluss müsse sich zu jedem Detail des Erläuterungs[X.]ichts verhalten und hierauf eingehen. Dies trifft nicht zu. Die Nichterwähnung einzelner mehr oder weniger gewichtiger Einzelheiten aus den Planunterlagen oder den vorgebrachten Einwendungen lässt nicht den Schluss zu, die Planfeststellungsbehörde habe sich nicht mit den darin enthaltenen Informationen befasst und sie nicht [X.]ücksichtigt. Das gilt auch in Bezug auf die Grabenerweiterung, die ausweislich des Erläuterungs[X.]ichts nur auf einem "kurzen Abschnitt" wegen der dort anzutreffenden geringen Wassertiefe erforderlich wird. Soweit der Gutachter [X.] in seiner vom Antragsteller eingereichten Stellungnahme wegen des parallelen Verlaufs der [X.] mit den [X.]-[X.]eitungen eine Grabenerweiterung ü[X.] eine Strecke von ca. 1o km für erforderlich hält, fehlt es an jeder Darlegung, dass die Wassertiefe durchgängig derart gering ist, dass sie keine Passage der Verlegebarke ohne Grabenerweiterung zulassen würde. Der Planfeststellungsbeschluss hat die erforderlichen Ankerpunkte und die flächenmäßigen Auswirkungen der Ankerketten gesehen und [X.]ücksichtigt. Er führt aus, dass auf die Hartböden bei der Ausplanung der Ankerpositionen Rücksicht genommen werde, indem dort möglichst wenige Ankerpunkte vorgesehen seien. Durch [X.] und [X.] sei mit keiner relevanten Beseitigung oder Unterpflügung von [X.]en wie Steinen und Blöcken zu rechnen ([X.]). [X.] ist auch die Auffassung des Gutachters, die [X.] gelte nur für die Störung geschützter Arten, nicht a[X.] für die [X.]ebensräume und Habitate der Arten, findet weder im Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 FFH-R[X.], der ohne Differenzierung auf eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung abstellt noch in der Rechtsprechung eine Stütze (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 43 und vom 3. Novem[X.] 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 364). Auch die Kritik an der Art und Weise der Ermittlung des temporären [X.] führt nicht auf einen Fehler der Verträglichkeitsprüfung. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausarbeitung von [X.] rügt, abiotische Faktoren könnten für sich genommen den [X.]RT 1170 (Riffe) nicht einmal graduell ausmachen und dürften daher bei der Berechnung des [X.] nicht verlustmindernd [X.]ücksichtigt werden, vermag dies nicht zu ü[X.]zeugen. Die abiotischen Strukturen der Riffe werden [X.]eits während der Bautätigkeit unmittelbar nach der Rohrverlegung wiederhergestellt ([X.] und vorgelegter Bauzeitenplan) und stehen daher ohne Zeitverzug mit Abschluss der Bauarbeiten ü[X.] die ganze [X.]änge des Abschnitts zur Wiederbesiedlung zur Verfügung. Dies rechtfertigt einen nur graduellen Funktionsverlust des [X.]RT 1170 für das Jahr der Bauausführung in die Umrechnung einzustellen. Bestätigt wird diese Annahme durch die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Ergebnisse des [X.]. Danach sind [X.]eits im [X.] nach Abschluss der Bauarbeiten [X.] an allen Riff[X.]eichen feststellbar gewesen ([X.]). Mit den Ergebnissen des Monitorings setzt sich der Gutachter nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf einen Hinweis auf die Fachliteratur, die davon ausginge Riffe seien nur schwer bzw. bedingt regenerierbar.

