Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 30/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4973

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 30/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil [X.] der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften vom 15. April 2010 - [X.] ([X.], 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlosse-nen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/[X.] grundsätzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richt-linie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der [X.] nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugeben, sondern es ist das [X.] eines seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Andere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht gel-tend gemacht und liegen auch nicht vor. - 3 - Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegründeten Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein Feststellungsantrag enthalten, nämlich festzustellen, dass der gel-tend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinanderset-zungsrechnung eingestellt werden möge (vgl. [X.], Urt. v. 9. März 1992 - [X.], [X.], 724, 725). Es fehlt jedoch ein Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Posi-tionen zwischen den Parteien unstreitig sind. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 130.366,42 • [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 4 O 224/04 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 1840/05 -

Meta

II ZR 30/07

12.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 30/07 (REWIS RS 2010, 4973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4973

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 30/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.