(c) Eine Vernachlässigung der Sedimentation und Trübung bei der habitatschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu unter Bezugnahme auf die Planungsunterlage zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung "[X.] Boddenrandschwelle und Teile der [X.]" aus, im Rahmen des umfangreichen baubegleitenden Monitorings während der [X.] sei zu keinem Zeitpunkt eine Ü[X.]schreitung von 50 mg/l suspendiertem partikulärem Material ü[X.] dem natürlichen Hintergrundwert für die Dauer von 24 Stunden in einem Abstand von 500 m beiderseits des [X.] festgestellt worden. Eine geringmächtige Ü[X.]deckung beiderseits des Rohgrabens mit Sand im Zuge der Verfüllung sei beim FFH-[X.]RT "Riffe" nicht zu erwarten, da [X.] und Kies nicht zu Verflüssigung neigten. Eine Sedimentation von feinkörnigem Sediment werde durch Wellengang und Strömung verhindert. Es sei somit davon auszugehen, dass durch Trübungsfahnen und Sedimentation bei der Verlegung der Pipeline nur eine lokale kurzfristige Beeinträchtigung geringer Intensität im FFH-[X.]RT 1170 erfolgen werde, welche für benthische Wirbellose und Fische keinesfalls erheblich sei ([X.], S. 112; [X.], 1. Planänderung, [X.]. 4c, [X.] ff.). Diese auf den konkreten und aktuellen Erfahrungen beim Bau der [X.] 2-[X.]eitung [X.]uhende Bewertung wird durch den Verweis in der Stellungnahme der Referentin für Meeresschutz des Antragstellers auf die allgemeine Methode zur Eingriffsbewertung nach Bernotat (2012) nicht durchgreifend erschüttert.

(d) Soweit der Antragsteller rügt, in der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei der kathodische Erosionsschutz nicht näher untersucht worden, der dazu führe, dass im [X.]aufe der Jahre Aluminium freigesetzt und je nach Dicke der Substratauflage auch in die belebten Schichten diffundieren werde, hat er eine erhebliche Beeinträchtigung der Riffe nicht substantiiert dargelegt.

(e) Der Einwand, der Planfeststellungsbeschluss habe kumulative Wirkungen nicht betrachtet, erschöpft sich in pauschalen Aussagen und es fehlt ihm - insbesondere angesichts der nur temporären Auswirkungen der Bauarbeiten - an jeder näheren Darlegung von zu betrachtenden Wirkzusammenhängen.

b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nach summarischer Prüfung an keinen Mängeln der Abwägung.

aa) Die Alternativenprüfung ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Das fachplanerische Abwägungsgebot (§ 43 Abs. 3 [X.]) verlangt, sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials zu [X.]ücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils [X.]ührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 29). Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit wären nur ü[X.]schritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre oder sich eine andere Variante unter Berücksichtigung aller Belange eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange schonendere hätte aufdrängen müssen ([X.], Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - NVwZ 2014, 1008 Rn. 117 und vom 5. Okto[X.] 2021 - 7 A 13.20 - [X.]E 173, 296 Rn. 67 ff.).

Die Alternativenprüfung weist keinen Fehler auf, insbesondere musste der Antragsgegner der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregung, die [X.]eits vorhandene [X.] 2-Pipeline zu nutzen und sie zu diesem Zweck entweder freihändig zu erwerben oder zu enteignen, nicht weiter nachgehen. Der Planfeststellungsbeschluss weist zum einen auf technische Schwierigkeiten dieser Option bei der Umnutzung der mit Gas befüllten und betriebs[X.]eiten Gasleitung hin ([X.] S. 210). Vor allem trägt a[X.] die Ü[X.]legung, dass der Umbau und die Umnutzung einer solchen im Eigentum eines Dritten stehenden Infrastruktur nicht ohne dessen Einverständnis möglich seien. Soweit der Antragsteller geltend macht, es hätte ein freihändiger Erwerb geprüft werden müssen, zeigt er damit keinen Fehler der Alternativenprüfung auf. Angesichts des von Anfang an bestehenden außergewöhnlichen Zeitdrucks bei der Planung und Realisierung des im ü[X.]ragenden öffentlichen Interesse stehenden Vorhabens einerseits und der Tatsache, dass sich die zu 100 % in [X.] Hand befindliche [X.] 2-AG seit dem Frühjahr 2023 in einem Nachlassverfahren nach [X.] Recht befindet, andererseits, konnte der Antragsgegner abwägungsfehlerfrei den freihändigen Erwerb [X.]eits im Rahmen der Grobprüfung ausscheiden. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller angeregte Enteignungsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluss weist darauf hin, dass § 23a [X.] keine Rechtsgrundlage für die Enteignung einer [X.]eits bestehenden Gasversorgungsleitung biete ([X.] S. 256). Dies steht mit dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 Nr. 1 [X.] ("die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von [X.] erforderlich sind") und der Gesetzesbegründung ([X.]. 20/4328 S. 16 f.) in Einklang, wonach die neugeschaffene Norm dazu dient, den Zugriff auf nicht verbautes Material und Komponenten, die zur Herstellung von [X.]NG-Infrastruktur Verwendung finden können, zu sichern. Die von dem Gutachter [X.] vorgeschlagene Alternative einer nach Westen versetzten [X.]eitung musste sich der Planfeststellungsbehörde schon deswegen nicht aufdrängen, weil sie - wie aus der vom Gutachter eingereichten Zeichnung hervorgeht - eine mehrere Kilometer lange Aufschüttung unter Wasser erforderlich gemacht hätte. Dass ein solches Vorhaben zeitlich realisierbar und hinsichtlich der [X.] vorzugswürdig gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss hat schließlich die Belange des Klimaschutzes hinreichend gewürdigt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes - [X.] vom 12. Dezem[X.] 2019 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 ([X.]) haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu [X.]ücksichtigen. Dies betrifft den in § 1 [X.] niedergelegten Zweck des Gesetzes und insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die nationalen Klimaschutzziele, die in § 3 Abs. 1 [X.] näher definiert werden. Der Behörde kommt insoweit eine Pflicht zu, die zu erwartende Menge an Treibhausgasen, welche aufgrund des Projekts emittiert werden, zu ermitteln; nur bei unverhältnismäßigem Ermittlungsaufwand kommt eine Schätzung in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 39; Fellen[X.]g, in: Fellen[X.]g/Guckel[X.]ger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, § 13 [X.] Rn. 23 f.).

Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners insoweit voraussichtlich nicht zu beanstanden. Eines eigenständigen [X.] bedurfte es nicht. Die vom Antragsteller für ein solches Erfordernis angeführten staatlichen Handreichungen und [X.]eitfäden zur Straßenbauplanung sind hier schon sachlich nicht einschlägig. Weshalb aus dem sektorü[X.]greifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehenden (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - [X.]E 175, 312 Rn. 83) Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein - so der Antragsteller weiter - "Erfordernis einer Darstellung der (Nicht-)Betroffenheit jedes einzelnen Sektors, vorliegend Energiewirtschaft und Industrie, mit Begründung und Bewertung im Sinne einer Vorprüfung" folgen soll, erschließt sich nicht.

Der Antragsgegner hat in die Betrachtung einbezogen, dass das Vorhaben in der Bauphase eine emissionserhöhende Wirkung hat und damit kurzfristig nicht zum Klimaschutz beiträgt, sondern diesem vielmehr entgegenwirkt. Eine Quantifizierung der baubedingten Emissionen wurde ausgehend von den Berechnungen im Rahmen der Planung des [X.] 2-Projektes vorgenommen. Danach legt der Antragsgegner baubedingte Emissionen von schätzungsweise 24 000 t CO2 und 1 000 t CO2 bei der Inbetriebnahme zugrunde und stellt diese in die Abwägung ein ([X.] S. 226). Dass diese Quantifizierung fehlerhaft ist, ist nicht substantiiert vorgetragen. Der Erläuterungs[X.]icht nimmt vielmehr nachvollziehbar signifikant tiefere Emissionen gegenü[X.] der [X.] 2-Planung an, weil es sich vorliegend jedenfalls nicht um zwei 1 200 km lange Pipelines handelt. Der Planfeststellungsbeschluss geht schließlich vertretbar davon aus, dass diese baubedingten Emissionen im Verhältnis zu den zulässigen Jahresemissionsmengen des § 4 [X.] [X.] m. Anlage 2 zu § 4 [X.] kaum ins Gewicht fallen.

Schließlich war es zulässig, zu beachten, dass das Vorhaben entsprechend der gesetzge[X.]ischen Vorstellung (vgl. [X.]. 20/1742 S. 16) geeignet ist, in Zukunft auch Wasserstoff zu transportieren, der nach gegenwärtigem Kenntnisstand ein wichtiger Baustein der angestrebten Klimaneutralität sein wird.

Mit der Ablehnung der Aussetzungsanträge erledigen sich die weiteren Anträge auf Erlass einer Zwischenverfügung.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 [X.] m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Meta

7 VR 6/23

15.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2023, Az. 7 VR 6/23 (REWIS RS 2023, 9880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9880

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